Der Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen und der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld gem. § 75 Abs. 2 S. 2 und 4 VwVfG i. V. m. den Landesstraßengesetzen

Nach dem Straßenbau steht das Wasser auf dem Schlag: Was im Planfeststellungsverfahren als sicher galt, entpuppt sich bei Starkregen oft als existenzbedrohend für landwirtschaftliche Flächen. Wenn neue Straßendämme wie Barrieren wirken und die natürliche Entwässerung blockieren, müssen Landwirte das nicht tatenlos hinnehmen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie nach Abschluss einer Straßenbaumaßnahme den Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen oder Entschädigung in Geld nach § 75 VwVfG durchsetzen können.

Der Schutzwall der Bestandskraft

Wird ein Planfeststellungsbeschluss ohne einen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch bestandskräftig, können eventuelle Ersatz- und Entschädigungsansprüche grundsätzlich nicht mehr zivilgerichtlich durchgesetzt werden.

Anders verhält es sich, wenn im Zeitpunkt der Planung die Wirkungen des Vorhabens nicht vorhersehbar waren. Häufig treten diese erst im Falle von Extremwettereignissen zu Tage. Dann besteht die Möglichkeit, eine Planergänzung zu verlangen oder – unter bestimmten Voraussetzungen – eine Entschädigung in Geld zu fordern.

nachträgliche Schutzvorkehrungen oder Entscheidung in Geld

Nach Extremwetterereignis – Wenn das Entwässerungssystem der Planung nicht standhält

Bildquelle: KI-generiert (Google Gemini)

Die gesetzliche Grundlage für nachträgliche Schutzvorkehrungen oder eine Entschädigung in Geld

Anspruchsgrundlage § 75 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Dort heißt es in Absatz 2:

„Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; …”

Maßnahmen sind untunlich im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stünde. Die Untunlichkeit ist Voraussetzung für eine Entschädigung in Geld.

Wichtige Hinweise zur Durchsetzung des Anspruchs

  • Rechtsweg: Dieser Anspruch ist im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen (vgl. BGH, U. v. 23.4.2015 — III ZR 397/13).
  • Drei-Jahres-Frist: Der Anspruch muss innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden.
  • Weitere Grenzen: Anträge sind ausgeschlossen, wenn seit Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

Fazit

Die Durchsetzung des Anspruchs auf nachträgliche Schutzvorkehrungen oder, im Falle der Untunlichkeit derselben, einer Entschädigung in Geld gem. § 75 VwVfG i. V. m. den Landesstraßengesetzen ist komplex und erfordert rechtlichen Beistand. Bei konkreten Fragenstellungen zu diesem Thema stehe ich Ihnen gern beratend oder begleitend zu Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir Kontakt auf.