Das Düngerecht

Das Düngerecht ist agrarspezifisches Verwaltungsrecht.

1. Schwerpunkte in der Beratungspraxis sind zum einen die Normenkontrollklage gegen Ausführungsverordnungen zur Düngeverordnung.

2. Zum anderen geht es immer wieder um die Schaffung teurer Lagerkapazitäten. Landwirtschaftsbetriebe müssen nach § 12 DüV über die erforderlichen Anlagen zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger, wie Jauche oder Gülle oder Gärrückstände verfügen oder eine überbetriebliche Lagerung oder Verwertung sicherstellen. Ob aber die geforderte Lagerkapazität auch durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung erfüllt wird, ist von einer Vielzahl von Umständen abhängig.

Baurecht

Das Recht der Baugenehmigung ist ebenfalls ein Brennpunkt des agrarspezifischen Verwaltungsrechts.

 

1. Bauliche Nutzungsänderung

 

Bereits wenn in einer Lagerhalle andere Gegenstände als in der Baugenehmigung vorgesehen gelagert und diese damit umgenutzt werden soll, stellt sich die Frage nach dem Erfordernis einer Baugenehmigung.

 

Ob eine bauliche Nutzungsänderung verfahrensfrei ist, richtet sich in Sachsen nach § 61 Abs. 2 Sächsische Bauordnung. Danach ist die bauliche Nutzungsänderung verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach § 64 in Verbindung mit § 66 als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen. Die Lagerhallen von Landwirtschaftsbetrieben befinden sich regelmäßig im Außenbereich. Daher ist für die Beurteilung der Frage einer Genehmigungsbedürftigkeit die Prüfung der Voraussetzungen einer Privilegierung sowie möglicher entgegenstehender öffentlicher Belange erforderlich.

 

2. Beschleunigtes Verfahren bei der Aufstellung eines Bebauungsplans

 

Schon aus Kostengründen und wegen der Schnelligkeit des Verfahrens werden Bebauungspläne gern nach §§ 13b, 13a Abs. 1 S. 5 AuGB beschlossen. Die dann unterlassene FFH- bzw. Umweltverträglichkeitsprüfung ist aber dann ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen. In solchen Fällen ist der Bebauungsplan durch eine Normenkontrollklage angreifbar.

Die Rückforderung landwirtschaftlicher Subventionen

Kontrolleure können unangekündigt auf dem Betriebsgelände erscheinen. Wohnungen, Geschäfts- und Betriebsräume und sonstiges befriedetes Besitztum können Kontrolleure nach § 6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz ohne Einwilligung des Vollstreckungsschuldners nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts durchsuchen. Eine Anordnung des Verwaltungsgerichts ist dagegen nicht erforderlich, wenn die dadurch eintretende Verzögerung den Zweck der Vollstreckung gefährden würde. Allerdings kann eine Verweigerung der Durchsuchung zum dem Widerruf der Förderung führen, da dies die Nichterfüllung einer Auflage beinhaltet.