Die Inanspruchnahme von Landwirtschaftsflächen als Überschwemmungsgebiet hat für betroffene Betriebe weitreichende Konsequenzen. Wenn Flächen als Polder genutzt werden, bleiben oft nur zerstörte Ernten, verdichtete Böden und Schlick zurück. Landwirte stehen dann zwischen Müll, toten Fischen und fauligem Geruch vor den Trümmern ihrer harten Arbeit. Welche konkreten Ansprüche haben betroffene Landwirte in einer solchen Situation?
Rechtliche Grundlage für die Inanspruchnahme von Landwirtschaftsflächen
Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§§ 76 ff. WHG) müssen Behörden an oberirdischen Gewässern sogenannte „Überschwemmungsgebiete“ festsetzen. Darüber hinaus wurde die neue Gebietskategorie der „Risikogebiete“ (§ 73 WHG) eingeführt. Dabei handelt es sich um Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko, die auf der Grundlage einer Bewertung von Hochwasserrisiken bestimmt werden. Die zuständigen Behörden müssen für diese Gebiete Gefahren- und Risikokarten erstellen. Auf der Grundlage dieser Gefahren- und Risikokarten sind dann Risikomanagementpläne (§ 75 WHG) zu erstellen. Sie beinhalten Maßnahmen zur Verringerung nachteiliger Folgen an oberirdischen Gewässern, die von einem Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit ausgehen.
Als Rückhalteflächen für Überschwemmungen sind grundsätzlich Flächen geeignet, bei denen keine erheblichen Substanzbeeinträchtigungen oder sonstigen Eigentumsverluste eintreten würden. Damit handelt es sich bei den Rückhalteflächen regelmäßig um landwirtschaftlich genutzte Flächen, die in einem Hochwasser-Risikogebiet liegen.
Diese Festsetzung hat neben der eingangs beschriebenen Überflutung bei Hochwasser außerdem zur Folge, dass dort
- keine neuen Baugebiete auswiesen werden dürfen sowie
- die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen untersagt ist.
Das Planfeststellungsverfahren
Hochwasserschutz erfolgt durch die Einrichtung von „Flutungspoldern“. Diese sind Niederungsflächen, die ab einem bestimmten Wasserstand im Fluss geflutet werden. Ein Flutungspolder ist durch Deiche vor Überschwemmung durch kleinere Hochwasser geschützt. Für den Landwirt ist es also möglich, diese Fläche zu nutzen. Erst wenn ein extremes Hochwasser droht, leiten die Behörden einen Teil des Abflusses kontrolliert in den Polder. Dadurch wird der Scheitelabfluss stromabwärts verringert. https://www.wasser.sachsen.de/fachbegriffe-13030.html#a-13053
Die Einrichtung von Flutungspoldern geschieht nicht über Nacht. Sie erfolgt in einem formalen Planfeststellungsverfahren. Das bedeutet:
- Die Kommune legt die Unterlagen aus
- Sie holt Stellungnahmen betroffener Behörden ein.
- Private Betroffene haben die Möglichkeit, Ihre Bedenken offiziell einzureichen.
- Von der ersten Planung bis zum Beschluss vergehen oft fünf bis zehn Jahre.
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Der Ausgleichsanspruch
Die rechtliche Basis für Ausgleichszahlungen bildet § 98 WHG. Dieser wird durch die Wassergesetze der Bundesländer konkretisiert, z. B. § 103 Sächsisches Wassergesetz. Danach ist über Ansprüche auf Entschädigung gleichzeitig mit der zugrunde liegenden Anordnung (Planfeststellungsbeschluss) zu entscheiden. Häufig wird die Entscheidung auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt – die Ermittlung der genauen Höhe erfolgt, wenn die tatsächlichen Schäden feststehen.
Bereits bei der Aufstellung von Gefahrenkarten und Risikomanagementplänen können Sie Einwendungen erheben. Wer die Planauslegung verpasst, akzeptiert faktisch die spätere Inanspruchnahme seiner Flächen. Nur wer frühzeitig widerspricht, sichert sich eine starke Verhandlungsposition für spätere Entschädigungen. Die Prüfung von Planfeststellungsbeschlüssen und Entschädigungsangeboten ist komplex und zeitkritisch. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Einwendungen rechtssicher zu formulieren oder bestehende Entschädigungsansprüche konsequent durchzusetzen.
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