Wenn der Keller unter Wasser steht oder das Grundstück überflutet wird, stellt sich oft die Frage nach der Haftung der öffentlichen Hand. Im Zusammenhang mit Überschwemmungsschäden sind sowohl der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch als auch der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch für die Geltendmachung von Ansprüchen als Anspruchsgrundlagen denkbar. In diesem Beitrag wird die Rechtsprechung zu diesem Thema näher beleuchtet.
1. Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch
Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist bundes- oder landesrechtlich nicht ausdrücklich geregelt. Er wird aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und/oder den Grundrechten hergeleitet.
Voraussetzungen für den Anspruch:
Damit der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch erfolgreich geltend gemacht werden kann, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Es muss ein rechtswidriges hoheitliches Handeln
- Dieses Handeln muss in ein subjektives Recht des Betroffenen eingegriffen.
- Dadurch muss ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden sein.
Wichtig für die Praxis:
Der Folgenbeseitigungsanspruch erfasst dabei nicht alle Folgen, die durch das unrichtige Verwaltungshandeln adäquat kausal ausgelöst wurden. Er beschränkt sich vielmehr auf die unmittelbaren Folgen, die dem hoheitlichen Handeln direkt zuzurechnen sind. Hierzu gibt es mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, z. B. das Urteil vom 19.07.1984, Az.: 3 C 81.82, sowie das Urteil vom 26.08.1993, Az.: 4 C 24.91.
2. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch
Während der Folgenbeseitigungsanspruch auf die Beseitigung eines Zustands abzielt, dient der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch dazu, drohende oder andauernde Beeinträchtigungen abzuwehren. Auch dieser Anspruch fußt auf dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten.
Schutz vor dem „Realakt“ der Verwaltung
Der Unterlassungsanspruch setzt die Beeinträchtigung von Rechten des Bürgers durch einen andauernden oder bevorstehenden Realakt der Verwaltung voraus. Diese Beeinträchtigung muss rechtswidrig und der Anspruchsberechtigte zur Duldung nicht verpflichtet sein (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2018, Az.: 1 A 11843/17).
Realakte sind gewollte reine Tathandlungen, die rechtserheblich sind. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob gerade der konkret eingetretene Rechtserfolg gewollt ist, so z. B. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.06.2006, Az.: 17 U 27/06.
3. Praxisbeispiel: Wenn die Gemeinde den Kanalanschluss vernachlässigt
Ein typisches Szenario für rechtswidriges Verwaltungshandeln ist die mangelhafte Entwässerung. Eine Gemeinde hat die befestigten Straßenbauflächen sowie die privaten bebauten und befestigten Flächen der benachbarten Hausgrundstücke nicht vollständig an den öffentlichen Kanal angeschlossen. Damit verstößt sie gegen die landesrechtliche Verpflichtung, wonach sie das in ihrem Gemeindegebiet anfallende Abwasser und Niederschlagswasser zu beseitigen hat.
Treten dadurch Überschwemmungsschäden auf, die unmittelbare auf dieser Pflichtverletzung zurückzuführen sind, ist ein Schadensersatzanspruch gegeben. Aber Vorsicht: In der Rechtsprechung wird teilweise der Standpunkt vertreten, dass eine allgemeine Verpflichtung der planenden Gemeinde, gegenüber den Planbetroffenen Schutzmaßnahmen vorzusehen, dann nicht bestehe, wenn die Überschwemmungsgefahr für die Betroffenen vorhersehbar und beherrschbar ist – so das Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 20.01.2009, 14 K 5406/06.
Bildquelle: KI-generiert (Google Gemini)
4. Verjährung: Die 3-Jahres-Frist im Blick behalten
Sowohl der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch als auch der wesensgleiche öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch unterliegen der Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Für den Fristbeginn ist die Art der Störung entscheidend.
- Abwehr sich wiederholender, gleichartiger Störungen: Kommt es immer wieder zu Überschwemmungsereignissen, so löst jede neue Einwirkung einen neuen Anspruch aus.
- Dauerhafter Zustand: Wirkt eine einmalig erfolgte, maßgebliche Störungsquelle und der damit eingetretene Zustand unverändert fort, beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, an dem dieser Zustand eingetreten ist (Leitsatz des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier, Urteil vom 20.05.2020, Az.: 9 K 382/20.TR).
Fazit
Bei Überschwemmungsschäden kommen sowohl der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch als auch der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht; maßgeblich sind Rechtswidrigkeit hoheitlichen Handelns, der Eingriff in subjektive Rechte und der ursächliche Zusammenhang zur eingetretenen Beeinträchtigung. Da beide Ansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, sollten Betroffene frühzeitig Beweise sichern und rechtlichen Rat einholen, um Fristen und Erfolgsaussichten zuverlässig zu prüfen.
Haben Sie einen Überschwemmungsschaden erlitten und vermuten rechtswidriges Verwaltungshandeln? Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung.