Neuerungen bei der Ausweisung von Planungsflächen für Windenergieanlagen

Landwirtschaftsbetriebe mit geeigneten Flächen können in Sachsen derzeit von einem besonderen Zeitfenster profitieren: Bis zum 31. Dezember 2027 können Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen eigene Windenergiegebiete ausweisen – auch wenn diese mit bestehenden Zielen der Regionalplanung nicht vereinbar sind. Für Eigentümer windhöffiger landwirtschaftlicher Flächen eröffnet dies neue Möglichkeiten, Windenergieprojekte gemeinsam mit der Standortgemeinde voranzutreiben.

Windenergiegebiete in Sachsen: Neue Möglichkeiten für Flächeneigentümer

Bisher waren Flächeneigentümer, die für die Errichtung von Windkraftanlagen offen waren, hinsichtlich der Ausweisung von Windenergiegebieten auf die regionalen Planungsverbände angewiesen. Das hat sich geändert.

In Sachsen gibt es vier Planungsregionen: Chemnitz, Leipzig-Westsachsen, Oberes Elbtal/Osterzgebirge und Oberlausitz-Niederschlesien. Die Ausweisung von Windenergiegebieten erfolgte in der Vergangenheit ausschließlich durch die regionalen Planungsverbände, § 4a Landesplanungsgesetz. Nach den Vorgaben des WindBG müssen

  • bis zum 31.12.2027 1,3 Prozent und
  • bis zum 31.12.2032 2,0 Prozent

der Landesfläche als Vorranggebiete für die Erzeugung von Windenergie ausgewiesen werden. Die aktuellen Planentwürfe weisen gegenwärtig durchschnittlich eine Fläche von 1,37 Prozent der Landesfläche aus.

Der Gesetzgeber hat den § 245e Abs. 5 BauGB mit Wirkung vom 12.08.2025 neu gefasst. Gemeinden erhalten dadurch das Recht, bis spätestens 31.12.2027 Windenergiegebiete auch entgegen den Zielen der Raumordnung auszuweisen. Es gibt gute Argumente dafür anzunehmen, dass das Planungsziel nicht bereits dann erreicht ist, wenn der Plan noch nicht rechtsgültig ausgewiesen ist.

Voraussetzungen für die kommunale Ausweisung: Was jetzt beachtet werden muss

Es eröffnet sich somit ein kurzes Zeitfenster für Landwirtschaftsbetriebe mit geeigneten, windreichen Flächen. Sie können die Projektierung nun unabhängig von der Regionalplanung und mit Unterstützung der Gemeinde selbst in die Hand nehmen. Für die Fristeinhaltung des § 245e BauGB dürfte es ausreichen, dass die Gemeinde das Planaufstellungsverfahren durch Planfeststellungsbeschluss eingeleitet hat und konkretisierte Planungsabsichten vorliegen. Weitere Voraussetzung für eine gemeindliche Windenergiegebietsausweisung ist, dass die Regionalplanung das vorgesehene Gebiet nicht bereits als Vorranggebiet für mit der Windenergie unvereinbare Nutzungen oder Funktionen ausgewiesen hat. Hinsichtlich sonstiger Ziele der Regionalplanung findet keine behördliche Entscheidung über eine Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 ROG mehr statt, BVerwG, Urteil vom 28.09.2023, 4 C 6/21.

Schritt für Schritt zum Windprojekt: So nutzen Landwirtschaftsbetriebe die Chance

Interessierte Landwirtschaftsbetriebe sollten zunächst den aktuellen Planungsstand beim örtlich zuständigen Planungsverband ermitteln. Die Geeignetheit der Flächen ergibt sich aus Windhöffigkeitskarten und dem Vorhandensein eines möglichst nah gelegenen Einspeisepunktes. In Zusammenarbeit mit der Gemeinde und ggf. mit einem geeigneten Projektierer kann durch die Errichtung von Windkraftanlagen ein wesentlicher Beitrag zur Rentabilität des Landwirtschaftsbetriebes erreicht werden.

Windenergiegebiete Sachsen - Ausweisung durch Gemeinde bis 31.12.2027

Bildquelle: KI-generiert (Canva)

Fazit: Regionalplan prüfen und kommunale Möglichkeiten nutzen

Für Eigentümer geeigneter landwirtschaftlicher Flächen in Sachsen besteht derzeit ein besonderes, allerdings zeitlich begrenztes Planungspotenzial.

Der entscheidende erste Schritt ist die Prüfung des aktuellen Regionalplanungsstands. Anschließend sollte gemeinsam mit der zuständigen Gemeinde geklärt werden, ob die Voraussetzungen für die Aufstellung eines gemeindlichen Windenergiegebiets nach § 245e Abs. 5 BauGB vorliegen.

Gerade wegen der gesetzlichen Frist bis zum 31. Dezember 2027 kann es sinnvoll sein, geeignete Flächen frühzeitig rechtlich, technisch und wirtschaftlich prüfen zu lassen.

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Gerne prüfen wir für Sie, ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen sich auf Ihren Flächen ein Windenergieprojekt realisieren lässt, und begleiten Sie bei der weiteren Entwicklung des Vorhabens.