Das Wasserentnahmeentgelt

Das Wasserentnahmeentgelt – oft auch als ‚Wasserpfennig‘ bezeichnet – gewinnt als Kostenfaktor zunehmend an Bedeutung. Ob für die Beregnung sandiger Böden in der Landwirtschaft oder die notwendige Grubenwasserhaltung im Bergbau – wer Wasser aus der Natur entnimmt, wird zur Kasse gebeten. Während das Bundesverfassungsgericht klare Grenzen für diese nichtsteuerliche Abgabe setzt, stehen viele Betriebe vor einer existenziellen finanziellen Belastung.

In diesem Beitrag werden die rechtlichen Grundlagen und die massiven regionalen Preisunterschiede zwischen den Bundesländern beleuchtet. Außerdem wird anhand aktueller Urteile aufgezeigt, warum selbst ein „Entnehmen-Müssen“ am Ende teuer bezahlt werden muss.

„Wasserpfennig“ – Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Die Entnahme von Grundwasser ist regelmäßig kostenpflichtig.

Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung ist in den Artikeln 104a ff. GG geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus daraus, dass die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben, zu denen auch das Wasserentnahmeentgelt zählt, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedarf, die über die Zwecke der Einnahmeerzielung hinausgeht. Als sachliche Gründe sind soziale Zwecke, Lenkungszwecke sowie Zwecke des Vorteilsausgleichs bzw. der Vorteilsabschöpfung anerkannt. (BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995, Az.: 2 BvR 413/88; BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, Az.: 2 BvL 9/98)

Die grundsätzliche Regelung zur Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 6a WHG.

Kostendruck für Landwirtschaftsbetriebe

Die kostenpflichtigen Nutzungsarten und Ausnahmetatbestände werden auf Länderebene geregelt, beispielsweise in § 21 Niedersächsisches Wassergesetz und den §§ 91 ff. Sächsisches Wassergesetz. Auch bei dem gegenwärtig in der Entwurfsphase befindlichen neuen Landeswassergesetz des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern entzündet sich der Streit um die zusätzliche Belastung der Landwirtschaftsbetriebe.

Die Böden in Mecklenburg-Vorpommern sind sehr sandhaltigen, d. h. „leichten“. Dadurch ist der Anbau von Sonderkulturen, wie Zwiebeln und Kartoffeln, ohne Beregnung schlicht unmöglich. Was das in der Praxis bedeutet, verdeutlicht ein Blick auf einen trockenen Sommer:

  • Der Bedarf: Um das Überleben der Kulturen bei vollem Blattwerk zu sichern, sind rund 30 Liter Zusatzwasser pro Quadratmeter und Woche nötig.
  • Die Kostenexplosion: Mit den geplanten Gebührensätzen von bis zu 6 Cent pro Kubikmeter für Grundwasser summiert sich dies auf eine zusätzliche Belastung von 6 € bis 18 € pro Hektar – und das jede Woche Bauernzeitung, 3. Woche 2026, Seite 11.


Für einen mittleren Betrieb mit 100 Hektar Sonderkulturen bedeutet das allein in einer hitzeintensiven Woche Mehrkosten von bis zu 1.800 €. Auf eine gesamte Anbausaison gerechnet, können diese Gebühren den schmalen Grat zwischen Gewinn und Verlust entscheiden.

Der „Flickenteppich“ Deutschland: Das Wasserentnahmeentgelt im Vergleich

Dass das Wasserrecht Ländersache ist, zeigt sich nirgends deutlicher als beim Blick auf die Rechnung. Während einige Bundesländer die Landwirtschaft moderat belasten, greifen andere tief in die Taschen der Betriebe.

Die Abgabensätze für die Entnahme von Grundwasser weisen bundesweit teilweise deutliche Unterschiede auf, wie der nebenstehende beispielhafte Preisvergleich (Stand 2024) verdeutlicht.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite des VKU:

https://www.vku.de/themen/preise-und-gebuehren/artikel/aktualisierte-vku-grafik-stand-2024-wasserentnahmeentgelte-der-bundeslaender-im-vergleich/

Vergleich Wasserentnahmeentgelt

„Entnehmen-Dürfen“ sticht „Entnehmen-Müssen“

Im Bergbau sind die Wassermengen ungleich höher als in der Landwirtschaft. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.01.2022, Az. 9 C 5.20, eine entscheidende Grenze gezogen: Wer zahlt, wenn die Wasserentnahme gar nicht freiwillig erfolgt?

Kläger war ein Bergbaubetrieb, der seit 2008 für die Grubenwasserhaltung ein jährliches Entgelt nach dem Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetz entrichtete. Auch nach Beendigung der aktiven Abbautätigkeit führte die Klägerin die Grubenwasserhaltung an fünf Standorten auf der Grundlage zugelassener Hauptbetriebspläne fort. Für die Hebung von Grubenwasser setzte der Beklagte per Bescheid für ein Veranlagungsjahr ein Wasserentnahmeentgelt in Höhe von rund 500.000 € fest.

Die Klage wurde damit begründet, dass die Grubenwasserhaltung nach dem Ende des aktiven Steinkohlebergbaus für den Kläger keinen betrieblichen Nutzen mehr habe. Die Grubenwasserhaltung erfolge nunmehr ausschließlich im Gemeinwohlinteresse und verschaffe ihr keinen Sondervorteil. Im Übrigen könnte die Wasserhaltung, wenn sie nicht freiwillig durchgeführt würde, sicherheitsbehördlich angeordnet werden, was eine Entgeltfreiheit zur Folge hätte.

Das Gericht folgte dieser Argumentation der Klägerin nicht.

  • Der Sondervorteil: Allein die rechtliche Möglichkeit, auf die Ressource Wasser zuzugreifen, stellt einen abschöpfbaren Vorteil dar.
  • Die Erlaubnis zählt: Es kommt nicht darauf an, ob man entnehmen muss (z. B. aus Sicherheitsgründen), sondern dass man es aufgrund einer wasserrechtlichen Erlaubnis darf.
  • Kein wirtschaftlicher Zwang: Ob der Betrieb dabei einen Gewinn macht oder die Entnahme nur eine Last ist, spielt für die Gebührenpflicht keine Rolle.


Die Wasserentnahmeabgabe ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung für die Einräumung einer besonderen Nutzungsmöglichkeit – unabhängig davon, wie „unfreiwillig“ diese Nutzung erfolgt.

Fazit

Die rechtlichen und wirtschaftlichen Hürden rund um das Wasserentnahmeentgelt werden in Zeiten zunehmender Trockenheit immer komplexer. Die Grenze zwischen einer rechtmäßigen „Vorteilsabschöpfung“ durch den Staat und einer unverhältnismäßigen Belastung für den einzelnen Betrieb ist oft fließend. Für Unternehmen in der Landwirtschaft und Industrie ist es daher essenziell, die regionalen Spielräume der Landeswassergesetze genau zu kennen und ihre Bescheide kritisch zu prüfen.

Dieser Blogbeitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Prüfung der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung kann keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen werden. Die Lektüre dieses Beitrags ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt, die auf Ihre spezifische Situation zugeschnitten ist.

Die rechtssichere Gestaltung und Kalkulation von Wasserentnahmen ist eine strategische Aufgabe. Gern unterstützen wir Sie dabei, die finanziellen Folgen zu minimieren und rechtliche Risiken abzufedern.