[vc_row type=“in_container“ full_screen_row_position=“middle“ scene_position=“center“ text_color=“dark“ text_align=“left“ overlay_strength=“0.3″][vc_column column_padding=“no-extra-padding“ column_padding_position=“all“ background_color_opacity=“1″ background_hover_color_opacity=“1″ width=“1/1″ tablet_text_alignment=“default“ phone_text_alignment=“default“][vc_column_text]Die Lagerung von Heizöl, Diesel und Flüssigdünger nach der neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Stand: 02.06.2014
Bei Flüssigdünger handelt es sich meistens um eine Ammonnitrat-Harnstoff-Lösung (AHL), die in der Regel als schwach wassergefährdender Stoff in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 eingestuft wird. Heizöl und Diesel werden in der Regel als deutlich wassergefährdend in die WGK 2 eingestuft. Damit sind bei der Lagerung dieser Flüssigkeiten das Wasserhaushaltsgesetz sowie die landesrechtlichen Vorschriften zu dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu beachten. So gilt in Sachsen gegenwärtig die Sächsische Anlagenverordnung – SächsVAwS. Die landesrechtlichen Vorschriften sollen durch eine bundesweit einheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) abgelöst werden. Damit ist ungefähr Mitte 2015 zu rechnen.
Für dann bestehende Anlagen gelten bei den durch die AwSV definierten Gefährdungsstufen A und B auch nach Einführung des AwSV bis auf ein paar Ausnahmen die bisherigen landesrechtlichen Vorschriften weiter, soweit sich die zuständige Landesbehörde nicht auch hinsichtlich dieser Anlagen für die Einführung der AwSV entscheidet. Die Gefährdungsstufe B liegt bei der Lagerung von bis zu 1000 m³ Flüssigdünger bzw. bis zu 10 m³ Heizöl oder Diesel vor.
Hilfe bei der Einstufung wassergefährdender Stoffe leistet das Umweltbundesamt. Dieses hat unter webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do eine detaillierte Einstufungsübersicht im Internet veröffentlicht. Weitere Informationen sowie Formularvordrucke sind bei der zuständigen unteren Wasserbehörde erhältlich.
Sachverständige zur Abnahme von sächsischen Anlagen für wassergefährdende Stoffe:
Anlagenprüforganisation
GEOPOHL AG
Johannes-Reitz-Straße 6
09120 Chemnitz
Tel: 0371/844949-0
Fax: 0371/844949-24
E-Mail: office@geopohl.com
Verstöße gegen die Vorschriften über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden und im Schadenfall haftet die Betriebshaftpflichtversicherung nur eingeschränkt oder gar nicht.
Beispielhaft finden Sie anliegend vergleichend die Regelungen für Heizöl, Diesel oder Flüssigkünger nach SächsVAwS und AwSV bei oberirdischen Anlagen außerhalb von Schutz- oder Überschwemmungsgebieten.
Heizöl und Diesel | SächsVAwS | AwSV |
---|---|---|
Anzeigepflicht Anlage | erforderlich bei mehr als 1m³ | erforderlich bei mehr als 1m³ |
Abnahme durch Sachverständigen bei Inbetriebnahme | erforderlich bei Heizölverbraucheranlagen von mehr als 10 m³; Diesel bei mehr als 1 m³ | bei Heizölverbraucheranlagen nicht erforderlich; ansonsten bei mehr als 1 m³ erforderlich |
Behördliche Feststellung der Eignung der Anlage § 19 h I WHG (alt) | erforderlich, außer es besteht eine behördliche Bauartzulassung | bei Heizölverbraucheranlagen nicht erforderlich; ansonsten bie mehr als 1 m³ erforderlich |
Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften | erforderlich bei mehr als 1 m³ | erforderlich bei mehr als 1 m³ |
Betriebsanweisung mit Notfallplan | erforderlich bei mehr als 0,2 m³ | erforderlich bei mehr als 1 m³ |
Rückhalteeinrichtung für ausgetretenen Stoff | erforderlich bei mehr als 1 m³, nicht erforderlich bei Kleingebindeanlage | erforderlich bei mehr als 1 m³ |
Anlagendokumentation | erforderlich bei mehr als 100 m³ | erforderlich |
Flüssigdünger | SächsVAwS | AwSV |
---|---|---|
Anzeige bei unterer Wasserbehörde (Landkreis) | ab über 10 m³ erforderlich | ab über 100 m³ erforderlich |
Abnahme durch Sachverständigen bei Inbetriebnahme | ab mehr als 1000 m³ erforderlich | ab über 100 m³ erforderlich |
Behördliche Feststellung der Eignung der Anlage gem. § 19 h I WHG (alt) | nicht erforderlich, wenn behördliche Bauartzulassung vorliegt | ab über 100 m³ erforderlich |
Anbringung eines Merkblatts zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften | erforderlich ab 100 m³ | bis zu 100 m³ erforderlich |
Betriebsanweisung mit Notfallplan | erforderlich | statt Merkblatt aber über 100 m³ erforderlich |
Rückhalteeinrichtung | erforderlich bei mehr als 1 m³ | notwendig erst über 1000 l bei vorhandener Leckerkennung oder flüssigkeitsundurchlässigem Untergrund |
Anlagendokumentation | nicht notwendig | notwendig |
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