Schadensersatzansprüche wegen der Sperrung von Ackerland infolge Bergschäden

Besprechung des Urteils des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23.06.2022 (Az. 3 K 143/19)

Auch Landwirtschaftsbetriebe sind vom Strukturwandel in den Kohleregionen betroffen. Im Zuge des beschlossenen Kohleausstiegs bis spätestens 2038 kommt es zur Sperrung von Ackerland infolge von Bergschäden. Die Rechtsgrundlage hierfür sind sogenannte Abschlussbetriebspläne. Diese enthalten unter anderem Angaben über die Beseitigung der betrieblichen bergbaulich genutzten Anlagen. Auch landwirtschaftlich genutzte Flächen können im Geltungsbereich eines solchen Abschlussbetriebsplans liegen.

Dies kann zu Nutzungseinschränkungen durch behördliche Anordnungen führen. Wegen Tagesbruchgefährdungen kommt es beispielsweise zur Anordnung von Sperrbereichen. Es kann auch zu Standsicherheitsuntersuchungen kommen, um der Gefahr von Geländeeinbrüchen vorzubeugen. Die Gefahren resultieren aus den geotechnischen Verhältnissen im Bereich der wassergesättigten Kippenareale. Zur Abwehr betriebsbedingter nachteiliger Folgen des Grundwasseranstiegs hat hierfür grundsätzlich der Bergbautreibende die erforderliche Vorsorge zu treffen.

Das Bergbauunternehmen erfüllt die Betriebsplanpflichten. Deshalb kann die allgemeine Anordnungsbefugnis auch nur den Unternehmer erfassen. Die Behörde kann keinen privaten Dritten dazu ermächtigen, aufgrund bergrechtlicher Vorschriften gegen die Eigentümer oder Pächter der von Geländeeinbrüchen betroffenen Flächen vorzugehen. Das mit der Absicherung des Bergbaugeländes betraute Unternehmen muss nicht nur die Gefahren benennen. Es hat auch dafür Sorge zu tragen, dass dass etwaige Gefahren sich tatsächlich nicht verwirklichen. Diese Verpflichtung kann nicht auf die Eigentümer verlagert werden, weil das Bergbauunternehmen nicht zu Lasten eines Dritten von seinen Nachsorgeverpflichtungen entbunden werden kann.

Wegen der etwaig bestehenden Lebensgefahr bei Nichtbeachtung der Sperrbereiche kann der Eigentümer dennoch mittels einer selbständigen Ordnungsverfügung herangezogen werden. Voraussetzung hierfür wäre der Nachweis einer konkreten Gefahr im Einzelfall. Der Landwirtschaftsbetrieb wird dann nicht dazu angehalten, die betroffene Fläche abzusperren und die landwirtschaftliche Nutzung vorübergehend einzustellen.

Besprechung des Urteils des OLG Brandenburg vom 27.08.2020 (Az. 5 U 151/19)

Wegen der Sperrung des Ackerlandes kann der Landwirtschaftsbetrieb Schadensersatz- und Erstattungsansprüche gegen das Bergbauunternehmen haben. Diese resultieren aus einer Verletzung der Wiedernutzbarmachungspflicht oder speziellen Entschädigungsvereinbarungen. Der Schaden kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass für Mutterkühe mit Nachwuchs ganzjährig Stallhaltungskosten anfallen, weil das Weideland in einem angeordneten Sperrbereich liegt. Er kann auch in dem Mehraufwand liegen, der aus einer neuen Planung der landwirtschaftlich genutzten Flächen und Bewirtschaftungsformen resultiert. Für die Schadenspositionen trägt der Landwirtschaftsbetrieb die Darlegungs- und Beweislast.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass eine entschädigungs- bzw. schadensersatzlose Duldung von Flächensperrungen von den Eigentümern nicht verlangt werden kann.


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