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	<title>Annette Schäfer | Rechtsanwaltskanzlei</title>
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	<title>Annette Schäfer | Rechtsanwaltskanzlei</title>
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		<title>Fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Änderung des Flurbereinigungsgebiets</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Annette Schäfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Aug 2026 07:49:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[§ 86 FlurbG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 87 FlurbG]]></category>
		<category><![CDATA[Bodenordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermessensentscheidung Flurbereinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Flurbereinigungsgesetz § 8]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutz Flurbereinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensflurbereinigung]]></category>
		<category><![CDATA[vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Anspruch der Verfahrensteilnehmer auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Änderung des Flurbereinigungsgebiets Üblicherweise wird im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens der anwaltliche Berater relativ spät mandatiert. Meist geschieht dies erst mit der Übersendung des neuen Bestandsblatts bzw. der Abfindungskarte an die Mandantschaft. Wenn die Abfindungsgrundstücke nicht zur Zufriedenheit ausfallen, wird anwaltliche Hilfe gesucht. Zu diesem Zeitpunkt sind [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="3656" class="elementor elementor-3656" data-elementor-post-type="post">
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Der Anspruch der Verfahrensteilnehmer auf fehlerfreie Ermessensentscheidung  
über die Änderung des Flurbereinigungsgebiets</h2>				</div>
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									Üblicherweise wird im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens der anwaltliche Berater relativ spät mandatiert. Meist geschieht dies erst mit der Übersendung des neuen Bestandsblatts bzw. der Abfindungskarte an die Mandantschaft. Wenn die Abfindungsgrundstücke nicht zur Zufriedenheit ausfallen, wird anwaltliche Hilfe gesucht. Zu diesem Zeitpunkt sind die Ergebnisse der
Wertermittlung regelmäßig bereits bestandskräftig. Die Möglichkeiten, den Flurbereinigungsplan erfolgreich gerichtlich anzugreifen, sind dadurch stark eingeschränkt. Vorliegend soll daher untersucht werden, ob der Antrag auf Änderung des Flurbereinigungsgebiets, der Antrag auf Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses oder der Antrag auf Einstellung des Verfahrens eine erfolgversprechende ergänzende Alternative darstellen kann.
Nach § 4 Flurbereinigungsgesetz kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluss). Dieser Beschluss hat auch eine Begründung für die Feststellung des Flurbereinigungsgebiets unter Angabe der Ziele der konkreten Flurbereinigung zu enthalten.								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">I. Allgemeine Ziele des Flurbereinigungsverfahrens</h2>				</div>
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									<p>Im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens soll das Flurbereinigungsgebiet unter Wahrung der öffentlichen Interessen zweckmäßig gestaltet werden. Insbesondere soll zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammengelegt werden. Es sollen Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen geschaffen werden, um den Arbeitsaufwand zu vermindern und die Bewirtschaftung zu erleichtern. Die Flurbereinigungsbehörde ist dabei nach § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG verpflichtet, die Landabfindung in möglichst großen Grundstücken auszuweisen. Ziel der Flurbereinigung kann neben der Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung auch die ordnungsgemäße bauliche Entwicklung einer Stadt sein. (vgl. <a href="https://research.wolterskluwer-online.de/document/d1e09048-adf0-418f-997a-b2f5fdf188b3" target="_blank" rel="noopener">BVerwG, Beschluss vom 28.12.1959 – I CB 170.59</a>)</p>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">1. Die Unternehmensflurbereinigung</h3>				</div>
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									<p>Ein Sonderfall eines Flurbereinigungsverfahrens ist die sogenannte <strong>Unternehmensflurbereinigung</strong>.</p><p>Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung ist <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__87.html" target="_blank" rel="noopener">§ 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG</a>. Hier wird auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet. Voraussetzung ist, dass eine Enteignung, durch die ländliche Grundstücke im großen Umfang in Anspruch genommen würden, aus besonderem Anlass zulässig ist. Ziel des Verfahrens ist in der Hauptsache, dass der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt wird. Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes ist im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln. Die Unternehmensflurbereinigung kann nach § 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG bereits dann angeordnet werden, wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, ein geleitet ist. Die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung erfordert nicht, dass sich der Vorhabenträger bereits vor der Anordnung ernsthaft um den freihändigen Erwerb der für die Umsetzung des Unternehmens erforderlichen Flächen vergeblich bemüht hat. (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1989 – 5 C 51.87; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.02.2009 – 15 MF 5/09)</p>								</div>
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									<p style="text-align: right;"><em>Bildquelle: KI-generiert (Canva)</em></p>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">2. Die Flurbereinigung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz</h3>				</div>
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									<p>Ein weiterer Sonderfall eines Flurbereinigungsverfahrens ist ein Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, das darauf abzielt, die Eigentumsverhältnisse neu zu ordnen. Nach § 53 Abs. 3 Landwirtschaftsanpassungsgesetz erfolgt diese Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">II. Die Auswirkungen des Flurbereinigungsverfahrens auf die betroffenen Eigentümer</h2>				</div>
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									<p>Der in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__37.html" target="_blank" rel="noopener">§ 37 FlurbG</a> genannte Gestaltungsauftrag der Flurbereinigung scheint auf den ersten Blick für die betroffenen Eigentümer nur Vorteile zu bieten.</p><p>Allerdings setzt eine Zielerreichung nicht voraus, dass durch die Flurbereinigung eine Förderung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugung bei jedem einzelnen Teilnehmer eintritt. Es ist vielmehr auf die bestehenden Verhältnisse und die zu erwartenden Ergebnisse des gesamten Bereinigungsgebietes abzustellen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.1974 – V B 14.72) Das Interesse der nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__4.html" target="_blank" rel="noopener">§ 4 FlurbG</a> Beteiligten wird bereits dann als gegeben angenommen, wenn bei Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände und bei objektiver Abwägung der sachlichen Gesichtspunkte der betriebswirtschaftliche Erfolg der Flurbereinigung nicht infrage gestellt werden kann. Da bei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf abzustellen, ob das objektive Interesse an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe für die überwiegende Fläche des Gesamtgebietes vorliegt. Maßgebend ist nicht die subjektive Meinung einzelner, sondern das wohlverstandene Interesse der Beteiligten. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.12.1960 – I B 159.60) Eine numerische Abstimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.07.1961 – I B 56.61) Selbst gegen den Willen der Mehrheit der Teilnehmer – nach der Grundfläche gerechnet – kann eine Flurbereinigung zulässig sein, wenn sich ihre Durchführung bei Anlegung eines objektiven Maßstabes als im wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer erweist und damit sachgerecht ist. Danach kann es nicht auf die gegenteilige subjektive Beurteilung auch einer größeren Anzahl von Teilnehmern über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Flurbereinigung ankommen. Die Anordnung bedarf deshalb keiner Zustimmung der Beteiligten, weil auch ohne Zustimmung der Grundeigentümer die Flurbereinigung im wohlverstandenen objektiven Interesse der Beteiligten liegen kann. (BVerwG, Beschluss vom 28.06.1967 – IV B 144.66; BVerwG, Beschluss vom 06.11.1956 – I B 170.56)</p><p>Tatsächlich ist die Einbeziehung des Grundbesitzes in ein Flurneuordnungsverfahren aber auch mit erheblichen Einschränkungen der Eigentumsposition verbunden. So dürfen in der Nutzungsart der Grundstücke ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden, soweit landeskulturelle Belange, ins besondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere im Hinblick darauf, dass sich ein Flurbereinigungsverfahren nicht selten über Jahrzehnte hinzieht, sind diese in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__34.html" target="_blank" rel="noopener">§ 34 Flurbereinigungsgesetz</a> geregelten eigentumsrelevanten Beschränkungen in vielen Fällen ein Ärgernis für die Betroffenen. Immerhin kann die Flurbereinigungsbehörde nach § 34 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz den früheren Zustand wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. Auf der anderen Seite kann das Eigentum auch durch die Versagung der Einbeziehung von Eigentumsflächen betroffen sein, da den nicht berücksichtigten Eigentümern die Möglichkeit genommen wird, an den Vorteilen einer Flurbereinigung teilzuhaben. Sie haben zwar kein subjektives Recht auf Teilnahme an einer Flurbereinigung, jedoch haben sie ein subjektives Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch bei der Entscheidung, ob ihre Grundstücke durch eine Flurbereinigung neu geordnet werden können. (vgl. <a href="https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJRE001564652" target="_blank" rel="noopener">OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2016 – 9 C 11007/15. OVG</a>)</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">III. Der Antrag auf geringfügige Änderung des 
Flurbereinigungsgebiets</h2>				</div>
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									<p>Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__8.html" target="_blank" rel="noopener">§ 8 Abs. 1 FlurbG</a> kann die Flurbereinigungsbehörde geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebiets jederzeit ohne die Einhaltung von Formalitäten anordnen. Es kann daher für den anwaltlichen Berater sinnvoll sein, für die Mandantschaft eine solche Änderung des Flurbereinigungsgebiets zu beantragen.</p><p>Die Auslegung des Begriffes „geringfügige Änderung“ hat sich neben dem Wortlaut, der umfangreiche Änderungen ausschließt, auch an dem Sinn der Regelung des § 8 Abs. 1 im Verhältnis zu § 8 Abs. 2 FlurbG zu orientieren. Als geringfügige Änderungen sind danach solche anzusehen, die gerade nicht die Frage aufwerfen, ob die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung, nämlich ihre Erforderlichkeit und das Interesse der Beteiligten, gegeben sind. Es geht lediglich darum, das Gebiet, für das diese Voraussetzungen vorliegen, so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst voll kommen erreicht wird. Für die Abgrenzung zwischen geringfügigen und erheblichen Änderungen ist maßgeblich, ob die Änderung so wesentlich ist, dass das förmliche Verfahren nach §§ 4–6 FlurbG als notwendig erscheint. (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1971 – IV C 36.68) Eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes ist nur anzunehmen, wenn sie ihrem Umfang nach keine wesentlichen Auswirkungen auf die Planung und die Bodenordnung hat, sodass die betroffenen Eigentümer vor der Anordnung der Gebietserweiterung nicht angehört werden und auch ihre Mitwirkungsrechte nicht durch eine andere Zusammensetzung des Teilnehmervorstandes nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__21.html" target="_blank" rel="noopener">§ 21 Abs. 6 FlurbG</a> beachtet werden müssen. (vgl. <a href="https://www.judicialis.de/Oberverwaltungsgericht-Rheinland-Pfalz_9-C-10827-03-OVG_Urteil_01.10.2003.html" target="_blank" rel="noopener">OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2003 – 9C 10827/03</a>)</p><p>Demnach darf die Fläche des Erweiterungsgebietes im Verhältnis zur Fläche des bereits bestehenden Flurbereinigungsgebietes nur einen geringen Umfang ein nehmen. Darüber hinaus darf die Flurbereinigung in dem Erweiterungsgebiet keine Probleme aufwerfen, die nicht bereits bei Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens berücksichtigt worden sind. Die Flurbereinigung in dem Erweiterungsgebiet muss dem gleichen Zweck entsprechen wie im Flurbereinigungsgebiet, da der Zweck der Flurbereinigung gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__7.html" target="_blank" rel="noopener">§ 7 FlurbG</a> für die Gebietsabgrenzung maßgeblich ist. Gemeint ist dabei der Zweck des konkreten Verfahrens, der sich aus dem bestandskräftigen Flurbereinigungsbeschluss ergibt, und nicht etwa der allgemeine Zweck einer Flurbereinigung entsprechend den Zielen der Flurbereinigung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__1.html" target="_blank" rel="noopener">§ 1 FlurbG</a> oder dem Handlungsrahmen nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__37.html" target="_blank" rel="noopener">§ 37 Abs. 1 FlurbG</a> oder gar die bei der Durchführung der Flurbereinigung zu berücksichtigenden Belange nach § 37 Abs. 2 FlurbG. (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2014 – 9 C 10644/13. OVG)</p><p>Wenn es sich um eine erhebliche Änderung im Sinne des § 8 Abs. 2 FlurbG handelt, aber der Änderungsbeschluss ohne Aufklärungsversammlung stattfindet, da die Flurbereinigungsbehörde fälschlicherweise von einer geringfügigen Änderung des Flurbereinigungsgebiets ausgeht, ist dieser Beschluss rechtswidrig und damit erfolgreich gerichtlich angreifbar.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">IV. Die gerichtliche Durchsetzung</h2>				</div>
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									<p>Der Beschluss zur Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens ist ein Verwaltungsakt. Dieser Beschluss ist somit zunächst mit einem Widerspruch angreifbar. Gegen den Einleitungsbeschluss in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist sodann die Anfechtungsklage unter Beachtung der in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__144.html" target="_blank" rel="noopener">§ 144 Flurbereinigungsgesetz</a> geregelten Besonderheiten die richtige Klageart.</p>								</div>
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									<p style="text-align: right;"><em>Bildquelle: KI-generiert (Google Gemini)</em></p>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">1. Die Klage auf Aufhebung des Flurbereinigungsverfahrens</h3>				</div>
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									<p>Die erste Möglichkeit, eine Änderung des Flurbereinigungsgebiets zu erreichen, ist eine Anfechtungsklage gegen den Einleitungsbeschluss. Die Klage auf Aufhebung des Einleitungsbeschlusses in der Fassung des Widerspruchsbescheides muss dabei die in § 144 FlurbG geregelten Besonderheiten berücksichtigen. Gemäß § 144 Satz 1 FlurbG kann das Flurbereinigungsgericht den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Hingegen fehlt es grundsätzlich an einer Ermächtigung des Flurbereinigungsgerichts, neben dem Widerspruchsbescheid auch den ihm zugrunde liegenden Verwaltungsakt, z. B. den Flurbereinigungsplan, aufzuheben. (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Beschluss vom 26.10.2016 – 9 B 70/15)</p><p>Ausnahmsweise hat das Bundesverwaltungsgericht eine auf die Aufhebung eines Einleitungsbeschlusses gerichtete Anfechtungsklage unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erachtet, etwa wenn die Voraussetzungen für die Fortführung der Unternehmensflurbereinigung nicht gegeben sind, weil die notwendige Rechtsgrundlage für das Unternehmen fehlt. Da dieser Mangel nicht von den Flurbereinigungsbehörden geheilt werden kann, besteht für das Flurbereinigungsgericht in dieser Konstellation auch nicht die Möglichkeit, gemäß § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG lediglich den Widerspruchsbescheid aufzuheben. (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2015 – 15 KF 3/14)</p><p>Die Klage muss dahingehend begründet werden, dass die Anordnung verfahrensfehlerhaft sei, die sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Verfahrens nicht vorlägen oder die Abgrenzung des Verfahrensgebietes gegen die Ermessensrichtlinien, die sich aus § 7 FlurbG ergeben, verstoßen würde. (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26.03.1974 – V B 14.72) Für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren gilt nach Maßgabe des § 86 FlurbG nichts anderes. (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2025 – 8 K 1/24; SächsOVG, Urteil vom 29.01.2018 – 7 C 22/16.F)</p><p>Für die Feststellung, ob die Anordnung einer Flurbereinigung verfahrensfehlerfrei ist, kommt es zunächst darauf an, ob es sich um eine Regelflurbereinigung oder um eine solche im vereinfachten Verfahren handelt.</p>								</div>
				</div>
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					<h5 class="elementor-heading-title elementor-size-default">a) Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren</h5>				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__86.html" target="_blank" rel="noopener">§ 86 FlurbG</a> kann ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, um Maßnahmen der Landentwicklung – insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserungen, Siedlungs-, Dorferneuerungs- und städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umwelt- und Naturschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, der Landschaftspflege sowie der Orts- und Landschaftsgestaltung – zu ermöglichen oder auszuführen. Weiterhin kann es eingeleitet werden, um Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch die Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen oder durch ähnliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind. Als weiteren Anwendungsfall zählt das Gesetz die Lösung von Landnutzungskonflikten auf. Geeignet ist es zudem, wenn eine Neuordnung des Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren Umfanges oder in Gebieten mit Einzelhöfen sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen ist.</p><p>Im Fall eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens ist die Anordnung einer Flurbereinigung gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 FlurbG verfahrensfehlerfrei, wenn die Flurbereinigungsbehörde abweichend von § 4 1. Halbsatz sowie von § 6 Abs. 2 und 3 die Flurbereinigung durch Beschluss anordnet und das Flurbereinigungsgebiet feststellt. Der entscheidende Teil des Beschlusses kann den Beteiligten dabei in Abschrift übersandt oder gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__6.html" target="_blank" rel="noopener">§ 6 Abs. 2</a> i. V. m. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__110.html" target="_blank" rel="noopener">§ 110 FlurbG</a> öffentlich bekannt gemacht werden. Der Anordnungsbeschluss ist gemäß § 4 FlurbG zu begründen. Die Flurbereinigungsbehörde hat zudem ihrer Aufklärungspflicht gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__5.html" target="_blank" rel="noopener">§ 5 Abs. 1 FlurbG</a> nachzukommen. Nach dieser Vorschrift sind die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer vor der Anordnung in geeigneter Weise eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären.</p><p>Die öffentliche Bekanntmachung muss dabei die mit der Aufklärung nach § 5 Abs. 1 FlurbG verfolgten Zwecke erfüllen. Die betroffenen Grundstückseigentümer sollen auf diese Weise über Zweck und Ziele der beabsichtigten Flurbereinigung informiert werden. Da die Information vor dem eigentlichen Flurbereinigungsverfahren zu erfolgen hat, kann von der Flurbereinigungsbehörde nicht verlangt werden, bereits im Verfahrensstadium der Aufklärung nach § 5 Abs. 1 FlurbG konkrete, ins Detail gehende Planungen zur Umsetzung der Planungsziele darzulegen. (vgl. <a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2017/9a_B_149_16_G_Beschluss_20170119.html" target="_blank" rel="noopener">OVG NRW, Beschluss vom 19.01.2017 – 9a B 149/16.G</a>)</p><p>Die Form der Aufklärung steht im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde. Meistens werden „Aufklärungsversammlungen“ abgehalten. (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 5 Rn. 3) Die Durchführung solcher Versammlungen ist aber nicht vorgeschrieben. Die Form muss lediglich geeignet sein, den Zweck der Aufklärung zu erfüllen, die Beteiligten für die geplanten Maßnahmen zu gewinnen und durch die Erörterung mit den Betroffenen die notwendigen Unterlagen für die Beurteilung ihres Interesses an der Flurbereinigung zu erhalten. (vgl. <a href="https://research.wolterskluwer-online.de/document/d28e4739-3c81-4725-b375-fe0d1a8a9c86" target="_blank" rel="noopener">BVerwG, Urteil vom 03.03.1959 – I C 142.56</a>; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.02.1998 – C 8 S 2/97) Auch eine öffentliche Bekanntmachung kann diesem Zweck entsprechen.</p><p>Bei der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens müssen die in dem Flurbereinigungsbeschluss beschriebenen Zwecke den Tatbestandsmerkmalen des § 86 Abs. 1 FlurbG entsprechen. Einer Darstellung konkreter Maßnahmen bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, da die Umsetzung der Planungsziele letztlich erst im Flurbereinigungsverfahren zu erfolgen hat. (vgl. <a href="https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001611451" target="_blank" rel="noopener">OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2025 – 8 K 1/24</a>)</p><p>Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren dient auch privatnützigen Zwecken. Aus der Systematik des Gesetzes, aus der Gesetzeshistorie und aus verfassungsrechtlichen Gründen ergibt sich das Erfordernis vorrangiger Privatnützigkeit. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.2011 – 9 C 1.10; <a href="https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJRE001581182" target="_blank" rel="noopener">OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2024 – 9 C 10986/22</a>) Der Annahme der Privatnützigkeit steht nicht entgegen, dass das Flurbereinigungsverfahren auch im öffentlichen Interesse liegende Ziele verfolgt, wie etwa der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes, des Naturschutzes und der Lan despflege. Auch eine im öffentlichen Interesse liegende Maßnahme kann zugleich – und vorrangig – den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer dienen. (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2024 – 9 C 10986/22; OVG Thüringen, Urteil vom 20.10.2009 – 7 F 761/07; <a href="https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/8a4f9687-1bd9-44be-a6f8-3ffc3ecc77e0" target="_blank" rel="noopener">OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.10.2016 – 15 MF 8/16</a>)</p><p>Die Voraussetzungen des § 4 FlurbG sind gerichtlich voll nachprüfbar; die Behörde hat insoweit – anders als hinsichtlich der Entscheidung, ob das Verfahren ein geleitet und wie das Gebiet abgegrenzt wird – kein Ermessen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.2019 – 9 B 20.18 – juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2025 – 8 K 1/24; <a href="https://openjur.de/u/2381523.html" target="_blank" rel="noopener">OVG NRW, Urteil vom 06.09.2021 – 9a D 108/19.G</a> – juris Rn. 88) Bei Anfechtungsklagen gegen die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens ist dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen. (vgl. <a href="https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/4d69de42-52e7-43df-9156-f424e2f45b49" target="_blank" rel="noopener">NdsOVG, Urteil vom 20.10.2015 – 15 KF 24/13</a>)</p><p>Wie bereits dargestellt, kann die Flurbereinigung selbst gegen den Willen der überwiegenden Anzahl der Teilnehmer zulässig sein. Dies ist der Fall, wenn sich die Durchführung bei Anlegung eines objektiven Maßstabes als im wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer liegend und damit als sachgerecht erweist. Auf die gegenteilige subjektive Beurteilung auch einer größeren Anzahl von Teilnehmern über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Flurbereinigung kann es danach nicht ankommen. Die Anordnung bedarf deshalb keiner Zustimmung der Beteiligten. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.1974 – V B 14.72)</p><p>Die Begrenzung des Verfahrensgebiets erfolgt nach § 7 Abs. 1 FlurbG als Ermessensentscheidung. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist das Flurbereinigungsgebiet so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Diese Regelung enthält die zwingende Vorgabe einer Ermessensrichtlinie, deren Einhaltung vom Flurbereinigungsgericht gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__138.html" target="_blank" rel="noopener">§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG</a> i. V. m. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__114.html" target="_blank" rel="noopener">§ 114 VwGO</a> zu überprüfen ist. Bei der Gebietsabgrenzung ist entscheidend, den Flurbereinigungszweck, der über den Flurbereinigungsbeschluss definiert wird, möglichst vollkommen zu erreichen. Rechtswidrig ist nur eine Abgrenzung, die erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als ganz ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern. (vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.09.2021 – 9a D 108/19.G)</p>								</div>
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					<h5 class="elementor-heading-title elementor-size-default">b) Die Regelflurbereinigung</h5>				</div>
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									<p>Die Voraussetzungen für die Anordnung der Regelflurbereinigung ergeben sich aus den §§ 1, 37 FlurbG.</p><p>Nach diesen Bestimmungen kann ländlicher Grund besitz zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung neu geordnet werden. Dabei ist u. a. zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichts punkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten. Ferner sind u. a. Wege und Straßen zu schaffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert wird.</p><p>Weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Regelflurbereinigung nach §§ 1, 37 FlurbG ist, dass die Flurbereinigung in erster Linie privatnützigen Zwecken der Teilnehmer dient. Fremdnützige Zwecke treten im Konfliktfall dahinter zurück. Zudem muss ein objektives Interesse der Teilnehmer im Sinne des § 4 FlurbG gegeben sein. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Stelle eine Flurbereinigung nur dann anordnen, wenn sie diese für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält. Mithin ist für die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens ein objektives Interesse der Beteiligten an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe erforderlich.</p><p>Für die Beurteilung, welche Zwecke mit einem Flur bereinigungsverfahren vorrangig verfolgt werden sollen, ist zunächst maßgeblich, was die zuständigen Behör den in Erfüllung ihrer Begründungspflicht (§ 4 Halbsatz 2 FlurbG) im Flurbereinigungsbeschluss in der Gestalt des Widerspruchsbescheides als Zwecke angegeben haben. Fehlt diesen Bescheiden eine Begründung oder gibt die Begründung die für die Anordnung maßgeblichen Erwägungen nicht vollständig wieder, so kann sie nach Maßgabe des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__45.html" target="_blank" rel="noopener">§ 45 Abs. 2 VwVfG</a> noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt oder ergänzt werden. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.2011 – 9 C 1.10; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2024 – 9 C 10986/22)</p>								</div>
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					<h5 class="elementor-heading-title elementor-size-default">c) Die Unternehmensflurbereinigung</h5>				</div>
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									<p>Demgegenüber gelten für die Anordnung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens die Besonderheiten der §§ 87 ff. FlurbG. Die Ermessensentscheidung über die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__87.html" target="_blank" rel="noopener">§ 87 Abs. 1 FlurbG</a> ist am Verhältnismäßigkeitsgebot zu messen und muss sich sowohl auf das „Ob“ als auch auf das „Wie“ der Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung beziehen. (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2025 – 8 K 4/24) Der Zugriff auf Grundstücke außer halb des Vorhabenbereichs ist nur dann zulässig, wenn er mit Blick auf das konkrete Interesse an einer solidarischen Verteilung der durch die Verwirklichung des Vorhabens entstehenden Lasten oder an der Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur erforderlich und zumutbar ist. Nicht zu prüfen ist die Verhältnismäßigkeit des Unternehmens selbst, soweit die enteignungsrechtliche Vorwirkung der Planfeststellung reicht. Diese Prüfung ist ausschließlich dem Planfeststellungsverfahren und dessen gerichtlicher Kontrolle vorbehalten.</p>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">2. Die Klage auf Änderung des Flurbereinigungsgebiets</h3>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Die Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens haben keine Wahl, ob sie im Wege der Anfechtungsklage gegen den Flurbereinigungsbeschluss vorgehen oder mit einer auf <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__8.html" target="_blank" rel="noopener">§ 8 FlurbG</a> gestützten Verpflichtungsklage die Änderung des Flurbereinigungsgebietes erstreben. Damit würde nämlich die Bestandskraft des Flurbereinigungsbeschlusses unterlaufen. (vgl. <a href="https://www.bverwg.de/080519B9B20.18.0" target="_blank" rel="noopener">BVerwG, Beschluss vom 08.05.2019 – 9 B 20.18</a>) Eine Verpflichtungsklage nach § 8 FlurbG kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn Umstände geltend gemacht werden, die bei der ursprünglichen Feststellung des Flurbereinigungsgebiets nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie erst nach dem für die Beurteilung des Flurbereinigungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten oder bekannt geworden sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978; BVerwG, Beschluss vom 08.05.2019 – 9 B 20.18)</p><p>Für den letzteren Fall ist die Bescheidung über die beantragte Änderung des Flurbereinigungsgebiets nach den allgemeinen Grundsätzen für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen einer gerichtlichen Entscheidung unterworfen.</p><p>Entsprechend dieser allgemeinen Grundsätze spricht das Gericht unter Anwendung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__113.html" target="_blank" rel="noopener">§ 113 Abs. 5 VwGO</a>, wenn die Sache nicht spruchreif ist, die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__144.html" target="_blank" rel="noopener">§ 144 FlurbG</a> kann es den Widerspruchsbescheid aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Widerspruchsbehörde zurückverweisen.</p><p>Der Flurbereinigungsbehörde ist, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 oder <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__2.html" target="_blank" rel="noopener">§ 2 FlurbG</a> vorliegen, ein Ermessen eingeräumt, ob sie das bestandskräftig fest gestellte Flurbereinigungsgebiet überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang ändert. Bei dieser Entscheidung kann die Flurbereinigungsbehörde den Fortschritt des Flurbereinigungsverfahrens, dessen Ge biet geändert werden soll, ihre Arbeits- und Finanzplanung, die Einstellung der voraussichtlich Beteiligten sowie den Zweck, den sie ausweislich der Begründung des Flurbereinigungsbeschlusses mit dem bestandskräftig angeordneten Verfahren verfolgt, berücksichtigen. Insbesondere hat sie auch den Beschleunigungsgrundsatz zu beachten, dem das Flurbereinigungsverfahren unterliegt und der etwa in § 2 Abs. 2 Satz 1 FlurbG seinen Ausdruck findet. (vgl. <a href="https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJRE001564652" target="_blank" rel="noopener">OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2016 – 9 C 11007/15.OVG</a>)</p><p>Die Flurbereinigung ist eine Maßnahme, die erhebliche Ausführungskosten verursacht, welche nur zu einem geringen Teil durch die Beiträge der Teilnehmer, im Wesentlichen aber durch öffentliche Zuschüsse gedeckt werden. Dazu kommen noch Verwaltungskosten in Form des Personal- und Sachaufwandes der Flurbereinigungsbehörde. Diese kann deshalb von einer Änderung des Flurbereinigungsgebietes etwa unter Effizienzgesichtspunkten selbst dann absehen, wenn sie von den betroffenen Teilnehmern gefordert wird. Erst recht kann sie dies tun, wenn selbige die Änderung des Flurbereinigungsgebietes überwiegend ablehnen. (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2016 – 9 C 11007/15.OVG)</p><p>Durch das Bundesverwaltungsgericht ist klargestellt worden, dass selbst ein arrondierter Teilbereich innerhalb des Verfahrensgebietes weder ein Einleitungshindernis bildet noch die Verpflichtung nach sich ziehen kann, einzelne ausreichend geformte Betriebe von der Flurbereinigung auszunehmen oder die Grenzen des Verfahrensgebietes danach auszurichten. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.1974 – V B 14.72) Die Beiziehung eines voll arrondierten Besitzes ist insbesondere dann bedenkenfrei, wenn andere Maßnahmen, z. B. wasserwirtschaftliche oder wegebauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, notwendig sind. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.1960 – I B 156.60) Betriebsinhaber, bei denen ein betriebswirtschaftlicher Erfolg durch die Flurbereinigung nicht eintreten würde, haben keinen Anspruch darauf, von dem Verfahren aus geschlossen zu werden. Um den Gesamterfolg der Verbesserung der Agrarstruktur zu sichern und die Förderung der einzelnen Betriebe zu ermöglichen, ist auch solchen Betriebsinhabern die Beteiligung am Verfahren zuzumuten. (vgl. <a href="https://research.wolterskluwer-online.de/document/8307a286-fb56-4338-87b4-e7aeb265e7de" target="_blank" rel="noopener">BVerwG, Beschluss vom 04.07.1961 – I B 56.61</a>) Auf die subjektive – gegenteilige – Beurteilung eines Teilnehmers über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Flurbereinigung kommt es danach nicht an. (vgl. <a href="https://research.wolterskluwer-online.de/document/4a57e0c9-cf67-4c6c-887f-3a08a16c0287" target="_blank" rel="noopener">BVerwG, Beschluss vom 26.09.1975 – V B 35.73</a>)</p>								</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">3. Die Klage auf Einstellung des Verfahrens 
nach § 9 FlurbG</h3>				</div>
				</div>
				<div class="elementor-element elementor-element-b4c46b7 elementor-widget elementor-widget-text-editor" data-id="b4c46b7" data-element_type="widget" data-e-type="widget" data-widget_type="text-editor.default">
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									<p>Sollte sich herausstellen, dass die Umsetzung des Flurbereinigungsverfahrens zu einer dauerhaften Umweltbelastung führen könnte, dann wäre die Zweckmäßigkeit der Flurbereinigung in Frage gestellt und die Einstellung des Verfahrens nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__9.html" target="_blank" rel="noopener">§ 9 FlurbG</a> angezeigt. Hierauf zu achten, obliegt nicht nur der Flurbereinigungsbehörde, sondern auch der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer, unter deren Mitwirkung das behördlich geleitete Verfahren durchgeführt wird. § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG räumt der oberen Flurbereinigungsbehörde auf der Tatbestandsseite einen Beurteilungsspielraum ein. Während die Frage, ob die zur Verfahrenseinstellung Anlass gebenden Umstände nachträglich eingetreten sind, gerichtlich voll überprüfbar ist, unterliegt die gerichtliche Kontrolle der rechtlichen Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung Einschränkungen. Die der Behörde aufgegebene Zweckmäßigkeitsprüfung und die damit verknüpfte Einschätzung des Erfolgs der angeordneten Flurbereinigung verlangen die Einschätzung und Bewertung komplexer Zusammenhänge einschließlich künftiger Entwicklungen. Diese Beurteilungen sind in erster Linie Aufgabe der Verwaltung und unterliegen gerichtlicher Nachprüfung nur dahingehend, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erkannt und angemessen berücksichtigt sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.1983 – 5 C 30.82; <a href="https://www.bverwg.de/190310B9B76.09.0" target="_blank" rel="noopener">BVerwG, Beschluss vom 19.03.2010 – 9 B 76.09</a>)</p>								</div>
				</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">V. Zusammenfassung</h2>				</div>
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									<p>Hinsichtlich der Geltendmachung der Interessen der Mandantschaft im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens ist wegen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit der Entscheidungen der Flurbereinigungsbehörde der Schwerpunkt auf das Verwaltungs verfahren zu legen. Hier ist an die Stellung eines Antrags auf geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets, eines Antrags auf Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses oder eines Antrags auf Einstellung des Verfahrens zu denken. Die Argumentation sollte in allen Fällen von der im Flurbereinigungsbeschluss niedergelegten Zielsetzung des Verfahrens aus gehen. Bei der Begründung der Anträge sollte die Interessenlage der Mandantschaft nach Möglichkeit mit dieser Zielsetzung des Verfahrens, dem Interesse an einer Kostenersparnis der Verwaltung und Umweltgesichtspunkten in Übereinstimmung gebracht werden.</p><p>Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Ausschlussfrist des § 142 Flurbereinigungsgesetz zu legen.</p>								</div>
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									<p data-path-to-node="3,0">Haben Sie Fragen zum Ablauf eines Flurbereinigungsverfahrens oder sind Sie von einer Gebietsänderung betroffen? Ich berate Sie gerne zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und unterstütze Sie bei der Wahrung Ihrer Ansprüche.</p>								</div>
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									<span class="elementor-button-text">Nehmen Sie Kontakt mit uns auf</span>
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		<title>Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.06.2025, Az. 7 B 29/24</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Annette Schäfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Aug 2026 09:16:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[§ 58 VwGO]]></category>
		<category><![CDATA[7 B 29/24]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[Bekanntgabe]]></category>
		<category><![CDATA[BVerwG 25.06.2025]]></category>
		<category><![CDATA[immissionsschutzrechtliche Genehmigung]]></category>
		<category><![CDATA[Klagefrist]]></category>
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		<category><![CDATA[Windpark]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>§ 58 Abs. 2 VwGO: „Sichere Kenntnis“ ersetzt offizielle Bekanntgabe bei Windenergieanlagen Wann beginnt die Jahresfrist zur Klageerhebung nach § 58 Abs. 2 VwGO, wenn eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung dem Betroffenen gar nicht offiziell bekannt gegeben wurde? Mit dieser praxisrelevanten Frage musste sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Fall eines geplanten Windparks auseinandersetzen. Die klare Antwort der Richter: [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="3404" class="elementor elementor-3404" data-elementor-post-type="post">
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">§ 58 Abs. 2 VwGO: „Sichere Kenntnis“ ersetzt offizielle Bekanntgabe bei Windenergieanlagen</h2>				</div>
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									<p>Wann beginnt die Jahresfrist zur Klageerhebung nach § 58 Abs. 2 VwGO, wenn eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung dem Betroffenen gar nicht offiziell bekannt gegeben wurde? Mit dieser praxisrelevanten Frage musste sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Fall eines geplanten Windparks auseinandersetzen. Die klare Antwort der Richter: Es reicht aus, dass der Betroffene sichere Kenntnis davon hat, <i data-path-to-node="11" data-index-in-node="380">dass</i> eine Genehmigung vorliegt und wie das Vorhaben im Wesentlichen aussieht – der exakte Inhalt des Bescheids ist Nebensache.</p>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Amtlicher Leitsatz</h3>				</div>
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									<p>Wann ein Nachbar sichere Kenntnis von dem erlangt oder hätte erlangen können, was auf dem Nachbargrundstück tatsächlich genehmigt worden ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und setzt nicht stets voraus, dass er die Genehmigung &#8222;in den Händen&#8220; hält (Bestätigung von BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 1989 &#8211; 4 B 28.89 &#8211; Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 87 und vom 11. September 2018 &#8211; 4 B 34.18 &#8211; NJW 2019, 383).</p>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Tenor</h3>				</div>
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									<div class="rubrum"><p class="text-justify">In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Juni 2025 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Günther und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Bähr beschlossen:</p></div><div class="tenor"><ol class="text-justify"><li>Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. August 2024 wird zurückgewiesen.</li><li>Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.</li><li>Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.</li></ol></div>								</div>
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															<img decoding="async" width="800" height="600" src="https://annette-schaefer.de/wp-content/uploads/2026/06/11.-Juni-2026-11_04_33-1024x768.png" class="attachment-large size-large wp-image-3406" alt="Klagefrist und sichere Kenntnis der Genehmigung: Am Boden liegende Rotorblätter einer im Bau befindlichen Windkraftanlage verdeutlichen den Projektfortschritt" srcset="https://annette-schaefer.de/wp-content/uploads/2026/06/11.-Juni-2026-11_04_33-1024x768.png 1024w, https://annette-schaefer.de/wp-content/uploads/2026/06/11.-Juni-2026-11_04_33-300x225.png 300w, https://annette-schaefer.de/wp-content/uploads/2026/06/11.-Juni-2026-11_04_33-768x576.png 768w, https://annette-schaefer.de/wp-content/uploads/2026/06/11.-Juni-2026-11_04_33.png 1448w" sizes="(max-width: 800px) 100vw, 800px" />															</div>
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									<p style="text-align: right;"><em>Bildquelle: KI-generiert (ChatGPT)</em></p>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Sachverhalt</h3>				</div>
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									<div class="rdn" data-rdn="1"><p class="text-justify">Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines aus sechs Windenergieanlagen bestehenden Windparks. Er ist Eigentümer eines Grundstücks (Flurstück 45), für das der Voreigentümer 2017 mit der Beigeladenen einen Nutzungsvertrag für Einrichtungen des Windparks abgeschlossen hat. Dem Vertrag ist ein Lageplan beigefügt, aus dem sich die einzelnen Standorte der Windenergieanlagen ergeben. Die 2021 erteilte Genehmigung ist dem Kläger nicht amtlich bekannt gegeben worden. Der Kläger hat den Nutzungsvertrag mit Schreiben vom 10. Februar 2022 gekündigt. Der vormalige Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen hat der Kündigung mit Schreiben vom 1. März 2022 widersprochen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da sie nicht innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben worden sei. Der Kläger habe sichere Kenntnis von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Zugang des Schreibens des vormaligen Rechtsbeistandes der Beigeladenen vom 1. März 2022 erhalten. Er hätte daher Klage an einem Tag im März einlegen müssen, der jedenfalls vor dem Tag der Klageeinreichung am 30. März 2023 liege.</p></div><div class="rdn" data-rdn="2"><p class="text-justify">Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.</p></div>								</div>
				</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Die Entscheidung des Gerichts</h3>				</div>
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									<div class="rdn" data-rdn="3"><p class="text-justify">Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtssatz aufgestellt, dass die &#8222;sichere Kenntnis&#8220; eines Nachbarn von einer Bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die die Frist der §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO auslöse, bereits dann vorliege, wenn er Kenntnis davon erlange, dass überhaupt eine Genehmigung vorliege und wie das Vorhaben im Wesentlichen ausgestaltet sei. Darin liege eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), eine verfahrensfehlerhafte Handhabung der Sachurteilsvoraussetzungen der Klage (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die Sache werfe die grundsätzliche Frage auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob für eine sichere und damit fristauslösende Kenntnis einer Genehmigung stets auch Kenntnis vom Inhalt des Genehmigungsbescheides erforderlich sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision unter keinem der geltend gemachten Revisionsgründe.</p></div><div class="rdn" data-rdn="4"><p class="text-justify">Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung als rechtlichen Maßstab ausdrücklich den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2018 &#8211; <a href="https://www.bverwg.de/110918B4B34.18.0">4 B 34.18 </a>&#8211; (NJW 2019, 383) zugrunde gelegt. Danach tritt der Zeitpunkt, zu dem der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis nehmen konnte, ein, wenn sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste &#8211; beispielsweise aufgrund eines sichtbaren Beginns der Bauausführung &#8211; und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber &#8211; etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde &#8211; Gewissheit zu verschaffen. Daraus folgt: Ab dem Zeitpunkt, an dem der Nachbar davon ausgehen muss, dass der Bauherr eine Baugenehmigung erhalten hat, hat er sich regelmäßig innerhalb eines Jahres über die Genehmigungslage zu informieren. Tut er dies, so wird die Widerspruchsfrist erst dadurch versäumt, dass er nach Erhalt der Information, die ihm die sichere Kenntnis von der Baugenehmigung verschafft, nicht fristgerecht Widerspruch einlegt (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 &#8211; 4 C 2.72 &#8211; BVerwGE 44, 294 &lt;296&gt;; BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018 &#8211; <a href="https://www.bverwg.de/110918B4B34.18.0">4 B 34.18 </a>&#8211; NJW 2019, 383 Rn. 11).</p></div><div class="rdn" data-rdn="5"><p class="text-justify">Aus diesen Entscheidungen lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht der Rechtssatz ableiten, sichere Kenntnis liege stets erst dann vor, wenn der Nachbar den vollständigen Genehmigungsbescheid &#8222;in den Händen hält&#8220; oder hätte halten können. Zwar haben das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 11. September 2018 und ihm folgend das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 17. Juli 2024 &#8211; 10 S 18.24 &#8211; juris Rn. 9) die sichere Kenntnis erst mit der Einsichtnahme in die Bauakte beginnen lassen. Dem vorausgegangen waren in beiden Fällen allerdings entsprechende explizite Anträge auf Akteneinsicht, die über längere Zeit nicht beschieden bzw. sogar zunächst ausdrücklich abgelehnt und nur eingeschränkt erfüllt wurden. Eine über den Einzelfall hinausgehende Aussage über die Voraussetzungen der sicheren Kenntnisnahme lässt sich den Entscheidungen nicht entnehmen. Wann ein Nachbar Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können, hängt allein von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1989 &#8211; 4 B 28.89 &#8211; Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 87). Es ist nicht stets erforderlich, dass der Nachbar den Genehmigungsinhalt in seinen Einzelheiten kennt. Ausreichend ist vielmehr, dass er sichere Kenntnis davon hat, dass und wofür eine Genehmigung erteilt worden ist, er mithin nicht &#8222;ins Blaue hinein&#8220; Widerspruch einlegen oder klagen muss. Insofern kann es genügen, dass der Nachbar aufgrund von Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück und weiteren &#8211; auch nicht amtlichen &#8211; Informationen diese sichere Kenntnis von der Erteilung der Genehmigung und deren Inhalt erlangt oder hätte erlangen können. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Januar 1974 ‌- 4 C 2.72 &#8211; (BVerwGE 44, 294 &lt;302&gt;) die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur Klärung der Frage zurückverwiesen, ob der Kläger &#8222;etwa auf Grund einer Unterrichtung durch seinen heutigen Prozessbevollmächtigten&#8220; sichere Kenntnis von einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung hatte.</p></div><div class="rdn" data-rdn="6"><p class="text-justify">Hiermit steht die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger habe sichere Kenntnis durch das Schreiben des Rechtsbeistandes der Beigeladenen vom 1. März 2022 erlangt, in Einklang. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der damalige Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen dem Kläger in diesem Schreiben mitgeteilt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu dem Projekt vorliege. Mit der Bezeichnung &#8222;Projekt&#8220; sei auf den Nutzungsvertrag Bezug genommen worden, den die Beigeladene am 23. Mai 2017 mit der damaligen Eigentümerin des Flurstücks 45 geschlossen habe und der später mit dem Kauf dieses Flurstücks 45 auf den Kläger übergegangen sei. In der Präambel zu diesem Vertrag habe die damalige Eigentümerin des Flurstücks 45 die für die Errichtung des Windparks erforderliche Benutzung des Flurstücks gestattet. In der Anlage zu diesem Nutzungsvertrag werde die Ausgestaltung des Windparks durch den beigefügten Lageplan deutlich. Das dort dargestellte Vorhaben stimme auch in hinreichender Weise mit dem überein, was 2021 tatsächlich genehmigt worden sei.</p></div><div class="rdn" data-rdn="7"><p class="text-justify">Aus dem Umstand, dass es sich vorliegend um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung handelt, folgt nichts Anderes. Auch hier liegt ein nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis vor (zu dessen Notwendigkeit BVerwG, Beschluss vom 13. März 2020 &#8211; <a href="https://www.bverwg.de/8B2.20">8 B 2.20 </a>&#8211; ZOV 2020, 120 Rn. 17) und aus einem möglicherweise größeren Umfang einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergeben sich entgegen der Auffassung der Beschwerde keine generell erhöhten Anforderungen an eine Kenntnisnahme des Inhalts der Genehmigung. Ebenso wie im baunachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ist bei einem immissionsschutzrechtlichen Vorhaben entscheidend, ob eine einer amtlichen Bekanntmachung entsprechende Kenntnis des Drittbetroffenen über das Vorliegen einer Genehmigung und deren Inhalt vorliegt, die ihn zur Geltendmachung seiner Einwendungen in die Lage versetzt. Dies ist auch bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten.</p></div><div class="rdn" data-rdn="8"><p class="text-justify">Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.</p></div>								</div>
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		<title>Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 12.08.2025, Az. 6 U 73/23</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Annette Schäfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Jul 2026 09:17:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[§ 15 EEG 2017]]></category>
		<category><![CDATA[6 U 73/23]]></category>
		<category><![CDATA[Einspeisemanagement]]></category>
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		<category><![CDATA[Netzengpass]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Brandenburg 12.08.2025]]></category>
		<category><![CDATA[Spannungsanhebung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Anspruch auf Entschädigung für die reduzierte Einspeiseleistung wegen Netzengpasses Müssen Netzbetreiber zahlen, wenn sie die Einspeiseleistung von erneuerbaren Energien wegen drohender Spannungsanhebungen begrenzen? Ja, entschied das OLG Brandenburg. Mit Urteil vom 12.08.2025 wies das Gericht die Berufung eines Netzbetreibers zurück und sprach der Klägerin eine Härtefallentschädigung nach § 15 EEG 2017 zu. Warum eine [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="3354" class="elementor elementor-3354" data-elementor-post-type="post">
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Der Anspruch auf Entschädigung für die reduzierte Einspeiseleistung wegen Netzengpasses</h2>				</div>
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									<p><span data-path-to-node="2,1,0">Müssen Netzbetreiber zahlen, wenn sie die Einspeiseleistung von erneuerbaren Energien wegen drohender Spannungsanhebungen begrenzen? </span><span data-path-to-node="2,1,2"><span class="citation-80">Ja, entschied das OLG Brandenburg</span></span><span data-path-to-node="2,1,4">. </span><span data-path-to-node="2,1,6"><span class="citation-79">Mit Urteil vom 12.08.2025 wies das Gericht die Berufung eines Netzbetreibers zurück und sprach der Klägerin eine Härtefallentschädigung nach § 15 EEG 2017 zu. </span></span><span data-path-to-node="2,1,10"><span class="citation-78">Warum eine technisch bedingte Havarie-Umschaltung rechtlich als entschädigungspflichtiger Netzengpass gilt, erfahren Sie in dem hier vorgestellten Urteil</span></span><span data-path-to-node="2,1,12">.</span></p>								</div>
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									<div class="docLayoutText"><div><dl class="RspDL"><dd><p>Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.08.2023, Az. 18 O 91/23, wird zurückgewiesen.</p><p>Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.</p><p>Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><p>Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 110.000 € festgesetzt.</p></dd></dl></div></div>								</div>
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									<p style="text-align: right;"><em>Bildquelle: KI-generiert (Google Gemini)</em></p>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Sachverhalt</h3>				</div>
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									<dl class="RspDL"><dd><p>I.</p><p>Die Klägerin betreibt in … (Ort01) eine im Dezember 2010 in Betrieb genommene Windenergieanlage mit einer installierten Leistung von 2,3 MW, die Strom in das Netz der Beklagten einspeist. Der Netzanschluss der Anlage befindet sich an der 20 kV-Leitung … (Ort02) in einer Entfernung von 600 Metern zum Anlagenstandort. Die Anlage war über die Leitung … (Ort02) an dem Schaltfeld J04 der Mittelspannungssammelschiene des Blocks A des Umspannwerks … (Ort01) angeschlossen. Die betreffende Mittelspannungssammelschiene wiederum war über das Schaltfeld J06 mit dem Transformator T101 des Umspannwerks verbunden.</p><p>Mit Telefax-Schreiben vom 03.11.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass aufgrund einer Störung im Block A des Umspannwerks … (Ort01) ein vom Normalschaltzustand abweichender Schaltzustand hergestellt worden und dadurch der netzverträgliche Parallelbetrieb der hier in Rede stehenden Windenergieanlage nicht mehr gewährleistet sei. Die Klägerin wurde aufgefordert, zur Vermeidung einer Trennung ihrer Anlage vom Versorgungsnetz die installierte Einspeiseleistung auf 30 % zu reduzieren. Der Aufforderung, die die Beklagte mit Telefax-Schreiben vom 14.11.2017 in zeitlicher Hinsicht ausweitete und schließlich bis zum 28.03.2018 aufrecht erhielt, kam die Klägerin nach.</p><p>Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt sie die Beklagte auf Entschädigung für die ihr hierdurch entstandenen Ertragsausfälle in Höhe von – unstreitig – 103.012,83 € nebst Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB in Anspruch. Sie hat gemeint, ihre Hauptforderung sei nach § 15 EEG 2017 gerechtfertigt.</p><p>Die Beklagte ist der Forderung entgegengetreten. Sie hat behauptet, das Schaltfeld J06 sei am 01.11.2017 durch einen Störlichtbogenfehler beschädigt worden. Hierdurch sei ein Betrieb der Sammelschiene im Block A zur Übertragung und Verteilung des Stroms über den Transformator T101 nicht mehr möglich gewesen. Für die Dauer der Reparatur durch Austausch des Schaltfelds J06 habe sie eine Havarie-Lösung dahingehend geschaffen, die Leitung … (Ort02) auf das Schaltfeld J34 des weiter entfernt liegenden Umspannwerks … (Ort03) umzuschalten. Bei dieser Schaltung sei eine Einspeisung durch die hier in Rede stehende Anlage der Klägerin mit ihrer installierten Leistung aus näher ausgeführten technischen Gründen nicht mehr ohne unzulässige Spannungsanhebungen möglich gewesen. Deshalb sei die Einspeiseleistung auf 30 % der installierten Leistung begrenzt worden. Die Beklagte hat gemeint, der von ihr getroffenen Anordnung liege kein von der Härtefallregelung des § 15 Abs. 1 EEG 2017 vorausgesetzter Netzengpass zugrunde. Denn maßgeblicher Bezugspunkt hierfür sei die (in Ampere gemessene) Aufnahme- und Transportkapazität des Netzes und die Auswirkung von weiteren Einspeisungen auf die Sicherheit des Netzbetriebs. Vorliegend sei die Leistungsbegrenzung hingegen erforderlich gewesen, um den Netzanschluss der Anlage an ihrem Verknüpfungspunkt an der Leitung … (Ort02) weiterhin netzverträglich zu halten. Die Leistungsbegrenzung der Anlage sei daher nicht anders zu behandeln als eine von vornherein bestehende Beschränkung des Netzanschlusses auf die nach den technischen Regelungen netzverträgliche Leistung.</p><p>Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage – abgesehen von dem den Zinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB übersteigenden Teil der Nebenforderung – stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen der im Streitfall anwendbaren Vorschrift des § 15 EEG 2017 seien gegeben. Die Reduzierung der Einspeiseleistung sei wegen eines Netzengpasses im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 erfolgt. Hierfür genüge es, dass in dem betroffenen Bereich des Stromnetzes mehr Strom eingespeist zu werden drohe, als dieser in seinem aktuellen Belastungszustand aufnehmen oder transportieren könne, ohne dass die Sicherheit des Netzbetriebes gefährdet werde. So habe es sich hier nach der Umschaltung der Leitung … (Ort02) auf das Umspannwerk … (Ort03) verhalten.</p><p>Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt, die Erwägungen des Landgerichtes gingen an ihrem Vorbringen vorbei, wonach die Leistungsbegrenzung auf einer neuen Netzverträglichkeitsprüfung für die Windenergieanlage der Klägerin im Hinblick auf die Einhaltung der maßgeblichen Spannungsgrenzwerte beruht habe. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass Betreiber von Neuanlagen, die wegen unzureichender Netzkapazitäten von vornherein keinen Netzzugang erhalten, nicht in den Anwendungsbereich der Härtefallregelung des EEG fielen. Nichts anderes könne für den Fall gelten, dass nach einer neuen Netzverträglichkeitsprüfung für den Verknüpfungspunkt einer bestehenden Anlage aufgrund einer geänderten Netzsituation ebenfalls kein oder nur noch ein beschränkter Netzzugang gewährt werden könne. Maßgebliche materielle Unterschiede zwischen den Betreibern von Neuanlagen und den Betreibern von Bestandsanlagen bestünden insoweit nicht. In beiden Fällen fehle es bereits begrifflich am Reduzieren, also Zurückführen der Leistung, da es an dem notwendigen Ausgangspunkt fehle, nämlich dass zunächst tatsächlich eine höhere Einspeisung vorgenommen worden sei.</p><p>Ergänzend trägt die Beklagte vor, durch den Störfall vom 01.11.2017 sei die Leitung … (Ort02) ab 6:58 Uhr spannungslos und die hier in Rede stehende Anlage der Klägerin somit vom Netz getrennt gewesen. Mit der Umschaltung für die neue Versorgung über das Umspannwerk … (Ort03) sei die Leitung ab 8:16 Uhr teilweise und ab 9:40 Uhr vollständig wiederversorgt worden. Am 02.11.2017 um 18:38 Uhr habe sie versucht, zur Einhaltung der Spannungsgrenzen die im betroffenen Regelungsbereich gelegenen PV- und BHKW-Anlagen über das Trafosicherheitsmanagement händisch zu regulieren. Da die betroffenen Anlagen jedoch weitgehend über bloße Funkrundsteuerempfänger verfügt hätten, die sich nach 10 Stunden automatisch zurücksetzten, wäre eine weitere händische Regelung bis zur endgültigen Reparatur nur mit sehr hohem Aufwand möglich gewesen. Deshalb habe sie sich entschieden, die Leistung der Anlage der Klägerin mit dem Schreiben vom 03.11.2017 auf 30 % zu begrenzen.</p><p>Die Beklagte beantragt,</p><blockquote><p><em>das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.08.2023, Az. 18 O 91/23, abzuändern und die Klage abzuweisen.</em></p></blockquote><p>Die Klägerin beantragt,</p><blockquote><p><em>die Berufung zurückzuweisen.</em></p></blockquote><p>Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und führt weiter aus, der zuletzt von der Beklagten gehaltene Vortrag, die Leitung … (Ort02) sei vorübergehend spannungsfrei und ihre Windenergieanlage vom Netz getrennt gewesen, treffe nicht zu, da es sich bei der an die Umspannwerke … (Ort01) und … (Ort03) angeschlossenen Leitung um eine Ringleitung handele, an der kontinuierlich von beiden Seiten Spannung anliege. Davon abgesehen komme es, da für den 01.11.2017 keine Härtefallentschädigung geltend gemacht werde, auf eine Unterbrechung an diesem Tag nicht an. Auch nach Herstellung der behaupteten Havarie-Lösung habe die Anlage zunächst mit mehr als 30 % ihrer Leistung, windbedingt insbesondere am 02.11.2017 nach 18:00 Uhr nahe an ihrer Volllast, eingespeist.</p></dd></dl>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Die Entscheidung des Gerichts</h3>				</div>
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									<div class="docLayoutText"><dl class="RspDL"><dd><p>II.</p><p>Die statthafte Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil ist richtig.</p><p>1.</p><p>Die klagegegenständliche Hauptforderung ist begründet. Der Klägerin steht dafür, dass sie die Einspeiseleistung ihrer Anlage gemäß der Aufforderung der Beklagten vom 03.11.2017 ab diesem Tag bis zum 28.03.2018 auf 30 % der installierten Leistung reduziert hat, eine Entschädigung nach § 15 Abs. 1 EEG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2017) in der geforderten Höhe von 103.012,83 € zu.</p><p>a)</p><p>Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass sich der streitgegenständliche Entschädigungsanspruch nach §§ 15, 14 EEG 2017 bestimmt. Auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, denen auch die Berufung ausdrücklich beitritt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.</p><p>b)</p><p>Nach der mithin im Streitfall maßgeblichen Vorschrift des § 15 Abs. 1 EEG 2017 sind Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien von dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, für entgangene Einnahmen zu entschädigen, wenn die Einspeisung von Strom aus der Anlage wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 14 Abs. 1 EEG 2017 reduziert wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.</p><p>aa)</p><p>Dass die Klägerin die Einspeisungsleistung ihrer hier in Rede stehenden Anlage in der Zeit vom 03.11.2017 bis zum 28.03.2018 gemäß den Schreiben der Beklagten vom 03.11.2017 und 14.11.2017 eingeschränkt hat, stellt eine Einspeisereduzierung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 dar. Die Vorschrift setzt weder ihrem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck nach eine Regelung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017, also eine ferngesteuerte Änderung der Einspeiseleistung der Stromerzeugungsanlage voraus (zum Begriff der Regelung s. König, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Auflage 2018, § 14 EEG, Rn. 39). Eine Reduzierung der Einspeiseleistung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Anlagenbetreiber aufgrund einer vom Netzbetreiber veranlassten Drosselung der Anlage keinen oder weniger Strom ins Netz einspeisen konnte, als die Anlage zu diesem Zeitpunkt ohne die Maßnahme eingespeist hätte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2015 – 7 U 42/14, BeckRS 2015, 4270, Rn. 6 m.w.N.). Dies war vorliegend unstreitig der Fall.</p><p>bb)</p><p>Die Reduzierung der Einspeisung erfolgte auch wegen des Vorliegens bzw. der Gefahr des Eintritts eines Netzengpasses.</p><p>(1)</p><p>Ein Netzengpass im Sinne von § 14 Abs. 1 EEG 2017 meint einen bestimmten (Gefährdungs-)Zustand, dass nämlich in den betroffenen Bereich des Stromnetzes mehr Strom eingespeist zu werden droht, als dieser in seinem aktuellen Belastungszustand aufnehmen oder transportieren kann, ohne dass die Sicherheit des Netzbetriebs gefährdet würde. Für die Annahme eines Netzengpasses ist es demnach unerheblich, auf welcher Ursache die Überlastung beruht, insbesondere also, ob eine zu große Menge Strom in den betreffenden Netzbereich eingespeist wird oder aber bei gleichbleibender Einspeisung eine verringerte Ausspeisung erfolgt. Ein Netzengpass kann somit auch dadurch verursacht werden, dass die Kapazität des betroffenen Netzes oder Teilbereichs gegenüber dem Normalzustand reduziert ist, weil beispielsweise ein dazugehöriges Betriebsmittel infolge von Störungen oder der Durchführung von Reparatur-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Netzausbau- oder sonstigen Maßnahmen nicht zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 11.02.2020 – XIII ZR 27/19, NVwZ-RR 2020, 1018, Rn. 20 m.w.N.; Urteil vom 26.01.2021 – XIII ZR 17/19, NVwZ-RR 2021, 657, Rn. 19).</p><p>Dementsprechend liegt keine durch einen Netzengpass bedingte Reduzierung der Stromeinspeisung im Sinne von § 14 Abs. 1 EEG 2017 dann vor, wenn eine Anlage vollständig vom Stromnetz getrennt wird und die Trennung auf dem Umstand beruht, dass ein Betriebsmittel, über welches die Stromeinspeisung der betreffenden Anlage erfolgt, beispielsweise die Zuleitung von der Anlage zum Netz, aufgrund einer Reparatur-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahme außer Funktion gesetzt ist, sodass eine Stromeinspeisung von der betreffenden Anlage unabhängig von den aktuellen Netzkapazitäten nicht erfolgen kann. Anderes gilt hingegen, wenn in den betroffenen Bereich des Netzes weiterhin von anderen Stromerzeugungsanlagen Strom eingespeist wird und die geregelte Anlage gerade zu dem Zweck vom Netz getrennt wird, eine Verringerung der insgesamt einzuspeisenden Strommenge herbeizuführen. Ist dies der Fall, stellt die Trennung vom Netz für die betroffenen Anlagen zugleich eine Maßnahme des Einspeisemanagements dar. Voraussetzung für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs ist mithin, dass die jeweilige Reparaturmaßnahme einen (drohenden) Netzengpass verursacht und die Regelungsmaßnahme des Netzbetreibers eine Reaktion auf diesen Umstand ist, also der Entlastung des andernfalls überlasteten Netzes dient (BGH, Urteil vom 11.02.2020 – XIII ZR 27/19, a.a.O., Rn. 21 f. m.w.N.).</p><p>(2)</p><p>Nach diesem Maßstab stellt die Gefahr, welcher die Beklagte ihrem Vorbringen nach mit den Einspeisereduzierungen begegnen wollte, nämlich dass es bei einer Einspeisung der klägerischen Anlage mit der gesamten installierten Leistung zu unzulässigen Spannungsanhebungen kommt, einen Netzengpass dar.</p><p>Der dagegen von der Berufung vorgebrachte Einwand, der Begriff des Netzengpasses sei in seiner bisherigen Würdigung durch die Rechtsprechung und in den Gesetzesmaterialien vor allem auf die in Ampere gemessene Aufnahme- und Transportkapazität des Netzes bezogen worden, greift nicht durch. Weder der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch den Gesetzesmaterialien lassen sich Anhaltspunkte für eine Beschränkung des Begriffs auf Einspeisemanagementmaßnahmen wegen Transportkapazitätsüberschreitungen entnehmen. Vielmehr heißt es bereits im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP für ein Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 06.06.2011 (BT-Drs. 17/6071, Seite 64): <em>„Netzengpässe bestehen, wenn die Spannungsbänder nicht eingehalten werden können oder die Strombelastbarkeit der Leitungen überschritten wird.“</em></p><p>Der Annahme eines Netzengpasses steht dementsprechend auch nicht der Vortrag der Beklagten entgegen, wonach die Gefahr für die Sicherheit des Netzbetriebes nicht nach dem für die Überschreitung der Transportkapazität ausgelegten Einspeisemanagement, sondern auf der Grundlage einer neuen Netzverträglichkeitsprüfung angenommen worden sei. Denn dies ändert nichts daran, dass die geltend gemachte drohende Überschreitung des zulässigen Spannungsbandes durch die Reparaturmaßnahme am Schaltfeld J06 des Umspannwerks … (Ort01) und die in diesem Zusammenhang als Havarie-Maßnahme durchgeführte Umbindung der Leitung … (Ort02) an das Umspannwerk … (Ort03) verursacht worden ist und die hier in Rede stehenden Regelungsmaßnahmen Reaktionen auf diesen Umstand darstellten. Die Einspeisereduzierungen beruhten nämlich letztlich darauf, dass die Übertragungskapazität in dem hier maßgeblichen Netzbereich, der jedenfalls auch die Leitung … (Ort02) umfasste, infolge der Reparaturmaßnahme vorübergehend vermindert war. Dafür, eine derartige Fallgestaltung vom Anwendungsbereich der §§ 14, 15 EEG 2017 auszunehmen, besteht nach dem Vorstehenden kein Anlass (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2020 – XIII ZR 27/19, a.a.O., Rn. 25).</p><p>Der Senat vermag schließlich auch nicht der Auffassung der Beklagten beizutreten, wonach der vorliegende Sachverhalt dem Fall gleichzustellen sei, dass die Einspeisung einer EEG-Anlage von vornherein auf eine bestimmte Leistung beschränkt wird. Den in der Berufungsbegründung hierfür angeführten Erwägungen ist zwar im Ausgangspunkt zu folgen, wonach das von § 15 Abs. 1 EEG 2017 vorausgesetzte Reduzieren ein Zurückführen bzw. Verringern der Einspeiseleistung erfordert und daher nur gegeben ist, wenn der Netzbetreiber eine im Zeitpunkt der Regelmaßnahme gegebene Einspeiseleistung einschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2020 − XIII ZR 5/19, EnWZ 2020, 115, Rn. 22; Senat, Urteil vom 20.06.2017 − 6 U 58/15, EnWZ 2017, 467, Rn. 18). Eben dies war vorliegend aber der Fall. Nach dem Vortrag der Beklagten ist zugrunde zu legen, dass die Anlage der Klägerin nach der Umbindung an das Umspannwerk … (Ort03) ab 9:40 Uhr des 01.11.2017 wieder in vollem Umfang an dem ihr zugewiesenen Anschlusspunkt in das Netz der Beklagten einspeisen konnte. Anhaltspunkte dafür, dass diese Möglichkeit bei Zugang des Telefax-Schreibens vom 03.11.2017, mit dem die Beklagte erstmals eine Reduzierung der Einspeiseleistung anordnete, nicht mehr bestand, sind nicht ersichtlich. Selbst nach dem Beklagtenvorbringen entspricht der Streitfall demnach nicht der Fallgestaltung einer von Beginn an eingeschränkten Einspeisung, vielmehr war bei Zugang des Schreibens vom 03.11.2017 eine Einspeiseleistung gegeben, die eingeschränkt werden sollte und konnte. Darauf, dass die Anlage der Klägerin – wie sie in ihrem am Tag des Ablaufs der Schriftsatzfrist nach § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 18.07.2025 ausführt – zwischen dem 01.11.2017 und dem 03.11.2017 auch tatsächlich mit mehr als 30 % der installierten Leistung und zeitweise nahe Volllast eingespeist hat, kommt es daher nicht mehr an; einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO), um der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schriftsatz vom 18.07.2025 zu geben, bedurfte es daher nicht.</p><p>c)</p><p>Die der Klägerin demnach dem Grunde nach zustehende Entschädigung beläuft sich auf 103.012,83 €. Die Beklagte ist der in der Anspruchsbegründung und deren Anlagen schlüssig dargelegten Berechnung nicht entgegengetreten.</p><p>2.</p><p>Der als Nebenforderung geltend gemachte Zinsanspruch ist in dem vom Landgericht angenommenen Umfang nach § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB begründet.</p><p>3.</p><p>Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.</p><p>Der Streitwert für die Berufungsinstanz ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.</p></dd></dl></div>								</div>
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		<title>Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 18.06.2025, Az. 10 K 511/24</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Annette Schäfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Jul 2026 09:19:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vorsatz bei Cross Compliance: Wann die Kürzung von Agrarsubventionen um 33 % rechtmäßig ist Die Einhaltung von Konditionalitäten und Cross-Compliance-Regelungen bildet die dogmatische Schnittstelle zwischen dem Erhalt von Unionsbeihilfen und ordnungsrechtlichen Pflichten in der Landwirtschaft. Verstöße hiergegen führen nach den unionsrechtlichen Vorgaben zwingend zur Kürzung der Zahlungen – im Falle von Vorsatz in erheblichem Ausmaß. [&#8230;]</p>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Vorsatz bei Cross Compliance: Wann die Kürzung von Agrarsubventionen um 33 % rechtmäßig ist</h2>				</div>
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									<p>Die Einhaltung von Konditionalitäten und Cross-Compliance-Regelungen bildet die dogmatische Schnittstelle zwischen dem Erhalt von Unionsbeihilfen und ordnungsrechtlichen Pflichten in der Landwirtschaft. Verstöße hiergegen führen nach den unionsrechtlichen Vorgaben zwingend zur Kürzung der Zahlungen – im Falle von Vorsatz in erheblichem Ausmaß. Mit dem hier vorgestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht Minden die Klage eines Betriebsinhabers abgewiesen, dem die zuständige Behörde wegen wiederholter Mängel bei der Materialausführung und der Lichtstärke die Einkommensgrundstützung sowie Zuwendungen für die Sommerweidehaltung um 33 % gekürzt hatte. </p><p>Die Entscheidung schärft die Konturen des unionsrechtlichen Vorsatzbegriffs im Agrarrecht nach Art. 85 Abs. 1 VO (EU) 2021/2116 und Art. 10 Abs. 1 VO (EU) 2022/1172. Der folgende Beitrag analysiert die behördlichen Ermessensspielräume bei der Bewertung von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit von Verstößen sowie die Anforderungen an die gerichtliche Überprüfbarkeit dieser Sanktionen.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Tenor</h2>				</div>
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									<ol><li>Die Klage wird abgewiesen.</li><li>Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.</li><li>Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.</li><li>Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</li></ol>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Sachverhalt</h2>				</div>
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									<p>Am 15. Mai 2023 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Auszahlung von Einkommensgrundstützung 2023 und auf Auszahlung von Umverteilungseinkommensstützung 2023 sowie auf Gewährung von Zuwendungen für die Sommerweidehaltung 2023.</p><p>Mit Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 2024 gewährte der Beklagte dem Kläger Einkommensgrundstützung 2023 in Höhe von 2.588,88 € und Umverteilungseinkommensstützung 2023 in Höhe von 1.155,33 €. Von den eigentlichen Auszahlungsbeträgen hatte der Beklagte einen Abzug von 33% vorgenommen. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid u.a.:</p><p style="padding-left: 40px;">&#8222;Der festgesetzte Kürzungssatz von 33,00 % beruht auf den im Kontrolljahr 2023 festgestellten Verstößen gegen die von Ihnen einzuhaltenden Verpflichtungen, Standards und Anforderungen der Konditionalitäten Regelungen und ist nach dem mir nach Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit §§ 7 und 8 der Verordnung (EU) 2022/1172 eingeräumten Beurteilungsspielraums, insbesondere im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Antragsteller, angemessen und geboten. Die Festlegung der Höhe des Kürzungssatzes erfolgt auf der Grundlage von Artikel 85 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2022/1172, wonach der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen bei jeder auf Vorsatz zurückzuführenden Nichteinhaltung der Konditionalitäten- Regelungen um mindestens 15 % gekürzt wird. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage einer Bewertung der Bedeutung des Verstoßes/der Verstöße durch die zuständige Kontrollbehörde den genannten Prozentsatz auf bis zu 100 % erhöhen.</p><p style="padding-left: 40px;">Die Höhe der Kürzung ist nach den Kriterien Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit des/der festgestellten Verstoßes/Verstöße, unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenenfalls aufgrund einer Anhörung gemachten Einlassungen und unter Einbeziehung der Erwägungen der zuständigen Kontrollbehörde, nach meiner Auffassung als Zahlstelle geeignet und erforderlich, die Anforderungen des/der betroffenen Konditionalitäten-Standards umzusetzen. Hierbei war für die ermessensgerechte Bestimmung des zu bildenden Gesamtkürzungssatzes die zusammenfassende Würdigung der im Kontrolljahr 2023 festgestellten Verstöße, unter Berücksichtigung der vorgenannten Normen, maßgeblich.&#8220;</p><p>Mit Zuwendungs- und Auszahlungsbescheid vom 15. Februar 2024 setzte er die Zuwendung für die Förderung der Sommerweidehaltung 2023 auf 1.085,40 € fest. Auch hierbei hatte der Beklagte von dem eigentlichen Auszahlungsbetrag einen Abzug von 33% vorgenommen. Zur Begründung lässt sich dem Bescheid u.a. entnehmen:</p><p style="padding-left: 40px;">&#8222;Abzüglich Kürzung wegen Verstößen gegen Cross Compliance, Verstoß im CC-Bereich: Tierschutz &#8230; </p><p style="padding-left: 40px;">Der festgesetzte CC-Kürzungssatz von 33.00% ist nach dem mir eingeräumten Ermessen, insbesondere im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Antragsteller, angemessen und geboten. Die Festlegung der Höhe des Kürzungssatzes erfolgt auf der Grundlage von Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014, wonach der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen bei jeder auf Vorsatz zurückzuführenden Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen in der Regel um 20 % gekürzt wird, die Zahlstelle jedoch auf der Grundlage einer Bewertung der Bedeutung des Verstoßes/der Verstöße durch die zuständige Kontrollbehörde den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des Gesamtbetrages vermindern oder auf bis zu 100 % erhöhen kann. Die Höhe der Kürzung ist nach den Kriterien Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit des/der festgestellten Verstoßes/Verstöße, unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenenfalls aufgrund einer<br />Anhörung gemachten Einlassungen und unter Einbeziehung der Erwägungen der zuständigen Kontrollbehörde, nach meiner Auffassung als Zahlstelle geeignet und erforderlich, die Anforderungen des/der betroffenen Cross-Compliance-Standards umzusetzen. Hierbei war für die ermessensgerechte Bestimmung des zu bildenden Gesamtkürzungssatzes die zusammenfassende Würdigung der im Kontrolljahr 2023 festgestellten Verstöße, unter Berücksichtigung der Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und Artikel 73 ff. der Verordnung (EU) Nr. 809/2014, maßgeblich.&#8220;</p><p>Am 29. Februar 2024 hat der Kläger gegen die Bescheide vom 7. Februar 2024 und 15. Februar 2024 Klage erhoben. Zur Begründung führt er an, die Bescheide genügten nicht der Begründungspflicht. Die Kontrollen des Kreises X. am 5. Januar 2023 und 23. Mai 2023 seien nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die seitens des Kreises X. durchgeführten Kontrollen kämen zudem unter Umgehung sämtlicher rechtlicher Vorgaben zustande und könnten nicht die Grundlage für CC-Abzüge bilden. Es sei bei den Kontrollen des Veterinärdienstes des Kreises X. zu zahlreichen Rechtsverstößen gekommen. Die Kontrollen seien nicht angekündigt worden, eine ausreichende Beteiligung des Landwirtes sei nicht erfolgt, vielmehr seien die Ergebnisse ohne vorherige Kenntnisnahme- und Stellungnahmemöglichkeit des Landwirtes sogleich an die Landwirtschaftskammer übermittelt worden. Der Landwirt erfahre erst im Subventionsbescheid, ob und in welchem Umgang eine Kürzung vorgenommen worden sei, wobei der Bescheid zumeist nicht der Begründungspflicht genüge. So werde der Landwirt gezwungen, ein Klageverfahren zu betreiben, um die Gründe für die Prämienkürzung zu erfahren. Wenn Fotos gefertigt würden, sei nicht sichergestellt, dass eine Zuordnung zu einer bestimmten Kontrolle bestehe. Die Anfertigung von Fotos ohne ausreichende Dokumentation und genügendem Anlass mache nicht nur das Kontrollprotokoll mangelhaft, sondern verstoße auch gegen datenschutzrechtliche Vorgaben. Das nunmehr angewandte Bewertungsverfahren des Beklagten zur Festlegung der Höhe der Abzüge sei höchst dubios, da der Landwirt nunmehr auf Gedeih und Verderb den Prüfungen durch die Veterinäre ausgeliefert sei. So könne es ja sein, wenn die Veterinäre mehrmals im Jahr kämen, dass der Landwirt allein schon deshalb keine Prämien mehr erhalte, weil jedes Mal ein sanktionsrelevanter Verstoß festgestellt würde.</p><p>Der Kläger beantragt, <strong>den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 7. Februar 2024 (betreffend die </strong><strong>Direktzahlungen 2023) und 15. Februar 2024 (betreffend die Sommerweidehaltung 2023) &#8211; soweit diese </strong><strong>entgegenstehen &#8211; zu verpflichten, über seine Auszahlungsanträge jeweils vom 15. Mai 2023 unter Beachtung </strong><strong>der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.</strong></p><p>Der Beklagte beantragt, <strong>die Klage abzuweisen.</strong></p><p>Er macht geltend, der Kürzungssatz von 33 % beruhe darauf, dass im Rahmen der Verstöße gegen die Materialausführung zunächst am 5. Januar 2023 bei der Kontrolle ein Kürzungssatz von 25 % seitens der Veterinäre festgesetzt worden sei. Dieser Kürzungssatz sei bereits erhöht gewesen, da es sich um einen wiederholten Verstoß gehandelt habe. Bei der zweiten Kontrolle im Mai 2023 seien erneut Verstöße gegen die Materialausführung festgestellt worden, sodass der Kürzungssatz von 25 % noch einmal um weitere 5 % erhöht worden sei. Hinzugekommen sei dann noch ein Verstoß gegen das Prüfkriterium PK K31b bezüglich der Lichtstärke, der mit 3 % aufgrund der Fahrlässigkeit sanktioniert worden sei. So errechne sich insgesamt der Kürzungssatz von 33 %. Diese<br />Festlegung des Kürzungssatzes fuße auf der Neuregelung, beispielsweise in Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1172/2022. Das Veterinäramt sei für die hier durchgeführten Kontrollen zuständig gewesen. Für das Verwaltungs- und Kontrollsystem werde nach der Unionsregelung zum Zwecke der Einhaltung und der Durchführung der Konditionalitäten das Integrierter Verwaltungs- und Kontrollsystem angewendet. Nach § 14 prüfe die zuständige Behörde die Einhaltung der GAB gem. § 3 Abs. 1 Nummer 1 und der GLÖZ Standards gem. § 3 Abs. 1 Nummer 2. Zuständige Behörden für die Kontrollen seien nach dem Tierschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen gem. der Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts (Zuständigkeitsverordnung Tierschutz Nordrhein-Westfalen &#8211; ZustVO Tierschutz NRW) die Kreisordnungsbehörden. Unabhängig davon, kenne die Verwaltungsprozessordnung &#8211; anders als etwa die StPO &#8211; kein Beweisverwertungsverbot.</p><p>Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung von Frau Dr. W. und Herrn Dr. H. als Zeugen. Wegen des Beweisthemas und das Ergebnis der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Entscheidungsgründe</h2>				</div>
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									<p>1.</p><p>Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig. Dass der Kläger in der Klageschrift zunächst nur einen Anfechtungsantrag angekündigt und die Verpflichtung des Beklagten beantragt hat, die streitbefangenen Bescheide zu begründen, führt nicht zu der Annahme, dass ihm für den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Neubescheidung das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten worden, so kommt der Antragsformulierung zwar gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstigen Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht.</p><p>Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 8. April 2024 &#8211; 22 A 17.40026 -, juris Rn. 66.</p><p>So liegt der Fall hier. Das Klagebegehren ist bereits bei Klageerhebung mit Blick auf die Verwendung von Formulierungen wie &#8222;Kürzung der EU Direktzahlungen&#8220; und &#8222;Kürzung der Prämie für Sommerweidehaltung&#8220; ersichtlich darauf gerichtet gewesen, sich gegen die vorgenommenen Abzüge zu wenden.</p><p>2.</p><p>Die Klage ist jedoch nicht begründet.</p><p>a)</p><p>Der Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 2024 ist &#8211; soweit dieser entgegensteht &#8211; rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2023 vom 15. Mai 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).</p><p>Der seitens des Beklagten vom eigentlichen Auszahlungsbetrag der Direktzahlungen 2023 vorgenommene Abzug von 33 % ist rechtlich nicht zu beanstanden.</p><p>Nach Art. 85 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/2016 werden Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 84 in Form einer Kürzung oder eines Ausschlusses des Gesamtbetrags der in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführten Zahlungen, der dem betreffenden Begünstigten für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, eingereicht hat oder einreichen wird, gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, angewendet. Diese Kürzungen oder Ausschlüsse werden auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr der Begehung des Verstoßes gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Wenn es jedoch nicht möglich ist festzustellen, in welchem Kalenderjahr der Verstoß begangen wurde, werden die Kürzungen oder Ausschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße berücksichtigt. Die verhängten Verwaltungssanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Verwaltungssanktionen stützen sich auf die gemäß Artikel 83 Absatz 6 durchgeführten Kontrollen. Nach Art. 85 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2016 beträgt die Kürzung in der Regel 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1. Art. 85 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/2016 besagt, dass wenn der Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat, keine Verwaltungssanktion verhängt wird. Die Mitgliedstaaten richten einen Informationsmechanismus ein, um sicherzustellen, dass die Begünstigten über den festgestellten Verstoß und etwaige zu ergreifende Abhilfemaßnahmen unterrichtet werden. Dieser Mechanismus umfasst auch die spezifischen landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115, zu deren Teilnahme die betroffenen Begünstigten verpflichtet werden können. Nach Art. 85 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/2016 kann, sofern ein Mitgliedstaat das in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannte Flächenüberwachungssystem zur Feststellung von Verstößen einsetzt, er beschließen, eine prozentual geringere als die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene Kürzung vorzunehmen. Nach Art. 85 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2021/2016 wird, sofern der Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat, oder er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit bedeutet, eine prozentual höhere als die in Absatz 2 vorgesehene Kürzung vorgenommen. Nach Art. 85 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2021/2016 beträgt, wenn derselbe Verstoß innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin andauert oder einmal wiederholt auftritt, die prozentuale Kürzung in der Regel 10 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1. Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin wiederholt auf, so gelten diese Fälle als vorsätzliche Verstöße. Bei einem vorsätzlichen Verstoß beträgt die Kürzung mindestens 15 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1.</p><p>Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/1172 besagt, dass bei festgestellten nicht vorsätzlichen Verstößen die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen kann, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 2 der genannten Verordnung auf bis zu 1 % zu senken. Nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/1172 kann, sofern ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat, oder er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit bedeutet, die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 5 der genannten Verordnung auf bis zu 10 % anzuheben. Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/1172 besagt, dass wenn ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß gegen dieselbe Anforderung oder denselben Standard innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin andauert, der Kürzungssatz gemäß Artikel 85 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 nur dann Anwendung findet, wenn der Begünstigte über den zuvor festgestellten Verstoß unterrichtet wurde. Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin auf, so gilt dieser Fall als vorsätzlicher Verstoß. Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/1172 besagt, dass wenn ein festgestellter Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat und wird keine Verwaltungssanktion gemäß Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 verhängt, so wird der Verstoß bei der Feststellung, ob ein Verstoß wiederholt auftritt oder andauert, nicht berücksichtigt. Nach Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2022/1172 kann, sofern ein Mitgliedstaat das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2116 zur Aufdeckung von Verstößen nutzt, die für festgestellte nicht vorsätzliche Verstöße zu verhängende Kürzung niedriger sein als die Kürzung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, muss jedoch mindestens 0,5 % des Gesamtbetrags betragen, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung ergibt.</p><p>Nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2022/1172 beträgt die die prozentuale Kürzung bei einem festgestellten vorsätzlichen Verstoß mindestens 15 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt. Auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung kann die Zahlstelle beschließen, diesen Prozentsatz auf bis zu 100 % anzuheben.</p><p>Hiervon ausgehend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Höhe des Abzugs für die Direktzahlungen 2023 auf 33 % festgesetzt hat.</p><p>Die Bediensteten des Kreises X. haben bei der Vor-Ort-Kontrolle am 5. Januar 2023 im Bereich &#8222;Tierschutz Haltung Nutztiere RL 98/58/EG&#8220; Verstöße in der Kategorie &#8222;PK A31 Materialausführung&#8220; festgestellt, die sie als vorsätzlich eingestuft und mit einem Abzug von 25% bewertet haben. Bei der weiteren Vor-Ort-Kontrolle am 23. Mai 2023 haben die Bediensteten des Kreises X. erneut Verstöße im Bereich &#8222;Tierschutz Haltung Nutztiere RL 98/58/EG&#8220; Verstöße in der Kategorie &#8222;PK A31 Materialausführung&#8220; festgestellt, die sie wieder als vorsätzlich eingestuft und nunmehr mit einem Abzug von 30 % bewertet haben. Zusätzlich wurde bei der Kontrolle am 23. Mai 2023 ein Verstoß in der Kategorie &#8222;PK K31b Lichtstärke&#8220; angenommen, der als fahrlässig eingestuft und mit 3 % bewertet wurde.</p><p>Zu den nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuhaltenden Vorgaben im Bereich Tierschutz zählt als GAB 13 die Richtlinie 98/58/EG vom 20 Juli 1998 zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere. Nach Ziffer 8 des Anhangs muss das für den Bau von Unterkünften, insbesondere von Buchten und Einrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, für die Tiere ungefährlich sein und sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen. Nach § 3 Abs. 2 der &#8211; die Vorgaben der vorgenannten Verordnung in nationales Recht umgesetzten &#8211; Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung &#8211; TierSchNutztV) müssen Haltungseinrichtungen u.a. nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.</p><p>Dass der Kläger gegen diese Vorgaben verstoßen hat, ergibt sich aus den Feststellungen der Prüfer bei den Vor-Ort-Kontrollen am 5. Januar 2023 und 23. Mai 2023 sowie den Angaben der Zeugen Dr. W. und Dr. H. in der mündlichen Verhandlung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es nach Angabe des Klägers bislang zu keiner Verletzung seiner Tiere gekommen ist, denn es reicht insoweit aus, wenn eine potentielle Verletzungsgefahr besteht. Die vom Kläger gegen die Protokollierung erhobenen Einwände führen nicht dazu, dass die festgestellten Verstöße seitens des Beklagten nicht berücksichtigt werden dürften. Entscheidend und insgesamt ausreichend ist es bereits, wenn die Behörde Kenntnis von einem Verstoß erhalten hat, sei es durch eine Kontrolle oder auf andere Weise.</p><p>Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 14. November 2022 &#8211; B 8 K 20.908 -, juris Rn. 73.</p><p>Es ist entgegen der Auffassung des Klägers auch unerheblich, wenn mit ihm vorab die Bewertung der Prüfer und die Festsetzung der Sanktionshöhe nicht besprochen wird, da er aufgrund der Besonderheiten eines Massenverfahrens und der damit verbundenen erforderlichen Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens auf die nachfolgenden Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen eines Klageverfahrens etc. verwiesen werden darf. Hinzu kommt, dass der Kläger, obgleich er ortsanwesend war, bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht mit den Prüfern mitgegangen ist und so die Möglichkeit, bereits zu diesem Zeitpunkt die Einzelheiten der Feststellungen zu erfahren, nicht genutzt hat.</p><p>Die Annahme, dass Vorsatz vorgelegen habe, ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.</p><p>Der Begriff des vorsätzlichen Verstoßes ist dahin auszulegen, dass es hierfür erforderlich ist, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder &#8211; ohne, dass er ein solches Ziel verfolgt &#8211; die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt.</p><p>Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 &#8211; C-396/12 -, juris Rn. 54.</p><p>Die vorgenannten Vorgaben des EuGH zur Frage, wann ein vorsätzlicher Verstoß gegeben ist, entsprechen im Wesentlichen denen des nationalen Rechts Deutschlands. Danach ist unter Vorsatz das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung zu verstehen. Damit sind ein kognitives und ein voluntatives Element beschrieben. Verschiedene Formen des Vorsatzes unterscheidet man je nach der Art von Vorstellung und Wille, nämlich den unbedingten, direkten Vorsatz und den bedingten Vorsatz (dolus eventualis). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung weder anstrebt noch für sicher, sondern nur für möglich hält.</p><p>Vgl. Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 62. Auflage, 2015, § 15 Rn. 3, 5 und 9.</p><p>Ein bedingt vorsätzlich Handelnder hält die in Rede stehende Tatbestandsverwirklichung für möglich und ist mit dem Eintreten des Erfolges in dem Sinne einverstanden, dass er ihn billigt oder zumindest billigend in Kauf. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Täter mit dem von ihm für möglich gehaltenen Erfolg ausdrücklich oder konkludent einverstanden ist, sondern auch dann, wenn er sich mit einem an sich unerwünschten, aber notwendigerweise eintretenden Erfolg um seines erstrebten Zieles willen abfindet. Ausreichend ist, wenn dem Täter der als möglich erkannte Handlungserfolg gleichgültig ist. Ist der Täter mit der als möglich erkannten Folge seines Handelns nicht einverstanden und vertraut er deshalb auf ihren Nichteintritt, liegt lediglich (bewusste) Fahrlässigkeit vor.</p><p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2006 &#8211; 2 WD 2/06 -, juris Rn. 75 m.w.N.</p><p>Im vorliegenden Fall hat der Kläger zumindest mit Eventualvorsatz agiert. Der Kläger war bereits mit der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 8. Februar 2019 darauf hingewiesen worden sei, welche Verletzungsgefahren bestünden und was er zu beseitigen habe. Bei den Kontrollen im Jahr 2023 wurde dann seitens der Prüfer gleichwohl keine Besserung im Vergleich zum Zustand der Vorjahre festgestellt. In den Jahren 2017 und 2018 waren die Verstöße gegen das Prüfkriterium PK A31 &#8222;Materialausführung&#8220; noch als fahrlässig bewertet, in den Jahren 2019 und 2021 jedoch bereits als vorsätzlich eingestuft worden. Diese Historie an festgestellten Verstößen führt überdies zur Bejahung von Vorsätzlichkeit der im Jahre 2023 festgestellten Verstöße auf der Grundlage von Art. 85 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2021/2116.</p><p>Dass die Höhe der Sanktion hinsichtlich der Verstöße gegen das Prüfkriterium A31 &#8222;Materialausführung&#8220; schließlich auf 30 % festgesetzt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat dabei rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass unter Berücksichtigung der Kriterien Ausmaß, Schwere, Dauer und wiederholtes Auftreten (vgl. Art 85 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116) hierbei insbesondere das Kriterium der Wiederholung in den Blick genommen worden sei, und trotz der Kontrolle im Januar 2023 auch im Mai 2023 erneut Verstöße gegeben gewesen seien.</p><p>Dadurch, dass bei der Kontrolle am 23. Mai 2023 festgestellt wurde, dass für 5 Kälber im Stall die Lichtintensität deutlich unter 80 Lux lag, hat der Kläger gegen die Vorgaben der RL 2008/119 Anhang I Ziffer 5 i.V.m. § 11 Nr. 9 TierSchNutztV verstoßen. Diesen Verstoß gegen das Prüfkriterium der Lichtstärke K31b hat der Beklagte auf der Grundlage der Bewertung der Veterinäre ebenfalls als fahrlässig eingestuft und in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise nach Art. 85 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 mit einem Abzug von 3 % sanktioniert.</p><p>Soweit der Kläger sich auf einen Begründungsmangel beruft, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Sofern eine Kürzung im Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid nur kurz begründet wird, ist dies nicht ermessensfehlerhaft, weil zum einen die verfahrensmäßige, teils automatisierte Bewältigung der Förderanträge den Erfordernissen eines Massenverfahrens geschuldet war und zum anderen die Behörde seine Ermessenserwägungen im Klageverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzen kann</p><p>Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2025 &#8211; W 8 K 24.609 -, juris Rn. 39.</p><p>So liegt der Fall hier. Denn der Beklagte hat die im Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 2024 enthaltene &#8211; wenn auch kurze &#8211; Begründung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens (u.a. mit Schriftsatz vom 27. Mai 2025) ergänzt.</p><p>b)</p><p>Der Zuwendungs- und Auszahlungsbescheid vom 15. Februar 2024 betreffend die Zuwendung zur Förderung der Sommerweidehaltung ist &#8211; soweit dieser entgegensteht &#8211; ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Gewährung von Zuwendung zur Förderung der Sommerweidehaltung 2023 vom 15. Mai 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).</p><p>Der seitens des Beklagten vom eigentlichen Auszahlungsbetrag der Zuwendung zur Förderung der Sommerweidehaltung 2023 vorgenommene Abzug von 33 % ist rechtlich nicht zu beanstanden.</p><p>Nach Ziffer 5.5 der Richtlinien zur Förderung der Sommerweidehaltung (Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz II.4-63.03.06.04-001003 vom 15. März 2023) verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Art. 93 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1) im gesamten Betrieb einzuhalten. Ziffer 8.5.2 der Förderrichtlinie werden, wenn die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß der Nummer 5.4 von den Zuwendungsempfängern aufgrund einer unmittelbar ihnen zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt werden, der Gesamtbetrag der nach diesen Richtlinien gewährten Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen von Titel V der Verordnung (EU) Nr. 809/2014. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diese letztgenannte Regelung auch auf Verstöße gegen die Ziffer 5.5 ausgeweitet hat.</p><p>Gemäß Art. 93 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, Grundanforderungen an die Betriebsführung und Standards für die Erhaltung von Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m.§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen sowie der Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen erfüllen, soweit gemäß Art. 91 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind.</p><p>Wie bereits unter 2.a) ausgeführt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bediensteten des Kreises X. &#8211; deren Bewertung sich der Beklagte angeschlossen hat &#8211; bei der Vor-Ort-Kontrolle am 5. Januar 2023 im Bereich &#8222;Tierschutz Haltung Nutztiere RL 98/58/EG&#8220; Verstöße in der Kategorie &#8222;PK A31 Materialausführung&#8220; festgestellt haben, die sie als vorsätzlich eingestuft und mit einem Abzug von 25% bewertet haben. Bei der weiteren Vor-Ort-Kontrolle am 23. Mai 2023 haben die Bediensteten des Kreises X. erneut Verstöße im Bereich &#8222;Tierschutz Haltung Nutztiere RL 98/58/EG&#8220; Verstöße in der Kategorie &#8222;PK A31 Materialausführung&#8220; festgestellt, die sie wieder als vorsätzlich eingestuft und nunmehr mit einem Abzug von 30 % bewertet haben. Zusätzlich wurde bei der Kontrolle am 23. Mai 2023 ein Verstoß in der Kategorie &#8222;PK K31b Lichtstärke&#8220; angenommen, der als fahrlässig eingestuft und mit 3 % bewertet wurde.</p><p>Die Höhe des Abzugs von 33 % begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.</p><p>Nach Art. 40 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 640/2014 ist, sofern der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden ist, der in Art. 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen. Absatz 2 der vorgenannten Verordnung bestimmt, dass auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 die Zahlstelle jedoch beschließen kann, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen.</p><p>Bereits der Wortlaut der einschlägigen Bestimmung legt mit der Verwendung der Worte &#8222;Die Zahlstelle kann &#8230;&#8220; ein Verständnis im Sinne einer Ermessensentscheidung nahe. Wenngleich die Wortwahl nicht stets einen zwingenden Schluss auf eine Ermessensvorschrift zulässt, kommt vorliegend hinzu, dass die Entscheidung über ein Abweichen vom Regelbetrag einer Kürzung &#8211; 3% vom Gesamtbetrag der Förderleistung bei Fahrlässigkeit, 20% bei Vorsatz &#8211; an der Schwere, dem Ausmaß, der Dauer und der Häufigkeit der Verstöße auszurichten ist. Angesichts der Komplexität der zu treffenden Entscheidung, die überdies eine gleichmäßige Sanktionierungspraxis gewährleisten und folglich eine gewisse Querschnittsbetrachtung einschließen muss, liegt es gänzlich fern, das &#8222;kann&#8220; im Verordnungstext ausnahmsweise als Ausdruck einer bloßen Ermächtigungsregelung zu verstehen. Dem entspricht, dass in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht daran gezweifelt wird, dass die Entscheidung über die Sanktionshöhe nach den vorliegend einschlägigen oder inhaltsähnlichen Bestimmungen im Ermessen der ermächtigten Behörde liegt.</p><p>Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 &#8211; 16 A 2599/13 -, n.v., unter Hinweis auf u.a.: Vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 28. April 2009 &#8211; 2 L 171/07 -, juris Rn. 8 und 12 ff.; Schl.-H. OVG, Urteil vom 26. Oktober 2010 &#8211; 2 LB 14/10 -, juris Rn. 53; OVG S.-A., Beschluss vom 22. März 2013 &#8211; 1 L 96/12 -, juris Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 19. August 2013 &#8211; 21 ZB 13.1097 -, juris Rn. 11ff.</p><p>Zwar ist dem Beklagten zuzubilligen, dass in sog. Masseverfahren die Anforderungen an die Qualität einer Begründung nicht überspannt werden dürfen, entscheidet sich der Beklagte aber dafür, zu Lasten des Betriebsinhabers vom vorgegebenen Regelfall des Abzugs abzuweichen, muss &#8211; zumindest bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung &#8211; eine sich mit den besonderen Umständen des Einzelfalls auseinandersetzende, nachvollziehbare Begründung für Erhöhung des Kürzungsbetrages vorliegen.</p><p>In Fällen, in denen eine Prämienkürzung um 15% ebenso rechtmäßig sein kann wie eine solche um 100%, muss die Behörde daher nachvollziehbar begründen, wie sie unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes und gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung ihrer Entscheidungspraxis in vergleichbaren Konstellationen den konkreten Prozentsatz der Kürzung ermittelt hat.</p><p>Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 &#8211; 16 A 2599/13 -, n.v.</p><p>Vorliegend hat der Beklagte seine bereits im Bescheid enthaltenen Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise ergänzt und so verdeutlicht, warum er dem Kriterium der Wiederholung im Zusammenhang mit den festgestellten Verstößen gegen das Prüfkriterium PK A31 &#8222;Materialausführung&#8220; besondere Bedeutung beigemessen hat, die eine Erhöhung auf 30% gerechtfertigt haben und zu der Sanktion von 3 % für den fahrlässigen Verstoß gegen das Prüfkriterium PK K31b &#8222;Lichtstärke&#8220; hinzuzuaddieren waren.</p><p>Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.</p><p>Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p>								</div>
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		<title>Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2025, Az. 10 U 165/24</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Annette Schäfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Jul 2026 12:26:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[§ 3 ProdHaftG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 475b BGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 6 ProdSG]]></category>
		<category><![CDATA[10 U 165/24]]></category>
		<category><![CDATA[Kapazitätsdrosselung]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht Düsseldorf 24.07.2025]]></category>
		<category><![CDATA[PV-Speicher]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktrittsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sachmangel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kein Rücktritt bei Batteriespeicher: Sicherheitsupdates sind kein Mangel Darf ein Hersteller die Kapazität eines Solarspeichers per Software-Update drosseln, um die Produktsicherheit zu gewährleisten? Ja, entschied das Gericht und gab der Berufung des Verkäufers statt. Ein Rücktritt vom Vertrag ist in solchen Fällen nicht gerechtfertigt, wenn der Batteriespeicher in seiner Funktion dadurch nicht grundlegend beeinträchtigt wird [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="3335" class="elementor elementor-3335" data-elementor-post-type="post">
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Kein Rücktritt bei Batteriespeicher: Sicherheitsupdates sind kein Mangel</h2>				</div>
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									<p>Darf ein Hersteller die Kapazität eines Solarspeichers per Software-Update drosseln, um die Produktsicherheit zu gewährleisten? Ja, entschied das Gericht und gab der Berufung des Verkäufers statt. Ein Rücktritt vom Vertrag ist in solchen Fällen nicht gerechtfertigt, wenn der Batteriespeicher in seiner Funktion dadurch nicht grundlegend beeinträchtigt wird und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Das Urteil zeigt zudem deutlich, an welchen hohen Hürden die Beweislast für Käufer bei technischen Drosselungen scheitern kann.</p>								</div>
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									<p>Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin wird das am 20.11.2024 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve – Einzelrichterin – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:</p><p>Die Klage wird abgewiesen.</p><p>Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.</p><p>Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</p><p>Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.</p>								</div>
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									<p style="text-align: right;">Bildquelle: KI-generiert (Google Gemini)</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Sachverhalt</h2>				</div>
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									<p class="absatzLinks">Die Klägerin und die Beklagte sind durch einen „Vertrag über die Lieferung und Montage einer Solaranlage“ (Photovoltaikanlage) vom 11.12.2021, der Bestandteil eines als „Kaufvertrag“ betitelten Konvoluts (Anl. B1, Bl. 145 ff. GA) ist, miteinander verbunden. Die Solaranlage war zur privaten Nutzung im Eigenheim der Klägerin bestimmt. Die Klägerin begehrt die teilweise Rückabwicklung dieses Vertrags in Bezug auf einen von den Leistungen der Beklagten umfassten Batteriespeicher des Typs „A.“, der von der Streithelferin hergestellt worden ist.</p><p class="absatzLinks">Die Auslieferung und Inbetriebnahme des Batteriespeichers erfolgte am 04.05.2022. Die in dem Batteriespeicher verwendete Batterietechnologie wird in dem dazugehörigen Datenblatt (Anl. K3, Bl. 31 ff. GA) mit „Lithium-Ionen (Lithium-Nickel-Cobalt-Aluminium-Oxid)“ (nachfolgend: „NCA“) angegeben. Der Batteriespeicher ist per Internet mit Servern verbunden, die von der Herstellerin betrieben werden. In dem Datenblatt wird unterhalb der Darstellung der „Technischen Daten“ unten rechts darauf hingewiesen, dass eine dauerhafte Internetverbindung zwingend notwendig sei.</p><p class="absatzLinks">Die Streithelferin bestätigt in einer EU-Konformitätserklärung vom 16.09.2019 (Anl. CMS1), dass die Batteriespeicher des streitgegenständlichen Typs den maßgeblichen produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften und Normen entsprechen.</p><p class="absatzLinks">Anfang März 2022 gerieten drei von der Streithelferin hergestellte Batteriespeicher in Brand. Die Streithelferin versetzte hierauf am 09.03.2022 im Wege des Fernzugriffs per Internet ca. 66.000 Speichersysteme in einen Standby-Modus, wodurch die Speicherfunktion deaktiviert wurde. Auf diese Weise sollte bis zu einer Klärung der Ursache der aufgetretenen Brände weiteren Bränden vorgebeugt werden. Diese Maßnahme dauerte noch bis zum 15.05.2022 an. Auch der an die Klägerin ausgelieferte Speicher war von dieser Maßnahme betroffen, er wurde am 05.05.2022 – einen Tag nach seiner Inbetriebnahme – deaktiviert.</p><p class="absatzLinks">Im Mai 2022 aktivierte die Streithelferin die Speicherfunktion der betroffenen Batteriespeicher – wiederum im Wege des Fernzugriffs – wieder, versetzte diesen jedoch in einen eingeschränkten Betriebsmodus, durch den die nutzbare Speicherkapazität auf 70 % der maximalen Speicherkapazität beschränkt wurde.</p><p class="absatzLinks">Im Juni 2022 stattete die Streithelferin die Betriebssoftware der betroffenen Speicher mit der zusätzlichen Diagnose- und Überwachungsfunktion „SmartGuard“ aus, die die Speicher zusätzlich überwachen und kurzschlussgefährdete Batteriezellen frühzeitig erkennen können soll. Speicher, bei denen SmartGuard keine Auffälligkeiten feststellte, wurden wieder in der Normalbetrieb versetzt. Hierzu zählte auch das an die Klägerin ausgelieferte Gerät.</p><p class="absatzLinks">Am 18.03.2023 geriet erneut ein von der Streithelferin hergestellter Batteriespeicher in Brand. Die Streithelferin beschränkte hierauf erneut am 19.03.2023 – wiederum per Fernzugriff – die nutzbare Speicherkapazität auf zunächst nur 50 % und später auf 70 % der maximalen Speicherkapazität. Darüber hinaus wurde auch die Be- und Entladeleistung der betroffenen Speicher gedrosselt. Hierüber informierte die Streithelferin mit einer Pressemitteilung vom 20.03.2023 (Anl. CMS6, Bl. 408 GA).</p><p class="absatzLinks">Ab Mai 2023 wurden die betroffenen Speicher wieder in den Regelbetrieb versetzt.</p><p class="absatzLinks">Zwei weitere Brände ereigneten sich Anfang August 2023. Die Streithelferin beschränkte hierauf ab dem 09.08.2023 erneut die nutzbare Speicherkapazität zunächst auf 50 %, später auf 70 % und drosselte wiederum die Be- und Entladeleistung aller Speicher, deren Batteriemodulen mit den in den Brand geratenen Speichern baugleich waren.</p><p class="absatzLinks">Jedenfalls mit Schreiben vom 18.08.2023 (Anl. K14, Bl. 520 GA) forderte die Klägerin die Beklagte zur Nacherfüllung in Form einer Nachbesserung oder Nachlieferung eines mangelfreien Batteriespeichers binnen vierzehn Tagen auf. Hierauf reagierte die Beklagte per E-Mail vom 22.08.2023 (Anl. K14, Bl. 522 GA), mit der sie erklärte, dass es sich bei den Beschränkungen hinsichtlich der Nutzbarkeit des Batteriespeichers lediglich um eine Sicherheitsmaßnahme der Streithelferin handele, die keinen Mangel darstelle. Die Streithelferin arbeite an einer Lösung, um die betroffenen Batteriespeicher wieder in den Regelbetrieb versetzen zu können. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2023 (Anl. K6, Bl. 41 GA) ließ die Klägerin in Bezug auf den Batteriespeicher einen Teilrücktritt erklären und die Beklagte auffordern, den anteiligen Kaufpreis bis zum 02.11.2023 zu erstatten.</p><p class="absatzLinks">Mit einem Newsletter vom 24.11.2023 (Anl. K8) wandte sich die Streithelferin an die von den Nutzungsbeschränkungen betroffenen Eigentümer – und dementsprechend auch an die Klägerin. Sie teilte mit, sich für eine „umfassende Lösung“ entschieden zu haben, die einen Austausch sämtlicher Module beinhalte, die anstelle der bisher eingesetzten NCA-Zellen nunmehr mit Lithium-Eisenphosphat-Zellen (nachfolgend: „LFP“) ausgestattet seien, die „state-of-the-art“ seien. Der Austausch werde kostenfrei ab Sommer 2024 erfolgen. Bis zu einem Austausch verbleibe es bei den bisherigen Einschränkungen mit einer nutzbaren Speicherkapazität von 70 %.</p><p class="absatzLinks">Die Klägerin hat geltend gemacht, wirksam von dem Vertragsverhältnis, das ein Verbraucherkaufvertrag mit Montageverpflichtung sei, in Bezug auf den Batteriespeicher zurückgetreten zu sein. Der an sie gelieferte Batteriespeicher sei mangelhaft.</p><p class="absatzLinks">Ein Mangel liege in den verbauten kurzschlussgefährdeten NCA-Zellen und den damit verbundenen Einschränkungen der Speicher- und Ladeleistung, die nicht der vertraglich vereinbarten Kapazität von 7,5 kWh entspreche. Obgleich die Speicher bereits seit 2018 auf dem Markt seien, seien Brände erstmals 2022 aufgetreten, nachdem die Streithelferin dazu übergegangen sei, NCA-Zellen chinesischer No-Name-Hersteller zu verbauen. Auf ein Technologie-Risiko, das mit dem Einsatz von NCA-Zellen einhergehe, sei sie, die Klägerin, vor Vertragsabschluss nicht hingewiesen worden.</p><p class="absatzLinks">Jedenfalls ergebe sich aus den Maßnahmen der Streithelferin ein Mangelverdacht dahin, dass der streitgegenständliche Speicher im Regelbetrieb nicht sicher betrieben werden kann.</p><p class="absatzLinks">Die Streithelferin der Beklagten habe die Beschränkung der Kapazität seit August 2023 keineswegs rein vorsorglich veranlasst. Vielmehr berufe sich die Streithelferin selbst darauf, dass die Maßnahmen erforderlich seien, um ihren Verpflichtungen aus dem Produktsicherheitsrecht nachzukommen. Nachdem die Streithelferin nunmehr angekündigt habe, es bei der Drosselung dauerhaft zu belassen, wenn sich der Kunde gegen eine Umrüstung des Speichers mit NFP-Zellen entscheide, sei die Funktionsfähigkeit des Batteriespeichers auch dauerhaft eingeschränkt. Der von der Streithelferin angebotene Modulaustausch sei keine Maßnahme der Mängelbeseitigung, vielmehr werde ihr, der Klägerin, ein Aliud zum jetzigen Batteriespeicher angeboten, das sie nicht akzeptieren müsse.</p><p class="absatzLinks">Das Vorhandensein der Mängel der Batteriezellen sei im Übrigen nach § 477 BGB zu vermuten, da der Mangel mit der aufgrund der Zelldefekte erforderlichen Fernabschaltung innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrübergang aufgetreten sei.</p><p class="absatzLinks">Ohnehin entspreche der Einsatz von NCA-Zellen nicht dem Stand der Technik. Dies ergebe sich aus den eigenen Ausführungen der Streithelferin in ihrem Newsletter vom 24.11.2023, in dem sie selbst die im Rahmen des Austauschs eingesetzten LFP-Zellen als „state-of-the-art“ bezeichnet habe.</p><p class="absatzLinks">Darüber hinaus ergebe sich ein Mangel auch aus § 475b BGB. Der Batteriespeicher stelle eine Ware mit digitalem Element im Sinne des § 327a Abs. 3 BGB dar, da er ohne das Batteriemanagementsystem nicht betrieben werden könne.</p><p class="absatzLinks">Die Diagnosesoftware „SmartGuard“ sei mangelhaft und entspreche nicht dem Stand der Technik. Auch nach ihrer Einführung sei es zu Bränden gekommen, so dass die Software ihre Aufgabe nicht erfülle, eine Brandgefahr rechtzeitig zu erkennen.</p><p class="absatzLinks">Die „freiwilligen Kulanzzahlungen“ der Streithelferin seien im Hinblick auf die im Verhältnis zu der Beklagten bestehenden gewährleistungsrechtlichen Ansprüche unbeachtlich. Freiwillige Zahlungen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht änderten nichts an bestehenden Mängeln des Speichers und dem Gewährleistungsrecht auf einen sicheren und voll funktionierenden, insbesondere voll beladbaren Batteriespeicher.</p><p class="absatzLinks">Ein weiterer Sachmangel liege schließlich darin, dass der Betrieb des Batteriespeichers eine aktive Internetverbindung und eine Verbindung zu den Servern der Streitverkündeten voraussetze. Bei Verlust der Internetverbindung oder der Verbindung zu den Servern der Streitverkündeten, schalte sich der Speicher nach 72 Stunden ab. Der Speicher erfordere daher nicht nur eine Internetverbindung auf Seiten der Klägerin, sondern auch auf Seiten der Streithelferin.</p><p class="absatzLinks">Aufgrund der erfolglos gebliebenen Fristsetzung zur Nacherfüllung sei sie, die Klägerin, zum Teilrücktritt berechtigt gewesen und könne auch eine Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sie bereits mit Schreiben vom 02.05.2023 (Anl. K14, Bl. 517 GA) die Beklagte vergeblich zu einer Nacherfüllung bis zum 16.05.2023 aufgefordert habe.</p><p class="absatzLinks">Die Beklagte und ihre Streithelferin haben demgegenüber den Standpunkt eingenommen, dass das streitgegenständliche Vertragsverhältnis als Werkvertrag anzusehen sei. Die Planung der Anlage sowie deren Montage und Inbetriebnahme seien keineswegs nur als untergeordnete Nebenleistungen anzusehen.</p><p class="absatzLinks">Die Klägerin sei zu einem TeilRücktritt nicht berechtigt gewesen.</p><p class="absatzLinks">Es fehle bereits an einem Mangel.</p><p class="absatzLinks">Soweit einige Batteriespeicher in Brand geraten seien, stehe dies in keinem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Batteriespeicher. Die Klägerin habe auch keine auf den konkreten, an sie ausgelieferten Speicher bezogenen Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ein Mangelverdacht ergebe. Aus dem Umstand, dass einige wenige von der Streithelferin hergestellte Speicher in Brand geraten seien, könne nicht darauf geschlossen werden, dass eine Brandgefahr auch in Bezug auf den an die Klägerin gelieferten Speicher besteht.</p><p class="absatzLinks">Bei den von der Streithelferin veranlassten Leistungsbeschränkungen des Speichers handele es sich um eine aus Gründen der Produktsicherheit ergriffene vorübergehende Maßnahme, die nur bis zu dem ab Sommer 2024 erfolgenden Modulaustausch gelte.</p><p class="absatzLinks">Die aufgetretenen Brände beruhten nicht auf einem Qualitätsmangel der von der Streithelferin produzierten Speicher. Vielmehr seien sie auf das allgemeine Technologierisiko zurückzuführen, das jeglichen Batteriezellen innewohne, die auf der Lithium-Ionen-Technologie basierten. Dies habe eine Untersuchung der im März 2022 aufgetretenen Brände ergeben. Eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2019 (vgl. die als Anlage CMS3 vorgelegte Ergebnispräsentation, Bl. 378 ff. GA) zu dem allgemeinen Brandrisiko von Brandspeichern habe ergeben, dass im Jahr 2019 von ca. 130.000 installieren Speichern nur 9 in Brand geraten seien. Dies entspreche einem Anteil von 0,0069 %. Das Brandrisiko bei den Speichern der Streithelferin liege noch darunter. Der Anteil der insgesamt sechs in Brand geratenen Speicher belaufe sich auf 0,0046 % der im März 130.000 insgesamt installierten Speicher.</p><p class="absatzLinks">Die im Juni 2022 eingeführte Software SmartGuard beruhe auf den Erkenntnissen, die bei der Untersuchung der im März 2022 aufgetretenen Brände gewonnen worden seien. Sie diene der Reduktion des allgemeinen Technologierisikos. Sie bewirke, dass Speicher abgeschaltet würden, sobald kritische Zellspannungsdifferenzen detektiert würden, die den genannten Bränden vorausgegangen seien.</p><p class="absatzLinks">Der im März 2023 aufgetretene Brand habe sich demgegenüber plötzlich entwickelt und habe daher von der SmartGuard-Funktion nicht verhindert werden können. Nachdem eine entsprechende Untersuchung ergeben habe, dass von einem isolierten Einzelfall und nicht von einem Serienschaden auszugehen sei, sei die vorsorglich erfolgte erneute Leistungsbeschränkung der Speicher wieder aufgehoben worden. Zudem sei die SmartGuard-Funktion weiterentwickelt worden, um auch eine Störung in der Art, die im März 2023 zu dem Brand geführt habe, erkennen zu können.</p><p class="absatzLinks">Entsprechend sei nach den im August 2023 aufgetretenen Bränden verfahren worden. Die Streithelferin habe sich zu dem Austausch der Batteriemodule gegen solche auf LFP-Basis entschieden, um eine Marktberuhigung herbeizuführen. Aus dieser Maßnahme lasse sich jedoch nicht auf einen Sachmangel des an die Klägerin ausgelieferten Speichers schließen.</p><p class="absatzLinks">Auch im Hinblick auf das Batteriemanagementsystem liege kein Mangel vor. Unabhängig davon, dass § 475b BGB schon deshalb nicht anwendbar sei, weil ein Werkvertrag und nicht ein Verbrauchsgüterkauf vorliege, liege auch eine Ware mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Abs. 3 Satz 1 BGB nicht vor, da der Batteriespeicher auch ohne das Batteriemanagementsystem als digitales Element seine Funktion erfüllen könne. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die SmartGuard-Software.</p><p class="absatzLinks">Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Streithelferin eine Kompensation für die mit den Nutzungsbeschränkungen verbundenen finanziellen Einbußen gewährt habe.</p><p class="absatzLinks">Im Übrigen stehe dem Rücktritt entgegen, dass die Klägerin keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Die von ihr mit Schreiben vom 18.08.2023 gesetzte Frist von 14 Tagen sei zu kurz bemessen; das vorherige Schreiben vom 16.05.2023 sei der Beklagten nicht zugegangen.</p><p class="absatzLinks">In jedem Fall müsse sich die Klägerin einen angemessenen Wertersatz für die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen.</p><p class="absatzLinks">Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.</p><p class="absatzLinks">Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 11.998,00 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Speichers sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass sich die Beklagte mir der Rücknahme des Speichers in Annahmeverzug befinde.</p><p class="absatzLinks">Unabhängig davon, ob das streitgegenständliche Vertragsverhältnis als Kauf- oder Werkvertrag angesehen werde, liege ein Sachmangel vor, der die Klägerin zu dem von ihr erklärten Teilrücktritt berechtigt habe. Der Mangel liege darin, dass der Speicher nicht die vertraglich vereinbarte Leistungskapazität von 7,5 kWh erbringe, sondern dauerhaft in seiner Leistungskapazität beschränkt sei. Auf die Hintergründe der Leistungsreduzierung komme es dabei nicht an vielmehr stellte bereits die Leistungsreduzierung an sich eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit dar. Die Leistungsreduzierung sei in dem Speicher selbst angelegt. Dies sei auch bereits bei Gefahrübergang der Fall gewesen, da die Gründe, die die Streithelferin zu den Nutzungsbeschränkungen veranlasst haben, mit der konstruktionsbedingten Eigenart des Speichers zusammenhingen. Anknüpfungspunkt für die Leistungsreduzierung sei die in dem Speicher verbaute Zelltechnologie.</p><p class="absatzLinks">Allerdings müsse sich die Klägerin einen Nutzungsersatz entgegenhalten lassen, der ausgehend von einer voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer des Speichers von 20 Jahren und unter Berücksichtigung der Leistungsreduzierungen des Speichers mit 1.330 € zu bewerten sei.</p><p class="absatzLinks">Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.</p><p class="absatzLinks">Die Beklagte und die Streithelferin verfolgen im Wege der Berufung ihr erstinstanzliches Begehren, die Klage abzuweisen, weiter. Sie wiederholen dabei ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entgegen der Beurteilung des Landgerichts ergebe sich aus der Nutzungsbeschränkung, die ohnehin erst nach dem Gefahrübergang eingesetzt habe, kein Sachmangel, da es sich um eine vorsorgliche Maßnahme gehandelt habe.</p><p class="absatzLinks">Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragten sinngemäß,</p><p class="absatzLinks">unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.</p><p class="absatzLinks">Die Klägerin beantragt,</p><p class="absatzLinks">die Berufung der Beklagten und der Streithelferin zurückzuweisen.</p><p class="absatzLinks">Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.</p><p class="absatzLinks">Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Berufungsverfahren wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Entscheidung des Gerichts</h2>				</div>
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									<p>Die Berufung der Beklagten und der Streithelferin ist zulässig und auch in der Sache begründet.</p>								</div>
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									<p class="absatzLinks">Entgegen der Beurteilung des Landgerichts ist der von der Klägerin erklärte Teilrücktritt nicht wirksam.</p><p class="absatzLinks">Als Grundlage für die begehrte Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Batteriespeichers kommt allein ein Anspruch aus §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB in Betracht. Das streitgegenständliche Vertragsverhältnis ist als ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung anzusehen (nachfolgend 1.). Einem Rücktritt steht jedoch entgegen, dass entgegen der Beurteilung des Landgerichts nicht von einem Sachmangel des an die Klägerin gelieferten Batteriespeichers auszugehen ist (nachfolgend 2.).</p><p><strong>1.</strong></p><p class="absatzLinks">Entgegen der Ansicht der Berufung ist das streitgegenständliche Vertragsverhältnis als Kaufvertrag anzusehen.</p><p class="absatzLinks">a)</p><p class="absatzLinks">Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den „Besteller“ im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages (mit Montageverpflichtung) geboten (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.2004 – VIII ZR 76/03 – juris Rn. 10 m.w.N.).</p><p><span class="absatzRechts">b)</span></p><p class="absatzLinks">Auf Grundlage dieses Maßstabs ist von einem Kaufvertrag auszugehen. Dies entspricht der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Einordnung von Verträgen über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.2025 – I-2 U 5/25 – juris Rn. 11; OLG Dresden, Urt. v. 27.03.2025 – 10 U 923/24 – juris Rn. 4; OLG Köln, Beschl. v. 19.12.2024 – 3 U 73/24 – juris Rn. 3 ff.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 06.08.2024 – 2 U 75/23 – juris Rn. 16 ff.).</p><p class="absatzLinks">Aus den vorgelegten Vertragsunterlagen (Anl. B1), die auf der Titelseite mit „Kaufvertrag“ umschrieben sind, ergibt sich, dass die vertragsgegenständliche Photovoltaikanlage aus serienmäßig hergestellten und typenmäßig bezeichneten Komponenten nebst Zubehör besteht, die jeweils keine individuelle, auf die konkreten Bedürfnisse zugeschnittene Prägung oder Konfiguration aufweisen, sondern je für sich auch in beliebigen anderen Anlagen einsetzbar gewesen wären. Der Vertrag setzt sich aus einem Ankreuz-Formular zusammen, welches das Baukastenmodell des Systems aufzeigt.</p><p class="absatzLinks">Anhaltspunkte für umfangreiche und individuelle Planungsleistungen ergeben sich aus den Vertragsunterlagen nicht. Der Vertrag enthält lediglich eine standardisierte „Checkliste“, die eine individuell abgestimmte Planung nicht erkennen lässt.</p><p class="absatzLinks">Der von der Beklagten in ihrer Berufung hervorgehobene Punkt, sie habe den Erfolg einer funktionstüchtigen Anlage geschuldet, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Der Umstand, dass ein funktionstüchtiges Endprodukt geschuldet ist, ist einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vielmehr denknotwendig immanent. Ist das Endprodukt nicht funktionstüchtig, ist die Montageverpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt. Das ändert indes nicht die Rechtsnatur des Vertrages. Dass in dem hier zu beurteilenden Fall aufwändige und den Vertragsschwerpunkt bildende Montageleistungen von Seiten der Beklagten geschuldet waren, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Wird schließlich vergegenwärtigt, dass die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Hauses zwar unter Eingehen auf die Kapazitätswünsche des Kunden, aber im Übrigen inzwischen routinemäßig und im Rahmen eines Massengeschäfts erfolgt, spricht auch das für einen Kauf mit Montageverpflichtung (vgl. hierzu: MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB vor § 433 Rn. 23).</p><p><strong>2.</strong></p><p class="absatzLinks">Entgegen der Beurteilung des Landgerichts liegt ein Sachmangel, der die Klägerin zu einem Rücktritt berechtigt, nicht vor. Weder ist dargetan, dass in dem streitgegenständlichen Batteriespeicher schadhafte Batteriezellen verbaut sind (nachfolgend a)) noch liegt ein Mangel in den von der Streithelferin veranlassten Nutzungsbeschränkungen (nachfolgend b)).</p><p><span class="absatzRechts">a)</span></p><p class="absatzLinks">Dass der streitgegenständliche Solarstromspeicher deshalb mangelhaft ist, weil in ihm schadhafte Batteriezellen verbaut sind, hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt. Konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden Mangel benennt die Klägerin nicht.</p><p>aa)</p><p class="absatzLinks">Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich nicht bereits aus dem Umstand, dass andere Speicher baugleichen Typs in insgesamt sechs Fällen in Brand geraten sind. Die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten, dass die aufgetretenen Brände allein auf das Technologierisiko, das mit dem Einsatz von Lithium-Ionen-Zellen unweigerlich verbunden sei, zurückzuführen seien, nicht erheblich entgegengetreten. Dieses Technologierisiko stellt jedoch keinen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB dar.</p><p class="absatzLinks">Die nach den Bränden im März 2022 im Juni 2022 eingeführte und nach dem Brand im März 2023 nochmals überarbeitete SmartGuard-Funktion der Betriebssoftware des Speichers zielte darauf ab, dieses Risiko weiter zu minimieren. Auch aus dem Umstand, dass es gleichwohl im August 2023 zwei weitere Brände gegeben hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass sich ein konstruktionsbedingtes Risiko der von der Streithelferin angebotenen Batteriespeicher realisiert hat, das über das allgemeine Technologierisiko hinausgeht.</p><p class="absatzLinks">Einem Schluss von aufgetretenen Bränden auf einen grundlegenden Mangel der verbauten Zellen oder der sonstigen Bauart des Speichers zu schließen, steht bereits entgegen, dass von insgesamt 130.000 installierten Speichern der Streithelferin (Stand März 2023, Bl. 351 GA) nur sechs Speicher betroffen waren. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von ca. 0,0046 %. Bei einem Mangel, der bauartbedingt oder aus sonstigen Gründen als mangelbehaftet anzusehen wäre, wäre ein deutlich höherer Anteil zu erwarten.</p><p><span class="absatzRechts">bb)</span></p><p class="absatzLinks">Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte in Folge der Brandereignisse im Wege der Fernüberwachung per Internet den Speicher zunächst vollständig abschaltete und nachfolgend drosselte, lässt sich nicht auf einen Mangel schließen. Die Streithelferin hat insoweit geltend gemacht, diese Maßnahmen vorsichtshalber im Hinblick auf die ihr nach § 6 Abs. 2 ProdSG obliegenden Verkehrssicherungspflichten getroffen zu haben.</p><p class="absatzLinks">Dass sie sich schließlich entschlossen hat, eine kostenfreie Umrüstung der Speicher mit Lithium-Eisen-Phosphat-Modulen (LFP-Modulen) anzubieten und bis zu dem Austausch die Drosselung der betroffenen Speicher aufrechtzuerhalten, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (Beschl. v. 11.04.2025 – I-2 U 5/25 – juris Rn. 17) keine andere Beurteilung. Aus den Maßnahmen der Streithelferin kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Brandgefahr der Baureihe, der das von der Klägerin erworbene Gerät angehört, über das von jedem Käufer hinzunehmende und allgemein bekannte Technologierisiko hinausgeht.</p><p class="absatzLinks">Aus diesen Maßnahmen, die die Streitverkündete mit ihren produktsicherheitsrechtlichen Obliegenheiten begründet, kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass der streitgegenständliche Speicher nicht den Anforderungen des § 3 ProdHaftG entspricht und deshalb als mangelhaft im Sinne des § 434 BGB anzusehen wäre.</p><p class="absatzLinks">Zwar wird ein Produktfehler im Sinne des § 3 ProdHaftG regelmäßig zugleich als Mangel im Sinne des § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB anzusehen sein, da die Freiheit von Produktfehlern zu der Beschaffenheit zählt, die bei Sachen üblich sind und die der Käufer in der Regel erwarten kann (vgl. BeckOGK/Goehl, 1.6.2024, ProdHaftG § 3 Rn. 6). Ein Fehler im Sinne des § 3 ProdHaftG liegt gerade dann vor, wenn ein Produkt nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann.</p><p class="absatzLinks">Demgegenüber legt § 6 Abs. 2 ProdSG (unter anderem) dem Hersteller eines Produkts auf, Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, verbunden sein können. Dabei ist nach § 2 Nr. 22 ProdSG ein Risiko „die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des möglichen Schadens“.</p><p class="absatzLinks">Der Begriff des Risikos im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes geht damit über den Fehlerbegriff des § 3 ProdHaftG hinaus. Gerade vorliegend kann zwar in dem Umstand, dass mehrere Speicher der Streithelferin in Brand geraten sind, ein Risiko für weitere Brände gesehen werden, das Anlass zu Maßnahmen nach dem Produktsicherheitsgesetz auch dann gibt, wenn die Batteriespeicher als solche fehlerfrei im Sinne des § 3 ProdHaftG anzusehen sind, weil sich letztlich nur das hinzunehmende Technologierisiko als Unterfall des allgemeinen Lebensrisiko verwirklich hat. Dementsprechend kann aus dem Umstand, dass die Streithelferin erklärt, mit der Leistungsreduzierung ihren produktsicherheitsrechtlichen Pflichten aus § 6 Abs. 2 ProdSG Rechnung zu tragen und ihren Verkehrspflichten aus § 823 Abs. 1 BGB nachzukommen, nicht darauf geschlossen werden, dass die Batteriespeicher im Sinne des § 3 ProdHaftG als fehlerhaft und damit als mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB anzusehen sind.</p><p><span class="absatzRechts">cc)</span></p><p class="absatzLinks">Aus den vorgenannten Gründen besteht auch kein Mangelverdacht, auf den die Klägerin unter Umständen ihren Rücktritt stützen könnte.</p><p><span class="absatzRechts">c)</span></p><p class="absatzLinks">Auch in der Kapazitätsbeschränkung selbst, die die Streithelferin in Wahrnehmung ihrer Verkehrspflichten aus § 6 Abs. 2 ProdSG vorgenommen hat, ist kein Sachmangel zu sehen. Diese von der Streithelferin im Wege des Fernzugriffs getroffenen Maßnahmen berühren die Beschaffenheit des Stromspeichers als solchen nicht, seine Qualität und Funktionalität bestehen unverändert fort. Werden die Maßnahmen aufgehoben, kann der Stromspeicher wieder mit seiner maximalen, vertraglich vereinbarten Speicherkapazität im Regelbetrieb genutzt werden.</p><p class="absatzLinks">Die Leistungsbeschränkung hat die Streithelferin im Wege des Fernzugriffs vorgenommen und hierbei ihre Möglichkeit genutzt, auf die von ihr ausgelieferten Batteriespeicher über das Internet zuzugreifen und in deren Steuerung einzugreifen.</p><p class="absatzLinks">Ob der Klägerin gegenüber der Streithelferin ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zusteht, bedarf vorliegend keiner abschließenden Erörterung. Ein solcher käme etwa aus § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn die Maßnahmen der Streithelferin als unzulässiger Eingriff in das Eigentum der Klägerin anzusehen wäre. Im Verhältnis zu der Beklagten sind die Maßnahmen an den Anforderungen zu messen, die sich aus § 475b BGB an die Mangelfreiheit einer Ware mit digitalen Elementen ergeben.</p><p><span class="absatzRechts">aa)</span></p><p class="absatzLinks">Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Streithelferin ist der Batteriespeicher als eine Ware mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Abs. 3 Satz 1 BGB anzusehen.</p><p class="absatzLinks">Eine Ware mit digitalen Elementen liegt nach dieser Bestimmung vor, wenn eine Ware in einer Weise digitale Produkte enthält oder mit ihnen verbunden ist, dass die Ware ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen kann. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die Steuerung des Batteriespeichers erfolgt ersichtlich durch eine Steuersoftware (digitales Produkt), die zudem eine dauerhafte Internetverbindung erfordert. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin schaltet die Software die Speicherfunktion des Batteriespeichers nach 72 Stunden ab, wenn die Verbindung zu den Servern der Streithelferin verloren geht.</p><p>bb)</p><p class="absatzLinks">Aus der Eigenschaft als Ware mit digitalen Elementen folgt, dass neben einer Erfüllung der subjektiven und objektiven Anforderungen aus § 434 Abs. 2 und Absatz 3 BGB zur Mangelfreiheit auch erforderlich ist, dass die vereinbarten bzw. zu erwartenden Aktualisierungen der digitalen Elemente erfolgt (§ 475b Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 BGB), mithin die Aktualisierungspflicht erfüllt wird.</p><p class="absatzLinks">Ein Sachmangel ist in Bezug auf die Aktualisierungspflicht nicht nur dann gegeben, wenn eine Aktualisierung unterbleibt, sondern auch dann, wenn durch eine fehlerhafte oder unpassende Aktualisierung die bis dahin bestehende Funktionstüchtigkeit der Ware beeinträchtigt wird (vgl. Staudinger/Artz Neues KaufR über dig. Produkte/Artz, 1. Aufl. 2022, Rn. 155; Wendehorst, JZ 2021, 974, 979). Dies lässt sich sowohl dem Erwägungsgrund 28 der Warenkaufrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2019) als auch der Begründung zu dem Gesetzentwurf für das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags (BT-Drucksache 19/27424, Seite 34) entnehmen.</p><p><span class="absatzRechts">cc)</span></p><p class="absatzLinks">In der Aktivierung der Nutzungsbeschränkungen (Herabsetzung der nutzbaren Speicherkapazität, Herabsetzung der Be- und Entladeleistung) ist eine Aktualisierung im Sinne des § 475b Abs. 3 und Abs. 4 BGB zu sehen.</p><p class="absatzLinks">Für das Vorliegen einer Aktualisierung kommt es nicht darauf an, ob die Nutzungsbeschränkungen durch Einspielen einer neuen Version der Steuerungssoftware implementiert worden sind, oder ob nur die für die Funktionsweise maßgeblichen Parameter geändert worden sind. Die Frage, wie die Nutzungsbeschränkungen technisch umgesetzt worden sind, spielt für die betroffenen Endverbraucher keine Rolle. Maßgeblich ist, dass der Betriebszustand der Steuersoftware durch einen Eingriff der Streithelferin verändert worden ist, indem das Laden des Speichers bereits bei einem Ladezustand von 70 % der an sich vorhandenen Speicherkapazität abgeschaltet wird und zudem die Be- und Entladeleistung anders geregelt wird.</p><p><span class="absatzRechts">dd)</span></p><p class="absatzLinks">Ob in dieser Änderung ein Sachmangel liegt, ist anhand der Maßstäbe zu beurteilen, die sich aus § 475b Abs. 3 und Abs. 4 BGB ergeben. Bei der Beurteilung, ob die erfolgte Nutzungsbeschränkung als Sachmangel zu sehen ist, etwa weil sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit tangiert (§ 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) oder die Beschaffenheit der Ware berührt, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann (§ 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB), ist zu berücksichtigen, dass die Nutzungsbeschränkung von der Streithelferin in Wahrnehmung ihrer produktsicherheitsrechtlichen Obliegenheiten vorgenommen worden ist.</p><p class="absatzLinks">Mit entsprechenden Maßnahmen aus Gründen der Produktsicherheit muss jedoch jeder Verbraucher grundsätzlich rechnen. Im Hinblick hierauf ist – jedenfalls so lange nicht etwas Anderes vereinbart ist, was vorliegend nicht ersichtlich ist – in einer Nutzungsbeschränkung aufgrund eines erkannten Risikos im Sinne des § 2 Nr. 22 ProdSG keine Abweichung der Ware von den im Hinblick auf eine Mangelfreiheit an sie zustellenden subjektiven und objektiven Anforderungen zu sehen.</p><p class="absatzLinks">Die Schwelle zu einem Sachmangel ist erst dann als überschritten anzusehen, wenn die Nutzungsbeschränkungen den Endverbraucher unangemessen beeinträchtigen. Hiervon ist auszugehen, wenn nach einer Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen des Endverbrauchers und des Produktherstellers die getroffene Nutzungsbeschränkung als unverhältnismäßig anzusehen ist.</p><p><span class="absatzRechts">ee)</span></p><p class="absatzLinks">Diese Schwelle ist vorliegend nicht überschritten.</p><p class="absatzLinks">Durch die aufgetretenen Brände wurde ein Risiko im Sinne des § 2 Nr. 22 ProdSG offenbar, zu dessen Abwehr die Streitverkündete berechtigt und gehalten war, die vorgenommenen Nutzungsbeschränkungen vorzunehmen.</p><p class="absatzLinks">Die getroffenen Maßnahmen dienten (zunächst) einer vorläufigen Sicherung. Eine solche war zum einen geboten, um überprüfen zu können, ob die Brände auf Umständen beruhten, die über das allgemeine Technologierisiko hinausgingen. Die Nutzungsbeschränkung erscheint den Verbrauchern auch zumutbar. Zunächst hatten sie selbst ein Interesse daran, vor einem Brand des bei ihnen eingesetzten Speichers bis zu einer weiteren Aufklärung geschützt zu sein. Zum anderen hat die Beklagte die Speicherfunktion nicht vollständig deaktiviert, sondern nur ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt. Zusätzlich hat sie den betroffenen Verbrauchern eine Kompensation für die finanziellen Auswirkungen der beschränkten Speicherkapazität gewährt.</p><p class="absatzLinks">Die getroffenen Nutzungsbeschränkungen sind auch nicht im Hinblick auf ihre Dauer als unverhältnismäßig anzusehen. Dies gilt insbesondere auch für die seit August 2023 anhaltende Nutzungsbeschränkung. Die Streithelferin hat insoweit nach ca. 3 Monaten mit dem Newsletter vom 24.11.2023 eine Wiederherstellung der vollen Nutzbarkeit durch einen Modultausch in Aussicht gestellt. Unter Berücksichtigung der zu treffenden unternehmerischen Entscheidung ist dieser Zeitraum nicht zu beanstanden. Auch der für den Modulaustausch angesetzte Zeitraum ab Sommer 2024 ist unter Berücksichtigung der Vielzahl von Modulen, die von der Streithelferin zunächst beschafft und sodann eingebaut werden müssen, nicht zu beanstanden.</p><p class="absatzLinks">Schließlich erscheint der Austausch auch für die Klägerin zumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit kann auch auf die Wertungen der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit (Produktsicherheitsverordnung, nachfolgend: GPSR) abgestellt werden, auch wenn diese erst seit dem 13.12.2024 gilt (Art. 52 GPSR). Diese sieht als Abhilfemaßnahme im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs gerade auch den Ersatz des zurückgerufenen Produkts durch ein sicheres Produkt desselben Typs mit mindestens demselben Wert und derselben Qualität vor (Art. 37 Abs. 2 lit. b) GPSR).</p><p class="absatzLinks">Soweit die Klägerin geltend macht, dass nicht zu erwarten sei, dass mit LFP-Zellen die volle Kapazität des Speichers wiederhergestellt werden könne, da diese Zellen eine geringere Energiedichte aufwiesen, so dass sie nahezu den doppelten Raum benötigten (Schriftsatz vom 08.07.2024, Seite 24, Bl. 295 GA), benennt sie für diese Behauptung keine konkreten Anhaltspunkte. Schließlich spricht für eine Zumutbarkeit des beabsichtigten Modultauschs auch die E-Mail der Klägerin an die Beklagte vom 30.03.2023 (Anl. K14, Bl. 515 f. GA). In dieser sprach die Klägerin Speicher auf Basis der LFP-Technik an, bei denen eine Brand- und Explosionsgefahr praktisch ausgeschlossen werden könne.</p><p>c)</p><p class="absatzLinks">Aus den vorgenannten Gründen kann der Umstand, dass die Streithelferin eine Drosselung vorgenommen hat, auch nicht als ein Mangelsymptom angesehen werden, das nach § 477 Abs. 1 BGB die Vermutung begründen würde, dass der streitgegenständliche Speicher einen Mangel im Sinne des § 434 BGB aufweist.</p><p><span class="absatzRechts">d)</span></p><p class="absatzLinks">Auch im Übrigen ist kein Mangel im Sinne des § 475b BGB ersichtlich.</p><p class="absatzLinks">Dass durch die erst nach der Auslieferung des Speichers ergänzte SmartGuard Funktion ein Mangel verursacht worden ist, ist nicht ersichtlich. Die Drosselung beruht auf Grundlage des Vorbringens der Streithelferin nicht auf einer Funktion dieser Software, sondern ist eine von ihr aus Gründen der Vorsicht im Rahmen ihrer Pflichten aus § 6 Abs. 2 Satz 1 ProdSG ungeachtet der konkreten Beschaffenheit des streitgegenständlichen Speichers getroffene Maßnahme.</p><p><span class="absatzRechts">e)</span></p><p class="absatzLinks">Soweit die Klägerin erstinstanzlich geltend gemacht hat, dass ein Mangel auch darin zu sehen sei, dass die Funktion des Speichers von einer Internetverbindung zu den von der Herstellerin bereitgestellten Server abhänge, kann sie hierauf einen Rücktritt schon deshalb nicht stützen, da sie insoweit der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung, die etwa in der Ersatzlieferung eines vergleichbaren Speichers eines anderen Typs hätte bestehen können, gesetzt hat. Der Käufer muss aber den Mangel, dessentwegen er Nacherfüllung begehrt, derart bezeichnen, dass dem Verkäufer eine Prüfung des Mangels und der in Betracht kommenden Abhilfemöglichkeiten ermöglich wird (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15 – juris Rn. 25; BeckOK BGB/Faust, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 439 Rn. 10).</p><p class="absatzLinks">Das Erfordernis einer Aufforderung zur Nacherfüllung in Bezug auf diesen vermeintlichen Mangel ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil ein entsprechender Mangel – wie die Klägerin erstinstanzlich geltend gemacht hat – als nicht behebbar anzusehen wäre. So ist nicht dargetan, dass eine Nacherfüllung im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB etwa durch die Lieferung eines vergleichbaren Speichers eines anderen Anbieters, der eine dauerhafte Nutzung auch ohne eine bestehende Internetverbindung erlaubt, ausscheidet.</p>								</div>
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									<h3><strong>II.</strong></h3><p class="absatzLinks">Nachdem der Rücktritt der Klägerin als unwirksam anzusehen ist, besteht auch für die Zinsforderung und die übrigen Klageanträge auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten keine Grundlage.</p><h3><strong>III.</strong></h3><p class="absatzLinks">Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p><p class="absatzLinks">Die Revision gegen dieses Urteil ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen präventive Maßnahmen des Produktherstellers einen Sachmangel im Sinne des kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht begründen, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt und kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen.</p><p class="absatzLinks">Das Vorbringen der Klägerin in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 17.07.2025 gibt keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin geht von einem falschen Verständnis der Ausführungen des Senats in dem Verhandlungstermin aus; die Beurteilung des Senats beruht gerade nicht auf der Annahme, dass die Leistungsbeschränkung des streitgegenständlichen Speichers auch gegenwärtig nur vorübergehend erfolgte. Die von der Streithelferin aus Gründen der Produktsicherheit ergriffenen Maßnahmen sind vielmehr im Hinblick darauf (weiterhin) als zumutbar anzusehen, dass die Streithelferin durch das Angebot eines Austauschs der Batteriemodule eine zumutbare Möglichkeit zur Wiederherstellung der vollen Speicherkapazität eröffnet hat (vgl. oben unter B. I. 2. b) ee)).</p><p class="absatzLinks">Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 11.998 € festgesetzt.</p>								</div>
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		<p>The post <a href="https://annette-schaefer.de/batteriespeicher-ruecktritt-sachmangel/">Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2025, Az. 10 U 165/24</a> appeared first on <a href="https://annette-schaefer.de">Annette Schäfer | Rechtsanwaltskanzlei</a>.</p>
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		<title>Das Wasserentnahmeentgelt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Annette Schäfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Jun 2026 09:43:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Entnehmen-Müssen]]></category>
		<category><![CDATA[Grundwasserentnahme]]></category>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="3128" class="elementor elementor-3128" data-elementor-post-type="post">
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									<p>Das Wasserentnahmeentgelt – oft auch als ‚Wasserpfennig‘ bezeichnet – gewinnt als Kostenfaktor zunehmend an Bedeutung. Ob für die Beregnung sandiger Böden in der Landwirtschaft oder die notwendige Grubenwasserhaltung im Bergbau – wer Wasser aus der Natur entnimmt, wird zur Kasse gebeten. Während das Bundesverfassungsgericht klare Grenzen für diese nichtsteuerliche Abgabe setzt, stehen viele Betriebe vor einer existenziellen finanziellen Belastung.</p><p>In diesem Beitrag werden die rechtlichen Grundlagen und die massiven regionalen Preisunterschiede zwischen den Bundesländern beleuchtet. Außerdem wird anhand aktueller Urteile aufgezeigt, warum selbst ein „Entnehmen-Müssen“ am Ende teuer bezahlt werden muss.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">„Wasserpfennig“ – Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts</h2>				</div>
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									<p>Die Entnahme von Grundwasser ist regelmäßig kostenpflichtig.</p><p>Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung ist in den Artikeln 104a ff. GG geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus daraus, dass die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben, zu denen auch das Wasserentnahmeentgelt zählt, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedarf, die über die Zwecke der Einnahmeerzielung hinausgeht. Als sachliche Gründe sind soziale Zwecke, Lenkungszwecke sowie Zwecke des Vorteilsausgleichs bzw. der Vorteilsabschöpfung anerkannt. (BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995, Az.: 2 BvR 413/88; BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, Az.: 2 BvL 9/98)</p><p>Die grundsätzliche Regelung zur Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 6a WHG.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Kostendruck für Landwirtschaftsbetriebe</h2>				</div>
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									<p>Die kostenpflichtigen Nutzungsarten und Ausnahmetatbestände werden auf Länderebene geregelt, beispielsweise in § 21 Niedersächsisches Wassergesetz und den §§ 91 ff. Sächsisches Wassergesetz. Auch bei dem gegenwärtig in der Entwurfsphase befindlichen neuen Landeswassergesetz des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern entzündet sich der Streit um die zusätzliche Belastung der Landwirtschaftsbetriebe.</p><p>Die Böden in Mecklenburg-Vorpommern sind sehr sandhaltigen, d. h. „leichten“. Dadurch ist der Anbau von Sonderkulturen, wie Zwiebeln und Kartoffeln, ohne Beregnung schlicht unmöglich. Was das in der Praxis bedeutet, verdeutlicht ein Blick auf einen trockenen Sommer:</p><ul><li><strong>Der Bedarf:</strong> Um das Überleben der Kulturen bei vollem Blattwerk zu sichern, sind rund 30 Liter Zusatzwasser pro Quadratmeter und Woche nötig.</li><li><strong>Die Kostenexplosion:</strong> Mit den geplanten Gebührensätzen von bis zu 6 Cent pro Kubikmeter für Grundwasser summiert sich dies auf eine zusätzliche Belastung von <strong>6 € bis 18 € pro Hektar – und das jede Woche</strong> Bauernzeitung, 3. Woche 2026, Seite 11.</li></ul><p><br />Für einen mittleren Betrieb mit 100 Hektar Sonderkulturen bedeutet das allein in einer hitzeintensiven Woche Mehrkosten von bis zu 1.800 €. Auf eine gesamte Anbausaison gerechnet, können diese Gebühren den schmalen Grat zwischen Gewinn und Verlust entscheiden.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Der „Flickenteppich“ Deutschland: Das Wasserentnahmeentgelt im Vergleich</h2>				</div>
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									<p>Dass das Wasserrecht Ländersache ist, zeigt sich nirgends deutlicher als beim Blick auf die Rechnung. Während einige Bundesländer die Landwirtschaft moderat belasten, greifen andere tief in die Taschen der Betriebe.</p><p>Die Abgabensätze für die <strong>Entnahme von Grundwasser</strong> weisen bundesweit teilweise deutliche Unterschiede auf, wie der nebenstehende beispielhafte Preisvergleich (Stand 2024) verdeutlicht.</p><p>Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite des VKU:</p><p><strong><a href="https://www.vku.de/themen/preise-und-gebuehren/artikel/aktualisierte-vku-grafik-stand-2024-wasserentnahmeentgelte-der-bundeslaender-im-vergleich/">https://www.vku.de/themen/preise-und-gebuehren/artikel/aktualisierte-vku-grafik-stand-2024-wasserentnahmeentgelte-der-bundeslaender-im-vergleich/</a></strong></p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">„Entnehmen-Dürfen“ sticht „Entnehmen-Müssen“</h2>				</div>
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									<p>Im Bergbau sind die Wassermengen ungleich höher als in der Landwirtschaft. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.01.2022, Az. 9 C 5.20, eine entscheidende Grenze gezogen: Wer zahlt, wenn die Wasserentnahme gar nicht freiwillig erfolgt?</p><p>Kläger war ein Bergbaubetrieb, der seit 2008 für die Grubenwasserhaltung ein jährliches Entgelt nach dem Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetz entrichtete. Auch nach Beendigung der aktiven Abbautätigkeit führte die Klägerin die Grubenwasserhaltung an fünf Standorten auf der Grundlage zugelassener Hauptbetriebspläne fort. Für die Hebung von Grubenwasser setzte der Beklagte per Bescheid für ein Veranlagungsjahr ein Wasserentnahmeentgelt in Höhe von rund 500.000 € fest.</p><p>Die Klage wurde damit begründet, dass die Grubenwasserhaltung nach dem Ende des aktiven Steinkohlebergbaus für den Kläger keinen betrieblichen Nutzen mehr habe. Die Grubenwasserhaltung erfolge nunmehr ausschließlich im Gemeinwohlinteresse und verschaffe ihr keinen Sondervorteil. Im Übrigen könnte die Wasserhaltung, wenn sie nicht freiwillig durchgeführt würde, sicherheitsbehördlich angeordnet werden, was eine Entgeltfreiheit zur Folge hätte.</p><p>Das Gericht folgte dieser Argumentation der Klägerin nicht.</p><ul><li><strong>Der Sondervorteil:</strong> Allein die rechtliche Möglichkeit, auf die Ressource Wasser zuzugreifen, stellt einen abschöpfbaren Vorteil dar.</li><li><strong>Die Erlaubnis zählt:</strong> Es kommt nicht darauf an, ob man entnehmen muss (z. B. aus Sicherheitsgründen), sondern dass man es aufgrund einer wasserrechtlichen Erlaubnis darf.</li><li><strong>Kein wirtschaftlicher Zwang:</strong> Ob der Betrieb dabei einen Gewinn macht oder die Entnahme nur eine Last ist, spielt für die Gebührenpflicht keine Rolle.</li></ul><p><br />Die Wasserentnahmeabgabe ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung für die Einräumung einer besonderen Nutzungsmöglichkeit – unabhängig davon, wie „unfreiwillig“ diese Nutzung erfolgt.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Fazit</h2>				</div>
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									<p>Die rechtlichen und wirtschaftlichen Hürden rund um das Wasserentnahmeentgelt werden in Zeiten zunehmender Trockenheit immer komplexer. Die Grenze zwischen einer rechtmäßigen „Vorteilsabschöpfung“ durch den Staat und einer unverhältnismäßigen Belastung für den einzelnen Betrieb ist oft fließend. Für Unternehmen in der Landwirtschaft und Industrie ist es daher essenziell, die regionalen Spielräume der Landeswassergesetze genau zu kennen und ihre Bescheide kritisch zu prüfen.</p><p>Dieser Blogbeitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Prüfung der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung kann keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen werden. Die Lektüre dieses Beitrags ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt, die auf Ihre spezifische Situation zugeschnitten ist.</p><p>Die rechtssichere Gestaltung und Kalkulation von Wasserentnahmen ist eine strategische Aufgabe. Gern unterstützen wir Sie dabei, die finanziellen Folgen zu minimieren und rechtliche Risiken abzufedern.</p>								</div>
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		<title>Das Anstauen von Oberflächenwasser durch Wehre und das Anlegen von Teichen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Annette Schäfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Jun 2026 06:03:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Durchgängigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Genehmigungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Mindestwasserführung]]></category>
		<category><![CDATA[Stauanlage]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für den Landwirtschaftsbetrieb ist eine gleichmäßige Wasserversorgung sehr wichtig. Neben dem Bohren von Brunnen (siehe Blogbeitrag vom 06.05.2026) bietet sich das Anstauen von Oberflächenwasser oder das gezielte Sammeln von Niederschlägen an. So lassen sich Dürre- und Starkregenereignisse effektiv ausgleichen. Doch beim Bau von Wehren oder Teichen gibt es rechtliche Spielregeln. In diesem Beitrag erfahren Sie, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="3089" class="elementor elementor-3089" data-elementor-post-type="post">
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									<p>Für den Landwirtschaftsbetrieb ist eine gleichmäßige Wasserversorgung sehr wichtig. Neben dem Bohren von Brunnen (siehe <a href="https://annette-schaefer.de/brunnen-wasserrecht-grundwasserentnahme/">Blogbeitrag vom 06.05.2026</a>) bietet sich das Anstauen von Oberflächenwasser oder das gezielte Sammeln von Niederschlägen an. So lassen sich Dürre- und Starkregenereignisse effektiv ausgleichen. Doch beim Bau von Wehren oder Teichen gibt es rechtliche Spielregeln. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Sie achten müssen.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Die Mindestwasserführung: Der Fluss darf nicht versiegen</h2>				</div>
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									<p>Wenn Sie Wasser anstauen, müssen Sie sicherstellen, dass im restlichen Gewässer genügend Wasser verbleibt. Das regelt der <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__33.html" target="_blank" rel="noopener">§ 33 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)</a>:</p><p>Zulässigkeitsvoraussetzung für das Anstauen von Oberflächenwasser bzw. das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist der Erhalt der Abflussmenge. Das heißt, der Abfluss muss so hoch bleiben, dass das Gewässer und andere verbundene Gewässer ökologisch gesund bleiben.</p><p>Die zuständige Wasserbehörde setzt diese Mindestwasserführung von Amts wegen fest. Sie verlangt regelmäßig die Vorlage eines Mindestwassergutachtens. Betroffene können gegen die Festsetzung der Mindestwasserführung oder gegen die Anordnung zur Vorlage des Gutachtens Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. Diese haben jedoch keine aufschiebende Wirkung.</p><p>Wenn der Anlagenbetreiber wiederholt die Mindestwasserführung nicht gewährleistet, ordnet die zuständige Wasserbehörde die Aufzeichnung durch Messgeräte an.</p><p>Quantitative Bestimmungen zur Mindestwasserführung finden sich im Wasserrecht der Bundesländer.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Wann ist das Vorhaben genehmigungspflichtig?</h2>				</div>
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									<p>Einfach loszubauen ist nicht ratsam. Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__34.html" target="_blank" rel="noopener">§ 34 WHG</a> bedarf die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen einer behördlichen Zulassung.</p><h4>Was gilt als Stauanlage?</h4><p>Der Begriff der Stauanlagen wird in einigen Wassergesetzen der Bundesländer legaldefiniert. Nach § 30 BremWG sind Stauanlagen <em>„Anlagen im Gewässer, die durch Hemmen des Wasserabflusses den Wasserspiegel heben oder Wasser ansammeln sollen.“</em></p><h4>Bedingung für die Zulassung:</h4><p>Das Gewässer muss „durchgängig“ bleiben. Das bedeutet vor allem, dass Wanderfische das Wehr passieren können müssen – vorausgesetzt, dies war auch im natürlichen Zustand des Gewässers möglich. Der Anlagenbetreiber muss also durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen dafür sorgen, dass die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten bleibt oder wiederhergestellt wird.</p>								</div>
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									<p style="text-align: right;"><em>Bildquelle: KI-generiert (Google Gemini)</em></p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Genehmigung erteilt – kein Unterlassungsanspruch der Unterlieger</h2>				</div>
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									<p>Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser ist nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__4.html" target="_blank" rel="noopener">§ 4 WHG</a> nicht eigentumsfähig. Weitere Regelungen finden sich in den Landesgesetzes, so beispielsweise in § 3 Abs. 2 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen. Dort heißt es: <em>„Bildet ein Gewässer zweiter Ordnung oder ein sonstiges Gewässer kein selbständiges Grundstück, ist es Bestandteil der Ufergrundstücke und gehört deren Eigentümern.“</em></p><p>§ 4 Absatz 4 WHG regelt in diesem Zusammenhang, dass Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern die Benutzung durch Dritte zu dulden haben, soweit hierfür eine behördliche Zulassung erteilt worden oder nicht erforderlich ist. Der Unterlieger hat folglich keinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB), wenn der Oberlieger mit entsprechender Genehmigung Anlagen zum Anstauen von Oberflächenwasser errichtet.</p><p>Zu dem gleichen Ergebnis kommt die Anwendung von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__16.html" target="_blank" rel="noopener">§ 16 WHG</a>. Wurde dem Oberlieger eine <strong>unanfechtbare gehobene Erlaubnis</strong> erteilt, kann ein Unterlieger trotz nachteiliger Wirkungen nicht die Einstellung der Benutzung verlangen. Nach dieser Vorschrift können Unterlieger jedoch Vorkehrungen verlangen, die nachteilige Wirkungen ausschließen. In Fällen, in denen solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, können Unterlieger stattdessen eine Entschädigung geltend machen.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Fazit</h2>				</div>
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									<p>Das Anstauen von Oberflächenwasser ist für landwirtschaftliche Betriebe eine effektive Strategie, um die Wasserversorgung auch in trockenen Zeiten zu sichern und bei Starkregen gegenzusteuern. Dennoch ist der Bau eines Wehrs oder eines Teichs kein reines „Heimwerkerprojekt“, sondern rechtlich streng reglementiert. Suchen Sie daher bereits in der Planungsphase das Gespräch mit der zuständigen Wasserbehörde und einem Fachplaner. Gern unterstützen wir Sie dabei, um sicherzustellen, dass Ihr Projekt nicht nur funktional, sondern auch rechtssicher ist und Sie langfristig von einer stabilen Wasserversorgung profitieren.</p><p>Dieser Blogbeitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Prüfung der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung kann keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen werden. Die Lektüre dieses Beitrags ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt, die auf Ihre spezifische Situation zugeschnitten ist.</p>								</div>
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		<title>Kampf ums Wasser: Das Rücksichtnahmegebot bei konkurrierender Benutzung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Annette Schäfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Jun 2026 12:51:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[§ 22 WHG]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[konkurrierende Benutzung]]></category>
		<category><![CDATA[Wohl der Allgemeinheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kampf ums Wasser: Das Rücksichtnahmegebot bei konkurrierender Benutzung In Frankreich ist das Problem der konkurrierenden Benutzung wegen Wassermangels längst angekommen. Im Zentrum des Konflikts stehen die sogenannten „Méga-Bassines“: gigantische Speicherbecken, die mit Grundwasser befüllt werden, um die Felder einiger weniger Betriebe zu bewässern. Während die einen darin die Rettung ihrer Ernte sehen, protestieren andere heftig [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="3246" class="elementor elementor-3246" data-elementor-post-type="post">
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Kampf ums Wasser: Das Rücksichtnahmegebot bei konkurrierender Benutzung</h2>				</div>
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									<p>In Frankreich ist das Problem der konkurrierenden Benutzung wegen Wassermangels längst angekommen. Im Zentrum des Konflikts stehen die sogenannten „Méga-Bassines“: gigantische Speicherbecken, die mit Grundwasser befüllt werden, um die Felder einiger weniger Betriebe zu bewässern. Während die einen darin die Rettung ihrer Ernte sehen, protestieren andere heftig gegen den Ausschluss von der Ressource Wasser. Auch in Deutschland stellt sich bei knappen Vorräten die Frage: Wer darf zuerst zugreifen? Die Antwort liefert ein zentraler Pfeiler des deutschen Wasserrechts: das Rücksichtnahmegebot.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Die Theorie: Das Ausgleichsverfahren nach § 22 WHG</h2>				</div>
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									<p>In der Theorie hat der deutsche Gesetzgeber für den Fall konkurrierender Benutzung vorgesorgt. Reicht die Grundwasserkapazität nicht für alle Interessenten aus, können betroffene Nutzer auf Basis des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__22.html" target="_blank" rel="noopener">§ 22 WHG</a> ein Ausgleichsverfahren beantragen.</p><p>Diese Regelung spielt in der deutschen Rechtspraxis bislang keine große Rolle, da unsere Wasservorkommen meist ausreichen. Doch mit zunehmenden Dürreperioden gewinnen die Abwehransprüche gegen Drittgenehmigungen massiv an Bedeutung.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Das Rücksichtnahmegebot: Schutzschild im Wasserrecht</h2>				</div>
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									<p>Wenn Behörden einem Dritten eine Wasserbenutzung erlauben (z. B. für eine Großbewässerung oder industrielle Nutzung), die Ihre eigenen Interessen berührt, müssen Sie das nicht tatenlos hinnehmen.</p><p>Gerichtlich stützen sich solche Abwehransprüche auf das Gebot der Rücksichtnahme, das aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG hergeleitet wird. Hierbei stehen zwei zentrale Säulen im Fokus:</p><ol><li>Das Wohl der Allgemeinheit: Behörden dürfen wasserrechtliche Erlaubnisse dürfen nur für Nutzungen erteilen, die ökologisch sinnvoll und effizient sind. Ein rein spekulativer Bedarf ohne echten Nutzen ist nicht zulässig.</li><li>Die Interessen Einzelner: Zum Kreis der geschützten Personen gehören alle rechtmäßigen Wasserbenutzer und diejenigen Personen, deren private Belange von der Benutzung betroffen sind und deren Beeinträchtigung tunlichst zu vermeiden ist.</li></ol>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Praxis-Check: </h2>				</div>
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									<p>Wie das Rücksichtnahmegebot in der Praxis wirkt, zeigt ein folgender Fall (<a href="https://www.bverwg.de/060904B7B62.04.0" target="_blank" rel="noopener">BVerwG, Beschluss vom 06.09.2004, Az.: 7 B 62.04</a>): Der Kläger, ein Berufsfischer, wendet sich gegen die wasserrechtliche Erlaubnis zum Errichten und zum Betrieb einer Schiffsverbindung mit Katamaran-Fähren auf dem Bodensee.</p><p>Im Rahmen des Beschlusses wird eine für die individuellen Interessen der Inhaber von Landwirtschaftsbetrieben wesentliche Frage erörtert: Wenn die Natur die Erwerbsgrundlage einer Person ist, zählen Schäden an Flora und Fauna dann als private Beeinträchtigung, gegen die man rechtlich vorgehen kann?</p><p>Die Antwort des Gerichts:</p><p>Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__1.html" target="_blank" rel="noopener">§ 1 WHG</a>). Diese Regelung betont die Bedeutung des Umwelt- und Naturschutzgedankens für das Wasserrecht. Der Gesetzgeber stellt bewusst die Sicherung der ökologischen Gewässerfunktionen in den Vordergrund und nicht die Ausnutzung natürlicher Ressourcen zugunsten der Menschen.</p><p>Nachteilige Veränderungen der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigen damit das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 6 WHG. Damit wird die Natur in erster Linie um ihrer selbst willen geschützt und nicht als Erwerbsgrundlage einzelner Naturnutzer. (Nur) soweit Naturnutzer eine individuelle Rechtsposition (z. B. ein Fischereirecht) geltend machen können, können sie eine wasserrechtliche Erlaubnis mit der Behauptung anfechten, das Gewässer werde als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen nicht gesichert.</p><p>Allerdings gibt es zwei wichtige Einschränkungen:</p><ol><li>Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht.</li><li>Nutzenabwägung: Übersteigt der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich, darf die Erlaubnis erteilt werden.</li></ol>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Fazit:</h2>				</div>
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									<p>Das deutsche Wasserrecht schützt die Natur primär um ihrer selbst willen – und genau darin liegt die Chance für den Einzelnen. Wer nachweisen kann, dass eine neue Nutzung den Naturhaushalt und damit die eigene Erwerbsgrundlage gefährdet, gewinnt eine starke Rechtsposition. Das Rücksichtnahmegebot sorgt dafür, dass auch in trockenen Zeiten ökologische Vernunft vor einseitigen Interessen steht.</p><p>Die rechtliche Beurteilung von Nutzungskonflikten ist komplex und hängt stets vom Einzelfall sowie den regionalen Wassergesetzen ab. Wenn Sie Fragen zur Sicherung Ihrer Wasserrechte oder zu laufenden Genehmigungsverfahren haben, stehe ich Ihnen für eine individuelle rechtliche Beratung gerne zur Verfügung.</p>								</div>
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		<title>Nitrat im Grundwasser: Das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Annette Schäfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 May 2026 09:55:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Düngemittelverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Grundwasser]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Rahmen von Dürreereignissen gewinnt die Belastung durch Nitrat im Grundwasser zunehmend an Bedeutung, da sich die Niederschläge spürbar verringern. Da die Zufuhr von Schadstoffen jedoch gleich bleibt, erhöht sich die Schadstoffkonzentration denknotwendig mit einer gewissen Zeitverzögerung. Nach den Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG sind alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Gewässer zu schützen. Konkret müssen bis zum [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="3145" class="elementor elementor-3145" data-elementor-post-type="post">
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									<p><span data-path-to-node="3,0">Im Rahmen von Dürreereignissen gewinnt die Belastung durch Nitrat im Grundwasser zunehmend an Bedeutung, da sich die Niederschläge spürbar verringern</span><span data-path-to-node="3,2">. Da die Zufuhr von Schadstoffen jedoch gleich bleibt, erhöht sich die Schadstoffkonzentration denknotwendig mit einer gewissen Zeitverzögerung</span><span data-path-to-node="3,4">.</span></p><p>Nach den Vorgaben der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32000L0060" target="_blank" rel="noopener">Richtlinie 2000/60/EG</a> sind alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Gewässer zu schützen. Konkret müssen bis zum Jahr 2027 alle Gewässer einen „guten ökologischen“ und „guten chemischen Zustand“ erreichen. Für das Grundwasser gilt dabei zusätzlich das Ziel eines „guten mengenmäßigen“ Zustands.</p><p>Allerdings erfüllt derzeit keines der 16 deutschen Bundesländer die Anforderungen der Richtlinie in Bezug auf Nitrat. Dabei beziehen sich das Verbesserungsgebot und das Verschlechterungsverbot auf alle Fließgewässer ab einem Einzugsgebiet von 10 km² sowie auf alle Seen ab 0,5 km². Obwohl Nitrat (NO₃⁻) wichtig für das Pflanzenwachstum ist, wirkt eine zu hohe Konzentration schädlich auf die Umwelt und unsere Gesundheit.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Die Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie)</h2>				</div>
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									<p>Vor diesem Hintergrund wurde die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31991L0676" target="_blank" rel="noopener">Nitratrichtlinie</a> erlassen. Diese stellt fest, dass die Verschmutzung der Gewässer vor allem durch diffuse Quellen aus der Landwirtschaft verursacht wird. Daher hat die Richtlinie nach Artikel 1 zum Ziel, diese Verunreinigung deutlich zu verringern.</p><p>Zudem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Verzeichnisse über sogenannte gefährdete Gebiete zu erstellen. Weil die Bundesrepublik Deutschland diese Richtlinie laut Europäischem Gerichtshof nur unzureichend umgesetzt hatte, folgten weitere Vorschriften:</p><ul><li>die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und <strong>eutrophierten Gebieten</strong> (AVV Gebietsausweisung, kurz: AVV GeA)</li><li>Landesverordnungen zur Ausweisung nitratbelasteter Gebiete, z. B. die Sächsische Düngerechtsverordnung</li><li>die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für den Vollzug der Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen</li></ul>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Begriffsbestimmung: „Eutrophierte Gebiete“</h2>				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Der Begriff „eutrophiert“ beschreibt die Anreicherung des Bodens mit Nährstoffen. Ein Gebiet gilt nach der Düngeverordnung als belastet, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind:</p><ul><li>Es liegt ein schlechter chemischer Zustand vor, da der Schwellenwert von 50 mg/l Nitrat überschritten ist oder</li><li>es zeigt sich ein sog. „steigenden Trend“ von Nitrat im Sinne von § 10 Grundwasserverordnung, wobei die Nitratkonzentration mindestens 37,5 mg/l beträgt, oder</li><li>es besteht ein guter chemischer Zustand im Sinne von § 7 Abs. 4 Grundwasserverordnung, allerdings überschreitet mindestens eine landwirtschaftlich beeinflusste Messstelle des AVV-GeA-Ausweisungsmessnetzes den Nitrat-Schwellenwert von 50 mg/l oder weist einen steigenden Nitrat-Trend mit einer Nitrat-Konzentration von 37,5 mg/l auf</li></ul>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Auswirkungen auf die Landwirtschaft</h2>				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Nach den Vorgaben der Düngeverordnung sind die Bundesländer verpflichtet, nitrat- und phosphatbelasteter Gebiete durch Verordnungen auszuweisen:</p><ul><li>Rote Gebiete: mit Nitrat belastete Gebiete von Grundwasserkörpern</li><li>Gelbe Gebiete: eutrophierte Gebiete als Einzugsgebiete von Oberflächengewässern</li></ul><p> </p><p>Dies betrifft im Übrigen einerseits Gebiete, bei denen der Schwellenwert für Nitrat bereits überschritten ist. Anderer aber auch solche Gebiete, wo im Sinne einer Zukunftsprognose bald mit einer Überschreitung des Schwellenwerts zu rechnen ist.</p><p>Gemäß der AVV GeA zählt ein Feldstück bereits als belastet, wenn mindestens 20 % seiner Fläche in einem solchen Gebiet liegen.</p><p>In den nitratbelasteten bzw. eutrophierten Gebieten gelten Beschränkungen für die Anwendung stickstoffhaltiger Düngemittel. Insbesondere dürfen Landwirtschaftsbetriebe lediglich 80 % des jährlich ermittelten Düngebedarfs mit stickstoffhaltigen Düngemitteln decken.</p>								</div>
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									<p><em>Bildquelle: KI-generiert (Google Gemini)</em></p>								</div>
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									<p id="p-rc_ce3bdcba9d75473d-77" data-path-to-node="3"><span data-path-to-node="3,0">Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot die Landwirtschaft vor erhebliche Herausforderungen stellen. Die Pflicht zur Ausweisung belasteter Gebiete führt zu spürbaren Einschränkungen bei der Düngung, insbesondere durch die Deckelung auf 80 % des Düngebedarfs</span><span data-path-to-node="3,2">. Da die rechtlichen Vorgaben durch die Wasserrahmenrichtlinie und die Nitratrichtlinie streng ausgelegt werden, ist für betroffene Betriebe eine genaue Prüfung der aktuellen Landesverordnungen unerlässlich</span><span data-path-to-node="3,4">.</span></p><p data-path-to-node="3"><span data-path-to-node="4,0">Dieser Blogbeitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Prüfung der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung kann keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen werden</span><span data-path-to-node="4,2">. Die Lektüre dieses Beitrags ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt, die auf Ihre spezifische Situation zugeschnitten ist.</span></p><p data-path-to-node="3">Gerne unterstütze ich Sie mit einer fundierten anwaltlichen Beratung. </p>								</div>
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		<title>Die Ausgleichsansprüche wegen der Inanspruchnahme von Landwirtschaftsflächen als Überschwemmungsgebiet</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Annette Schäfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 May 2026 09:19:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Flutungspolder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Inanspruchnahme von Landwirtschaftsflächen als Überschwemmungsgebiet hat für betroffene Betriebe weitreichende Konsequenzen. Wenn Flächen als Polder genutzt werden, bleiben oft nur zerstörte Ernten, verdichtete Böden und Schlick zurück. Landwirte stehen dann zwischen Müll, toten Fischen und fauligem Geruch vor den Trümmern ihrer harten Arbeit. Welche konkreten Ansprüche haben betroffene Landwirte in einer solchen Situation? Rechtliche [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="3011" class="elementor elementor-3011" data-elementor-post-type="post">
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									<p>Die Inanspruchnahme von Landwirtschaftsflächen als Überschwemmungsgebiet hat für betroffene Betriebe weitreichende Konsequenzen. Wenn Flächen als Polder genutzt werden, bleiben oft nur zerstörte Ernten, verdichtete Böden und Schlick zurück. Landwirte stehen dann zwischen Müll, toten Fischen und fauligem Geruch vor den Trümmern ihrer harten Arbeit. Welche konkreten Ansprüche haben betroffene Landwirte in einer solchen Situation?</p>								</div>
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									<h2><strong>Rechtliche Grundlage für die Inanspruchnahme von Landwirtschaftsflächen </strong></h2><p>Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__76.html" target="_blank" rel="noopener">§§ 76 ff. WHG</a>) müssen Behörden an oberirdischen Gewässern sogenannte „Überschwemmungsgebiete“ festsetzen.  Darüber hinaus wurde die neue Gebietskategorie der &#8222;<strong>Risikogebiete</strong>&#8220; (§ 73 WHG) eingeführt. Dabei handelt es sich um Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko, die auf der Grundlage einer Bewertung von Hochwasserrisiken bestimmt werden. Die zuständigen Behörden müssen für diese Gebiete Gefahren- und Risikokarten erstellen. Auf der Grundlage dieser Gefahren- und Risikokarten sind dann Risikomanagementpläne (§ 75 WHG) zu erstellen. Sie beinhalten Maßnahmen zur Verringerung nachteiliger Folgen an oberirdischen Gewässern, die von einem Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit ausgehen.</p><p>Als Rückhalteflächen für Überschwemmungen sind grundsätzlich Flächen geeignet, bei denen keine erheblichen Substanzbeeinträchtigungen oder sonstigen Eigentumsverluste eintreten würden. Damit handelt es sich bei den Rückhalteflächen regelmäßig um landwirtschaftlich genutzte Flächen, die in einem Hochwasser-Risikogebiet liegen.</p><p>Diese Festsetzung hat neben der eingangs beschriebenen Überflutung bei Hochwasser außerdem zur Folge, dass dort</p><ul><li>keine neuen Baugebiete auswiesen werden dürfen sowie</li><li>die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen untersagt ist.</li></ul>								</div>
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									<h2><strong>Das Planfeststellungsverfahren</strong></h2><p>Hochwasserschutz erfolgt durch die Einrichtung von „Flutungspoldern“. Diese sind Niederungsflächen, die ab einem bestimmten Wasserstand im Fluss geflutet werden. Ein Flutungspolder ist durch Deiche vor Überschwemmung durch kleinere Hochwasser geschützt. Für den Landwirt ist es also möglich, diese Fläche zu nutzen. Erst wenn ein extremes Hochwasser droht, leiten die Behörden einen Teil des Abflusses kontrolliert in den Polder. Dadurch wird der Scheitelabfluss stromabwärts verringert. <a href="https://www.wasser.sachsen.de/fachbegriffe-13030.html#a-13053" target="_blank" rel="noopener">https://www.wasser.sachsen.de/fachbegriffe-13030.html#a-13053</a></p><p>Die Einrichtung von Flutungspoldern geschieht nicht über Nacht. Sie erfolgt in einem formalen Planfeststellungsverfahren. Das bedeutet:</p><ul><li>Die Kommune legt die Unterlagen aus</li><li>Sie holt Stellungnahmen betroffener Behörden ein.</li><li>Private Betroffene haben die Möglichkeit, Ihre Bedenken offiziell einzureichen.</li><li>Von der ersten Planung bis zum Beschluss vergehen oft fünf bis zehn Jahre.</li></ul>								</div>
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									<p style="text-align: right;"><em>Bildquelle: KI-generiert (Google Gemini)</em></p>								</div>
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									<h2><strong>Der Ausgleichsanspruch</strong></h2><p>Die rechtliche Basis für Ausgleichszahlungen bildet <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__98.html" target="_blank" rel="noopener">§ 98 WHG</a>. Dieser wird durch die Wassergesetze der Bundesländer konkretisiert, z. B. § 103 Sächsisches Wassergesetz. Danach ist über Ansprüche auf Entschädigung gleichzeitig mit der zugrunde liegenden Anordnung (Planfeststellungsbeschluss) zu entscheiden. Häufig wird die Entscheidung auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt – die Ermittlung der genauen Höhe erfolgt, wenn die tatsächlichen Schäden feststehen.</p>								</div>
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									<p>Bereits bei der Aufstellung von Gefahrenkarten und Risikomanagementplänen können Sie Einwendungen erheben. Wer die Planauslegung verpasst, akzeptiert faktisch die spätere Inanspruchnahme seiner Flächen. Nur wer frühzeitig widerspricht, sichert sich eine starke Verhandlungsposition für spätere Entschädigungen. Die Prüfung von Planfeststellungsbeschlüssen und Entschädigungsangeboten ist komplex und zeitkritisch. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Einwendungen rechtssicher zu formulieren oder bestehende Entschädigungsansprüche konsequent durchzusetzen. </p><p>Dieser Blogbeitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Prüfung der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung kann keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen werden. Die Lektüre dieses Beitrags ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt, die auf Ihre spezifische Situation zugeschnitten ist. Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung.</p>								</div>
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		<p>The post <a href="https://annette-schaefer.de/inanspruchnahme-landwirtschaftsflaechen-ueberschwemmung/">Die Ausgleichsansprüche wegen der Inanspruchnahme von Landwirtschaftsflächen als Überschwemmungsgebiet</a> appeared first on <a href="https://annette-schaefer.de">Annette Schäfer | Rechtsanwaltskanzlei</a>.</p>
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