Für den Landwirtschaftsbetrieb ist eine gleichmäßige Wasserversorgung sehr wichtig. Neben dem Bohren von Brunnen (siehe Blogbeitrag vom 06.05.2026) bietet sich das Anstauen von Oberflächenwasser oder das gezielte Sammeln von Niederschlägen an. So lassen sich Dürre- und Starkregenereignisse effektiv ausgleichen. Doch beim Bau von Wehren oder Teichen gibt es rechtliche Spielregeln. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Sie achten müssen.
Die Mindestwasserführung: Der Fluss darf nicht versiegen
Wenn Sie Wasser anstauen, müssen Sie sicherstellen, dass im restlichen Gewässer genügend Wasser verbleibt. Das regelt der § 33 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG):
Zulässigkeitsvoraussetzung für das Anstauen von Oberflächenwasser bzw. das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist der Erhalt der Abflussmenge. Das heißt, der Abfluss muss so hoch bleiben, dass das Gewässer und andere verbundene Gewässer ökologisch gesund bleiben.
Die zuständige Wasserbehörde setzt diese Mindestwasserführung von Amts wegen fest. Sie verlangt regelmäßig die Vorlage eines Mindestwassergutachtens. Betroffene können gegen die Festsetzung der Mindestwasserführung oder gegen die Anordnung zur Vorlage des Gutachtens Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. Diese haben jedoch keine aufschiebende Wirkung.
Wenn der Anlagenbetreiber wiederholt die Mindestwasserführung nicht gewährleistet, ordnet die zuständige Wasserbehörde die Aufzeichnung durch Messgeräte an.
Quantitative Bestimmungen zur Mindestwasserführung finden sich im Wasserrecht der Bundesländer.
Wann ist das Vorhaben genehmigungspflichtig?
Einfach loszubauen ist nicht ratsam. Nach § 34 WHG bedarf die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen einer behördlichen Zulassung.
Was gilt als Stauanlage?
Der Begriff der Stauanlagen wird in einigen Wassergesetzen der Bundesländer legaldefiniert. Nach § 30 BremWG sind Stauanlagen „Anlagen im Gewässer, die durch Hemmen des Wasserabflusses den Wasserspiegel heben oder Wasser ansammeln sollen.“
Bedingung für die Zulassung:
Das Gewässer muss „durchgängig“ bleiben. Das bedeutet vor allem, dass Wanderfische das Wehr passieren können müssen – vorausgesetzt, dies war auch im natürlichen Zustand des Gewässers möglich. Der Anlagenbetreiber muss also durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen dafür sorgen, dass die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten bleibt oder wiederhergestellt wird.
Bildquelle: KI-generiert (Google Gemini)
Genehmigung erteilt – kein Unterlassungsanspruch der Unterlieger
Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser ist nach § 4 WHG nicht eigentumsfähig. Weitere Regelungen finden sich in den Landesgesetzes, so beispielsweise in § 3 Abs. 2 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen. Dort heißt es: „Bildet ein Gewässer zweiter Ordnung oder ein sonstiges Gewässer kein selbständiges Grundstück, ist es Bestandteil der Ufergrundstücke und gehört deren Eigentümern.“
§ 4 Absatz 4 WHG regelt in diesem Zusammenhang, dass Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern die Benutzung durch Dritte zu dulden haben, soweit hierfür eine behördliche Zulassung erteilt worden oder nicht erforderlich ist. Der Unterlieger hat folglich keinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB), wenn der Oberlieger mit entsprechender Genehmigung Anlagen zum Anstauen von Oberflächenwasser errichtet.
Zu dem gleichen Ergebnis kommt die Anwendung von § 16 WHG. Wurde dem Oberlieger eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis erteilt, kann ein Unterlieger trotz nachteiliger Wirkungen nicht die Einstellung der Benutzung verlangen. Nach dieser Vorschrift können Unterlieger jedoch Vorkehrungen verlangen, die nachteilige Wirkungen ausschließen. In Fällen, in denen solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, können Unterlieger stattdessen eine Entschädigung geltend machen.
Fazit
Das Anstauen von Oberflächenwasser ist für landwirtschaftliche Betriebe eine effektive Strategie, um die Wasserversorgung auch in trockenen Zeiten zu sichern und bei Starkregen gegenzusteuern. Dennoch ist der Bau eines Wehrs oder eines Teichs kein reines „Heimwerkerprojekt“, sondern rechtlich streng reglementiert. Suchen Sie daher bereits in der Planungsphase das Gespräch mit der zuständigen Wasserbehörde und einem Fachplaner. Gern unterstützen wir Sie dabei, um sicherzustellen, dass Ihr Projekt nicht nur funktional, sondern auch rechtssicher ist und Sie langfristig von einer stabilen Wasserversorgung profitieren.
Dieser Blogbeitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Prüfung der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung kann keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen werden. Die Lektüre dieses Beitrags ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt, die auf Ihre spezifische Situation zugeschnitten ist.