Altersrente nur bei Hofabgabe – ab sofort nichtig
L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2018
– 1 BvR 97/14 –
– 1 BvR 2392/14 –
- Die Koppelung einer Altersrente an die Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofs greift faktisch in die Eigentumsfreiheit des Art. 14 GG ein.
- Die Pflicht zur Hofabgabe wird verfassungswidrig, wenn diese in unzumutbarer Weise Einkünfte entzieht, die zur Ergänzung einer als Teilsicherung ausgestalteten Rente notwendig sind.
- Die Gewährung einer Rente an den einen Ehepartner darf nicht von der Entscheidung des anderen Ehepartners über die Abgabe des Hofs abhängig gemacht werden.
Betroffene Landwirte haben nach diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in manchen Fällen einen Nachzahlungsanspruch gegen die Landwirtschaftliche Alterskasse. Folgende Voraussetzungen hat dieser Anspruch in jedem Fall:
- Die Alterskasse hat den gestellten Rentenantrag abgelehnt, das Renteneintrittsalter wurde aber erreicht.
- Der Wiederaufnahmeantrag, mit dem der Nachzahlungsanspruch geltend gemacht wird, muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntniserlangung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gestellt werden.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rentenansprüche.