Bau des Windparks Münsterwald kann fortgesetzt werden

Das OVG Münster hat entschieden, dass die Genehmigungen für sieben Windenergieanlagen im Aachener Münsterwald vollziehbar bleiben.

Die Stadt Aachen genehmigte am 23.11.2015 den Betrieb von sieben Windenenergieanlagen im Windpark Münsterwald. Gegen die Genehmigung beantragte der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V. vorläufigen Rechtsschutz.
Das VG Aachen hatte den Eilantrag abgelehnt. Der Verein legte gegen den Beschluss Beschwerde ein.

Das OVG Münster hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts – nach Auswertung der rund 900 Seiten umfassenden Gerichtsakten im Eilverfahren und ca. 3.000 Seiten Verwaltungsakten – stehen den Genehmigungen insbesondere keine naturschutzrechtlichen Gründe entgegen. Die für den Ausbau der Versorgung mit Windenergie erteilte Befreiung von dem im Landschaftsschutzgebiet geltenden Bauverbot begegne voraussichtlich keinen Bedenken.

Insbesondere werde das Landschaftsbild durch die etwa 196 m hohen Windenergieanlagen zwar verändert, aber nicht in einem erheblichen Maße beeinträchtigt. Zudem sei nicht erkennbar, dass die Erholungsfunktion des Münsterwaldes durch das genehmigte Vorhaben merklich beeinflusst werde. Die Genehmigungen verstießen auch weder hinsichtlich der Waldschnepfe noch bezüglich des Schwarzstorchs gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes.

Eine Beeinflussung der vom Geologischen Dienst des Landes betriebenen Erdbebenmessstation durch die Windenergieanlagen sei ausgeschlossen. Art und Umfang etwaiger Beeinträchtigungen der von der Universität Köln betriebenen seismologischen Messstationen an der Dreilägerbach-Talsperre und der Messstation im belgischen Ternell seien bisher nicht bekannt. Es sei nicht feststellbar, dass tatsächlich Störungen der Messergebnisse zu erwarten seien, die nicht durch Gegenmaßnahmen verhindert werden könnten. Auch seien die beiden möglicherweise betroffenen Messstationen nicht Teil des Erdbebenalarmsystems des Landes Nordrhein-Westfalen.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 14.06.2017


Beitrag veröffentlicht

in

von

Schlagwörter:

Kommentare

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert