Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe und Pflichtteilsrecht

In Sachsen unterliegt die Weitergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes an die nächste Generation nicht wie in anderen Bundesländern landesrechtlichen Sonderregelungen. Es gilt vielmehr das Landguterbrecht des BGB in Verbindung mit den Regelungen zum Zuweisungsverfahren gem. §§ 13 ff Grundstücksverkehrsgesetz. Diese erbrechtlichen Regelungen für landwirtschaftliche Betriebe weichen stark von den üblichen Grundsätzen ab. Der Gesetzgeber schützt den Willen des Erblassers, einen landwirtschaftlichen Betrieb ohne Gefährdung durch hohe Abfindungen oder Pflichtteilsansprüche geschlossen auf einen Nachfolger zu übertragen. Häufiger Streitpunkt bei einem Erbfall ist bereits der Begriff des Landguts und damit die Frage, ob das allgemeine Erbrecht oder das Sondererbrecht für landwirtschaftliche Betriebe auf die zu übertragenden Flächen Anwendung findet. Die Anwendbarkeit des Sondererbrechts für landwirtschaftliche Betriebe hat tiefgreifende Auswirkungen. So ist das Landgut bei der Erbauseinandersetzung mit dem Ertragswert anzusetzen. Dieser bleibt regelmäßig deutlich hinter dem Verkehrswert des landwirtschaftlichen Betriebes zurück. Nicht zuletzt hat die Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebes mit dem Ertragswert je nach der verwandtschaftlichen Beziehung des Erblassers zum Übernehmer auch Auswirkungen auf die Berechnung des Pflichtteilanspruchs.

Der Begriff des Landgutes

Ob es sich um ein Landgut handelt, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab.

  • Steht der Betrieb im Eigentum des Erblassers? Auch die Verpachtung oder Stilllegung des Betriebs führt nicht zwingend zum Fortfall der Landguteigenschaft.
  • Wird der Betrieb unabhängig und eingeständig bewirtschaftet?
  • Ist der Betrieb ertragsfähig? Reine Hobbybetriebe und Zuschussbetriebe fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Landguterbrechts. Dagegen können Nebenerwerbsbetriebe durchaus unter das Landgutprivileg fallen.
  • Auf den Flächen muss auch Landwirtschaft betrieben werden. Dies setzt voraus, dass pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewonnen werden. Strittig ist bereits, ob auch reine Forstbetriebe als privilegierte Landgüter anzusehen sind. Problematisch wird es auch bei Betrieben mit Massentierhaltung oder Pferdepensionsbetrieben.
  • Ob Wohngebäude und Wirtschaftsgebäude für die Qualifikation als Landgut vorhanden sein müssen, ist eine Frage des Einzelfalls.
  • Ist ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einem gewerblichen Betrieb verbunden, ist hinsichtlich der Bewertung zu unterscheiden, ob es sich um einen gemischten Betrieb, einen Nebenerwerb oder einen Doppelbetrieb handelt.

Kommt man nun zu dem Ergebnis, dass das Landguterbrecht anwendbar ist, muss anschließend ermittelt werden, welche Vermögensgegenstände zu dem Landgut gehören.

Berechnung des Ertragswerts

Der Ertragswert bleibt deutlich hinter dem Verkehrswert eines landwirtschaftlichen Betriebes zurück. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung von Erbausgleichsansprüchen und Pflichtteilsansprüchen. Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen Bestimmung bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann. Dabei ist der Reinertrag die Differenz zwischen der Summe aller landwirtschaftlichen Betriebseinnahmen und der Summe aller landwirtschaftlichen Betriebsausgaben. Der Blick in die Jahresabschlüsse eines Betriebes reicht aber für die zuverlässige Bestimmung des Ertragswertes nicht aus. Folgende Fragen stellen sich dabei regelmäßig:

  • In welcher Höhe ist der Unternehmerlohn zu bemessen?
  • Können Fremdkapitalzinsen als Betriebsausgabe berücksichtigt werden?
  • Sind staatliche Subventionen Betriebseinnahmen?
  • Was ist zu tun, wenn sich ein negativer Reinertrag ergibt?
  • In welchem Umfang können auch die Erträge zugepachteter Flächen als Betriebseinnahme berücksichtigt werden?

Der Reinertrag multipliziert mit dem Kapitalisierungsfaktor ergibt den Ertragswert.

Das Zuweisungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz

Von dieser besonderen Form der Erbauseinandersetzung bei landwirtschaftlichen Betrieben wird möglicherweise aufgrund des geringen Bekanntheitsgrades in der Praxis wenig Gebrauch gemacht. Auf Antrag eines Miterben kann das Landwirtschaftsgericht diesem oder einem anderen Miterben einen landwirtschaftlichen Betrieb zuweisen, wenn sich die Miterben über die Auseinandersetzung nicht einigen können.
Dieses Verfahren ist nur zulässig, wenn der Hof über geeignete Betriebs- und Wohngebäude verfügt. Von dem Ertrag des Hofes sollte eine bäuerliche Familie leben können.
Der Betrieb ist dem Miterben zuzuweisen, dem er nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zugedacht war. Ist der Miterbe nicht ein Abkömmling und nicht der überlebende Ehegatte des Erblassers, so ist die Zuweisung an ihn nur zulässig, wenn er den Betrieb bewohnt und bewirtschaftet oder mitbewirtschaftet. Der Betrieb wird nur einem Miterben zugewiesen, der zur Übernahme des Betriebes bereit und für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung geeignet ist.