Die Kündigung von Landpachtverträgen

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Die (außerordentliche) Kündigung von Landpachtverträgen

Dazu Vortrag am 17.06.2016, 9:30-11:30 Uhr, RA Schäfer, Dresden

Viele Landwirte überlegen gegenwärtig, die verpachteten Flächen wieder selbst zu bewirtschaften. Dazu sollen die häufig langfristig abgeschlossenen Pachtverträge möglichst fristlos gekündigt werden. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Ein Grund sind die steigenden Kaufpreise für Landflächen und die damit verbundenen Steigerungen der Pachtpreise für neu verpachtete Flächen. Altverträge weisen oft verhältnismäßig niedrige Pachtpreise aus. Eine angemessene Anpassung erscheint für den Verpächter nicht erreichbar. Soll der Betrieb des Verpächters wachsen, ist die Rückholung der im Eigentum stehenden Flächen kostengünstiger als die Hinzupachtung alternativer Flächen, deren Auswahl gegenwärtig auch sehr beschränkt ist.

Dieses Dilemma war Gegenstand einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten, die die Autorin vor den Landwirtschaftsgerichten Sachsens ausgefochten hat. Die sich daraus ergebenden Erkenntnisse sind Gegenstand des angebotenen Vortrags am 17.06.2016.

Die fristlose Kündigung eines Landpachtvertrages ist insbesondere zulässig, wenn

– der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug ist. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, so ist die Kündigung erst zulässig, wenn der Pächter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht in Verzug ist, § 594 e BGB

– es einer Partei aufgrund des Verhaltens der anderen Partei nicht mehr zuzumuten ist, das Pachtverhältnis mit dieser fortzusetzen. Grundsätzlich muss hierbei im Vorfeld eine Abmahnung ausgesprochen werden. Nur wenn das Vertrauensverhältnis unwiderruflich zerrüttet ist, ist eine Abmahnung entbehrlich.

Hierbei sind die möglichen Fallkonstellationen sehr vielfältig. Häufig wird daneben die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung des Pachtverhältnisses wegen der Nichteinhaltung der Schriftform des Pachtvertrages von den Parteien übersehen.

Brand-Erbisdorf/Dresden, den 25.05.2016 http://www.annette-schaefer.de

Rechtsanwältin Annette Schäfer, Tel: 0351-4843541

Mitglied des Fachanwaltsausschusses für Agrarrecht der Rechtsanwaltskammer Sachsen

Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Agrarrecht e.V.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


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