Der Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 37 WHG im Zusammenhang mit dem Ablauf wild abfließenden Wassers

Befindet sich das landwirtschaftlich genutzte Grundstück in einer Hanglage, kann es bei Starkregen zu erosionsbedingten Schlammlawinen für die Unterlieger kommen. Dies gilt insbesondere bei der Nutzung als Brache sowie beim Kartoffel- oder Maisanbau. Ob dies zu einem Schadensersatzanspruch des Unterliegers auf Grundlage des § 37 WHG führt, ist Gegenstand des hier vorzustellenden Urteils des BGH vom 20.04.2023, Az.: III ZR 92/22.

Sachverhalt:

Die Kläger sind Miteigentümer eines Grundstücks und des darauf errichteten Mehrfamilienhauses. Etwa 800 m oberhalb dieses Grundstücks befinden sich vom Beklagten gepachtete und von diesem seit ca. 22 Jahren landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen. Von den Ackerflächen kommend führt ein ebenfalls abschüssig verlaufender Wirtschaftsweg auf das Grundstück der Kläger zu. Der Beklagte baute erstmals seit Längerem wieder Kartoffeln anstatt Getreide an. Hierfür legte er Ackerfurchen an, die in Längsrichtung des Gefälles verliefen.

Nach einem Starkregenereignis floss das Niederschlagswasser dadurch schnell von dem Acker ab, anstatt dort zu versickern. Es kam zur Bildung eines Teichs neben dem Wohnhaus des Klägers. Der erhöhte Wasserdruck führte zu einer Überschwemmung der Kellerräume.

Die Kläger machen einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten des geltend.

§ 37 WHG - Schadensersatzanspruch in Zusammenhang mit wild abfließendem Wasser

Bildquelle: KI-generiert (ChatGPT)

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH hat einen Schadensersatzanspruch des klagenden Unterliegers auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG bejaht.

Grundsätzlich müssen Eigentümer und Nutzer eines tiefer gelegenen Grundstücks Änderungen des Ablaufs von wild abfließendem Oberflächenwasser hinnehmen. Dennoch haben die Nutzer des Oberliegergrundstücks die Grundsätze des nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu beachten. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG darf der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil eines tiefer gelegenen Grundstücks verstärkt oder auf eine Weise verändert werden, dass dadurch erhebliche Beeinträchtigung für Unterlieger entstehen.

Laut BGH ist § 37 Abs. 1 WHG jedoch einschränkend auszulegen: Ein bodenfruchtbarkeitsfördernder Fruchtfolgewechsel und die daraus resultierenden Oberflächenänderungen führen grundsätzlich nicht zu Abwehr- oder Schadensersatzansprüchen. Auch Auf die Frage, ob das Oberliegergrundstück beispielsweise wegen seiner Hanglage für den Anbau von Kartoffeln geeignet ist oder nicht, kommt es dagegen nicht an. Es bleibt dem Landwirtschaftsbetrieb überlassen, was er auf seinen Feldern anbaut, solange er nicht verbotswidrig handelt.

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte durch den Wechsel der Anbauart und die Anlage von Pflanzfurchen Einfluss auf die bis dahin bestehenden Abflussverhältnisse genommen. Der BGH sah ein Verschulden des Landwirtschaftsbetriebs darin, dass der die Pflanzfurchen in Längsrichtung zum Gefälle angelegt hatte. Dies führte zu einem Schadensersatzanspruch der Kläger.

Fazit:

Der BGH präzisiert die Grenze zwischen zulässiger landwirtschaftlicher Nutzung und unzulässiger Verstärkung des natürlichen Ablaufs nach § 37 WHG: Gewöhnliche Fruchtfolgewechsel und bodenschonende Maßnahmen sind grundsätzlich erlaubt, verlieren diese Schutzwirkung jedoch, wenn konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen (hier: Längsfurchen) den Abfluss so verändern, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Unterlieger kommt.

Daraus folgt für die Praxis: Landwirte müssen bei Anbau und Bodenbearbeitung die nachbarrechtliche Rücksichtnahme beachten; Unterlieger können bei schuldhaft herbeigeführten Schäden Ersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 37 WHG verlangen. Die Entscheidung betont die einzelfallbezogene Abwägung zwischen Berufsausübungsfreiheit und Schutzpflichten gegenüber Nachbarn.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das Urteil des BGH vom 20.04.2023 (Az.: III ZR 92/22). Er stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine individuelle Prüfung Ihres Einzelfalls durch einen qualifizierten Rechtsanwalt nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Prüfung der Inhalte übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen.

Egal, ob Sie als Unterlieger von Schlammlawinen betroffen sind oder als Landbewirtschafter Rechtsklarheit bezüglich Ihrer Bewirtschaftungsmethoden nach § 37 WHG suchen – wir unterstützen Sie gerne.