Wiedervernässung von Mooren: Zwischen Freiwilligkeit und staatlichem Zwang
Die Erdoberfläche besteht zu 3 % aus Mooren, die aber 30 % des CO² binden. Aus diesem Grund sind intakte und gesunde Moore ein wesentlicher Baustein zur Erreichung der Klimaschutzziele zur Verringerung der Treibhausemmissionen. Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur sieht daher eine schrittweise Wiedervernässung landwirtschaftlich genutzter Flächen vor. Bis 2050 müssen 50 % der Flächen, bei denen es sich um entwässerte Moorböden handelt, wiederhergestellt werden.
Im Idealfall erteilt der Eigentümer seine Zustimmung zur Inanspruchnahme seines Grundstücks für die Wiedervernässung von Mooren. Was geschieht aber, wenn der Eigentümer seine Zustimmung verweigert?
Bildquelle: KI-generiert (Google Gemini)
Wenn Freiwilligkeit an Grenzen stößt: Hoheitliche Maßnahmen zur Wiedervernässung
1. Duldung
Die zuständige Behörde kann den Eigentümer und Nutzungsberechtigte bei fehlender Zustimmung zu notwendigen Maßnahmen zur Duldung verpflichten. Gesetzliche Grundlagen finden sich sowohl im Wasserrecht (§ 92 WHG) als auch im Naturschutzrecht (§ 65 BNatSchG).
2. Enteignung
Voraussetzung für eine Enteignung ist ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse. Das Gemeinwohl betreffende Belange und die Belange des betroffenen Eigentümers sind einzelfallbezogen bei der Entscheidungsfindung gegeneinander abzuwägen. Die Enteignung ist nur dann zulässig, wenn
- das Wohl der Allgemeinheit die Enteignung des konkreten Grundstücks erfordert und
- der Zweck der Enteignung nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann.
Die Enteignung stellt also die ultima ratio dar und ist nur in unumgänglichen Einzelfällen möglich.
Die zuständige Behörde kann im Bereich des Wasserrechts die Durchführung einer Enteignung in einem Planfeststellungsbeschluss für einen Gewässerausbau für zulässig erklären, wenn dieser dem Wohl der Allgemeinheit dient. Grundlage hierfür ist § 71 Abs. 1 S. 1 WHG i. V. m. § 101 SächsWG.
3. Flurbereinigungsverfahren
Eine weitere Möglichkeit stellt theoretisch auch das Flurbereinigungsverfahren dar. Dieses ist jedoch bereits aufgrund der langen Verfahrensdauer grundsätzlich ungeeignet.
Die Wiedervernässung von Mooren ist ein hochkomplexes Spannungsfeld zwischen Gemeinwohl und individuellem Eigentumsschutz. Da hoheitliche Zwangsmaßnahmen wie die Duldung oder gar die Enteignung stets das letzte Mittel bleiben müssen, ist eine fundierte rechtliche Begleitung für betroffene Landwirte und Eigentümer bereits im Vorfeld unerlässlich. Eine frühzeitige Rechtsberatung unterstützt dabei, Verhandlungen mit den Behörden rechtssicher zu führen und angemessene Konditionen für die Inanspruchnahme von Flächen zu sichern. Nur so lassen sich die eigenen Interessen wirksam vertreten, bevor behördliche Anordnungen die Handlungsspielräume einschränken. Wir unterstützen Sie gern.
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