Landwirte kennen es nur zu gut: Manchmal fühlt man sich in Verhandlungen mit großen Händlern wie David gegen Goliath. Das Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich, kurz AgrarOLkG, soll hier für mehr Fairness sorgen. Es verbietet bestimmte unlautere Praktiken in der Lebensmittel-Lieferkette und schützt so gezielt die kleineren Produzenten.
Wer wird durch das AgrarOLkG geschützt?

Das Gesetz greift nicht bei allen Geschäftsbeziehungen. § 10 AgrarOLkG legt fest: Der Schutz gilt nur, wenn der Jahresumsatz des Landwirts geringer ist als der des Händlers. So soll die wirtschaftlich schwächere Seite gestärkt werden. Es gibt konkrete Umsatzstufen, die den Anwendungsbereich definieren. Ein Produzent mit einem Umsatz von 40 Mio. € ist zum Beispiel vor einem Händler mit über 50 Mio. € Umsatz geschützt.
Neben dem Umsatzvergleich gibt es weitere Bedingungen, die für die Anwendbarkeit des Gesetzes erfüllt sein müssen:
- Produktart: Es muss sich um den Verkauf von Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnissen handeln.
- Sitz der Vertragsparteien: Mindestens eine der beiden Vertragsparteien muss ihren Sitz in Deutschland haben.
- Auskunftspflicht: Landwirt und Händler sind verpflichtet, sich gegenseitig über ihre jeweilige Umsatzstufe zu informieren.
Die "Schwarze Liste": Absolut verbotene Praktiken
Unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen sind nachfolgende Praktiken nach §§ 11 – 13 AgrarOLkG grundsätzlich unzulässig:
- Lange Zahlungsfristen: Bei verderblichen Produkten ist eine Zahlungsfrist von maximal 30 Tagen vorgesehen, bei anderen Lebensmitteln sind es 60 Tage. Folglich handelt ein großer Supermarkt rechtswidrig, wenn er die Lieferung von frischen Erdbeeren erst nach 45 Tagen bezahlt.
- Rückgabe nicht verkaufter Ware: Der Händler darf nicht-verkaufte Ware nicht einfach an den Landwirten zurückschicken und die Bezahlung verweigern. Das Risiko des Absatzes liegt beim Händler.
- Kurzfristige Vertragsbeendigung: Eine sehr kurzfristige Kündigung von Verträgen, etwa für die Lieferung von verderblichen Produkten, ist untersagt. Damit soll verhindert werden, dass Sie als Landwirt keine Chance mehr haben, die Ware anderweitig zu verkaufen, was eine unzumutbare Benachteiligung wäre. Ein Beispiel hierfür ist die Kündigung eines Liefervertrages für Rundfleisch durch den Verarbeiter nur 24 Stunden vor der Lieferung.
Die "Graue Liste": Nur bei klarer Vereinbarung erlaubt
Gemäß §§ 14 – 20 AgrarOLkG sind nachfolgende Praktiken nur dann zulässig, wenn sie vorab klar und eindeutig im Vertrag festgelegt wurden. Ohne eine solche vertragliche Vereinbarung sind sie ebenfalls verboten.
- Kosten für Lagerhaltung: Ein Händler darf dem Landwirt keine Kosten für die Lagerung der Produkte in seinem eigenen Lager in Rechnung stellen, sofern dies nicht im Vorfeld explizit vereinbart wurde.
- Einseitige Vertragsänderungen: Der Händler darf einen bereits geschlossenen Vertrag nicht einfach einseitig ändern, etwa die Liefermenge oder den Preis anpassen.
- Kostenüberwälzung: Der Händler darf Kosten für Qualitätsmängel oder Kundenbeschwerden nicht auf den Landwirten abwälzen, wenn dieser dafür nicht verantwortlich ist.
- Listungsgebühren: Die Forderung einer Gebühr dafür, dass die Produkte eines Landwirts überhaupt neu ins Sortiment aufgenommen werden, ist nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung zulässig.
- Vergeltungsmaßnahmen: Die Androhung von Vergeltungsmaßnahmen geschäftlicher Art oder derartige Maßnahmen gegenüber dem Landwirt wegen Geltendmachung seiner Rechte ist unzulässig.
- Bestätigung des Vertragsinhalts: Der Inhalt eines mündlich geschlossenen Liefervertrages ist dem Landwirt auf Verlangen in Textform zu bestätigen.

Fazit:
Das AgrarOLkG ist ein wichtiges Instrument, um die Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittelbranche fairer zu gestalten. Bei Verstößen helfen wir Ihnen gern, Ihre Rechte durchzusetzen und sich vor unlauteren Handelspraktiken zu schützen.