Strengere Regeln für die Düngung

Strengere Regeln für die Düngung im kurzen Überblick

Das Düngegesetz wurde am 10.03.2017 vom Bundesrat beschlossen und die Novelle der Düngeverordnung wurde am 31.03.2017 im Bundesrat verabschiedet. Das Dünge-Paket wird noch im Frühjahr 2017 in Kraft treten.

Düngegesetz:

  • Ab 2018 müssen zunächst Betriebe mit mehr als 30 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche, einer Tierbesatzdichte von 2,5 Großvieheinheiten pro Hektar oder mit mehr als 2.000 Schweinemastplätzen eine Stromstoffbilanz durchführen.
  • Ab 2023 gilt die Regelung dann für alle Betriebe oberhalb der 20 ha-Grenze oder bei mehr als 50 GVE je Hof.
  • Unabhängig von Größe und Viehbesatz müssen sämtliche Betriebe, denen Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben zugeführt wird, ab dem nächsten Jahr eine Stoffstrombilanz erstellen.
  • Es droht eine Geldbuße von bis zu 150.000 Euro, wenn Landwirte gegen das Aufbringungsverbot während der Sperrzeiten sowie für wassergesättigte, überschwemmte, gefrorene oder schneebedeckte Böden verstoßen.
  • Auch Verstöße gegen die Mindestlagerkapazität können bis zu dieser Höhe geahndet werden.

Die Düngeverordnung konkretisiert die Vorgaben des Düngegesetzes, u.a.:

  • Es werden ertragsabhängige standort- und kulturartenbezogener Obergrenzen für die Stickstoffdüngung eingeführt.
  • In folgenden Zeiträumen dürfen keine Düngemittel ausgebracht werden
    • Ackerland: nach der Ernte der Hauptfrucht bis 31. Januar;
    • Grünland: 01. November bis 31. Januar.
  • Für die Aufbringung von Festmist und Kompost gilt eine Sperrzeit vom 15. Dezember bis 15. Januar. Die zuständigen Behörden können Beginn/Ende jeweils um bis zu vier Wochen verschieben.
  • Die zulässige Stickstoffgabe im Herbst ist auf 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar beschränkt.
  • Die Abstände für die Stickstoff- und Phosphatdüngung in der Nähe von Gewässern und im hängigen Gelände vergrößern sich.
  • Die Kontrollwerte für die Differenz von Zu- und Abfuhr im Nährstoffvergleich verringern sich. (ab 2020 sind nur noch 50 kg N je Hektar zulässig)
  • Es werden bundeseinheitliche Vorgaben für das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und flüssigen Gärrückständen aus dem Betrieb einer Biogasanlage eingeführt. Grundsätzlich muss dieses Fassungsvermögen größer sein als die benötigte Kapazität zur Überbrückung der Sperrfristen, mindestens jedoch für sechs Monate. Betriebe mit hohem Tierbesatz oder ohne eigene Ausbringungsflächen benötigen ab 2020 eine Lagerkapazität für mindestens neun Monate. Außerdem enthält das Gesetz bundeseinheitliche Vorgaben für das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Festmist, festen Gärrückständen und Kompost (zwei Monate).