1. Fällt ein landwirtschaftlicher Betrieb in den Nachlass einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft, setzt eine gerichtliche Zuweisung der Betriebsgrundstücke an einen Miterben voraus, dass die sachlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG im Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen und zur Zeit der Zuweisungsentscheidung nicht entfallen sind. Demgegenüber kommt es für die persönliche Eignung des Zuweisungsempfängers nach § 15 Abs. 1 Satz 3 GrdstVG allein auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Zuweisungsentscheidung an.
2. Für die ausreichende Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG kommt es nicht auf die tatsächlich erwirtschafteten, sondern auf die erwirtschaftbaren Erträge an.
Zugrundeliegender Sachverhalt
In dem diesem Beschluss zugrundeliegenden Sachverhalt geht es um die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Erbfall an ein Mitglied der Erbengemeinschaft. Die Erben konnten sich über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht einigen. Zum Zeitpunkt des Erbfalls war die Erblasserin Alleineigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes mit 25 ha Fläche.
Das Zuweisungsverfahren
Eine Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes kann unter verschiedenen Voraussetzungen erfolgen. Z. B. nach den §§ 13 ff. Grundstücksverkehrsgesetz, wenn die Ertragsfähigkeit des Betriebs grundsätzlich den Unterhalt einer bäuerlichen Durchschnittsfamilie bestehend aus den Eltern mit zwei minderjährigen Kindern gewährleistet. Mit diesem Zuweisungsverfahren bezweckt der Gesetzgeber, lebensfähige landwirtschaftliche Betriebe geschlossen zu erhalten und eine Teilung gesunder Betriebe in eine Vielzahl kleiner Ackerstücke zu vermeiden. Ein solche Teilung wäre zwingende Folge, wenn die Erbengemeinschaft wie sonst üblich auseinandergesetzt werden würde. Das Zuweisungsverfahren berücksichtigt, dass eine solche Teilung
- meist unwirtschaftlich ist, weil sie den wirtschaftlichen Wert des Betriebes und der Hofstelle vermindert;
- agrarpolitisch unerwünscht ist, weil sie eine selbstständige Wirtschaftseinheit zerstört und oft auch die Ergebnisse der Flurbereinigung wieder zunichtemacht.
Die Besonderheit dieses Zuweisungsverfahrens besteht darin, dass der Betrieb auf Antrag einem Miterben zugewiesen wird. Die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft erhalten gegen diesen einen Zahlungsanspruch zum Ausgleich. Dieser Zahlungsanspruch bestimmt sich allerdings nicht nach dem Verkehrswert, sondern nach dem Ertragswert des Landwirtschaftsbetriebes. In dem vorliegenden Fall hatte der landwirtschaftliche Betrieb ein Betriebsergebnis von wenigen Tausend Euro pro Jahr.
Die Entscheidung des Gerichts
An sich hätte man daher – wie auch die Vorinstanzen – zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es dem Betrieb zum Zeitpunkt des Erbfalls an der erforderlichen Ertragsfähigkeit gefehlt hat.
Der BGH stellt aber in dem vorliegenden Beschluss nicht auf den tatsächlich erwirtschafteten Ertrag ab, sondern darauf, was der Betrieb nach seiner wirtschaftlichen Bestimmung und den anerkannten Regeln der Landwirtschaft bei durchschnittlichen Fähigkeiten des Betreibers nachhaltig erzielen kann. Daher ist auch bei einem relativ kleinen Betrieb von 25 ha die Zuweisung des Betriebes jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn der Antragsteller ein Betriebskonzept vorlegen kann, welches zur Überzeugung des Gerichts hinreichende Erträge sicherstellt.