Grundwasser ist ein kostbares, rechtlich streng geschütztes Gut. Ob für den landwirtschaftlichen Betrieb oder die Gartenbewässerung – wer einen Brunnen nutzen möchte, muss sich im Dschungel aus Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Landesrecht zurechtfinden.
Erfahren Sie in diesem Beitrag, wie Sie prüfen, ob ein alter Brunnen noch eine gültige Erlaubnis besitzt, und was Sie bei der Planung einer neuen Bohrung beachten müssen, um rechtliche Fallstricke oder gar Umweltstraftaten zu vermeiden.
Bestandsbrunnen übernehmen: Gilt die alte Genehmigung noch?
Stellen Sie sich vor, Sie erwerben ein Grundstück, auf welchem sich ein Brunnen befindet. Dürfen Sie aus diesem dann auch Wasser entnehmen?
Wie im Blogbeitrag vom … bereits erläutert, ist die Grundwasserentnahme grundsätzlich erlaubnis- und bewilligungspflichtig. Die Erlaubnis oder Bewilligung ist gem. § 8 Abs. 4 WHG vorhabenbezogen. Sie geht daher bei Übertragung des Eigentums an dem betroffenen Grundstück auf den Rechtsnachfolger über. Um herauszufinden, ob eine solche Erlaubnis oder Bewilligung besteht, ist ein Blick in das sogenannte „Wasserbuch“ notwendig.
Bildquelle: KI-generiert (Canva)
Wann ist die Wasserentnahme aus neuen Brunnen erlaubnisfrei?
Die Entnahme von Wasser aus einem neuen Brunnen ist nach § 46 WHG für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck erlaubnisfrei, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt bestehen. Dieser Grundsatz wird auf Länderebene konkret ausgestaltet.
In Sachsen erfolgt dies durch die ErlaubnisfreiheitsVO. Danach besteht eine Anzeigepflicht, wenn Grundwasser in einer Menge von mehr als 2.000 m³/a benutzt werden soll.
Relevant für die Prüfung der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis/Gestattung sind z. B. folgende Aspekte:
- Es dürfen keine Auswirkungen auf bereits zugelassene Gewässerbenutzungen und Biotope und keine Einschränkungen auf Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete vorhanden sein.
- Die Grundwasserneubildung und Grundwasserentnahme müssen im Gleichgewicht sein.
- Ist das Wasser für den angenommenen Zweck verwendbar (Eisen/Altlasten)?
Was ist bei der Planung von neuen Brunnen zu beachten?
Um Grundwasserverunreinigungen zu vermeiden, dürfen Brunnen nur durch zugelassene Fachfirmen errichtet werden, die mit dem zulassungspflichtigen Handwerk „Brunnenbauer“ in der Handwerksrolle der Handwerkskammer eingetragen sind (§ 1 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit der Anlage A Nummer 7 HwO). Das Anzeige- und Antragsverfahren ist auf Landesebene geregelt.
In Sachsen beispielsweise muss die beabsichtigte Brunnenbohrung in jedem Fall dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie nach § 8 Geologiedatengesetz angezeigt werden. Bei einer Tiefe von mehr als 100 Metern muss zudem eine Mitteilung an das Sächsische Oberbergamt nach § 127 Bundesberggesetz sowie die untere Wasserbehörde nach § 49 Abs. 1 S. 1 WHG erfolgen.
Auch wenn die Grundwasserentnahme selbst nicht erlaubnispflichtig ist, kann die Bohrung nach § 8 WHG erlaubnispflichtig sein. Dies ist dann der Fall, wenn Stoffe bei der Bohrung in das Grundwasser eingebracht werden und sich dies nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann (§ 49 Abs. 1 S. 2 WHG). Eine Erlaubnispflicht besteht auch dann, wenn die Bohrung geeignet ist, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG.
Es besteht kein durchsetzbarer Anspruch auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung. Es handelt sich um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt.
Wird der Brunnen ohne Gestattung gebohrt, liegt in der Regel eine unbefugte Gewässerbenutzung vor, die bei den Umweltstraftaten strafbegründend wirken kann, vgl: §§ 324 ff. StGB.
Das Vorhaben ist zusätzlich nach Nummer 13.5 der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) genehmigungspflichtig,
- wenn es sich um ein wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 5.000 m³ bis weniger als 100.000 m³ handelt,
- wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind oder
- ab 100.000 m³ generell.
Eine Beispielrechnung zur Veranschaulichung: Ein Wasservolumen von 100.000 m³ entspräche beispielsweise einem Wasserbecken von 100 Metern x 100 Metern und einer Tiefe von 10 Metern bzw. 100 Millionen Liter Wasser.
Kartoffeln benötigen während der Vegetationszeit etwa 500 Liter Wasser je qm Anbaufläche. Damit können etwa 20 ha Kartoffeln künstlich bewässert werden, ohne dass für die Wasserentnahme eine UVP notwendig werden würde.
Exkurs: Das Wasserbuch
Wasserbücher sind gem. § 87 Abs. 1 WHG über die Gewässer zu führen. Welche Informationen sind im Wasserbuch einzutragen?
- die Benutzungen von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser
- das Übertragen der Unterhaltungslast zur Gewässerunterhaltung
- der Gewässerausbau sowie die Errichtung von Deich- und Dammbauten gem. § 68 WHG
- Wasserschutzgebiete, Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete
- die Herstellung, wesentliche Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders
Ausgenommen von der Eintragungspflicht sind gem. § 88 SächsWG Rechtsverhältnisse, die von untergeordneter Bedeutung oder für einen Zeitraum bis zu einem Jahr befristet sind. Die Eintragungen in das Wasserbuch werden entsprechend der landesrechtlichen Regelung meist von Amts wegen vorgenommen.
Die Eintragung im Wasserbuch entfaltet zwar keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung, § 87 Abs. 4 WHG. Dementsprechend kommt den Eintragungen im Wasserbuch nicht wie denen im Grundbuch ein öffentlicher Glaube an die Richtigkeit zu. Allerdings besteht eine tatsächliche Vermutung für Art und Umfang des Altrechts im Sinne eines Anscheinsbeweises, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1971, Az. IV C 94.69.
Der Inhalt der Wasserbücher ist auf Landesebene im Internet veröffentlicht.
Die Entnahme von Grundwasser aus Brunnen bietet große Vorteile, ist jedoch an strikte gesetzliche Rahmenbedingungen geknüpft, um diese kostbare Ressource zu schützen. Die wasserrechtlichen Vorschriften sind komplex und variieren je nach Bundesland und geplantem Nutzungsumfang. Ob es um die Prüfung alter Rechte, die Begleitung von Genehmigungsverfahren oder die Abwehr von Bußgeldern geht – eine frühzeitige juristische Klärung spart Zeit und Kosten. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung, damit Ihr Brunnenprojekt nicht zum rechtlichen Risiko wird.
Dieser Blogbeitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Prüfung der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung kann keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen werden. Die Lektüre dieses Beitrags ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt, die auf Ihre spezifische Situation zugeschnitten ist.