Lagerung von Flüssigdünger

[vc_row type=“in_container“ full_screen_row_position=“middle“ scene_position=“center“ text_color=“dark“ text_align=“left“ overlay_strength=“0.3″][vc_column column_padding=“no-extra-padding“ column_padding_position=“all“ background_color_opacity=“1″ background_hover_color_opacity=“1″ width=“1/1″ tablet_text_alignment=“default“ phone_text_alignment=“default“][vc_column_text]Die Lagerung von Heizöl, Diesel und Flüssigdünger nach der neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Stand: 02.06.2014

Bei Flüssigdünger handelt es sich meistens um eine Ammonnitrat-Harnstoff-Lösung (AHL), die in der Regel als schwach wassergefährdender Stoff in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 eingestuft wird. Heizöl und Diesel werden in der Regel als deutlich wassergefährdend in die WGK 2 eingestuft. Damit sind bei der Lagerung dieser Flüssigkeiten das Wasserhaushaltsgesetz sowie die landesrechtlichen Vorschriften zu dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu beachten. So gilt in Sachsen gegenwärtig die Sächsische Anlagenverordnung – SächsVAwS. Die landesrechtlichen Vorschriften sollen durch eine bundesweit einheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) abgelöst werden. Damit ist ungefähr Mitte 2015 zu rechnen.

Für dann bestehende Anlagen gelten bei den durch die AwSV definierten Gefährdungsstufen A und B auch nach Einführung des AwSV bis auf ein paar Ausnahmen die bisherigen landesrechtlichen Vorschriften weiter, soweit sich die zuständige Landesbehörde nicht auch hinsichtlich dieser Anlagen für die Einführung der AwSV entscheidet. Die Gefährdungsstufe B liegt bei der Lagerung von bis zu 1000 m³ Flüssigdünger bzw. bis zu 10 m³ Heizöl oder Diesel vor.

Hilfe bei der Einstufung wassergefährdender Stoffe leistet das Umweltbundesamt. Dieses hat unter webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do eine detaillierte Einstufungsübersicht im Internet veröffentlicht. Weitere Informationen sowie Formularvordrucke sind bei der zuständigen unteren Wasserbehörde erhältlich.

Sachverständige zur Abnahme von sächsischen Anlagen für wassergefährdende Stoffe:

Anlagenprüforganisation

GEOPOHL AG

Johannes-Reitz-Straße 6

09120 Chemnitz

Tel: 0371/844949-0

Fax: 0371/844949-24

E-Mail: office@geopohl.com

http://www.geopohl.com

Verstöße gegen die Vorschriften über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden und im Schadenfall haftet die Betriebshaftpflichtversicherung nur eingeschränkt oder gar nicht.

Beispielhaft finden Sie anliegend vergleichend die Regelungen für Heizöl, Diesel oder Flüssigkünger nach SächsVAwS und AwSV bei oberirdischen Anlagen außerhalb von Schutz- oder Überschwemmungsgebieten.

Heizöl und DieselSächsVAwSAwSV
Anzeigepflicht Anlageerforderlich bei mehr als 1m³erforderlich bei mehr als 1m³
Abnahme durch Sachverständigen bei Inbetriebnahmeerforderlich bei Heizölverbraucheranlagen von mehr als 10 m³; Diesel bei mehr als 1 m³bei Heizölverbraucheranlagen nicht erforderlich; ansonsten bei mehr als 1 m³ erforderlich
Behördliche Feststellung der Eignung der Anlage § 19 h I WHG (alt)erforderlich, außer es besteht eine behördliche Bauartzulassungbei Heizölverbraucheranlagen nicht erforderlich; ansonsten bie mehr als 1 m³ erforderlich
Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriftenerforderlich bei mehr als 1 m³erforderlich bei mehr als 1 m³
Betriebsanweisung mit Notfallplanerforderlich bei mehr als 0,2 m³erforderlich bei mehr als 1 m³
Rückhalteeinrichtung für ausgetretenen Stofferforderlich bei mehr als 1 m³, nicht erforderlich bei Kleingebindeanlageerforderlich bei mehr als 1 m³
Anlagendokumentationerforderlich bei mehr als 100 m³erforderlich

 

FlüssigdüngerSächsVAwSAwSV
Anzeige bei unterer Wasserbehörde (Landkreis)ab über 10 m³ erforderlichab über 100 m³ erforderlich
Abnahme durch Sachverständigen bei Inbetriebnahmeab mehr als 1000 m³ erforderlichab über 100 m³ erforderlich
Behördliche Feststellung der Eignung der Anlage gem. § 19 h I WHG (alt)nicht erforderlich, wenn behördliche Bauartzulassung vorliegtab über 100 m³ erforderlich
Anbringung eines Merkblatts zu Betriebs- und Verhaltensvorschriftenerforderlich ab 100 m³bis zu 100 m³ erforderlich
Betriebsanweisung mit Notfallplanerforderlichstatt Merkblatt aber über 100 m³ erforderlich
Rückhalteeinrichtungerforderlich bei mehr als 1 m³notwendig erst über 1000 l bei vorhandener Leckerkennung oder flüssigkeitsundurchlässigem Untergrund
Anlagendokumentationnicht notwendignotwendig

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