Aktuelle Rechtsprechung zum Landpachtrecht

I. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. April 2017, LwZR 4/16

Leitsatz:

a) Werden als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland genutzt, entspricht es vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, die Ackerlandeigenschaften zu erhalten und die Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden; kommt der Pächter dem schuldhaft nicht nach, ist der dem Grunde nach verpflichtet, dem Verpächter den durch die Entstehung von Dauergrünland entstandenen Schaden zu ersetzen.

b) Ein Mitverschulden des Verpächters kann in Betracht kommen, wenn er es unterlässt, den Pächter zu einem rechtzeitigen Umbruch anzuhalten, sofern ihm die Nutzung als Grünland bekannt war und er die drohende Entstehung von Dauergrünland erkennen konnte; in aller Regel wird Letzteres voraussetzen, dass der Verpächter aktiver Lanwirt ist.

Besonderheiten: Pachtfläche war bereits zu Pachtbeginn Grünland. Die gesetzlichen Regelungen zur Entstehung von Dauergrünland gab es erst später. Trotzdem macht sich der Pächter schadensersatzpflichtig, wenn er die Entstehung von Dauergrünland nicht verhindert.

14 ha nach Ertragswertverfahren führten zu ca. 100.000 € Schadensersatz.

II. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Senat für Landwirtschaftssachen, Urteil vom 06.07.2017, 5 W (Lw) 2/17, 5 WLw 2/17

Gegenstand des Verfahrens: Antrag auf Anpassung eines Landpachtvertrages nach § 593 BGB

§ 593 Änderung von Landpachtverträgen

(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.

(2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben….

Anzeigepflicht einer Anpassung der Pachthöhe nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPachtVG beachten.

Problematisch ist regelmäßig der Nachweis des groben Missverhältnisses. Daher ist die Übernahme der gesetzlichen Regelung in den Pachtvertrag nicht zu empfehlen.

III. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Senat für Landwirtschaftssachen, Urteil vom 04.05.2017, 5 U (Lw) 117/15

Wirksamkeit eines formularmäßigen Vorpachtrechts zugunsten des Pächters

Ein Vorpachtrecht ist nicht wirksam vereinbart, wenn es ein Teil der vom Pächter gestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, soweit es sich bei dem Verpächter um eine Privatperson handelt.

Abgrenzung zum Vorkaufsrecht: Dieses bedarf sogar einer notariellen Beurkundung gem. § 311b BGB.


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