
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2028 - 1 BvR 2392/14 -
Leitsätze:
- Die Koppelung einer Altersrente an die Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofs greift faktisch in die Eigentumsfreiheit des Art. 14 GG ein.
- Die Pflicht zur Hofabgabe wird verfassungswidrig, wenn diese in unzumutbarer Weise Einkünfte entzieht, die zur Ergänzung einer als Teilsicherung ausgestalteten Rente notwendig sind.
- Die Gewährung einer Rente an den einen Ehepartner darf nicht von der Entscheidung des anderen Ehepartners über die Abgabe des Hofs abhängig gemacht werden.
Sachverhalt:
In vorliegenden Fall, der die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2392/14 und 1 BvR 97/14 zusammenfasst, ging es um die Frage, ob die Bedingung, einen landwirtschaftlichen Betrieb abgeben zu müssen, um einen Rentenanspruch zu erhalten, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 23. Mai 2018 die Hofabgabeklausel für verfassungswidrig erklärt. Es stellte fest, dass diese Regelung gegen die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) und in bestimmten Fällen gegen den Schutz der Ehe (Art. 6 GG) verstößt. Die Pflicht zur Hofabgabe wurde rückwirkend zum 9. August 2018 aufgehoben.
Fazit:
Betroffene Landwirte haben nach diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in manchen Fällen einen Nachzahlungsanspruch gegen die Landwirtschaftliche Alterskasse. Dieser Anspruch hat in jedem Fall folgende Voraussetzungen:
- Die Alterskasse hat den gestellten Rentenantrag abgelehnt, das Renteneintrittsalter wurde aber erreicht.
- Der Wiederaufnahmeantrag, mit dem der Nachzahlungsanspruch geltend gemacht wird, muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntniserlangung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gestellt werden.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rentenansprüche.