Aktuelle rechtliche Informationen für den Landwirt (Stand 09/2017)

Aktuelle rechtliche Informationen für den Landwirt (Stand 09/2017)

I. Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen

In mehreren Entscheidungen (XI ZR 562/15, XI ZR 233/16) hat der BGH kürzlich entschieden, dass die durch Banken vorformulierten Festlegungen über ein Bearbeitungsentgelt für mit Unternehmern abgeschlossene Kreditverträge unwirksam sind. Der Rückforderungsanspruch muss grundsätzlich gemäß der allgemeinen Verjährungsfrist innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem das Bearbeitungsentgelt geleistet wurde, geltend gemacht werden. Danach wären Bearbeitungsentgelte, die nach dem 1.1.2014 an die Bank gezahlt worden sind, bis zum 31.12.2017 geltend zu machen.

2. Neue gemeinsame Verordnung über Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, AwSV

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat vollständig am 1. August 2017 in Kraft. Die Verordnung löst die bisher geltenden Länderverordnungen – u.a. die SächsVAwS – ab und regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit, die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen. Die Verordnung regelt alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Dies gilt beispielsweise auch für Biogasanlagen und die Bauweise von JGS-Anlagen. Es bestehen Besonderheiten für Anlagen in Wasserschutzgebieten und unterirdische Anlagen.

Heizöl und Diesel

AwSV

Anzeigepflicht bei erheblicher Leckage bei unterer Wasserbehörde

ja

Prüfung durch Sachverständigen

vor Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderung

wiederkehrende Prüfung alle 5 Jahre und Stilllegung

bei mehr als 1 m³

bei mehr als 10 m³

Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften

erforderlich bei weniger als 1 m³

Betriebsanweisung mit Notfallplan

nicht erforderlich bei Heizölverbraucheranlage, statt dessen Merkblatt; erforderlich bei mehr als 1 m³

Rückhalteeinrichtung oder doppelwandige Behälter mit Leckageanzeiger oder Abwasserbehandlungsanlage

erforderlich; für Rohrleitungen wird Erforderlichkeit auf Grundlage einer Gefährdungsabschätzung ermittelt

Anlagendokumentation

Selbsteinstufung ob wassergefährdend

Zuordnung Gefährdungsstufe

Umschlagfläche

erforderlich

nicht erforderlich, da Stoffeinstufung in WGK 2 durch Umweltbundesamt erfolgt

erforderlich

flüssigkeitsundurchlässig, Bindemittel bereithalten

Flüssigdünger

AwSV

Anzeigepflicht bei erheblicher Leckage bei unterer Wasserbehörde (Landkreis)

ja

Prüfung durch Sachverständigen

vor Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderung

wiederkehrende Prüfung alle fünf Jahre und Stilllegung

ab über 100 m³

bei mehr als 1000 m³

Anbringung eines Merkblatts zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften

bis zu 100 m³ erforderlich

Betriebsanweisung mit Notfallplan

über 100 m³ erforderlich

Rückhalteeinrichtung oder doppelwandige Behälter mit Leckageanzeiger oder Abwasserbehandlungsanlage

notwendig erst über 1000 l bei vorhandener Leckerkennung oder flüssigkeits- undurchlässigem Untergrund; für Rohrleitungen nicht notwendig bei flüssigkeits-undurchlässigem Untergrund.

Anlagendokumentation

Selbsteinstufung ob wassergefährdend

Zuordnung Gefährdungsstufe

Umschlagfläche

notwendig

meist nicht erforderlich, da Harnstoff durch Umweltbundesamt in WGK 1 eingestuft

erforderlich

flüssigkeitsundurchlässig, Bindemittel bereithalten

JGS

AwSV

Anzeigepflicht sechs Wochen vor Errichtung, wesentliche Änderung und Stilllegung der Anlage bei unterer Wasserbehörde (Landkreis)

– Anlage zum Lagern von Silagesickersaft

– sonstige JGS-Anlage

– Anlage zum Lagern von Festmist und Silage

bei mehr als 25 m³

bei mehr als 500 m³

bei mehr als 1000 m³

Prüfung durch Sachverständigen vor Inbetriebnahme und Überprüfung des Erdbeckens alle fünf Jahre

wie bei Anzeigepflicht

Anbringung eines Merkblatts zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften

nein

Betriebsanweisung mit Notfallplan

notwendig

einwandige Anlage

einwandige Rohrleitungen

zulässig, bei bis zu 25 m³, darüber Leckageerkennung oder doppelwandige Behälter erforderlich; seitliche Einfassung (Erdbecken) der Anlage erforderlich

zulässig, wenn technischen Regeln entsprechend

Anlagendokumentation

Selbsteinstufung ob wassergefährdend

Zuordnung Gefährdungsstufe

Umschlagfläche

erforderlich

nicht erforderlich, da JGS als allgemein wassergefährdend eingestuft werden und keine WGK haben

nicht erforderlich

flüssigkeitsundurchlässig, Bindemittel bereithalten

Die Informationen wurden sorgfältig zusammengestellt. Trotzdem kann keine Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen werden. Stand: September 2017

Für weitere Informationen wenden Sie sich an die Rechtsanwaltskanzlei Annette Schäfer, An der Zugspitze 1, 09618 Brand-Erbisdorf (auf dem Gelände der Brander Landtechnik)

Tel: 037322-528568

Internet: www.annette-schaefer.de (Besuchen Sie dort auch unseren Blog. Wir veröffentlichen in regelmäßigen Abständen ausgewählte rechtliche Informationen für Landwirtschaftsbetriebe)


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