Strengere Regeln für die Düngung

Strengere Regeln für die Düngung im kurzen Überblick

Das Düngegesetz wurde am 10.03.2017 vom Bundesrat beschlossen. Die Novelle der Düngeverordnung wurde am 31.03.2017 im Bundesrat verabschiedet. Das Dünge-Paket wird noch im Frühjahr 2017 in Kraft treten.

Düngegesetz:

  • Ab 2018 sollen zunächst Betriebe mit mehr als 30 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche, einer Tierbesatzdichte von 2,5 Großvieheinheiten  pro Hektar oder mit mehr als 2.000 Schweinemastplätzen eine Stromstoffbilanz durchführen müssen.
  • Ab 2023 soll die Regelung dann für alle Betriebe oberhalb der 20 ha-Grenze oder bei mehr als 50 GVE je Hof verbindlich werden.
  • Unabhängig von Größe und Viehbesatz sollen sämtliche Betriebe ab dem nächsten Jahr eine Stoffstrombilanz erstellen müssen, wenn ihnen Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben zugeführt wird.
  • Eine Geldbuße von bis zu 150.000 Euro soll verhängt werden können, wenn Landwirte gegen das Aufbringungsverbot während der Sperrzeiten sowie für wassergesättigte, überschwemmte, gefrorene oder schneebedeckte Böden verstoßen.
  • Auch Verstoßes gegen die Mindestlagerkapazität sollen bis zu dieser Höhe geahndet werden können.

Die Düngeverordnung konkretisiert die Vorgaben des Düngegesetzes, u.a.:

  • Ertragsabhängige standort- und kulturartenbezogener Obergrenzen für die Stickstoffdüngung werden eingeführt.
  • Zeiträume, in denen keine Düngemittel ausgebracht werden dürfen,Ackerland: nach der Ernte der Hauptfrucht bis 31. Januar; Grünland: 01. November bis 31. Januar, Einführung einer Sperrzeit für die Aufbringung von Festmist und Kompost: 15. Dezember bis 15. Januar; die zuständigen Behörden können Beginn/Ende jeweils um bis zu vier Wochen verschieben.
  • Die zulässige Stickstoffgabe im Herbst wird beschränkt auf 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar.
  • Die Abstände für die Stickstoff- und Phosphatdüngung in der Nähe von Gewässern und im hängigen Gelände vergrößern sich.
  • Die Kontrollwerte für die Differenz von Zu- und Abfuhr im Nährstoffvergleich (ab 2020 sind nur noch 50 kg N je Hektar zulässig) werden verringert.
  • Bundeseinheitliche Vorgaben für das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und flüssigen Gärrückständen aus dem Betrieb einer Biogasanlage (grundsätzlich größer als benötigte Kapazität zur Überbrückung der Sperrfristen, mindestens jedoch sechs Monate, Betriebe mit hohem Tierbesatz oder ohne eigene Ausbringungsflächen müssen ab 2020 mindestens neun Monate Lagerkapazität vorweisen) sowie Festmist, festen Gärrückständen und Kompost (zwei Monate) werden eingeführt.

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