Afrikanische Schweinepest (ASP): Macht die Versicherung gegen Schäden Sinn?

I. Die bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest entstehenden Schäden sind vielfältig:

1. Erhöhter Jagdaufwand

Bei Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) wird die verstärkte Bejagung von Wildschweinen oder die Suche nach verendeten Wildschweinen angeordnet. Der Jagdausübungsberechtigte hat hierdurch einen erhöhten Jagdaufwand.

Nach dem Tiergesundheitsgesetz kann der Jagdausübungsberechtigte nur für diesen erhöhten Aufwand einen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen. In begründeten Fällen erstattet der zuständige Landkreis zudem die angemessenen Kosten für die Anschaffung von beispielsweise Nachtsichtgeräten oder den Bau zusätzlicher Hochsitze. Es empfiehlt sich, konkrete Maßnahmen wie den geschätzten Zeitaufwand und die zusätzlich angeschaffte Jagdtechnik vorab schriftlich mit dem zuständigen Landkreis zu vereinbaren. Der Jagdausübungsberechtigte trägt nämlich die Beweislast für den über das übliche Maß hinausgehenden und angemessenen Mehraufwand. Den eigenen Zeitaufwand können Sie mit einem Stundensatz abrechnen, der den gesetzlichen Mindestlohn nicht wesentlich übersteigt. Die Fahrtkostenerstattung beträgt 0,30 € pro Kilometer. Stellen Sie sicher, dass die Fahrten eindeutig der zusätzlichen Bejagung zuzuordnen sind und sich von der üblichen Jagdausübung abgrenzen.

2. Jagdwertminderung

Der Jagdausübungsberechtigte hat durch die Reduzierung des Schwarzwildbestandes auf 0 eine nachhaltige Jagdwertminderung. Es dauert Jahre, bis sich ein vergleichbarer Schwarzwildbestand wieder entwickelt. Zudem darf das im gefährdeten Gebiet erlegte Schwarzwild nicht in andere Gebiete verbracht werden. Dies führt zusätzlich zu einem Preisverfall für das Wildbret.

3. Pachtausfall

Der Jagdpächter kann seinen Schaden in einem gewissen Umfang auf den Jagdverpächter abwälzen, indem er für die Dauer des Jagdverbotes den Jagdpachtzins angemessen herabsetzt. Demgegenüber kann er im Hinblick auf die oben beschriebene Jagdwert­minderung den Jagdzins nicht herabsetzen, da der Verpächter einen bestimmten Jagderfolg nicht schuldet. Der Verpächter kann diesen Pachtausfall wiederum gegenüber dem Landkreis geltend machen.
Sofern Schäden bei dem Jagdausübungsberechtigten verbleiben, kann er diese nur erfolgreich geltend machen, wenn sie unmittelbar auf die behördlichen Anordnungen zurückzuführen sind. Der Landkreis ersetzt sonstige Schäden nur dann, wenn sie eine unbillige Härte bedeuten. Die Unbestimmtheit des Begriffs „unbillige Härte“ erschwert es erheblich, einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Landkreis durchzusetzen.

4. Zusätzliche Wildschäden

Der Jagdausübungsberechtigte kann nach Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in der Regel für zwei bis vier Wochen die Jagd nicht ausüben, da eine absolute Jagdruhe angeordnet wird, um erkranktes Schwarzwild verenden zu lassen. Neben dem fehlenden Jagdertrag kann es dadurch zu zusätzlichen Wildschäden kommen. Hier ist der Jagdausübungsberechtigte hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der angeordneten Jagdruhe und den Wildschäden beweisbelastet. Dies dürfte regelmäßig zu Schwierigkeiten führen.

II. Fazit

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass es trotz gesetzlicher Schadensersatzansprüche bei der Afrikanischen Schweinepest (ASP) Deckungslücken gibt, die durch eine Versicherung geschlossen werden können. Dies gilt auch für die nicht gedeckten Kosten der Schadensermittlung.

Wird nun eine solche Versicherung abgeschlossen, stellt sich die Frage des Verhältnisses zwischen dem Anspruch gegenüber dem Versicherer und dem gesetzlichen Schadensersatzanspruch gegen den Landkreis. Aus § 6 Abs. 9 TierGesG i. V. m. § 53 Abs. 4 Sächsisches Polizeigesetz ergibt sich, dass der Schadensersatzanspruch gegenüber dem Landkreis nur geltend gemacht werden kann, wenn dafür durch den Geschädigten der Anspruch gegen den Versicherer abgetreten wird. Es bleibt der Vorteil, dass die Deckungslücken geschlossen werden und die Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche gegen die Versicherung klarer und unkomplizierter sein können als die Geltendmachung der Schäden gegenüber dem Staat.

III. Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zur ASP finden Sie u. a. in dem Artikel „ASP-Schadens- und Aufwandsersatz nach dem Tiergesundheitsgesetz“ von Herrn Dr. Dietrich Meyer-Ravenstein, AUR 6/2020 S. 208 und 6/2021 S. 202.

Bei Fragen zum Thema sprechen Sie uns gerne an.