1. § 246d Abs. 4 BauGB
Der Gesetzgeber hat durch die Einführung des § 246d Abs. 4 BauGB die bauplanungsrechtlichen Anforderungen für die Errichtung von Biogasanlagen im Außenbereich gelockert, um die Nutzung von Biomasse zu fördern.
Aufgrund von § 246d Abs. 4 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben baurechtlich zulässig, das der Aufbereitung von Biogas zu Biomethan einschließlich des Anschlusses an das öffentliche Versorgungsnetz dient. Dem Gesetzeswortlaut ist dabei nicht eindeutig zu entnehmen, ob eine solche Aufbereitungsanlage auch dann zulässig ist, wenn der Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz nicht beabsichtigt ist. Das Wort „einschließlich“ drückt im Baurecht allerdings üblicherweise eine Option und keinen Zwang aus. Es spricht daher wie auch der Gesetzeszweck vieles dafür, dass ein Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz für die Genehmigungsfähigkeit einer solchen Aufbereitungsanlage nicht zwingend ist.
Im Außenbereich genehmigungsfähig ist nach § 246d Abs. 4 Nr. 2 BauGB auch ein Vorhaben, das als Blockheizkraftwerk der Erzeugung von Strom „einschließlich“ dessen Einspeisung in das öffentliche Netz sowie der Erzeugung von Wärme zur Einspeisung in ein bestehendes lokales Wärmenetz oder zur Wärmeversorgung von zulässigerweise errichteten Gebäuden in räumlicher Nähe zum Vorhaben dient. Die Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz ist dabei im Hinblick auf die Verwendung des Worts „einschließlich“ und den Gesetzeszweck nicht zwingend. Er kann daher auch betrieblich verbraucht werden. Demgegenüber muss die erzeugte Wärme in das bestehende lokale Wärmenetz eingespeist werden, damit eine Genehmigungsfähigkeit der Anlage besteht. Wird mit dem Blockheizkraftwerk alleinig Wärme erzeugt, muss diese der Versorgung von „Gebäuden in räumlicher Nähe zum Vorhaben“ dienen. Neben der gesetzlichen Vorgabe ergibt sich diese Notwendigkeit aber bereits aus den Baukosten für die erforderlichen Leitungen.
Sowohl die Aufbereitungsanlage für Biomethan als auch das Blockheizkraftwerk dürfen dabei keine größere Grundfläche in Anspruch nehmen als die bereits vorhandene Biogasanlage. Das verwendete Biogas muss dabei aus dieser Anlage oder aus nahegelegenen Anlagen, d.h. in einem Radius von maximal 15 – 20 km bezogen werden.
Für beide Anlageformen ist der Bauantrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 zu stellen.
2. § 246d Abs. 3 BauGB
Mit der Regelung in § 246d Abs. 3 BauGB hat der Gesetzgeber den Betrieb von Biogasanlagen im Bestand zudem ökonomisch attraktiver gemacht:
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 darf die für die Energieerzeugung verwendete Biomasse auch aus einem größeren Umkreis als die bisherigen 15 – 20 km bezogen werden. Es gilt nun eine Bezugsgrenze von bis zu unter 50 Kilometern. Dabei kann die Biomasse nunmehr auch aus Betrieben bezogen werden, die keine Tierhaltung betreiben. Die Verwertung von Abfällen aus der Lebensmittelproduktion oder von betrieblichem Biomüll (nicht dagegen Biomüll aus privaten Haushalten), beispielsweise aus der Mitarbeiterspeisung oder der Grünflächenpflege, in Biogasanlagen ist somit zulässig.
Stand 08/2025 Rechtsanwaltskanzlei Annette Schäfer, Fachanwältin für Agrarrecht, Brand-Erbisdorf
Erfahren Sie mehr über unsere Beratung im Bereich „Erneuerbare Energien„.