Bodenerosion durch Hochwasser und die Pflicht zur Eigenvorsorge nach § 5 Abs. 2 WHG

Hochwasser ist längst kein Ausnahmeereignis mehr – auch in Deutschland nehmen Intensität und Häufigkeit spürbar zu. Damit rückt eine zentrale Frage stärker in den Fokus: Wer ist für den Schutz vor Schäden, z. B. durch Bodenerosion, verantwortlich?

Neben staatlichen Schutzmaßnahmen nimmt das Wasserrecht auch den Einzelnen in die Pflicht. § 5 Abs. 2 WHG verpflichtet Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte, im Rahmen des Zumutbaren eigenständig Vorsorgemaßnahmen zu treffen und mögliche Schäden zu minimieren.

Was diese Pflicht konkret bedeutet, erschließt sich jedoch häufig erst im Zusammenspiel mit weiteren Vorschriften – insbesondere im Bodenschutzrecht und im landwirtschaftlichen Fachrecht. Gerade hier zeigt sich, wie weit die Anforderungen in der Praxis reichen können.

Die Pflicht zur Eigenvorsorge nach § 5 Abs. 2 WHG

Nach § 5 Abs. 2 WHG ist jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen. Dies umfasst insbesondere die Pflicht, die Nutzung von Grundstücken so anzupassen, dass mögliche nachteilige Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser vermieden oder minimiert werden.

Bodenerosion und rechtliche Pflichten

Eigenvorsorge nach § 5 WHG zum Schutz vor Bodenerosion

Bildquelle: KI-generiert (Google Gemini)

Diese sehr allgemein gehaltene Vorschrift wird durch speziellere Vorschriften, beispielsweise im Bundes-Bodenschutzgesetz und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) konkretisiert.

Dazu zählen auch Pflichten zur Vermeidung und Verminderung wasserbedingter Bodenerosion. Grundsätzlich ist zwischen der Vorsorgepflicht (§§ 7, 17 BBodSchG) und der Pflicht zur Gefahrenabwehr (§ 4 BBodSchG) zu unterscheiden.

Derzeit sind behördliche bodenschutzrechtliche Anordnungen zur Erosion ausschließlich im Rahmen der Gefahrenabwehr möglich, da konkrete Vorsorgeanforderungen nicht durch Rechtsverordnung geregelt sind. Nach § 4 Abs. 2 BBodSchG sind Eigentümer und Nutzungsberechtigte verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr drohender schädlicher Bodenveränderungen – etwa durch Erosion – zu ergreifen.

Die zuständige Bodenschutzbehörde kann hierzu die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Landwirtschaftsbetrieb anordnen.

Zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis landwirtschaftlicher Bodennutzung gehört nach § 17 BBodSchG unter anderem, Bodenabträge und Bodenverdichtungen soweit wie möglich zu vermeiden.

Paludikultur - Vorgaben der GAP-Konditionalitäten-Verordnung

Nach der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 07.12.2022 hat der Landwirtschaftsbetrieb die Möglichkeit, Dauergrünland in eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur umzuwandeln. Die Paludikultur ist als Bewirtschaftungsform vorrangig auf degradierte, wiedervernässte Moorböden ohne Schutzstatus ausgerichtet. Zum Anbau eignen sich zum gegenwärtigen Entwicklungsstand vor allem nachwachsende Rohstoffe wie Schilf, Röhricht, Großseggenried, Torfmoose oder Schwarzerlen, vgl. https://www.bfn.de/paludikultur.

Will der Landwirtschaftsbetrieb eine Landwirtschaftsfläche erstmalig entwässern oder das vorhandene Entwässerungsniveau tieferlegen, bedarf dies der Genehmigung durch die zuständige Behörde, § 13 GAP-Konditionalitäten-Verordnung.

Schutz vor Bodenerosion - landesrechtliche Vorgaben

Zur Begrenzung von Erosion erfolgt auf Landesebene eine Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Rechtsverordnung. In Sachsen ist dies beispielsweise die Sächsische GAP-Umsetzungsverordnung vom 2. Januar 2023. In Niedersachsen ist dies die Niedersächsische Verordnung zur Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren als Gebietskulisse nach § 11 Abs. 1 und 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 08.07.2024.

Je nach Zugehörigkeit zu einer Wassererosionsgefährdungsklasse gelten nach diesen Rechtsverordnungen unter anderem unterschiedliche Zeiträume, in denen das Pflügen der Ackerflächen verboten ist.

Dieser Blogbeitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Prüfung der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung kann keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen werden. Die Lektüre dieses Beitrags ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt, die auf Ihre spezifische Situation zugeschnitten ist.

Die rechtlichen Anforderungen an die Eigenvorsorge und den Erosionsschutz sind vielfältig und oft erst im Detail greifbar. Um Haftungsrisiken zu vermeiden und staatliche Vorgaben rechtssicher umzusetzen, ist eine individuelle Analyse unumgänglich. Lassen Sie sich fachkundig beraten, um Ihre Grundstücksnutzung optimal an die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen.