Reform der gemeinsamen Agrarpolitik der EU – Greening

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GAP Reform 2015 – Greening

Skript zm Vortrag von Rechtsanwältin Annette Schäfer, Wallstraße 21, 01067 Dresden, Stand 03/2014

– Kulturraum der Agrargenossenschaft Memmendorf, 09569 Oederan-Memmendorf vom 04.03.2014

– Krabats Milchwelt der MKH Agrar-Produkte-GmbH, 02997 Wittichenau vom 06.03.2014
http://www.annette-schaefer.de

1. Zum Einstieg einige Fakten

Nur 14 % der EU-Farmer sind unter 40 Jahre alt (Bericht EU-Komm. 2013)

Weltbevölkerung Jahreswechsel 2013/2014: 7,2 Milliarden Menschen (7.200.000.000

Erwartete Weltbevölkerung 2025: 8,17 Milliarden Menschen (8.170.000.000) (Quelle: UN World Population Prospects)

Damit sind in ca. 10 Jahren etwa 1 Milliarde Menschen mehr zu ernähren.

Rund 35 % der weltweiten Landoberfläche sind Wüstengebiete. Jedes Jahr verliert die Erde momentan etwa 12 Millionen weitere Hektar fruchtbaren Bodens (dies ist etwas weniger als die Ackerfläche Deutschlands)

In Spanien sind bereits 40 % der Fläche betroffen.

Höhe der Direktzahlungen Malta in 2013: durchschnittlich 696 € /ha bei einer durchschnittlichen Flächenausstattung der Betriebe von 0,9 ha.

Folie Malta

Höhe der Direktzahlungen Lettland in 2013: durchschnittlich 95 €/ha

Höhe der Direktzahlungen Deutschland in 2013: durchschnittlich 319 €/ha (Quelle: BMELV Situationsbericht 2012)

EU-Direktzahlungen in Sachsen im Jahr 2013:

914.263 Zahlungsansprüche

359 €/ha durchschnittliche Höhe des Zahlungsanspruchs (brutto)

unter Berücksichtigung von Modulation und Entlastung durch Freibetrag verblieben durchschnittlich 323,66 €/ha

Quelle: BMELV zu den Zahlungsansprüchen 2011 und der regionalen Einheitsprämie 2013

2. Betriebsprämie

Die bisherige Betriebsprämie wird durch eine Basisprämie, sowie Sonderzahlungen, zu denen auch der sog. Greeningzuschlag gehört, ersetzt. Die bisherigen Zahlungsansprüche werden entschädigungslos zum 31.12.2014 eingezogen. Die Betriebsinhaber können dann am 15. Mai 2015 neue Zahlungsansprüche beantragen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche richtet sich nach der bewirtschafteten Hektarfläche. Die nationalen und regionalen Unterschiede des Wertes der Zahlungsansprüche sollen schrittweise behoben werden.

3. Höhe der zukünftigen EU-Beihilfe

Eine gute Nachricht: Die generelle Kappung der Beihilfe ab 300.000 € bzw. die Degression von Direktzahlungen iHv 5 % ab 150.000 € ist vom Tisch. Bedingung der EU-Kommission ist allein die Zusatzförderung für kleine Betriebe. Diese wird in Deutschland voraussichtlich wie folgt umgesetzt:

Für kleine Betriebe gibt es Zuschläge: – 30 ha Ackerfläche einen Zuschlag von 50 €/ha.

Bei einer Betriebsgröße von 31-46 ha Ackerfläche gibt es einen Zuschlag von 30 €/ha.

Berechnung (vereinfacht): Nationale Obergrenze geteilt durch die Anzahl der Hektar der Agrarfläche Deutschlands. Wenn man von einer Hektarzahl in 2015 von 16.563.100 ha ausgeht (durchschnittliche Abnahme der Hektarfläche um 40.000 ha/Jahr) kommt man auf eine Betriebsprämie von 310 €/ha.

Zum selber Nachrechnen:

Nationale Obergrenzen ist in Anhang II zur VO (EU) 1307/2013 festgelegt:

2015: 5.144.264.000 €

2016: 5.110.446.000 €

2017: 5.076.522.000 €

2018: 5.047.458.000 €

2019: 5.018.395.000 €

Abnahme um ca. 26.000.000 €

Agrarfläche in Deutschland:

2011: 16.719.000 ha (Quelle: Statista)

2012: 16.683.100 ha (Quelle: BMEL, Informationsschrift ökologischer Landbau)

Ab 2015 gibt es Basisprämie (70%) und Greening (30%).

In Sachsen wurden in 2012 durchschnittlich 359 EUR/ha aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gezahlt

Für das Jahr 2019 werden erwartet: Durchschnittlich 268 €/ha, davon entfallen 175 €/ha auf die Basisprämie und 85 € /ha auf den Greeningzuschlag. Das bedeutet eine Verringerung der EU-Zahlungen von etwa 25 % in 2019 ggü 2012.

Quelle: Deutscher Bauernverband, Berlin

4. Die drei Greening-Anforderungen

4.1. Anbaudiversifizierung

4.2. Pflicht zur Erhaltung von Dauergrünland

4.3. ökologische Vorrangflächen

Die Teilnahme am Greening ist für alle Landwirte obligatorisch. Sanktionen können mehrere Jahreszahlungen der Greeningprämie übersteigen. Einzelheiten sind noch offen.

4.1. Anbaudiversifizierung

Betriebe über 30 ha Ackerland müssen drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen anbauen, wobei die Hauptkultur max. 75 % und die zwei Hauptkulturen zusammen max. 95 % Anteil haben dürfen.

Ausnahmen gibt es für Betriebe mit mehr als 75 % Grünland sowie für Betriebe hohem Anteil bestimmter Kulturen (Ackerfutter, Stilllegung)

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen

Alle Arten Brassicaceae (Kohlgewächse, Senf, Steckrübe, Raps

Solanaceae (Tomaten, Kartoffel)

Cucurbitaceae (Kürbisgewächse)

Brache

Gras oder anderes Grünfutter

Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen auch bei gleicher Gattung

4.2. Pflicht zur Erhaltung von Dauergrünland

Der Dauergrünlandanteil ist mit einer Toleranzgrenze von 5 % auf nationaler oder regionaler Ebene zu erhalten. Für besonders umweltsensible Flächen (z.B. FFH-Gebiete) gilt ein absolutes Umbruchverbot auf einzelbetrieblicher Ebene.

Die Pflicht zur Erhaltung von Dauergrünland kennen wir schon als Cross-Compliance Verpflichtung über das Direktzahlungenverpflichtungsgesetz bzw. dessen Umsetzung in Sachsen. Diese Verpflichtung bleibt auch in Zukunft als Cross-Compliance Verpflichtung neben dem Greening bestehen.

3. Ökologische Vorrangflächen

Ab 2015 müssen Betriebe mit mehr als 15 ha Ackerfläche 5 % ihrer Ackerfläche als ökologische Vorrangflächen bereitstellen. Hiervon sind Dauerkulturflächen ausgenommen. Ggf. ist mit einer Erhöhung auf 7 % ab 2018 zu rechnen. Ausnahmen gibt es wie bei der Anbaudiversifizierung für Betriebe mit mehr als 75 % Grünland sowie für Betriebe hohem Anteil bestimmter Kulturen (Ackerfutter, Stilllegung).

Je nach Entscheidung des Mitgliedstaates kann die Vorrangfläche auch regional kollektiv durch eine Gruppe von max. zehn Landwirten erbracht werden. Nach bisherigen Informationen ist diese Möglichkeit in Deutschland aber nicht genutzt werden.

Eine landwirtschaftlich produktive Nutzung der Vorrangflächen ist zulässig.

Die Mitgliedstaaten können aus einer Liste verschiedener Arten von Vorrangflächen eine Auswahl treffen (z.B. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, Zwischenfruchtanbau wie Ackersenf etc.)

Die Mitgliedstaaten können auch ein Gewichtungsschema für die Vorrangflächen anwenden, das sich an der ökologischen Wertigkeit der Flächennutzungen orientiert.

Nach einem Entwurf der EU-Kommission vom Dezember 2013 könnte die Umrechnungsmatrix wie folgt aussehen (Folie):

MerkmaleMengeUmrechnung in Ökologische Vorrangfläche (m²)
Brachliegende Fläche1 m²1
Terrassen1 lfd. m2

Landschaftselemente

Hecke1 lfd. m4,5
Bewaldete Streifen8 lfd. m12
Einzelbaum130
Baumreihe1 lfd. m6
Baumgruppe1 m²1,5 m²
Feldrandlfd. m9 m²
Teich1 m²1,5
Graben1 lfd. m3 m²
traditioneller Steinwall1 lfd. m1 m²
Pufferstreifen1 lfd. m9 m²
Agroforstwirtschaft (nach ELER)1 m²1 m²
Streifen an Waldrändern1 lfd. m1,8 m²
Niederwald/Kurzumtrieb1 m²0,3 m²
Aufforstungsflächen(nach ELER)1 m²1,0 m²
Zwischenfruchtanbauoder Vegetationsdecke
(z.B. Sommer- und Winterraps)
1 m²0,3 m²
Stickstoffbindende Pflanzen (z.B. Klee, Ackerbohne, Luzerne)1 m²0,3 m²

MerkmaleMengeUmrechnung in Ökologische Vorrangfläche (m²)Brachliegende Fläche1 m²1Terrassen1 lfd. m2LandschaftselementeHecke1 lfd. m4,5Bewaldete Streifen8 lfd. m12Einzelbaum130Baumreihe1 lfd. m6Baumgruppe1 m²1,5 m²Feldrandlfd. m9 m²Teich1 m²1,5Graben1 lfd. m3 m²traditioneller Steinwall1 lfd. m1 m²

4. Abgrenzung des Greening von den Cross-Compliance Anforderungen sowie von den (freiwilligen) Agrarumweltmaßnahmen

Die Cross-Compliance Anforderungen sind wie auch das Greening zwingend. Die freiwilligen Agrarumweltmaßnahmen sind freiwillig. Maßnahmen, die im Rahmen der CC Anforderungen sowie des Greening getroffen wurden, sind wegen des Verbots der Doppelförderung im Rahmen der freiwilligen Umweltmaßnahmen nicht mehr förderfähig. Im Rahmen des Cross-Compliance sollen die Klärschlammrichtlinie, die

Berechnung von Verwaltungssanktionen ab 2015

1. Fahrlässiger Verstoß gegen Cross-Compliance: Höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %

2. Vorsätzlicher Verstoß gegen Cross-Compliance: Mindestens 20 % bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehrerer Beihilferegelungen für ein oder mehrere Kalenderjahre.

Greeningverstoß: Die Kürzung kann höher sein als die Prämie, wobei der maximale Kürzungssatz schrittweise auf 125 Prozent oder ca. 112,50 €/ha ansteigt

Konkret:

Nach den Erfahrungen im Lehr- und Versuchsgut Köllitsch sind viele kleine Flächen besser als große Flächen, z.B.

Blühstreifen, Brachen, entlang von Schlaggrenzen, Feldwegen, Hecken und Waldsäumen

fünfjährige Verpflichtung??? Dauergrünland???

Saatmischung von ein- und zweijährigen Pflanzen und ausdauernde Arten, wenig konkurrenzstarke Pflanzen empfehlenswert

Wiederansiedlung des Kiebitzes und des Rebhuhns

Kiebitze mögen niedrige Vegetation

Quelle: Bauernzeitung, 28. Woche 2013

Konkrete Bepflanzungspläne unter: http://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/download/Vortrag_Pfeffer_Koellitsch_2013_06_26.pdf

Quellen: VO (EU) 1305/2013

VO (EU) 1306/2013

VO (EU) 1307/2013

VO (EU) 1308/2013

Weitere Vortragsveranstaltungen zum Thema GAP Reform werden nach der nationalen Umsetzung der EU-Verordnungen angeboten. Die Veranstaltungen richten sich an Agrarbetriebe.

Anmeldungen bitte an:

Rechtsanwältin Annette Schäfer

Wallstraße 21, 01067 Dresden, Tel: 0351-4843541, Fax: 0351-4843542

An der Zugspitze 1/2, 09618 Brand-Erbisdorf

Sie erhalten dann eine entsprechende Einladung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


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