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Juni 2016

Die Kündigung von Landpachtverträgen

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Die (außerordentliche) Kündigung von Landpachtverträgen

Dazu Vortrag am 17.06.2016, 9:30-11:30 Uhr, RA Schäfer, Dresden

Viele Landwirte überlegen gegenwärtig, die verpachteten Flächen wieder selbst zu bewirtschaften. Dazu sollen die häufig langfristig abgeschlossenen Pachtverträge möglichst fristlos gekündigt werden. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Ein Grund sind die steigenden Kaufpreise für Landflächen und die damit verbundenen Steigerungen der Pachtpreise für neu verpachtete Flächen. Altverträge weisen oft verhältnismäßig niedrige Pachtpreise aus. Eine angemessene Anpassung erscheint für den Verpächter nicht erreichbar. Soll der Betrieb des Verpächters wachsen, ist die Rückholung der im Eigentum stehenden Flächen kostengünstiger als die Hinzupachtung alternativer Flächen, deren Auswahl gegenwärtig auch sehr beschränkt ist.

Dieses Dilemma war Gegenstand einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten, die die Autorin vor den Landwirtschaftsgerichten Sachsens ausgefochten hat. Die sich daraus ergebenden Erkenntnisse sind Gegenstand des angebotenen Vortrags am 17.06.2016.

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Aktuelle Gerichtsentscheidungen

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Aktuelle Gerichtsentscheidungen von besonderer Bedeutung für Agrarbetriebe

EuGH, Aktenzeichen C-396/12

In der Sache ging es um einen Niederländischen Betrieb, bei dem im Jahr 2009 anlässlich einer Kontrolle festgestellt wurde, dass Dung nicht emissionsarm ausgebracht worden war. Das betreffende Wiesengrundstück war im Auftrag des Betriebes durch einen landwirtschaftlichen Lohnunternehmer gedüngt worden.

Durch die anstehende Novelle der Düngeverordnung werden die Anforderungen an den Landwirt voraussichtlich weiter verschärft. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit von Verstößen gegen die Vorgaben der EU. Bisher haben die Verwaltungsgerichte das Fehlverhalten beauftragter Lohnunternehmer immer dem Betriebsinhaber zugerechnet und Kürzungen der EU-Prämienzahlung als rechtmäßig beurteilt. Das ändert sich durch das Urteil des EuGH.

Das EU-Recht stellt bei Cross-Compliance Verstößen alleinig auf das Verhalten des Betriebsinhabers ab. Insofern war die Klärung der Haftungsfrage im Rahmen einer Vorabentscheidung des EuGH überfällig. Der Umstand alleine, dass Arbeiten von anderen Personen ausgeführt werden, schließt allerdings auch nach EU-Recht ein eigenes Verschulden des Betriebsinhabers nicht aus. Dieses kann sich insbesondere auf die Auswahl, Instruktion oder Überwachung des Auftragnehmers beziehen. Der Betriebsinhaber muss sicherstellen, dass derjenige, der für ihn betriebliche Arbeiten durchführt, über die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, um Verstöße zu vermeiden. Er ist weiter zu einer präzisen Auftragserteilung und einer angemessenen Überwachung verpflichtet. Eine entsprechende Protokollierung erscheint empfehlenswert.

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