Die Förderfähigkeit der Nutzung von extensivem Dauergrünland

Die Förderfähigkeit der Nutzung von extensivem Dauergrünland

Besprechung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Weimar vom 10.01.2020 – 3 KO 646/16

Die Rechtsvorgängerin des Klägers betrieb im maßgeblichen Förderzeitraum eine Schäferei. Ihre Schafe hielt sie in Form der Hütehaltung und nutzte insoweit Flächen in Thüringen zum Zwecke der Aufnahme von Futter durch Beweidung.

Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle wurde ein Verbuschungsgrad über 25 % festgestellt. Infolgedessen wurde diese Fläche als nicht förderfähig aberkannt. Fraglich ist nun, ob sich aus diesem Urteil auch Konsequenzen für die Förderfähigkeit von extensiver Weidebewirtschaftung durch Rinder in Sachsen ablesen lassen.

Nach Auffassung des OVG Weimar dienen Flächen, auch wenn konkret eine gewisse landwirtschaftliche Nutzung, wie etwa hier durch Beweidung mit Schafen, gegeben ist, nur dann dem Anbau von Grünfutterpflanzen im Sinne des insoweit maßgeblichen Dauergrünlandbegriffs, wenn insgesamt eine der Typik der agronomischen Bedingungen des Mitgliedstaates entsprechende effektive landwirtschaftliche Nutzung gegeben ist. Die Beurteilung, ob dies bei einem Verbuschungsgrad von über 25 % der Fall ist, d.h. die Fläche noch dem Anbau von Grünfutterpflanzen dient, überlässt das Gericht weitestgehend dem behördlichen Entscheidungsspielraum. Das Gericht nimmt nur eine Prüfung dahingehend vor, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall fachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen.

Das OVG Weimar hat bei seinem Urteil die begriffliche Entwicklung des „Dauergrünlands“ von der Begriffsbestimmung des Art. 2 c) der VO (EG) Nr. 1120/2009 zu der des Art. 4 h der VO (EU) Nr. 1307/2013 übersehen, wonach nunmehr auf Dauergrünland auch andere Pflanzenarten wachsen können, wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen, sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. Weitergehende Vorschriften der Bewirtschaftung, die den Zustand der Beweidbarkeit erhalten sollen, sollen von den Mitgliedstaaten erlassen werden.

Nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 der VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 kann eine verwaltungsrechtliche Sanktion nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.

Das Urteil des OVG Weimar zeigt wieder einmal, dass bei einer Sanktion die fachlich fundierte rechtliche Vertretung empfehlenswert ist.

Brand-Erbisdorf, den 14.07.2020

Rechtsanwältin Annette Schäfer


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