Im Rahmen von Dürreereignissen gewinnt die Belastung durch Nitrat im Grundwasser zunehmend an Bedeutung, da sich die Niederschläge spürbar verringern. Da die Zufuhr von Schadstoffen jedoch gleich bleibt, erhöht sich die Schadstoffkonzentration denknotwendig mit einer gewissen Zeitverzögerung.
Nach den Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG sind alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Gewässer zu schützen. Konkret müssen bis zum Jahr 2027 alle Gewässer einen „guten ökologischen“ und „guten chemischen Zustand“ erreichen. Für das Grundwasser gilt dabei zusätzlich das Ziel eines „guten mengenmäßigen“ Zustands.
Allerdings erfüllt derzeit keines der 16 deutschen Bundesländer die Anforderungen der Richtlinie in Bezug auf Nitrat. Dabei beziehen sich das Verbesserungsgebot und das Verschlechterungsverbot auf alle Fließgewässer ab einem Einzugsgebiet von 10 km² sowie auf alle Seen ab 0,5 km². Obwohl Nitrat (NO₃⁻) wichtig für das Pflanzenwachstum ist, wirkt eine zu hohe Konzentration schädlich auf die Umwelt und unsere Gesundheit.
Die Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie)
Vor diesem Hintergrund wurde die Nitratrichtlinie erlassen. Diese stellt fest, dass die Verschmutzung der Gewässer vor allem durch diffuse Quellen aus der Landwirtschaft verursacht wird. Daher hat die Richtlinie nach Artikel 1 zum Ziel, diese Verunreinigung deutlich zu verringern.
Zudem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Verzeichnisse über sogenannte gefährdete Gebiete zu erstellen. Weil die Bundesrepublik Deutschland diese Richtlinie laut Europäischem Gerichtshof nur unzureichend umgesetzt hatte, folgten weitere Vorschriften:
- die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung, kurz: AVV GeA)
- Landesverordnungen zur Ausweisung nitratbelasteter Gebiete, z. B. die Sächsische Düngerechtsverordnung
- die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für den Vollzug der Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen
Begriffsbestimmung: „Eutrophierte Gebiete“
Der Begriff „eutrophiert“ beschreibt die Anreicherung des Bodens mit Nährstoffen. Ein Gebiet gilt nach der Düngeverordnung als belastet, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind:
- Es liegt ein schlechter chemischer Zustand vor, da der Schwellenwert von 50 mg/l Nitrat überschritten ist oder
- es zeigt sich ein sog. „steigenden Trend“ von Nitrat im Sinne von § 10 Grundwasserverordnung, wobei die Nitratkonzentration mindestens 37,5 mg/l beträgt, oder
- es besteht ein guter chemischer Zustand im Sinne von § 7 Abs. 4 Grundwasserverordnung, allerdings überschreitet mindestens eine landwirtschaftlich beeinflusste Messstelle des AVV-GeA-Ausweisungsmessnetzes den Nitrat-Schwellenwert von 50 mg/l oder weist einen steigenden Nitrat-Trend mit einer Nitrat-Konzentration von 37,5 mg/l auf
Auswirkungen auf die Landwirtschaft
Nach den Vorgaben der Düngeverordnung sind die Bundesländer verpflichtet, nitrat- und phosphatbelasteter Gebiete durch Verordnungen auszuweisen:
- Rote Gebiete: mit Nitrat belastete Gebiete von Grundwasserkörpern
- Gelbe Gebiete: eutrophierte Gebiete als Einzugsgebiete von Oberflächengewässern
Dies betrifft im Übrigen einerseits Gebiete, bei denen der Schwellenwert für Nitrat bereits überschritten ist. Anderer aber auch solche Gebiete, wo im Sinne einer Zukunftsprognose bald mit einer Überschreitung des Schwellenwerts zu rechnen ist.
Gemäß der AVV GeA zählt ein Feldstück bereits als belastet, wenn mindestens 20 % seiner Fläche in einem solchen Gebiet liegen.
In den nitratbelasteten bzw. eutrophierten Gebieten gelten Beschränkungen für die Anwendung stickstoffhaltiger Düngemittel. Insbesondere dürfen Landwirtschaftsbetriebe lediglich 80 % des jährlich ermittelten Düngebedarfs mit stickstoffhaltigen Düngemitteln decken.
Bildquelle: KI-generiert (Google Gemini)
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot die Landwirtschaft vor erhebliche Herausforderungen stellen. Die Pflicht zur Ausweisung belasteter Gebiete führt zu spürbaren Einschränkungen bei der Düngung, insbesondere durch die Deckelung auf 80 % des Düngebedarfs. Da die rechtlichen Vorgaben durch die Wasserrahmenrichtlinie und die Nitratrichtlinie streng ausgelegt werden, ist für betroffene Betriebe eine genaue Prüfung der aktuellen Landesverordnungen unerlässlich.
Dieser Blogbeitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Prüfung der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung kann keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen werden. Die Lektüre dieses Beitrags ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt, die auf Ihre spezifische Situation zugeschnitten ist.
Gerne unterstütze ich Sie mit einer fundierten anwaltlichen Beratung.