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Die Förderfähigkeit der Nutzung von extensivem Dauergrünland

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Die Förderfähigkeit der Nutzung von extensivem Dauergrünland

Besprechung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Weimar vom 10.01.2020 – 3 KO 646/16

Die Rechtsvorgängerin des Klägers betrieb im maßgeblichen Förderzeitraum eine Schäferei. Ihre Schafe hielt sie in Form der Hütehaltung und nutzte insoweit Flächen in Thüringen zum Zwecke der Aufnahme von Futter durch Beweidung.

Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle wurde ein Verbuschungsgrad über 25 % festgestellt. Infolgedessen wurde diese Fläche als nicht förderfähig aberkannt. Fraglich ist nun, ob sich aus diesem Urteil auch Konsequenzen für die Förderfähigkeit von extensiver Weidebewirtschaftung durch Rinder in Sachsen ablesen lassen.

Nach Auffassung des OVG Weimar dienen Flächen, auch wenn konkret eine gewisse landwirtschaftliche Nutzung, wie etwa hier durch Beweidung mit Schafen, gegeben ist, nur dann dem Anbau von Grünfutterpflanzen im Sinne des insoweit maßgeblichen Dauergrünlandbegriffs, wenn insgesamt eine der Typik der agronomischen Bedingungen des Mitgliedstaates entsprechende effektive landwirtschaftliche Nutzung gegeben ist. Die Beurteilung, ob dies bei einem Verbuschungsgrad von über 25 % der Fall ist, d.h. die Fläche noch dem Anbau von Grünfutterpflanzen dient, überlässt das Gericht weitestgehend dem behördlichen Entscheidungsspielraum. Das Gericht nimmt nur eine Prüfung dahingehend vor, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall fachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen.

Das OVG Weimar hat bei seinem Urteil die begriffliche Entwicklung des „Dauergrünlands“ von der Begriffsbestimmung des Art. 2 c) der VO (EG) Nr. 1120/2009 zu der des Art. 4 h der VO (EU) Nr. 1307/2013 übersehen, wonach nunmehr auf Dauergrünland auch andere Pflanzenarten wachsen können, wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen, sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. Weitergehende Vorschriften der Bewirtschaftung, die den Zustand der Beweidbarkeit erhalten sollen, sollen von den Mitgliedstaaten erlassen werden.

Nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 der VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 kann eine verwaltungsrechtliche Sanktion nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.

Das Urteil des OVG Weimar zeigt wieder einmal, dass bei einer Sanktion die fachlich fundierte rechtliche Vertretung empfehlenswert ist.

Brand-Erbisdorf, den 14.07.2020

Rechtsanwältin Annette Schäfer

Altersrente nur bei Hofabgabe – ab sofort nichtig

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Nach diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts kann es in manchen Fällen zu einem Nachzahlungsanspruch gegen die Landwirtschaftliche Alterskasse von betroffenen Landwirten kommen.Folgende Voraussetzungen hat dieser Anspruch in jedem Fall:

  1. Ein Rentenantrag wurde gestellt und von der Alterskasse abgelehnt, das Renteintrittsalter wurde aber erreicht.
  2. Der Wiederaufnahmeantrag, mit dem der Nachzahlungsanspruch geltend gemacht wird, muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntniserlangung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gestellt werden

Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rentenansprüche.

Die neue Datenschutz-Grundverordnung

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Vorwort:

Datenschutz war lange Zeit ein unterschätzes Problem. Viele Personen waren und sind immer noch der Meinung, dass sie „nichts zu verbergen“ haben und gehen daher freigiebig mit ihren Daten um. Wohin dies ohne Beachtung des Datenschutzes führen kann, zeigt jetzt die VR China mit ihrem Citizen-Score über Pflicht-App, mit dem individuelles Verhalten per Punktesystem bewertet werden soll (s.u.a. www.faz.net, Bericht vom 10.10.2015). Diese Idee hat auch Eingang in den Bestseller von Marc Elsberg „Zero – Sie wissen, was du tust“ gefunden. Wenn George Orwell beim Schreiben von „1984“ diese Möglichkeiten damals geahnt hätte…

Die neue Datenschutz-Grundverordnung (VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Ist dies ein grundlegender Schritt in Richtung Datenschutz der Person? Inwieweit sind Interessen von Landwirten betroffen?

I. Veröffentlichung der Höhe der Direktzahlungen im Internet

Im Rahmen der Europäischen Transparenz-Initiative sind die EU-Mitgliedstaaten gemeinschaftlich verpflichtet, Informationen über die Empfänger der Gemeinschaftsmittel aus den EU-Agrarfonds spätestens zum 31. Mai jeden Jahres nachträglich für das vergangene EU-Haushaltsjahr im Internet zu veröffentlichen.

Dürfen auch nach der neuen Datenschutz-Grundverordnung die Höhe der Direktzahlungen veröffentlicht werden?

Bisherige Rechtslage:

In Deutschland findet die Veröffentlichung unter der Internetadresse https://www.agrar-fischerei-zahlungen.de/Suche statt. Dort sind die geleisteten EGFL und ELER Zahlungen unter dem Namen und/oder der Adresse des landwirtschaftlichen Betriebes für jedermann abrufbar. Seit Ende Mai 2015 gilt dies auch für Betriebe, die nicht als juristische Personen eingetragen sind. Dadurch lassen sich für die Allgemeinheit Rückschlüsse auf das durch natürliche Personen erzielte Einkommen ziehen.

Dies ist in jedem Fall unter datenschutzrechtlichen Aspekten problematisch.

Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung sind die Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 966/2012, die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014, Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz – AFIG) vom 26.11.2008 (BGBl. 2008, 2330) und der dazu erlassenen Verordnung über die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und für Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen Verordnung – AFIV) vom 10.12.2008 (eBAnz. 2008, AT147 V1)

Gegen die Veröffentlichung wurde daher in der Vergangenheit bis zum Europäischen Gerichtshof geklagt:

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.11.2010 in den verbundenen Rechtssachen C-92/09 und C-93/09

Die Klage gegen die Veröffentlichung war zunächst für die Klägerseite erfolgreich.

„Die Art. 42 Nr. 8b und 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 des Rates vom 26.November 2007 geänderten Fassung und die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1290/2005 hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sind ungültig, soweit diese Bestimmungen bei natürlichen Personen, die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sind, die Veröffentlichung personenbezogener Daten hinsichtlich aller Empfänger vorschreiben, ohne nach einschlägigen Kriterien wie den Zeiträumen, während deren sie solche Beihilfen erhalten haben, der Häufigkeit oder auch Art und Umfang dieser Beihilfen zu unterscheiden.

Dieses Urteil war ein klassischer Phyrrussieg der Klägerseite, da zwar vorübergehend die Rechtsgrundlage der Veröffentlichungspflicht als unwirksam erkannt wurde, im nächsten Schritt aber die Veröffentlichung viel umfassenderer personenbezogener Daten der Empfänger der Direktzahlungen als notwendig erachtet worden ist. So wurden die Art. 42 Nr. 8b und 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 durch die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 ersetzt.

Kleiner Trost: Die Nutzung der auf dieser Internetseite veröffentlichten Informationen unterliegt datenschutzrechtlichen Beschränkungen, die in § 2a und §3a des Agrar- und Fischereifonds-Informationen- Gesetzes geregelt sind. Insbesondere dürfen die Daten nicht zur Werbung und Adresshandel verwendet werden. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend EURO geahndet werden.

Ergibt sich aus der DSGVO eine neue Basis für ein gerichtliches Vorgehen gegen die Veröffentlichung der Höhe der Direktzahlungen?

Erwägungsgrund Nr. 154 der DSGVO gibt darauf eine ablehnende Antwort: „Personenbezogene Daten in Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Stelle befinden, sollten von dieser Behörde oder Stelle öffentlich offengelegt werden können, sofern dies im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten, denen sie unterliegt, vorgesehen ist.“

Im Ergebnis dürfte sich an der Beurteilung der Zulässigkeit der Veröffentlichung durch die neue DSGVO nichts geändert haben.

II. Ist das Ankreuzen der Lizenzvereinbarung bei Software eines außereuropäischen Anbieters, die auch das Weiterleiten von Daten beinhaltet, durch den Kunden mit „ja“ eine Einwilligung im Sinne der DSGVO, bzw. ist diese auf diesen Fall anwendbar?

1. Gilt also die DSGVO auch für außereuropäische Anbieter?

Dazu der 23. Erwägungsgrund zur DSGVO: „Damit einer natürlichen Person der gemäß dieser Verordnung gewährleistete Schutz nicht vorenthalten wird, sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter dieser Verordnung unterliegen, wenn die Verarbeitung dazu dient, diesen betroffenen Personen gegen Entgelt oder unentgeltlich Waren oder Dienstleistungen anzubieten“ …

Natürlichen Personen werden unter Umständen Online-Kennungen wie IP-Adressen und Cookie-Kennungen, die sein Gerät oder Software-Anwendungen und -Tools oder Protokolle liefern, oder sonstige Kennungen wie Funkfrequenzkennungen zugeordnet. Dies kann Spuren hinterlassen, die insbesondere in Kombination mit eindeutigen Kennungen und anderen bei Server eingehenden Informationen dazu benutzt werden können, um Profile der natürlichen Personen zu erstellen und sie zu identifizieren. das Sammeln von verhaltensbezogenen persönlichen Daten durch außereuropäische Dienstleister (Bspw. Google, Microsoft und Apple) dürfte ein Hauptanwendungsgebiet der neuen DSGVO sein.

2. Reicht das Kreuz hinter „ja“ als Einwilligung aus?

Dazu regelt Artikel 7 Abs. 4 DSGVO:

„Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichen Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.“

Erwägungsgrund Nr. 32 ….Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person sollen keine Einwilligung darstellen….

III. Beschäftigungsverhältnisse

§ 26 BDSG (neu)Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

  1. Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist.

…. Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, gelten als Beschäftigte.

IV. Warum dann die ganze Aufregung? Weil die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nicht mehr genügt.

Wenn eine Einwilligung in die Datenverarbeitung vorliegt oder die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt, ist die Datenverarbeitung rechtmäßig.

Zusätzlich müssen aber noch die Grundsätze des Artikel 5 DSGVO eingehalten werden. Jede Verarbeitung muss rechtmäßig, die Verarbeitung muß nach Treu und Glauben erfolgen und das Transparenzgebot muss eingehalten sein. Die Daten dürfen nur für dem Zweck angemessene und erheblich sein und auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“)

Die Daten müssen sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sein. Sie sind unverzüglich zu löschen und zu berichtigen, wenn sie falsch sind.

Insbesondere die Einhaltung des Transparenzgebots ist außerordentlich aufwändig:

Die an den Betroffenen zu erteilenden Informationen sind in § 13/§14 DSGVO niedergelegt.

Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person oder über Dritte erhoben (insbes. Bonitätsprüfung), so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:

  1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
  2. gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
  3. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
  4. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
  5. gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
  6. gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.
  • Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
  1. die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  2. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
  3. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
  4. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  5. ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
  6. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
  • Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
  • Die Absätze 1, 2 und 3 finden allerdings keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt. Das Transparenzgebot muss von allen Firmen unabhängig von ihrer Größe eingehalten werden, sobald personenbezogene Daten gespeichert und/oder verarbeitet werden. Das ist außerordentlich aufwändig.

Es drohen im Falles des Verstoßes Geldbußen von bis zu 10.000.000 € oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes.

V. Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

Gem. § 38 BDSG ist ein Datenschutzbeauftragter durch Unternehmen zu benennen, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.

Ergebnis: Der durchschnittliche landwirtschaftliche Betrieb ist in den meisten Fällen nur mittelbar betroffen. Allerdings sollten in die Arbeitsverträge Informationen zu der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Mitarbeiter aufgenommen werden. Besondere Vorsicht im Hinblick auf Datenschutz ist bei der Direktvermarktung an Privatkunden angezeigt, wenn die Kundendaten digitalisiert sind. Für natürliche Personen werden weitreichende Informations- Widerspruchs- und Löschungsrechte in Bezug auf die über sie gespeicherten personenbezogenen Daten geschaffen. Zusätzlich erhalten Sie einen Anspruch auf Ersatz der eventuell entstandenen Schäden. Die EDV sollte über einen aktuellen Virenschutz verfügen.

Aktuelle Rechtsprechung zum Landpachtrecht

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I. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. April 2017, LwZR 4/16

Leitsatz:

a) Werden als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland genutzt, entspricht es vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, die Ackerlandeigenschaften zu erhalten und die Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden; kommt der Pächter dem schuldhaft nicht nach, ist der dem Grunde nach verpflichtet, dem Verpächter den durch die Entstehung von Dauergrünland entstandenen Schaden zu ersetzen.

b) Ein Mitverschulden des Verpächters kann in Betracht kommen, wenn er es unterlässt, den Pächter zu einem rechtzeitigen Umbruch anzuhalten, sofern ihm die Nutzung als Grünland bekannt war und er die drohende Entstehung von Dauergrünland erkennen konnte; in aller Regel wird Letzteres voraussetzen, dass der Verpächter aktiver Lanwirt ist.

Besonderheiten: Pachtfläche war bereits zu Pachtbeginn Grünland. Die gesetzlichen Regelungen zur Entstehung von Dauergrünland gab es erst später. Trotzdem macht sich der Pächter schadensersatzpflichtig, wenn er die Entstehung von Dauergrünland nicht verhindert.

14 ha nach Ertragswertverfahren führten zu ca. 100.000 € Schadensersatz.

II. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Senat für Landwirtschaftssachen, Urteil vom 06.07.2017, 5 W (Lw) 2/17, 5 WLw 2/17

Gegenstand des Verfahrens: Antrag auf Anpassung eines Landpachtvertrages nach § 593 BGB

§ 593 Änderung von Landpachtverträgen

(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.

(2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben….

Anzeigepflicht einer Anpassung der Pachthöhe nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPachtVG beachten.

Problematisch ist regelmäßig der Nachweis des groben Missverhältnisses. Daher ist die Übernahme der gesetzlichen Regelung in den Pachtvertrag nicht zu empfehlen.

III. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Senat für Landwirtschaftssachen, Urteil vom 04.05.2017, 5 U (Lw) 117/15

Wirksamkeit eines formularmäßigen Vorpachtrechts zugunsten des Pächters

Ein Vorpachtrecht ist nicht wirksam vereinbart, wenn es ein Teil der vom Pächter gestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, soweit es sich bei dem Verpächter um eine Privatperson handelt.

Abgrenzung zum Vorkaufsrecht: Dieses bedarf sogar einer notariellen Beurkundung gem. § 311b BGB.

Aktuelle rechtliche Informationen für den Landwirt (Stand 09/2017)

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Aktuelle rechtliche Informationen für den Landwirt (Stand 09/2017)

I. Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen

In mehreren Entscheidungen (XI ZR 562/15, XI ZR 233/16) hat der BGH kürzlich entschieden, dass die durch Banken vorformulierten Festlegungen über ein Bearbeitungsentgelt für mit Unternehmern abgeschlossene Kreditverträge unwirksam sind. Der Rückforderungsanspruch muss grundsätzlich gemäß der allgemeinen Verjährungsfrist innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem das Bearbeitungsentgelt geleistet wurde, geltend gemacht werden. Danach wären Bearbeitungsentgelte, die nach dem 1.1.2014 an die Bank gezahlt worden sind, bis zum 31.12.2017 geltend zu machen.

2. Neue gemeinsame Verordnung über Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, AwSV

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat vollständig am 1. August 2017 in Kraft. Die Verordnung löst die bisher geltenden Länderverordnungen – u.a. die SächsVAwS – ab und regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit, die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen. Die Verordnung regelt alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Dies gilt beispielsweise auch für Biogasanlagen und die Bauweise von JGS-Anlagen. Es bestehen Besonderheiten für Anlagen in Wasserschutzgebieten und unterirdische Anlagen.

Heizöl und Diesel

AwSV

Anzeigepflicht bei erheblicher Leckage bei unterer Wasserbehörde

ja

Prüfung durch Sachverständigen

vor Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderung

wiederkehrende Prüfung alle 5 Jahre und Stilllegung

bei mehr als 1 m³

bei mehr als 10 m³

Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften

erforderlich bei weniger als 1 m³

Betriebsanweisung mit Notfallplan

nicht erforderlich bei Heizölverbraucheranlage, statt dessen Merkblatt; erforderlich bei mehr als 1 m³

Rückhalteeinrichtung oder doppelwandige Behälter mit Leckageanzeiger oder Abwasserbehandlungsanlage

erforderlich; für Rohrleitungen wird Erforderlichkeit auf Grundlage einer Gefährdungsabschätzung ermittelt

Anlagendokumentation

Selbsteinstufung ob wassergefährdend

Zuordnung Gefährdungsstufe

Umschlagfläche

erforderlich

nicht erforderlich, da Stoffeinstufung in WGK 2 durch Umweltbundesamt erfolgt

erforderlich

flüssigkeitsundurchlässig, Bindemittel bereithalten

Flüssigdünger

AwSV

Anzeigepflicht bei erheblicher Leckage bei unterer Wasserbehörde (Landkreis)

ja

Prüfung durch Sachverständigen

vor Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderung

wiederkehrende Prüfung alle fünf Jahre und Stilllegung

ab über 100 m³

bei mehr als 1000 m³

Anbringung eines Merkblatts zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften

bis zu 100 m³ erforderlich

Betriebsanweisung mit Notfallplan

über 100 m³ erforderlich

Rückhalteeinrichtung oder doppelwandige Behälter mit Leckageanzeiger oder Abwasserbehandlungsanlage

notwendig erst über 1000 l bei vorhandener Leckerkennung oder flüssigkeits- undurchlässigem Untergrund; für Rohrleitungen nicht notwendig bei flüssigkeits-undurchlässigem Untergrund.

Anlagendokumentation

Selbsteinstufung ob wassergefährdend

Zuordnung Gefährdungsstufe

Umschlagfläche

notwendig

meist nicht erforderlich, da Harnstoff durch Umweltbundesamt in WGK 1 eingestuft

erforderlich

flüssigkeitsundurchlässig, Bindemittel bereithalten

JGS

AwSV

Anzeigepflicht sechs Wochen vor Errichtung, wesentliche Änderung und Stilllegung der Anlage bei unterer Wasserbehörde (Landkreis)

– Anlage zum Lagern von Silagesickersaft

– sonstige JGS-Anlage

– Anlage zum Lagern von Festmist und Silage

bei mehr als 25 m³

bei mehr als 500 m³

bei mehr als 1000 m³

Prüfung durch Sachverständigen vor Inbetriebnahme und Überprüfung des Erdbeckens alle fünf Jahre

wie bei Anzeigepflicht

Anbringung eines Merkblatts zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften

nein

Betriebsanweisung mit Notfallplan

notwendig

einwandige Anlage

einwandige Rohrleitungen

zulässig, bei bis zu 25 m³, darüber Leckageerkennung oder doppelwandige Behälter erforderlich; seitliche Einfassung (Erdbecken) der Anlage erforderlich

zulässig, wenn technischen Regeln entsprechend

Anlagendokumentation

Selbsteinstufung ob wassergefährdend

Zuordnung Gefährdungsstufe

Umschlagfläche

erforderlich

nicht erforderlich, da JGS als allgemein wassergefährdend eingestuft werden und keine WGK haben

nicht erforderlich

flüssigkeitsundurchlässig, Bindemittel bereithalten

Die Informationen wurden sorgfältig zusammengestellt. Trotzdem kann keine Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen werden. Stand: September 2017

Für weitere Informationen wenden Sie sich an die Rechtsanwaltskanzlei Annette Schäfer, An der Zugspitze 1, 09618 Brand-Erbisdorf (auf dem Gelände der Brander Landtechnik)

Tel: 037322-528568

Internet: www.annette-schaefer.de (Besuchen Sie dort auch unseren Blog. Wir veröffentlichen in regelmäßigen Abständen ausgewählte rechtliche Informationen für Landwirtschaftsbetriebe)

Bau des Windparks Münsterwald kann fortgesetzt werden

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Das OVG Münster hat entschieden, dass die Genehmigungen für sieben Windenergieanlagen im Aachener Münsterwald vollziehbar bleiben.

Die Stadt Aachen genehmigte am 23.11.2015 den Betrieb von sieben Windenenergieanlagen im Windpark Münsterwald. Gegen die Genehmigung beantragte der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V. vorläufigen Rechtsschutz.
Das VG Aachen hatte den Eilantrag abgelehnt. Der Verein legte gegen den Beschluss Beschwerde ein.

Das OVG Münster hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts – nach Auswertung der rund 900 Seiten umfassenden Gerichtsakten im Eilverfahren und ca. 3.000 Seiten Verwaltungsakten – stehen den Genehmigungen insbesondere keine naturschutzrechtlichen Gründe entgegen. Die für den Ausbau der Versorgung mit Windenergie erteilte Befreiung von dem im Landschaftsschutzgebiet geltenden Bauverbot begegne voraussichtlich keinen Bedenken.

Insbesondere werde das Landschaftsbild durch die etwa 196 m hohen Windenergieanlagen zwar verändert, aber nicht in einem erheblichen Maße beeinträchtigt. Zudem sei nicht erkennbar, dass die Erholungsfunktion des Münsterwaldes durch das genehmigte Vorhaben merklich beeinflusst werde. Die Genehmigungen verstießen auch weder hinsichtlich der Waldschnepfe noch bezüglich des Schwarzstorchs gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes.

Eine Beeinflussung der vom Geologischen Dienst des Landes betriebenen Erdbebenmessstation durch die Windenergieanlagen sei ausgeschlossen. Art und Umfang etwaiger Beeinträchtigungen der von der Universität Köln betriebenen seismologischen Messstationen an der Dreilägerbach-Talsperre und der Messstation im belgischen Ternell seien bisher nicht bekannt. Es sei nicht feststellbar, dass tatsächlich Störungen der Messergebnisse zu erwarten seien, die nicht durch Gegenmaßnahmen verhindert werden könnten. Auch seien die beiden möglicherweise betroffenen Messstationen nicht Teil des Erdbebenalarmsystems des Landes Nordrhein-Westfalen.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 14.06.2017

Strengere Regeln für die Düngung

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Strengere Regeln für die Düngung im kurzen Überblick

Das Düngegesetz wurde am 10.03.2017 vom Bundesrat beschlossen. Die Novelle der Düngeverordnung wurde am 31.03.2017 im Bundesrat verabschiedet. Das Dünge-Paket wird noch im Frühjahr 2017 in Kraft treten.

Düngegesetz:

  • Ab 2018 sollen zunächst Betriebe mit mehr als 30 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche, einer Tierbesatzdichte von 2,5 Großvieheinheiten  pro Hektar oder mit mehr als 2.000 Schweinemastplätzen eine Stromstoffbilanz durchführen müssen.
  • Ab 2023 soll die Regelung dann für alle Betriebe oberhalb der 20 ha-Grenze oder bei mehr als 50 GVE je Hof verbindlich werden.
  • Unabhängig von Größe und Viehbesatz sollen sämtliche Betriebe ab dem nächsten Jahr eine Stoffstrombilanz erstellen müssen, wenn ihnen Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben zugeführt wird.
  • Eine Geldbuße von bis zu 150.000 Euro soll verhängt werden können, wenn Landwirte gegen das Aufbringungsverbot während der Sperrzeiten sowie für wassergesättigte, überschwemmte, gefrorene oder schneebedeckte Böden verstoßen.
  • Auch Verstoßes gegen die Mindestlagerkapazität sollen bis zu dieser Höhe geahndet werden können.

Die Düngeverordnung konkretisiert die Vorgaben des Düngegesetzes, u.a.:

  • Ertragsabhängige standort- und kulturartenbezogener Obergrenzen für die Stickstoffdüngung werden eingeführt.
  • Zeiträume, in denen keine Düngemittel ausgebracht werden dürfen,Ackerland: nach der Ernte der Hauptfrucht bis 31. Januar; Grünland: 01. November bis 31. Januar, Einführung einer Sperrzeit für die Aufbringung von Festmist und Kompost: 15. Dezember bis 15. Januar; die zuständigen Behörden können Beginn/Ende jeweils um bis zu vier Wochen verschieben.
  • Die zulässige Stickstoffgabe im Herbst wird beschränkt auf 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar.
  • Die Abstände für die Stickstoff- und Phosphatdüngung in der Nähe von Gewässern und im hängigen Gelände vergrößern sich.
  • Die Kontrollwerte für die Differenz von Zu- und Abfuhr im Nährstoffvergleich (ab 2020 sind nur noch 50 kg N je Hektar zulässig) werden verringert.
  • Bundeseinheitliche Vorgaben für das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und flüssigen Gärrückständen aus dem Betrieb einer Biogasanlage (grundsätzlich größer als benötigte Kapazität zur Überbrückung der Sperrfristen, mindestens jedoch sechs Monate, Betriebe mit hohem Tierbesatz oder ohne eigene Ausbringungsflächen müssen ab 2020 mindestens neun Monate Lagerkapazität vorweisen) sowie Festmist, festen Gärrückständen und Kompost (zwei Monate) werden eingeführt.