Die grundsätzliche Erlaubnis- und Bewilligungspflicht bei der Grundwasserentnahme

Steigende Temperaturen und ausbleibende Niederschläge machen die Bewässerung in der Landwirtschaft längst nicht mehr nur zu einem Thema für Extremjahre, sondern zu einer dauerhaften Notwendigkeit für die Ertragssicherung. Bereits kurze Dürreperioden führen zu erheblichen Einbußen, weshalb die Grundwasserentnahme für Landwirtschaftsbetriebe oft über die Existenz entscheidet. Doch Nutzung des Grundwassers ist rechtlich an enge Grenzen geknüpft. Wer eine Grundwasserentnahme plant, bewegt sich in einem komplexen Geflecht aus EU-Richtlinien und nationalen Genehmigungsverfahren.

Grundwasserentnahme - Erlaubnis- und Bewilligungspflicht

Bildquelle: KI-generiert (CANVA)

Der „gute mengenmäßige Zustand“ – gesetzliche Vorgaben

Art. 2 Nr. 20 der RL 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie der EU, WRRL) vom 23. Oktober 2000 formuliert das Ziel des guten Zustands für das Grundwasser, bestehend aus den Komponenten eines guten chemischen und eines guten mengenmäßigen Zustandes.

Der Grundwasserspiegel im Grundwasserkörper ist bei einem guten Zustand so beschaffen, dass die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen mittleren jährlichen Entnahme überschritten wird (Art. 2 Nr. 28 WRRL i. V. m. Anhang V Tabelle 2.1.2). Eine Absenkung des Grundwasserspiegels hat gemäß Wasserrahmenrichtlinie unmittelbare Folgen:

  • höhere Konzentration von vorhandenen Schadstoffen im Grundwasser
  • Schädigung von Landökosysteme, die unmittelbar vom Grundwasserkörper abhängen
  • Zustrom von Salzwasser durch die Veränderung der Strömungsrichtung

Das Ziel der Erhaltung des guten mengenmäßigen Zustandes wird in Deutschland im § 47 Abs. 1 WHG sowie der im Jahr 2010 erlassenen Grundwasserverordnung (GrwV), hier insbesondere die §§ 4 und 9, umgesetzt.

Gestattungsformen für die Grundwasserentnahme

Die Summe der Entnahmen darf die Neuentstehung des Grundwassers nicht übersteigen. Aus diesem Grund muss die Grundwasserentnahme staatlich reguliert werden.

Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig, § 4 Abs. 2 WHG. Die Gewässerbenutzung bedarf daher immer einer behördlichen Zulassung, wenn sie nicht im Ausnahmefall gesetzlich zugelassen ist.

Für die landwirtschaftliche Nutzung kommen folgende wasserrechtliche Gestattungsformen in Betracht:

  • die Erlaubnis (§ 10 WHG)
  • die gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG)
  • die Bewilligung (ebenfalls § 10 WHG)
  • die Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 17 WHG).


Die wasserrechtliche Erlaubnis unterscheidet sich von der wasserrechtlichen Bewilligung dahingehend, als dass die Erlaubnis frei widerruflich und in der Praxis regelmäßig befristet ist.

Die Bewilligung ist in der Praxis höchst selten. Sie gibt eine eigentumsrelevante Rechtsposition auf die Benutzung des Wassers. Die Bewilligung kann daher nur gegen Zahlung einer Entschädigung widerrufen werden.

Die gehobene Erlaubnis ist der Bewilligung angenähert. Die Behörde kann eine solche erteilen, wenn hinsichtlich der Erlaubnis ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht.

Ausnahmen von der grundsätzlichen Erlaubnis- und Bewilligungspflicht finden sich in § 20 WHG (Alte Rechte und Befugnisse) sowie in § 46 WHG (Bagatellgrenze).

Die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Grundwasserentnahme

Bereits vergleichsweise kurze Dürrephasen können zu erheblichen Ertragseinbußen führen. Bei einer konkreten Dürresituation ist die Durchführung eines langwierigen Genehmigungsverfahrens hinsichtlich der Entnahme von Grundwasser für den Landwirtschaftsbetrieb daher kaum zumutbar. Diesem Umstand wird durch § 17 WHG Rechnung getragen. Dieser schafft die Möglichkeit, die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Grundwasserentnahme wie auch der Oberflächenwasserentnahme zu beantragen.

Die Zulassung der vorläufigen Gewässerbenutzung setzt voraus, dass

  • der Antrag auf Erteilung einer Nutzungsgestattung gestellt ist,
  • aus behördlicher Sicht mit einer Entscheidung zu Gunsten des Benutzers gerechnet werden kann und
  • ein berechtigtes Interesse des Benutzers besteht.

Allerdings kann nicht auf die Zulassung vorzeitigen Beginns geklagt werden, denn auf die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung besteht kein Rechtsanspruch. Die zuständige Behörde übt ein Entschließungsermessen dahingehend aus, ob überhaupt die Zulassung des vorzeitigen Beginns gestattet werden soll. Wird dies seitens der Behörde bejaht, steht ihr weiterhin ein Auswahlermessen hinsichtlich des Umfangs und des Zeitpunkts des vorzeitigen Beginns zu.

Fazit

Letztlich erfordert eine nachhaltige Bewirtschaftung somit ein sorgfältiges Abwägen zwischen dem dringenden Wasserbedarf der Landwirtschaft in Trockenphasen und dem gesetzlich verankerten Schutz eines guten mengenmäßigen Grundwasserzustands. Angesichts der komplexen Anforderungen – insbesondere der Pflicht des Antragstellers, eine Verschlechterung des Grundwasserkörpers auszuschließen – ist eine frühzeitige anwaltliche Begleitung ratsam. Nur so lassen sich die notwendigen Unterlagen für das Genehmigungsverfahren rechtssicher aufbereiten und unnötige Verzögerungen im Verwaltungsverfahren vermeiden.