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	<title>Annette Schäfer | Rechtsanwaltskanzlei</title>
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		<title>OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.07.2025, Az. 4 LA 111/22</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Annette Schäfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Oct 2026 10:00:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[§ 39 BNatSchG]]></category>
		<category><![CDATA[Agrarprivileg]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Agrarprivileg &#8211; wenn die landwirtschaftliche Bodennutzung mit dem Artenschutz kollidiert Die landwirtschaftliche Bodennutzung unterliegt im deutschen Recht einem besonderen Schutz, doch sie ist kein Freifahrtschein für die Beseitigung geschützter Landschaftselemente. Wer als Landwirt Gehölze, Hecken oder Bäume entfernt, um seine Flächen effizienter zu bewirtschaften, überschreitet schnell die Grenzen der gesetzlich geforderten „guten fachlichen Praxis“. Dass [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="3508" class="elementor elementor-3508" data-elementor-post-type="post">
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Agrarprivileg - wenn die landwirtschaftliche Bodennutzung mit dem Artenschutz kollidiert</h2>				</div>
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									<p data-path-to-node="3"><span data-path-to-node="6,0">Die landwirtschaftliche Bodennutzung unterliegt im deutschen Recht einem besonderen Schutz, doch sie ist kein Freifahrtschein für die Beseitigung geschützter Landschaftselemente</span><span data-path-to-node="6,2">. Wer als Landwirt Gehölze, Hecken oder Bäume entfernt, um seine Flächen effizienter zu bewirtschaften, überschreitet schnell die Grenzen der gesetzlich geforderten „guten fachlichen Praxis“</span><span data-path-to-node="6,4">. Dass eine vermeintlich rein betriebliche Maßnahme der Bodennutzung eine rechtmäßige behördliche Wiederherstellungsanordnung nach sich ziehen kann, verdeutlicht dieser Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen.</span></p><p id="p-rc_3793b436198c2261-146" data-path-to-node="7"><span data-path-to-node="7,0">In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte ein Kläger eine 110 Meter lange Weißdornhecke sowie mehrere alte Eichen auf seinen landwirtschaftlich genutzten Flurstücken beseitigen lassen</span><span data-path-to-node="7,2">. Die zuständige Naturschutzbehörde reagierte prompt mit einer tiefgreifenden Wiederherstellungsverfügung</span><span data-path-to-node="7,4">. Der Antrag des Landwirts auf Zulassung der Berufung vor dem OVG blieb weitgehend erfolglos</span><span data-path-to-node="7,6">.</span></p><p id="p-rc_3793b436198c2261-147" data-path-to-node="8"><span data-path-to-node="8,0">Der Senat stellte unmissverständlich klar: Auch Gehölze auf Agrarflächen stellen rechtlich geschützte Lebensstätten wild lebender Tiere dar</span><span data-path-to-node="8,2">. Eine Beseitigung ohne vernünftigen Grund widerspricht den Regeln, die an eine ordnungsgemäße Bodennutzung zu stellen sind</span><span data-path-to-node="8,4">.</span></p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Amtliche Leitsätze</h2>				</div>
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									<ol><li>Die Naturschutzbehörde ist in ihrem Auswahlermessen im Rahmen des § 3 Abs. 2 BNatSchG nicht darauf beschränkt, die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anzuordnen, sondern kann soweit naturschutzfachlich geeignet und erforderlich auch andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sicherzustellen.</li><li>Eine nach § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 NNatSchG getroffene Maßnahme ließe sich auch auf § 17 Abs. 8 BNatSchG stützen, wenn die Verfügungen wesensgleich wären. Eine Wesensgleichheit liegt vor, wenn der Tenor der Grundverfügung mit der neuen Begründung, die auch auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt sein kann, unberührt bliebe und keine wesentlichen anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen anzustellen wären (Senatsbeschl. v. 2.2.2022 &#8211; 4 ME 231/21 -, juris Rn. 44 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 31.3.2010 &#8211; 8 C 12.09 -, juris Rn. 16).</li><li>Der Begriff der agrarstrukturellen Belange nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG umfasst nicht das individuelle Interesse des einzelnen Land- oder Forstwirts, von einer Inanspruchnahme seiner Flächen für Zwecke der Kompensation von Eingriffsfolgen verschont zu bleiben.</li><li>Da die Lebensstätte nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG den regelmäßigen Aufenthaltsort aller wild lebenden Tiere erfasst, bedarf es einer Individualisierung und Konkretisierung der betroffenen Arten nicht. Ausreichend für das Vorliegen einer Lebensstätte ist vielmehr, dass wild lebende Tiere irgendeiner Art diese regelmäßig aufsuchen.</li><li>Ein vernünftiger Grund im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt vor, wenn die betreffende Handlung ausdrücklich erlaubt ist oder sie im Rahmen einer Abwägung aus der Sicht eines durchschnittlich gebildeten, dem Naturschutz gegenüber aufgeschlossenen Betrachters gerechtfertigt erscheint. Ein vernünftiger Grund für die Entfernung von Gehölzen wie Bäumen, Baumreihen oder Hecken, die Lebensstätten wild lebender Tiere sind, ist in aller Regel zu verneinen, wenn diese Maßnahme in erster Linie durchgeführt wird, um bewirtschaftungsbehindernde Landschaftselemente zu beseitigen.</li><li>§ 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG gerecht und verstößt auch nicht gegen das allgemeine Bestimmtheitsgebot von Art. 20 Abs. 3 GG.</li></ol>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Sachverhalt</h2>				</div>
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									<p>Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.</p><p>Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, den Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2017 nebst Änderungsverfügung vom 27. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2018 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2017 nebst Änderungsverfügung vom 27. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2018 rechtswidrig gewesen ist, mit Urteil vom 11. Juli 2022 überwiegend abgewiesen und den Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27. März 2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2018 nur bezüglich der Ziffer 1.5 aufgehoben. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 1.7 des Bescheides vom 8. Februar 2017 sei die Klage bereits unzulässig. Der Beklagte habe diese in der mündlichen Verhandlung aufgehoben, sodass insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe (Urteilsabdruck, S. 11). Im Übrigen sei die Klage zwar zulässig, weil insbesondere keine Erledigung eingetreten sei, aber überwiegend unbegründet, weil die Wiederherstellungsanordnung in den Ziffern 1.1 bis 1.4 sowie 1.6 des Bescheides vom 8. Februar 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2018 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze (Urteilsabdruck, S. 11). Rechtsgrundlage für die Wiederherstellungsanordnung sei § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 2 NAGBNatSchG, dessen Tatbestandsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt seien (Urteilsabdruck, S. 12 ff.). Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger, der Landwirt und Eigentümer mehrerer landwirtschaftlich genutzter Flurstücke u.a. in der Gemarkung E. sei, im Oktober 2016 eine Weißdornhecke mit einer Länge von ca. 110 m und eine Eiche auf dem Flurstück F. Flur G. der Gemarkung E. sowie drei weitere in Reihe stehende Eichen auf dem Flurstück H., Flur G. der Gemarkung E. habe beseitigen lassen. Unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 24. November 2017 &#8211; 4 ME 352/17 &#8211; führt das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen aus, es handele sich bei diesen Gehölzen um Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG (Urteilsabdruck, S. 12 ff.). Nach der gesetzlichen Definition bedürfe es &#8211; entgegen der Auffassung des Klägers &#8211; auch keiner konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktiven Lebensstätte (Urteilsabdruck, S. 13). Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf den Senatsbeschluss vom 24. November 2017 &#8211; 4 ME 352/17 &#8211; ferner entschieden, dass die Zerstörung der Lebensstätten auch ohne vernünftigen Grund im Sinne des § 39 Abs. 1 BNatSchG geschehen sei (Urteilsabdruck, S. 15 ff.). Die Beseitigung der Gehölze sei keine der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bodennutzung (Urteilsabdruck, S. 16 ff.). Hinsichtlich einer möglichen agroforstlichen Nutzung der Eichen im Sinne einer Anpflanzung &#8222;zum Zwecke der Ernte&#8220; schließe das Verwaltungsgericht nicht aus, dass solche Nutzungsformen existierten. Allerdings wäre im Rahmen einer der guten fachlichen Praxis entsprechenden agroforstwirtschaftlichen Bodennutzung ein Ersatz der gefällten durch neue Bäume zu erwarten gewesen. Ohne eine entsprechende (Wieder ) Aufforstung liege ein Wechsel der landwirtschaftlichen Nutzungsart von einer agroforstlichen zu einer rein landwirtschaftlichen Nutzung vor (Urteilsabdruck, S. 17). Die Anliegen des Klägers sowohl hinsichtlich der Fällung der Eichen als auch hinsichtlich der Beseitigung der Weißdornhecke hätten in einem Verfahren auf Erteilung von Befreiungen nach § 67 BNatSchG Berücksichtigung finden können (Urteilsabdruck, S. 18). Der Beklagte sei auch nicht aufgrund einer Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG an dem Erlass der naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsanordnung gehindert gewesen (Urteilsabdruck, S. 18 f.). Von dem in § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 2 NAGBNatSchG eingeräumten Ermessen habe der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (Urteilsabdruck, S. 19). Offen bleiben könne, ob der als Generalklausel ausgestaltete § 3 Abs. 2 BNatSchG vorliegend durch § 17 Abs. 8 BNatSchG verdrängt werde. Denn eine auf die Generalklausel gestützte naturschutzrechtliche Wiederherstellungsverfügung lasse sich ohne Wesensänderung auch auf der Grundlage des § 17 Abs. 8 Satz 2, 2. Halbsatz BNatSchG aufrechterhalten (Urteilsabdruck, S. 19 f.). Hinsichtlich der Anordnung in Ziffer 1.5 des streitgegenständlichen Bescheides sei die Klage hingegen begründet, weil die Anordnung, die Gehölze dauerhaft zu erhalten und nach ökologischen Gesichtspunkten zu pflegen, nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG genüge (Urteilsabdruck, S. 21).</p><p>Die von dem Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter I.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu unter II.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu unter III.) sind nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt worden bzw. liegen nicht vor.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Entscheidungsgründe</h2>				</div>
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									<p>Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.</p><p>Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind nach der Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss mithin nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Nicht erforderlich ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; denn das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Dabei erfordert eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 29.4.2025 &#8211; 4 LA 82/23 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt; vom Rechtsmittelführer nicht genannte Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils offensichtlich ist (vgl. Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Werkstand: 72. Ed. 1.10.2024, § 124a Rn. 73 m.w.N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 204). Dem Darlegungserfordernis ist nicht Genüge getan, wenn der Zulassungsantragsteller sich darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.11.2024 &#8211; 11 LA 165/24 -, n.v. m.w.N. und Beschl. v. 10.2.2003 &#8211; 2 LA 2953/01-, juris Rn. 2 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 1.4.2020 &#8211; 4 LA 166/19 -, n.v. m.w.N.). Ist die erstinstanzliche Entscheidung auf mehrere jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt worden, hat dies zur Folge, dass dem Zulassungsantrag nur dann entsprochen werden kann, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und tatsächlich vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.2022 &#8211; 6 B 14.22 -, juris Rn. 12; Senatsbeschl. v. 28.4.2025 &#8211; 4 LA 58/23 -, n.v. und v. 17.2.2023 &#8211; 4 LA 212/21 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 5.2.2024 &#8211; 14 LA 71/23 -, juris Rn. 5).</p><p>Nach diesen Maßgaben hat der Kläger weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt noch liegen diese vor.</p><p>1.</p><p>Soweit er anführt, der Beklagte habe die falsche Rechtsgrundlage gewählt &#8211; was vom Verwaltungsgericht bestätigt worden sei -, weil dieser nicht die Wiederherstellung des bisherigen Zustands, sondern Ausgleichs- bzw. Ersatzpflanzungen an anderen Orten, in anderer Anzahl und anderem Lebensalter der Pflanzen verfügt habe, zeigt er ernstliche Zweifel nicht auf.</p><p>Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass Rechtsgrundlage für die erfolgte Wiederherstellungsanordnung § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 2 NAGBNatSchG (Anmerkung des Senats: nach heutiger Bezeichnung NNatSchG) sei (Urteilsabdruck, S. 11 f.). Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Vorschrift des § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßen Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 2 Abs. 2 NNatSchG kann die Naturschutzbehörde auch die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen, wenn Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind.</p><p>Die Naturschutzbehörde hat folglich nach § 3 Abs. 2 BNatSchG &#8211; bei Vorliegen der vorgenannten tatbestandlichen Voraussetzungen &#8211; nach pflichtgemäßen Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie hat daher diejenigen Maßnahmen auszuwählen (Auswahlermessen), die aus naturschutzfachlicher Sicht im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um Beeinträchtigungen oder Schäden zu unterbinden, zu beseitigen oder zu kompensieren (vgl. Senatsurt. v. 30.6.2015 &#8211; 4 LC 285/13 -, juris Rn. 54; ferner Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 106. EL Januar 2025, § 3 BNatSchG Rn. 26). Die Naturschutzbehörde ist in ihrem Auswahlermessen daher nicht darauf beschränkt, die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anzuordnen, sondern kann &#8211; soweit naturschutzfachlich geeignet und erforderlich &#8211; auch andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sicherzustellen.</p><p>Vorliegend hat der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Februar 2017 die &#8222;Wiederherstellung der auf dem Grundstück Gemarkung E., Flur I., Flurstück J. auf einer Länge von 110 m entfernten Hecke sowie des ebenfalls auf diesem Grundstück entfernten Einzelbaums&#8220; verfügt (vgl. Ziffer 1.1 des Bescheides vom 8. Februar 2017). Die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes ist &#8211; wie aufgezeigt &#8211; eine der möglichen Maßnahmen, die auf Grundlage des § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 2 NNatSchG angeordnet werden kann. Soweit der Beklagte darüber hinaus verfügt hat, dass die Hecke &#8222;abweichend von der ursprünglichen Situation in einen Randbereich der Ackerfläche verschoben werden kann&#8220;, diese &#8222;gemäß der Darstellung im anliegenden Lageplan, welcher Bestandteil dieses Bescheides ist, zu pflanzen&#8220; ist (Ziffer 1.1.1 des Bescheides vom 8. Februar 2017, Sätze 2 und 3) und &#8222;die zeitliche Verzögerung, mit der die Nachpflanzung erst die Funktionen des beseitigten Baumes erfüllen kann,&#8220; auszugleichen ist durch die Pflanzung von drei Eichen, die &#8222;in Verlängerung der Hecke an beiden Enden&#8220; nach dem anliegenden Lageplan zu setzen sind (Ziffer 1.1.1 des Bescheides vom 8. Februar 2017, Sätze 9 bis 11), sind die von dem Beklagten alternativ zugelassenen Ersatzpflanzungen an einer anderen Stelle auf dem Grundstück ebenfalls Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 BNatSchG, die aus Sicht des Beklagten naturschutzfachlich geeignet und erforderlich sind, die erfolgte Beeinträchtigung der Natur oder Landschaft durch die vollständige Entfernung der Weißdornhecke zu kompensieren. Entsprechendes gilt für die ebenfalls verfügte &#8222;Wiederherstellung der auf dem Grundstück Gemarkung E., Flur K., Flurstück G. beseitigten drei alten Eichen&#8220; (vgl. Ziffer 1.2 des Bescheides vom 8. Februar 2017), die als &#8222;eine Ersatzpflanzung vorzunehmen&#8220; ist, indem &#8222;gemäß der Darstellung im anliegenden Lageplan entlang der westlichen Grenze des Flurstücks L., Flur M., Gemarkung E., 9 Stieleichen in der Mindestqualität Hochstamm 8-10 cm&#8220; gepflanzt werden (Ziffer 1.2.1 des Änderungsbescheides vom 27. März 2017, Sätze 5 und 6). Aus welchen Gründen die zugelassenen bzw. angeordneten Ersatzpflanzungen für die beseitigte Hecke und die beseitigten Bäume keine Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 BNatSchG sein sollen, die auf der Grundlage der Generalklausel erlassen werden können, wird von dem Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht dargelegt und ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich.</p><p>Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der als Generalklausel ausgestaltete § 3 Abs. 2 BNatSchG vorliegend durch § 17 Abs. 8 BNatSchG verdrängt werde. Die naturschutzrechtliche Wiederherstellungsverfügung lasse sich ohne Wesensänderung auch auf der Grundlage des § 17 Abs. 8 Satz 2, 2. Halbsatz BNatSchG aufrechterhalten (Urteilsabdruck, S. 19).</p><p>Hiergegen ist nichts zu erinnern. Selbst wenn man &#8211; was der Senat bislang offengelassen hat ( Senatsurt. v. 30.6.2015 &#8211; 4 LC 285/13 -, juris Rn. 54; Senatsbeschl. v. 21.9.2018 &#8211; 4 LA 293/17 -, n.v.) &#8211; davon ausgeht, dass bei einem Verstoß gegen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, der zugleich einen Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellt, eine gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 NNatSchG erlassene Anordnung gegen den Verursacher des Eingriffs auf § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG als lex specialis gestützt werden müsste, kommt ein Austausch der Rechtsgrundlage in Betracht, wenn die erlassene Anordnung auch auf der Rechtsgrundlage des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG ohne Wesensänderung erfolgen könnte (vgl. Senatsbeschl. v. 2.2.2022 &#8211; 4 ME 231/21 -, juris Rn. 43 ff.). Dies ist hier der Fall. Denn die in Ziffer 1.1 des Bescheides vom 8. Februar 2017 verfügte Wiederherstellung der entfernten Hecke und des Einzelbaums ließe sich auf § 17 Abs. 8 Satz 2, 2. Halbsatz 2. Var. BNatSchG stützen. Soweit nach Ziffer 1.1.1 des Bescheides vom 8. Februar 2017 insoweit Ersatzpflanzungen zugelassen werden und nach Ziffer 1.2.1 des Änderungsbescheides vom 27. März 2017 die &#8222;Wiederherstellung&#8220; der beseitigten drei Eichen durch eine &#8222;Ersatzpflanzung von 9 Stieleichen&#8220; an der im Lageplan gekennzeichneten Stelle verfügt worden ist, ließen sich die zugelassenen bzw. angeordneten Ersatzpflanzungen auf § 17 Abs. 8 Satz 2, 2. Halbsatz 1. Var. BNatSchG stützen.</p><p>Entgegen der Auffassung des Klägers steht einem Austausch der Rechtsgrundlage für die hier getroffenen Maßnahmen nicht entgegen, dass eine auf § 17 Abs. 8 BNatSchG anstelle von § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 NNatSchG gestützte Verfügung des Beklagten nicht wesensgleich wäre. Eine Wesensgleichheit liegt vor, wenn der Tenor der Grundverfügung mit der neuen Begründung, die auch auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt sein kann, unberührt bliebe und keine wesentlichen anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen anzustellen wären (Senatsbeschl. v. 2.2.2022 &#8211; 4 ME 231/21 -, juris Rn. 44 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 31.3.2010 &#8211; 8 C 12.09 -, juris Rn. 16). Die für einen Austausch der Rechtsgrundlage erforderliche Wesensgleichheit liegt hier vor. Soweit der Kläger einwendet, es fehle an einer Wesensgleichheit, weil bei der Anordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf der Grundlage von § 17 Abs. 8 Satz 2, 2. Halbsatz 1. Var. BNatSchG &#8211; anders als bei der Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 2 NNatSchG bzw. § 17 Abs. 8 Satz 2, 2. Halbsatz 2. Var. BNatSchG &#8211; gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als zusätzliche Ermessenserwägung auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen sei, insbesondere für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen seien, verfängt dies nicht. Denn der Kläger legt nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Beklagte auf agrarstrukturelle Belange als weitere Ermessenserwägung hätte Rücksicht nehmen müssen, um die hier getroffenen Ausgleichsmaßnahmen auf § 17 Abs. 8 Satz 2, 2. Halbsatz 1. Var. BNatSchG stützen zu können. Die Verpflichtung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG zur Rücksichtnahme auf agrarstrukturelle Belange geht nämlich nicht dahin, die konkrete Struktur des einzelnen Landwirtschaftsbetriebs zu würdigen, etwa ob dieser auf bestimmte Flächen angewiesen ist (Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 15 Rn 96). Der Begriff der agrarstrukturellen Belange umfasst nicht das individuelle Interesse des einzelnen Land- oder Forstwirts, von einer Inanspruchnahme seiner Flächen für Zwecke der Kompensation von Eingriffsfolgen verschont zu bleiben (Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Werkstand: 172. Aktualisierung März 2025, § 15 BNatSchG Rn. 100; Landmann/Rohmer Umweltrecht, Werkstand: 106. EL Januar 2025, § 15 BNatSchG Rn. 34, Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 15 Rn. 75). § 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG zielt vielmehr vor allem darauf ab, eine kompensationsbedingte Inanspruchnahme der für die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung besonders bedeutenden Produktionsgrundlagen, zu denen namentlich günstig gelegene, nicht zersplitterte und überdurchschnittlich ertragreiche Nutzflächen gehören, möglichst zu vermeiden. Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 BNatSchG bringt lediglich ein allgemeines öffentliches Interesse an der Rücksichtnahme auf agrarstrukturelle Belange zum Ausdruck ( BVerwG, Urt. v. 19.12.2017 &#8211; 3 A 8.15 -, juris Rn. 28). Dass vorliegend derartige agrarstrukturelle Belange bei einer auf § 17 Abs. 8 BNatSchG gestützten Anordnung zu beachten gewesen wären, ist mit Blick auf den Umfang der hier verfügten Kompensationsmaßnahmen und den Standort der angeordneten Ersatzpflanzungen ersichtlich nicht der Fall.</p><p>Die individuelle Betroffenheit des Klägers durch die Inanspruchnahme seiner Flächen infolge der angeordneten Kompensationsmaßnahmen ist hingegen wegen des allgemein geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der von der Naturschutzbehörde vorzunehmenden Ermessensausübung sowohl bei der Anwendung der Rechtsgrundlage von § 3 Abs. 2 BNatSchG als auch von § 17 Abs. 8 BNatSchG zu berücksichtigen. Insoweit sind vorliegend keine wesentlichen anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen anzustellen gewesen.</p><p>Einem Austausch der Rechtsgrundlage steht schließlich nicht entgegen, dass der Beklagte die angeordneten Ersatzpflanzungen in der Sache zumindest ungenau als &#8222;Wiederherstellung&#8220; bezeichnet hat. Denn dies stellt eine rechtlich unschädliche falsche Bezeichnung der verfügten Maßnahmen durch den Beklagten dar, führt jedoch nicht dazu, dass die angeordneten Maßnahmen nicht auf § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 NNatSchG bzw. auf § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG gestützt werden können.</p><p>Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung liegen auch nicht deshalb vor, weil &#8211; wie der Kläger des Weiteren vorbringt &#8211; der Beklagte die von ihm getroffenen Anordnungen ermessensfehlerhaft erlassen habe. Der Beklagte hat das ihm eröffnete Ermessen vielmehr rechtsfehlerfrei ausgeübt. Der Wortlaut des Bescheides vom 8. Februar 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27. März 2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2018 lässt hinsichtlich der Neupflanzungen für die beseitigten Hecke und Bäume eine Ermessensausübung bei der Wahl des Pflanzstandortes erkennen, indem unter Ziffer 1.1.1 ausgeführt wird, die Hecke könne abweichend von der ursprünglichen Situation in einen Randbereich der Ackerfläche verschoben werden, sowie unter Ziffer 1.2.1 hinsichtlich der Neupflanzung für die drei beseitigten Eichen erklärt wird, dies müsse nicht zwingend an dem bisherigen Standort geschehen, zumal mit dem Änderungsbescheid vom 27. März 2017 der Standort der Neupflanzung der Bäume auf einen vom Kläger geltend gemachten Einwand nochmals angepasst worden ist. Der Kläger zeigt demgegenüber weder auf, welche konkreten Ermessenserwägungen von dem Beklagten ergänzend hätten angestellt werden müssen, noch welche anderen Flächen für die Neupflanzungen vorrangig in Betracht zu ziehen gewesen wären. Erkennbar hat der Beklagte Standorte der Neupflanzungen gewählt, die am Rande der jeweiligen landwirtschaftlichen Flächen liegen und damit auch den Interessen des Klägers Rechnung getragen. Der klägerische Einwand, der Beklagte habe den Kläger öffentlichkeitswirksam sanktionieren wollen, liegt neben der Sache.</p><p>2.</p><p>Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass die beseitigten Gehölze Lebensstätten im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gewesen seien.</p><p>Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Lebensstätten wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Lebensstätte meint nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 2 Nr. 5 den regelmäßigen Aufenthaltsort der wild lebenden Tiere und Pflanzen. Erfasst werden Nist-, Brut-, Wohn oder Zufluchtsstätten von Tieren sowie Wuchsstandorte von Pflanzen. Lebensstätten sind auch dann als Lebensstätte zu schützen, wenn sie aktuell nicht genutzt werden. Dies verdeutlicht das Merkmal der Regelmäßigkeit (vgl. etwa GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 37 m.w.N.). § 39 Abs. 1 BNatSchG bezweckt den Mindestschutz aller wild lebenden Tier- und Pflanzenarten (vgl. Giesberts/Reinhard, BeckOK Umweltrecht, Werkstand: 74. Ed. 1.4.2025, § 39 BNatSchG Vorbm.; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 106. EL Januar 2025, § 39 BNatSchG Rn. 1; GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 39 Rn. 1; Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 39 Rn. 2; Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 39 Rn. 1; Lorz/Konrad/Mühlbauer/ Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 39 BNatSchG Rn. 1). Der sich ergebende prinzipiell weitreichende Schutz erfährt eine Relativierung insoweit, als Beeinträchtigungen, die aus vernünftigem Grunde erfolgen, vom Verbot wiederum nicht erfasst werden (vgl. etwa Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 106. EL Januar 2025, § 39 BNatSchG Rn. 9).</p><p>Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 24. November 2017 &#8211; 4 ME 352/17 &#8211; ausgeführt, dass es auf der Hand liege, dass sowohl alte Eichen mit einem Stammdurchmesser von ca. 70 cm &#8211; wie die vom Kläger beseitigten Bäume &#8211; als auch eine 110 m lange ausgewachsene Weißdornhecke Lebensstätten, d. h. regelmäßige Aufenthaltsorte wild lebender Tiere seien. Es stehe außer Frage, dass sich gerade wild lebende Vögel und Insekten regelmäßig in alten Bäumen und Hecken aufhielten. Daher sei ohne weiteres davon auszugehen, dass auch die von dem Kläger beseitigten Gehölze Lebensstätten wild lebender Tiere gewesen seien. An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Der Kläger hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsvorbringen Umstände substantiiert vorgetragen, die nahe legten, die Gehölze könnten trotz ihrer Lage in der freien Landschaft, ihrer räumlichen Ausprägung und ihrer gegebenen Verbindungsfunktion zwischen Landschaftselementen keine Lebensstätten für wild lebende Tierarten gewesen sein. Der Kläger setzt sich vielmehr selbst in Widerspruch, wenn er in seiner Zulassungsbegründung (Schriftsatz v. 1.11.2022, S. 40) einerseits ohne Beibringung tatsächlicher Erhebungen ausführt, die von ihm neu angelegte Weißdornhecke sei &#8222;sicherlich unstreitig als eine Habitatfläche&#8220; anzusehen, verlege &#8222;Wildquerungen und deren Laufwege&#8220; und biete &#8222;Winterfutter für heimische Vögel&#8220;, und an anderer Stelle (Schriftsatz v. 1.11.2022, S. 17) erklärt, &#8222;unabhängig von seinem Wuchsort&#8220; biete &#8222;eine alte Eiche [&#8230;] eine hohe Habitatfläche für Vögel und Insekten&#8220;, aber offenbar zugleich meint, die von ihm beseitigten Gehölze seien hingegen keine Lebensstätten eben dieser Tiere. Diesen widersprüchlichen Eindruck verstärkt auch der Umstand, dass der Kläger vor Beseitigung der Gehölze selbst noch einen Baumsachverständigen zum Ausschluss des Vorhandenseins von Nistplätzen oder Nisthöhlen von Vögeln hinzuzog, also offenbar selbst davon ausging, die Gehölze würden durch Tiere aufgesucht.</p><p>Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Verwaltungsgericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes auch nicht verpflichtet gewesen, festzustellen, welche konkret betroffene &#8222;wild lebende Art&#8220; die Lebensstätte als regelmäßigen Aufenthaltsort aufgesucht hat (so der Kläger im Schriftsatz v. 1.11.2022, S.14 ff.). Da die Lebensstätte nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG den regelmäßigen Aufenthaltsort aller wild lebenden Tiere erfasst, bedarf es einer Individualisierung und Konkretisierung der betroffenen Arten nicht. Ausreichend für das Vorliegen einer Lebensstätte ist vielmehr, dass wild lebende Tiere irgendeiner Art diese regelmäßig aufsuchen.</p><p>Im Übrigen macht der Kläger mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt, sinngemäß einen Verstoß gegen den Untersuchungs- bzw. Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO und damit einen Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Überschneiden sich die Anwendungsbereiche des Zulassungsgrunds der ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO derart, dass die Richtigkeitszweifel gerade aus dem Verfahrensmangel hergeleitet werden, etwa weil geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt und deswegen auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage entschieden, so richten sich die Darlegungserfordernisse nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einheitlich nach denjenigen, die an die Verfahrensrüge zu stellen sind (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.2.2025 &#8211; 14 S 1303/24 -, juris Rn. 4; ferner Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 67). Eine Aufklärungsrüge trägt aber nur dann den Darlegungsanforderungen Rechnung, wenn der Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Das bedeutet, dass substantiiert dargelegt werden muss, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. nur Senatsbeschl. v. 15.5.2025 &#8211; 4 LA 57/23 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Der Kläger hat mit seinem Zulassungsantrag indes nicht dargetan, welche konkreten Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Feststellung des Vorliegens einer Lebensstätte im Sinne der §§ 7 Abs. 2 Nr. 5, 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG hätten aufdrängen müssen, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Im Übrigen ist fraglich, ob hier aufgrund der vollständigen Beseitigung der Gehölze überhaupt weitere Ermittlungen in Betracht gekommen wären. Im Falle einer dadurch herbeigeführten Vereitelung der weiteren Sachverhaltsaufklärung ginge die Unmöglichkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung nach dem auch im Verwaltungsprozess anzuwendenden Rechtsgedanken der allgemeinen Beweisregel des § 444 ZPO im Übrigen zu Lasten des Klägers, wenn er selbst durch die ungenehmigte Beseitigung der Gehölze eine Beweiserhebung vereitelt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 9.2.2022 &#8211; 8 A 11313/21.OVG -, juris Rn. 19; VG Schwerin, Urt. v. 20.9.2024 &#8211; 2 A 718/20 SN -, juris Rn. 53).</p><p>3.</p><p>Soweit der Kläger weiter rügt, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil übersehen, dass der Begriff der Lebensstätte in § 7 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG von dem Begriff des Lebensraums nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG abzugrenzen sei, legt er ernstliche Zweifel nicht dar, weil sich dies zum einen im Kern mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen deckt (vgl. Klageschriftsatz v. 5.7.2018, S. 7 f. auf Bl. 47 f. d. Gerichtsakte d. Verwaltungsgerichts) und das Verwaltungsgericht den Begriff der Lebensstätte in seiner Entscheidung zum anderen ausdrücklich &#8211; auch in Abgrenzung zum Lebensraum &#8211; problematisiert (Urteilsabdruck, S. 12 ff.).</p><p>4.</p><p>Das weitere Vorbringen des Klägers, die beseitigten Gehölze seien selbst keine wild lebenden Pflanzen, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ebenfalls nicht aufzuzeigen, weil es an den das Urteil des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägungen vorbeigeht. Nach diesen kommt es schon nicht darauf an, ob die beseitigten Gehölze selbst wild lebende Pflanzen waren, weil das Verwaltungsgericht &#8211; anders als noch der Beklagte in den mit der Klage angegriffenen Bescheiden &#8211; in dem streitgegenständlichen Urteil nicht auf einen Verstoß nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, sondern auf einen Verstoß nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG abgestellt hat (Urteilsabdruck, S. 12). Bei Lebensstätten ist es aber irrelevant, ob es sich um natürliche Aufenthaltsorte handelt. Geschützt sind so auch menschlich geschaffene oder veränderte Bereiche, beispielsweise Fassaden oder Dachstühle (vgl. GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 39 Rn. 8).</p><p>5.</p><p>Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass ein &#8222;vernünftiger Grund&#8220; im Sinne des § 39 Abs. 1 BNatSchG nicht vorliegt bzw. die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestandes des § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nicht gegeben sind. Der Senat hält in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil auch insoweit an seiner im Beschluss vom 24. November 2017 &#8211; 4 ME 352/17 &#8211; gebildeten Rechtsauffassung fest.</p><p>Ein &#8222;vernünftiger Grund&#8220; im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt vor, wenn die betreffende Handlung &#8211; was hier nicht der Fall ist &#8211; ausdrücklich erlaubt ist oder sie im Rahmen einer Abwägung aus der Sicht eines durchschnittlich gebildeten, dem Naturschutz gegenüber aufgeschlossenen Betrachters gerechtfertigt erscheint (Frenz/Müggenborg, BNatSchG, Kommentar, 4. Aufl. 2024, § 39 Rn. 8). Wie der Senat in seinem Beschluss vom 24. November 2017 &#8211; 4 ME 352/17 &#8211; ausgeführt hat, ist ein vernünftiger Grund für die Entfernung von Gehölzen wie Bäumen, Baumreihen oder Hecken, die Lebensstätten wild lebender Tiere sind, in aller Regel zu verneinen, wenn diese Maßnahme in erster Linie durchgeführt wird, um bewirtschaftungsbehindernde Landschaftselemente zu beseitigen. Selbst wenn die Einordnung des Verwaltungsgerichts, die Bewirtschaftung sei durch die Entfernung der Gehölze hier &#8222;deutlich&#8220; effizienter geworden (Urteilsabdruck, S. 17), inhaltlich zu weitreichend sein sollte, ist die Annahme einer effizienteren Bewirtschaftung, sei sie auch moderat, sowie auch das Hinzugewinnen weiterer Bewirtschaftungsfläche hier nicht von der Hand zu weisen. In diesem Zusammenhang verfängt der Einwand des Klägers nicht, er habe durch die seitens des Beklagten verfügte Neupflanzung in Summe sogar Bewirtschaftungsfläche verloren. Denn dies ist nur die Rechtsfolge der streitgegenständlichen Verfügungen. Demgegenüber hat der Kläger weiterhin seine Angaben, die einen vernünftigen Grund für die Beseitigung der Gehölze tragen sollen, nicht hinreichend substantiiert. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht aus, dass die vom Kläger angeführten Gründe für die Neupflanzung der Weißdornhecke an anderer Stelle nicht die Beseitigung der alten Weißdornhecke an der bisherigen Stelle rechtfertigen. Das von dem Kläger angeführte Interesse an einer &#8222;agroforstlichen Nutzung&#8220; der Gehölze scheidet für die beseitigte Weißdornhecke offensichtlich aus. Auch mit seinem Vorbringen, sein Rechtsvorgänger habe die Eichenbäume seinerzeit gepflanzt und gepflegt mit der Intention, das besondere betriebliche Kapital von Eichenwertholz an die nächsten Generationen weiterzugeben, und Eichenholz habe als Baumaterial insbesondere im Landkreis N. -Stadt seit Jahrhunderten einen besonders hohen Stellenwert und eine außerordentliche Langlebigkeit, die unter ökologischen Gesichtspunkten und einem gesunden Nachhaltigkeitsbewusstsein in der heutigen Zeit keineswegs obsolet sei, vermag er ein Überwiegen seines privaten Interesses an einer agroforstlichen Nutzung der Eichenbäume gegenüber dem öffentlichen Interesse an ihrem Erhalt als Lebensstätte für wild lebende Tiere nicht darzulegen.</p><p>Es ist bereits nicht plausibel, dass die streitgegenständlichen Eichen zum Zweck einer agroforstlichen Nutzung gepflanzt worden sind. Mit dem Begriff Agroforstwirtschaft werden Landnutzungssysteme bezeichnet, bei denen Gehölze (Bäume oder Sträucher) mit Ackerkulturen und/oder Tierhaltung so auf einer Fläche kombiniert werden, dass zwischen den verschiedenen Komponenten ökologische und ökonomische Vorteilswirkungen entstehen. Typisch für alle Arten der Agroforstwirtschaft sind bewusst genutzte Wechselwirkungen zwischen Gehölz- und Ackerkulturen. Üblicherweise wird bei Agroforstsystemen zwischen der Kombination von Bäumen mit Ackerkulturen (silvoarable Systeme), Bäume mit Tierhaltung (silvopastorale Systeme) und Bäume mit Ackerkulturen und Tierhaltung (agrosilvopastorale Systeme) unterschieden. Da Alter, Verteilung und Anordnung der Gehölze variieren können, gibt es vielfältige Ausprägungsformen (vgl. Deutscher Fachverband für Agroforstwirtschaft e.V. &#8211; DeFAF, &#8222;Was ist Agroforstwirtschaft?&#8220;, abrufbar unter: https://agroforstinfo.de/agroforstwirtschaft/, zuletzt abgerufen am 1.7.2025). Dass die in Rede stehenden Eichen in dieser Weise von dem Rechtsvorgänger des Klägers bewusst zur Ausnutzung der Wechselwirkungen zwischen Gehölz- und Ackerkulturen angelegt worden sind, sodass zwischen den verschiedenen Komponenten ökologische und ökonomische Vorteilswirkungen entstehen, ist weder substantiiert dargetan worden noch angesichts der überschaubaren Anzahl und des Wuchsortes der Eichen sonst ersichtlich.</p><p>Im Übrigen zeigt der Kläger weder konkret auf, wie hoch sein wirtschaftliches Interesse an einer &#8211; unterstellten agroforstlichen Nutzung im Rahmen seiner Betriebsführung zu bewerten ist, noch, dass und in welchem Umfang eine agroforstliche Nutzung der Eichen in der Vergangenheit erforderlich bzw. Bestandteil der Betriebsführung gewesen und in welchem Umfang eine solche auch künftig aus betriebswirtschaftlichen Gründen geboten ist. Der Hinweis auf einen &#8222;besonders hohen Stellenwert&#8220; dieser Nutzungsform ist insofern zu allgemein gehalten.</p><p>Es ist des Weiteren nicht eine vom Kläger wiederholt angeführte bloße &#8222;Umsetzung&#8220; der Hecke erfolgt, sondern eine Neupflanzung an anderer Stelle, weshalb seine Auffassung, die Beseitigung der Hecke stelle angesichts der Neupflanzung keinen Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG dar, weil keine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes herbeigeführt worden sei, ins Leere geht. Eine neu angelegte Hecke mit geringer Ausprägung aufgrund ihres Alters entspricht ersichtlich nicht dem Vegetationszustand einer beseitigten, über viele Jahre gewachsenen Hecke. Auf die vom Kläger problematisierte vermeintlich fehlende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes aufgrund der Beseitigung der Hecke kommt es nach alledem ohnehin nicht entscheidungserheblich an.</p><p>In diesem Zusammenhang ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass der von dem Kläger vorgenommene Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG privilegiert ist. Nach dieser Vorschrift ist die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. § 14 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG bestimmt, dass die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, die den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 BBodSchG und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis entspricht, in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspricht. Ist den Anforderungen an die gute fachliche Praxis nicht entsprochen, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, ein Eingriff vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.9.2016 &#8211; 4 C 4.15 -, juris Rn. 21; Senatsbeschl. v. 5.6.2025 &#8211; 4 LA 139/24 -, juris Rn. 10; v. 12.5.2023 &#8211; 4 ME 11/23 &#8211; juris Rn. 17 und v. 2.2.2022 &#8211; 4 ME 231/21 -, juris Rn. 39). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nur die tägliche Wirtschaftsweise eines Landwirts begünstigt. Die Norm gilt daher nicht für den Wechsel zwischen den unterschiedlichen Arten der Bodennutzung und nicht für Maßnahmen der Bodengewinnung sowie die erstmalige Begründung einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung. Auf den Wechsel zwischen verschiedenen landwirtschaftlichen Nutzungsarten findet § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nur Anwendung, wenn es sich um eine Maßnahme der täglichen Wirtschaftsweise eines Landwirts handelt. Dieser soll in seiner alltäglichen, also gewöhnlichen Wirtschaftsweise nicht der Eingriffsregelung unterworfen sein, sodass die Landwirtschaftsklausel auch Tätigkeiten erfassen kann, die nicht täglich ausgeübt werden ( BVerwG, Urt. v. 13.6.2019 &#8211; 4 C 4.18 -, juris Rn. 20 m.w.N.; vgl. zum definitionsgleichen naturschutzrechtlichen Privileg für die ordnungsgemäße Landwirtschaft nach § 8 Abs. 7 BNatSchG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1976, BGBl. 1976, Teil I, S. 3576: BVerwG, Beschl. v. 4.6.2003 &#8211; 4 BN 27.03 -, juris Rn. 9 m.w.N). Eine landwirtschaftliche Bodennutzung, die gegen das Verbot des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstößt, entspricht hingegen nicht den Anforderungen an die gute fachliche Praxis (Senatsbeschl. v. 5.6.2025 &#8211; 4 LA 139/24 -, juris Rn. 10 und v. 24.11.2017 &#8211; 4 ME 352/17 -, n.v.).</p><p>Die von dem Kläger angeführte &#8222;agroforstliche Nutzung&#8220; der Gehölze scheidet als &#8222;vernünftiger Grund&#8220; für die Beseitigung der Weißdornhecke ersichtlich aus, sodass diese &#8211; wie aufgezeigt &#8211; gegen § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstößt und damit nicht den Anforderungen an die gute fachliche Praxis entspricht. Hinsichtlich der Beseitigung der Eichen vermochte der Kläger &#8211; wie ebenfalls aufgezeigt &#8211; mit seinem Zulassungsvorbringen nicht darzulegen, dass diese im Rahmen einer &#8222;agroforstlichen Nutzung&#8220; mit einem vernünftigen Grund im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfolgt ist. Dem Verwaltungsgericht ist im Übrigen in seiner Bewertung zuzustimmen, dass im Rahmen einer der guten fachlichen Praxis entsprechenden agroforstwirtschaftlichen Bodennutzung ein Ersatz der gefällten durch neue Bäume zu erwarten gewesen wäre (Urteilsabdruck, S. 17). Entsprechend läge auch ein Wechsel der landwirtschaftlichen Nutzungsart von einer agroforstlichen zu einer rein landwirtschaftlichen Nutzung vor. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht um die &#8222;tägliche Wirtschaftsweise&#8220; eines Landwirts bzw. um eine der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung.</p><p>Auch das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zur Begründung des Verstoßes gegen die gute fachliche Praxis zu Unrecht angenommen, er habe &#8222;naturbetonte&#8220; Strukturelemente entfernt, weil die Eichen und die Weißdornhecke nicht natürlich entstanden, sondern durch ihn und seine Rechtsvorgänger zum Zwecke des Agroforstsystems angelegt und gepflegt worden seien, greift nicht durch, weil er auch mit diesem Einwand ernstliche Zweifel weder darlegt noch diese vorliegen. Die Entscheidungserheblichkeit dieses Vorbringens liegt schon deswegen nicht vor, weil das Verwaltungsgericht &#8211; wie ausgeführt &#8211; eine agroforstliche Nutzung der beseitigten Gehölze verneint hat, was &#8211; wie ebenfalls zuvor ausgeführt &#8211; nicht zu beanstanden ist. Auch in der Sache geht der Kläger in seiner Annahme fehl, weil die überwiegende Anzahl der in der Feldflur vorhandenen Strukturelemente vom Menschen geschaffen sein dürften und dies der Annahme &#8222;naturbetonter&#8220; Strukturelemente mithin nicht entgegensteht. Ihre Pflege zur Erhaltungszwecken folgt gerade den Regeln der guten fachlichen Praxis. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BBodSchG gehört zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis insbesondere, dass die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur erhalten werden. Dazu zählen explizit insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldraine und Ackerterrassen, die zum Schutz des Bodens notwendig sind. Hecken wiederum sind dichte, meist mehrreihige Pflanzungen von Gehölzen, die freiwachsend oder regelmäßig geschnitten zu lebenden Wänden werden. Feldgehölze sind verholzende höhere Pflanzen (Laub- und Nadelbäume, Sträucher, holzige Kletterpflanzen) in der Feldflur (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 106. EL Januar 2025, § 17 BBodSchG Rn. 98). Die Erhaltung und auch Neuanlage der naturbetonten Strukturelemente in der Feldflur erstreckt sich in erster Linie auf die Verminderung der Bodenerosion durch Wind und Wasser auf dem Ackerland und gilt in diesem Zusammenhang als gute fachliche Praxis. Die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft beschränkt sich im Bundes-Bodenschutzgesetz auf den Schutz der Bodenfunktionen und wird nicht auf aktiven Naturschutz ausgeweitet in dem Sinne, als dass naturbetonte Strukturelemente angepflanzt werden sollen, um Flora und Fauna zu schützen oder ein Biotopverbundsystem aufzubauen (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 106. EL Januar 2025, § 17 BBodSchG Rn. 102).</p><p>Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte weitere Einwand des Klägers, die Ernte der vier Eichenstämme sei nicht als landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne von § 5 Abs. 2 BNatSchG, sondern vielmehr als forstwirtschaftliche Bodennutzung nach § 5 Abs. 3 BNatSchG einzuordnen, greift nicht durch, weil § 5 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ausweislich seines eindeutigen Wortlautes lediglich die forstliche Nutzung des Waldes erfasst und die drei beseitigten Bäume oder die Weißdornhecke nebst Eiche keinen Wald bilden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BWaldG ist Wald jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Zwar ist irrelevant, zu welchen Zwecken eine Fläche mit Forstpflanzen bestockt ist. Auch spielen Entstehung, Alter, Aufbauform, Entwicklungsstand sowie auch die Bestandsdichte der Bestockung keine Rolle bei der Qualifikation. Forstpflanzen sind zudem grundsätzlich alle Pflanzen im naturwissenschaftlichen Sinne, die ihren Standort im Wald haben. Auch eine konkrete Mindestgröße hinsichtlich der Qualifikation einer mit Forstpflanzen bestockten Grundfläche als Wald gibt es nicht. Da aber der Gesetzgeber davon abgesehen hat, eine bestimmte Mindestgröße zu nennen, kann maßgeblich einzig sein, dass durch den mit Forstpflanzen bestockten Grund ein flächenhafter Eindruck einer Waldgesellschaft entsteht (vgl. Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 2 BWaldG Rn. 3 m.w.N.). Die vom Kläger beseitigten Gehölze bilden keinen flächenhaften Eindruck einer Waldgesellschaft. Die drei in Reihe stehenden Eichen stellen am ehesten eine Baumreihe dar, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 BWaldG gerade kein Wald ist (vgl. auch VG Potsdam, Urt. v. 24.8.2020 &#8211; 14 K 2023/16 -, juris Rn. 45). Die Weißdornhecke ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 BWaldG ebenfalls kein Wald. Auch die von dem Kläger vorgebrachte agroforstliche Nutzung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 BWaldG ist vom Waldbegriff ausgenommen.</p><p>6.</p><p>Soweit der Kläger das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beseitigung der Gehölze sei ohne vernünftigen Grund im Sinne des § 39 Abs. 1 BNatSchG erfolgt, damit begründet, dass unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG Landschaftselemente in der freien Landschaft anders als Bäume und Hecken in privaten Gärten behandelt würden, dringt er gleichfalls nicht durch. Es liegt auf der Hand, dass Landschaftselemente einer 110 m langen Hecke und von Eichenbäumen in einer längeren Reihe von Bäumen in der freien Landschaft mit Verbindungsfunktion für Lebensräume von Tieren im Vergleich zu Hecken und Bäumen in Privatgärten eine andere Funktion für den Naturhaushalt haben und insoweit ein ähnlicher Sachverhalt nicht vorliegt. Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgte, Verstöße &#8222;privater Gartenbesitzer&#8220; gegen das Bundesnaturschutzgesetz würden im Vergleich zu Verstößen von Landwirten zu Unrecht nicht gleich geahndet, verhülfe im Übrigen auch diese Ungleichbehandlung im Unrecht in Form eines vermeintlichen behördlichen Vollzugsdefizits dem Kläger nicht zu dem von ihm angestrebten Recht.</p><ol start="7"><li>Mit seinem gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Ablehnung eines &#8222;vernünftigen Grundes&#8220; im Sinne des § 39 Abs. 1 BNatSchG (Urteilsabdruck, S. 15 ff.) gerichteten Abstellen auf die Gesetzgebungsmaterialien zu dieser Vorschrift (Bundestagsdrucksache 16/12274, S. 67) und seiner Hervorhebung der dort enthaltenen Passage &#8222;Die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundflächen stellt im Hinblick auf damit verbundene Beeinträchtigungen von Tieren und Pflanzen einen vernünftigen Grund im Sinne der Nrn. 1 bis 3 dar.&#8220; zeigt der Kläger ernstliche Zweifel nicht auf. Aus den knappen Ausführungen in der Gesetzesbegründung kann ersichtlich nicht geschlossen werden, dass jegliche land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, auch wenn diese nicht den Anforderungen an die gute fachliche Praxis entsprechen, nach dem Willen des Gesetzgebers einen vernünftigen Grund im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG darstellen sollen. Ein derartiges Verständnis würde den bezweckten Mindestschutz von wild lebenden Arten ersichtlich zu sehr einschränken und wäre in dieser Reichweite daher nicht haltbar (vgl. Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Auflage, § 39 Rn. 8 m.w.N.).</li></ol><p>8.</p><p>Soweit der Kläger zur Begründung des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 20 Abs. 3 GG aufgrund einer &#8222;pauschalierenden Tatbestandsanwendung&#8220; des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG anführt und meint, die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot von Normen des Strafrechts ließen sich auf das BNatSchG übertragen, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.</p><p>Eine von dem Kläger geltend gemachte &#8222;pauschalierende Tatbestandsanwendung&#8220; des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann bereits deshalb nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstoßen, weil dieses erfordert, dass Normen so genau zu fassen sind, dass die Normadressaten die Rechtslage &#8211; also Inhalt und Grenzen von Ge oder Verbotsnormen &#8211; in zumutbarer Weise erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 29.11.2023 &#8211; 2 BvF 1/21 -, juris Rn. 80 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 18.4.2024 &#8211; 10 C 9.23 -, juris Rn. 12; ferner Senatsurt. v. 10.12.2024 &#8211; 4 KN 122/21 -, juris Rn. 121). Die von dem Kläger gerügte fehlerhafte Rechtsanwendung einer Norm im Einzelfall &#8211; hier des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG &#8211; kann ersichtlich keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot begründen.</p><p>Im Übrigen verstößt § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der hinreichenden Klarheit und Bestimmtheit von Normen. Es kann dahinstehen, ob § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG insoweit auch an den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG zu messen ist. Art. 103 Abs. 2 GG, der gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ist zwar auch auf Ordnungswidrigkeitentatbestände anwendbar (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 &#8211; 1 BvR 781/21 &#8211; , juris 154; Epping/ Hillgruber, BeckOK GG, Werkstand: 61. Ed. 15.3.2025, Art. 103 Rn. 19 m.w.N.). Ein Verstoß gegen § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG stellt auch eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar. Denn gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 9 BNatSchG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG eine Lebensstätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder zerstört, und diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 69 Abs. 7 BNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Hier rügt der Kläger indes nicht die Unbestimmtheit des Ordnungswidrigkeitentatbestands, sondern des Verbots des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Ob für ein bußgeldbewehrtes verwaltungsrechtliches Verbot allein die Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG maßgebend sind (dahingehend BVerwG, Urt. v. 15.2.2024 &#8211; 3 CN 18.22 -, juris Rn. 24; ferner BVerfG, Beschl. v. 19.6.2007 &#8211; 1 BvR 1290/05 -, juris Rn. 28) oder die Bestimmtheit bußgeldbewehrter verwaltungsrechtlicher Ge- oder Verbote ebenfalls am Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG zu messen ist (so BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 &#8211; 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 157; ferner BVerwG, Urt. v. 7.3.2016 &#8211; 6 C 60.14 -, juris Rn. 19 und v. 7.7.2021 &#8211; 8 C 28.20 -, juris Rn. 18 f.), kann offenbleiben. Denn § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird auch den (weiteren) Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG gerecht. Art. 103 Abs. 2 GG verbietet die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 &#8211; 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 156). Die in § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verwendeten Begriffe &#8222;Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen&#8220; und &#8222;ohne vernünftigen Grund&#8220; sind einer Auslegung mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden ohne weiteres zugänglich. Der Begriff der &#8222;Lebensstätte&#8220; erfährt zudem durch die Legaldefinition in § 7 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG als &#8222;regelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art&#8220; eine nähere Konkretisierung. Der von der Verbotsnorm des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Betroffene kann Inhalt und Reichweite des Verbots daher in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten. Aus diesem Grund verstößt § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch nicht gegen das allgemeine Bestimmtheitsgebiet von Art. 20 Abs. 3 GG.</p><p>9.</p><p>Soweit der Kläger weiter Verstöße gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, das Rechtsstaatlichkeitsgebot aus Art. 20 Abs. 3 und die Grundsätze &#8222;rechtsstaatlicher Beweisermittlung und Beweiswürdigung&#8220; rügt, weil das Verwaltungsgericht insbesondere anhand der im Erörterungstermin vom 22. März 2022 gefertigten Lichtbildaufnahmen sowie eines Vergleichs dieser mit aktuellen Satellitenbildaufnahmen aus dem Jahr 2004 meine, die Motivation des Klägers habe in der Beseitigung bewirtschaftungshindernder Strukturen gelegen, die Natur- sei in eine Kulturlandschaft umgewandelt worden und er habe Bewirtschaftungsfläche hinzugewonnen sowie durch Vereinigung jeweils zweier Teilflächen auch eine deutlich effizientere Bewirtschaftung ermöglicht, dringt er nicht durch. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht, die zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führen, sind nicht hinreichend dargelegt worden bzw. liegen nicht vor.</p><p>Soweit seinem Vorbringen zum einen die Rüge eines Verstoßes gegen den Untersuchungsbzw. Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zu entnehmen ist, hat der Kläger einen solchen nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Zunächst hat er &#8211; wie bereits ausgeführt nicht dargelegt, in der gebotenen Weise auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt zu haben. Er hat auch nicht konkret dargetan, dass sich dem Verwaltungsgericht die von ihm vermissten Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.</p><p>Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung legt der Kläger auch nicht zum anderen mit seinem Einwand dar, die Grundsätze &#8222;rechtsstaatlicher Beweisermittlung und Beweiswürdigung&#8220; seien verletzt worden, weil ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. Art. 103 Abs. 1 GG vorliege.</p><p>Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann dann vorliegen, wenn die Beweiswürdigung gesetzliche Beweisregeln außer Acht lässt, objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet bzw. irrtümlich annimmt ( BVerwG, Beschl. v. 22.2.2024- 6 B 63.23 -, juris Rn. 9 und Beschl. v. 30.1.2024 &#8211; 1 B 50.23 -, juris Rn. 12 jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.5.2023 &#8211; 8 LA 76/22 -, juris Rn. 3 m.w.N.).</p><p>Solche Fehler oder Verstöße sind vom Kläger nicht im Ansatz aufgezeigt worden oder sonst ersichtlich. Mit seiner Behauptung, das Verwaltungsgericht habe seine Meinungsbildung zu Unrecht auf die im Erörterungstermin gefertigten Lichtbilder gestützt, verkennt der Kläger, dass zum einen das Verwaltungsgericht seine Meinungsbildung eben nicht nur auf die Licht- und Luftbilder gestützt hat, sondern sich durch die nach § 87 Abs. 3 Satz 1 VwGO zulässige Beweiserhebung der Berichterstatterin im vorbereitenden Verfahren auch einen persönlichen Eindruck der Gegebenheiten vor Ort durch Inaugenscheinnahme (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verschafft hat und somit die Lichtbilder auch zur Stützung der Erinnerung der Berichterstatterin und der Vermittlung des von ihr unmittelbar gewonnenen Eindrucks an die anderen Mitglieder der Kammer gedient haben und dass zum anderen es eben nicht auf die Rechtsauffassung des Klägers oder die vom ihm angeführte Sicht &#8222;eines objektiven Dritten&#8220;, sondern auf die freie richterliche Überzeugungsbildung der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts ankommt. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Licht- und Luftbilder dienten dem Verwaltungsgericht argumentativ zur Untermauerung seiner unter Zitierung des Senatsbeschlusses vom 24. November 2017 &#8211; 4 ME 352/17 &#8211; tragenden Begründung, dass die Angaben des Klägers, das gewonnene Eichenholz solle als Baumaterial in seinem landwirtschaftlichen Betrieb Verwendung finden, viel zu allgemein gehalten seien und die klägerischen Ausführungen keinerlei Anhaltspunkte dafür böten, aus welchen Gründen die Weißdornhecke beseitigt worden sein solle, weil eine Verwendung als Baumaterial offensichtlich ausscheide (Urteilsabdruck, S. 16 f.). Diese Erwägungen, die nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nach wie vor Gültigkeit beanspruchen (Urteilsabdruck, S. 17), hat der Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend in Frage gestellt.</p><p>Eine fehlerhafte oder unzureichend Sachverhalts- und Beweiswürdigung aufgrund einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG scheidet des Weiteren ersichtlich aus. Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und mangelnder Berücksichtigung des Sachvortrags eines Beteiligten haben (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 18.2.2021 &#8211; 1 B 9.21 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Das Recht auf rechtliches Gehör schützt jedoch nicht davor, dass der Sachverhalt anders gewürdigt wird als vom Kläger gewünscht.</p><p>10.</p><p>Auch soweit der Kläger die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wegen Abweisung der Klage in Bezug auf Ziffer 1.7 des Bescheides als unzulässig rügt, hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt.</p><p>Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 1.7 des streitgegenständlichen Bescheides vom 8. Februar 2017 als unzulässig abgewiesen, da insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da der Beklagte diese in der mündlichen Verhandlung aufgehoben habe (Urteilsabdruck, S. 11). Der Einwand des Klägers, das Urteil hätte sich wegen Wiederholungsgefahr auch mit der Begründetheit der Zwangsgeldandrohung auseinandersetzen müssen, greift nicht durch. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr zur Stützung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses vermag allein der Verweis des Klägers auf die &#8222;Nachanpflanzungs-Anordnung vom März 2020&#8220; schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil weder der entsprechende Bescheid zum Gegenstand der gerichtlichen Verfahren gemacht worden ist und dem Senat damit nicht vorliegt, noch dargelegt worden ist, dass die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 1.7 des Bescheides vom 10. Januar 2017 und in dem Bescheid vom 24. Februar 2020 identisch formuliert worden sind, sodass angenommen werden könnte, der Beklagte hätte nicht auf die vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 18. September 2017 &#8211; 12 B 2436/17 &#8211; geäußerten Bedenken an der Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 1.7 des Bescheides vom 10. Januar 2017 für zukünftige Sachverhalte reagiert.</p><p>Zugleich kann bei diesem Vorbringen des Klägers auch eine sinngemäße Geltendmachung eines Verfahrensfehlers wegen einer vermeintlichen Nichtbescheidung der Hilfsanträge durch das verwaltungsgerichtliche Urteil (vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 124 VwGO Rn. 57 m.w.N.) ausgeschlossen werden, weil er selbst inzident von einer Bescheidung seiner Hilfsanträge durch das Verwaltungsgericht ausgeht und eine Verletzung seiner Rechte insoweit nicht rügt.</p>								</div>
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									<p>Der Berufungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt worden und liegt auch nicht vor. Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt voraus, dass die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 29.4.2025 &#8211; 4 LA 82/23 -, juris Rn. 42 und v. 15.3.2018 &#8211; 4 LA 231/16 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.4.2024 13 LA 61/23 -, juris Rn. 26). Hieran gemessen lässt sich das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nicht feststellen. Soweit der Kläger auf die seitens des Beklagten angestoßene Abstimmung mit dem MU zur Anwendung der Tatbestandsmerkmale des § 39 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG abstellt, zeigt er besondere Schwierigkeiten der Rechtssache nicht auf. Es fehlt schon an der konkreten Bezeichnung einer Rechts oder Tatsachenfrage, deren Beantwortung mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden sein soll. Es kommt auch nicht auf die Schwierigkeiten an, die der Beklagte in der Rechtssache erkannt und weswegen er Rücksprache mit dem MU gehalten haben mag. Vielmehr ist das entscheidende Maß das in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten &#8222;übliche&#8220; bzw. &#8222;normale&#8220; (vgl. Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Werkstand: 73. Ed. 1.4.2025, § 124 Rn. 43; Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 124 VwGO Rn. 28).</p><p>Soweit der Kläger weiter meint, es finde eine Vorverurteilung eines Landwirts statt, ohne dass überhaupt irgendwelche tatsächlichen Ermittlungen gemacht worden seien, wiederholt er lediglich seine im Verfahren geäußerte Rechtsauffassung, zeigt damit aber in keiner Weise besondere Schwierigkeiten auf, zumal es auch insoweit an der konkreten Bezeichnung einer Rechts- oder Tatsachenfrage mangelt.</p><p>Die vom Kläger angeführte Abgrenzung der Rechtsbegriffe des &#8222;Lebensraums&#8220; bzw. der &#8222;Lebensstätte&#8220; geht über die durchschnittlichen Schwierigkeiten einer verwaltungsgerichtlichen Rechtssache nicht hinaus. Eine konkrete Bezeichnung der betroffenen Rechts- oder Tatsachenfrage erfolgt auch insoweit nicht.</p><p>Hinsichtlich der von dem Kläger darüber hinaus angeführten Schwierigkeiten in der Anwendung des § 14 Abs. 2 BNatSchG und der Festlegung eines &#8222;vernünftigen Grundes&#8220; im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG versäumt es der Kläger wiederum, eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu bezeichnen. Er wiederholt lediglich seine Rechtsansicht. Die Auslegung dieser Tatbestände geht zudem über die durchschnittlichen Schwierigkeiten einer verwaltungsgerichtlichen Rechtssache ebenfalls nicht hinaus.</p><p>Die Behauptung des Klägers, die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG, nämlich die Anwendung von § 5 Abs. 2 BNatSchG und § 17 BBodSchG, würden nicht regelmäßig in Verwaltungsgerichtsverfahren zur Prüfung eines vernünftigen Grundes nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG angewandt, vermag der Senat in dieser Pauschalität nicht zu überprüfen. Damit benennt der Kläger erneut auch keine Rechts- oder Tatsachenfrage und zeigt im Übrigen auch einen erhöhten Schwierigkeitsgrad nicht auf.</p>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">III.</h3>				</div>
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									<p>Den daneben von dem Kläger bemühten Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat er entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenfalls nicht hinreichend dargelegt und er liegt im Übrigen auch nicht vor.</p><p>Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete rechtliche oder tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Im Rahmen dieser Darlegung ist eine konkrete und im Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geboten (vgl. Senatsbeschl. v. 29.4.2025 &#8211; 4 LA 82/23 -, juris Rn. 45 m.w.N.).</p><p>Nach diesen Maßgaben hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt, weil er bereits keine konkrete Frage formuliert, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich wäre und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedürfte. In der Folge fehlt es damit auch an der Darlegung dahingehend, warum diese Frage anders als in dem erstinstanzlichen Urteil zu beantworten sein sollte oder sie sich fallübergreifend stellte.</p><p>Selbst wenn man die Aussage in der Berufungszulassungsbegründung, die Rechtsprechung müsse die Anwendung des Agrarprivilegs nach § 14 Abs. 2 BNatSchG dahingehend öffnen, dass nicht nur die &#8222;tägliche Wirtschaftsweise&#8220; im Sinne einer sogenannten Bodennutzung naturschutzfachlich toleriert werde, als sinngemäße Rechtsfrage genügen ließe, wäre eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt, weil &#8211; wie bereits ausgeführt &#8211; in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nur die tägliche Wirtschaftsweise eines Landwirts begünstigt. Die Norm gilt daher nicht für den Wechsel zwischen den unterschiedlichen Arten der Bodennutzung und nicht für Maßnahmen der Bodengewinnung sowie die erstmalige Begründung einer land-, forst oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung. Auf den Wechsel zwischen verschiedenen landwirtschaftlichen Nutzungsarten findet § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nur Anwendung, wenn es sich um eine Maßnahme der täglichen Wirtschaftsweise eines Landwirts handelt. Dieser soll in seiner alltäglichen, also gewöhnlichen Wirtschaftsweise nicht der Eingriffsregelung unterworfen sein, sodass die Landwirtschaftsklausel auch Tätigkeiten erfassen kann, die nicht täglich ausgeübt werden ( BVerwG, Urt. v.13.6.2019 &#8211; 4 C 4.18 -, juris Rn. 20 m.w.N.; vgl. zum definitionsgleichen naturschutzrechtlichen Privileg für die ordnungsgemäße Landwirtschaft nach § 8 Abs. 7 BNatSchG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1976, BGBl. 1976, Teil I, S. 3576: BVerwG, Beschl. v. 4.6.2003 &#8211; 4 BN 27.03 -, juris Rn. 9 m.w.N).</p><p>Einen angesichts dieser höchstrichterlichen Klärung entstandenen neuen Klärungsbedarf zeigt der Kläger demgegenüber nicht auf. Eine bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedene Frage kann dann eine Zulassung der Berufung rechtfertigen, wenn die Entscheidung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte oder der rechtswissenschaftlichen Literatur erheblicher Kritik ausgesetzt ist oder erhebliche neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, die die Frage als klärungsbedürftig geblieben oder wieder geworden erscheinen lassen (vgl. Posser/Wolf/Decker, BeckOK VwGO, Werkstand: 73. Ed. 1.4.2025, § 124 Rn. 58 m.w.N.; Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 124 VwGO Rn. 32; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 144 m.w.N.). Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Vielmehr äußert er eine abweichende Rechtsansicht, setzt sich aber nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend auseinander.</p><p>Selbst wenn man die weitere sinngemäße Aussage in der Berufungszulassungsbegründung, es gehöre ferner durch die Rechtsprechung klargestellt, dass &#8222;Lebensstätte&#8220; etwas sei, was konkret bestimmt werden müsse und was nicht pauschal alle Hecken und Bäumen in der freien Landschaft in Niedersachsen unter Schutz stelle, als sinngemäße Bezeichnung einer Rechtsfrage genügen ließe, wäre eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Zum einen liegt eine Klärungsbedürftigkeit nicht vor, weil der Begriff der Lebensstätte bereits in § 7 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG legal definiert wird. Zum anderen zeigt der Kläger auch die Entscheidungserheblichkeit seiner Frage nicht auf. Denn das Verwaltungsgericht hat gerade nicht in der vom Kläger unterstellten pauschalen Weise ausgeführt, &#8222;alle Hecken und Bäumen in der freien Landschaft in Niedersachsen&#8220; seien Lebensstätten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, sondern im konkreten Einzelfall unter die Norm subsumierend und unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 24. November 2017 &#8211; 4 ME 352/17 &#8211; ausgeführt, der Begriff der Lebensstätte umfasse auch die Wuchsorte von Pflanzen und die streitgegenständlichen vier alten Eichen und die 110 m lange Weißdornhecke seien Lebensstätten nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, weil außer Frage stehe, dass sich gerade wild lebende Vögel und Insekten regelmäßig in alten Bäumen und Hecken aufhielten (Urteilsabdruck, S. 13). Weiter führt das Verwaltungsgericht aus, bei einer Subsumtion unter den Gesetzeswortlaut unterliege nicht jeder Baum und jede Hecke dem Verbot der Beeinträchtigung oder Zerstörung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Zum einen liege beispielsweise bei jungen oder nicht heimischen Pflanzen ein regelmäßiger Aufenthalt der hiesigen Flora und Fauna jedenfalls nicht gleichsam auf der Hand wie in dem vorliegenden Fall, sodass es diesbezüglich konkreter Feststellungen im Einzelfall bedürfte. Zum anderen sei der Verbotstatbestand dann nicht verwirklicht, wenn ein &#8222;vernünftiger Grund&#8220; für die Beeinträchtigung oder Zerstörung gegeben sei (Urteilsabdruck, S. 14). Wenn nun der Kläger rügt, dass Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt in dieser Hinsicht weiter aufklären, nämlich tatsächliche Feststellungen treffen müssen, trägt er im Kern nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, sondern vielmehr zu einem Verfahrensfehler im Sinne der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO vor.</p><p>Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).</p><p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.</p><p>Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt insoweit der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren. Zur weiteren Begründung wird diesbezüglich auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom heutigen Tage im Beschwerdeverfahren 4 OA 121/22 verwiesen.</p><p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)</p>								</div>
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		<title>Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.10.2025, Az. 10 CN 1.25</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Annette Schäfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Sep 2026 07:01:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[10 CN 1.25]]></category>
		<category><![CDATA[BVerwG 24.10.2025]]></category>
		<category><![CDATA[Düngebeschränkungen]]></category>
		<category><![CDATA[Düngung]]></category>
		<category><![CDATA[Grundwasserkörper]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Unwirksamkeit der bayerischen AVDüV: Rote Gebiete ohne wirksame Rechtsgrundlage Die Gebietsausweisung sogenannter „roter Gebiete“ gehört zu den rechtlich und wirtschaftlich umstrittensten Themen der jüngeren Agrargeschichte. Für betroffene landwirtschaftliche Betriebe geht die Einstufung von Flächen als nitratbelastet mit tiefgreifenden Düngebeschränkungen und spürbaren Ertragseinbußen einher. Nun liegt eine wegweisende gerichtliche Entscheidung vor: Die bayerische Ausführungsverordnung Düngeverordnung [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="3540" class="elementor elementor-3540" data-elementor-post-type="post">
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Die Unwirksamkeit der bayerischen AVDüV: Rote Gebiete ohne wirksame Rechtsgrundlage</h2>				</div>
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									<p data-path-to-node="8">Die Gebietsausweisung sogenannter „roter Gebiete“ gehört zu den rechtlich und wirtschaftlich umstrittensten Themen der jüngeren Agrargeschichte. Für betroffene landwirtschaftliche Betriebe geht die Einstufung von Flächen als nitratbelastet mit tiefgreifenden Düngebeschränkungen und spürbaren Ertragseinbußen einher. Nun liegt eine wegweisende gerichtliche Entscheidung vor: Die bayerische Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV) wurde mangels wirksamer Ermächtigungsgrundlage für unwirksam erklärt.</p><p data-path-to-node="10">Das Gericht rügt in seiner Entscheidung einen schwerwiegenden Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes. Da die weitreichenden Kriterien zur Bestimmung der belasteten Gebiete – wie etwa die Messstellendichte und die Regionalisierungsverfahren – lediglich in einer behördlichen Verwaltungsvorschrift (AVV GeA) geregelt sind, fehlt es an einer hinreichend bestimmten, außenwirksamen Rechtsnorm.</p><p data-path-to-node="11">Weil die Düngebeschränkungen jedoch empfindlich in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) eingreifen, müssen die wesentlichen Vorgaben zwingend durch den Normgeber selbst geregelt werden. Eine bloße Verwaltungsvorschrift ohne Beteiligung externer Sachverständiger und ohne gesetzlich vorgesehenen Beurteilungsspielraum genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.</p><p data-path-to-node="11">Mehr zu diesem Thema erfahren Sie auch im <a href="https://annette-schaefer.de/nitrat-grundwasser-verschlechterungsverbot/">Blogbeitrag vom 28.05.2026.</a></p>								</div>
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									<p><em>Bildquelle: KI-generiert (ChatGPT)</em></p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Tenor</h2>				</div>
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									<ol class="text-justify"><li>Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2024 (13a N 21.3158) wird geändert und § 1 i. V. m. Anlagen 1 und 3 der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung &#8211; AVDüV) vom 22. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. November 2022, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23. Mai 2023, wird für unwirksam erklärt.</li><li>Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.</li></ol>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Sachverhalt</h2>				</div>
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									<p>Die Antragsteller sind Landwirte. Sie bewirtschaften landwirtschaftliche Flächen, die in der bayerischen Ausführungsverordnung Düngeverordnung &#8211; AVDüV &#8211; als mit Nitrat belastete Gebiete ausgewiesen werden. Gegen diese Regelungen wenden sie sich mit einem Normenkontrollantrag.</p><p>Zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie) hat Deutschland auf der Grundlage des Düngegesetzes (DüngG) Maßnahmen in der Düngeverordnung festgelegt. Sie verpflichtet die Landesregierungen zur Ausweisung näher bestimmter Gebiete zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung u. a. durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. In solchen Gebieten gelten besondere Beschränkungen für den Einsatz von Düngemitteln. Zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete erließ die Bundesregierung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV am 3. November 2020 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten, die am 10. August 2022 neu gefasst wurde (AVV Gebietsausweisung &#8211; AVV GeA).</p><p>Der Freistaat Bayern &#8211; der Antragsgegner &#8211; erließ am 22. Dezember 2020 die Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV 2020), die mit Nitrat belastete (rote) Gebiete im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV und eutrophierte (gelbe) Gebiete nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV ausweist. Ihre Änderung vom 22. November 2022, die auf der Grundlage der neu gefassten AVV Gebietsausweisung erfolgte, sowie eine Änderungsverordnung vom 23. Mai 2023, veränderten u. a. die Kulisse der als mit Nitrat belastet ausgewiesenen Gebiete. Eine während des Revisionsverfahrens ergangene erneute Änderungsverordnung vom 4. Juni 2024 enthält lediglich redaktionelle Änderungen und war daher hier nicht von Bedeutung.</p><p>Die Antragsteller haben beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gestellt, der sich zuletzt gegen die Ausführungsverordnung Düngeverordnung in der ab dem 23. Mai 2023 geltenden Fassung gerichtet hat. Mit Urteil vom 22. Februar 2024 hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag abgelehnt. Die Ausführungsverordnung Düngeverordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Sie beruhe mit § 3 Abs. 4, § 15 Abs. 5 DüngG i. V. m. § 13a DüV auf einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage. Sowohl § 13a DüV als auch die Ausführungsverordnung Düngeverordnung seien mit Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die betroffenen Landwirte seien durch die Ausweisung der Gebiete nicht unverhältnismäßig belastet. Soweit Feldstücke in die mit Nitrat belasteten Gebiete einbezogen worden seien, die nur mit einem Anteil von 20% in dem jeweiligen Gebiet lägen, stelle dies eine zulässige Vereinfachung bei der Bestimmung der Gebietsausweisung dar. Die AVV Gebietsausweisung, aus deren § 7 sich das 20%-Kriterium ergebe, sei keine für das Gericht verbindliche normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. An ihrer Erarbeitung hätten keine externen Sachverständigen mitgewirkt und sie diene auch nicht der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe. Die hier angewandte 20%-Regelung der AVV Gebietsausweisung sei noch verhältnismäßig. Sie stehe in Einklang mit der Nitratrichtlinie, die keine Aufteilung von Flächen verlange, und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Erheblichkeit eines Verursachungsbeitrages von 20%. Nicht zu beanstanden seien hiernach die Abgrenzung des betreffenden Grundwasserkörpers, die Messstellendichte des der Gebietsausweisung zugrunde gelegten Messnetzes entsprechend einer Übergangsvorschrift in § 15 AVV GeA, die Auswahl der Messstellen, die Probenahmen und die immissionsbasierte Abgrenzung unter Anwendung des in der AVV Gebietsausweisung genannten deterministischen Regionalisierungsverfahrens IDW.</p><p>Mit ihrer Revision machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, die AVV Gebietsausweisung sei als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung einzuordnen und als solche revisibles, im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung verbindliches Recht. Der Verwaltungsgerichtshof habe seine Rechtskontrolle zu Unrecht auf Verstöße beschränkt, die Auswirkungen auf die Gebietsausweisung hätten. Dies verletze auch den materiell-rechtlichen Rahmen des § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV für Gebietsausweisungen und die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie die Bindung des Antragsgegners aus Art. 84 Abs. 2 GG. Darüber hinaus verletze es den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO, dass die Vorinstanz die Heranziehung der Messstellen Frankenwinheim und Ippesheim bei der Gebietsausweisung nicht beanstandet habe.</p><p>Die Antragsteller beantragen,</p><p style="padding-left: 40px;">das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2024 (13a N 21.3158) zu ändern und § 1 i. V. m. Anlagen 1 und 3 der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung &#8211; AVDüV) vom 22. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. November 2022, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23. Mai 2023, für unwirksam zu erklären,</p><p>hilfsweise,</p><p style="padding-left: 40px;">das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2024 (13a N 21.3158) zu ändern und § 1 i. V. m. Anlagen 1 und 3 der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung &#8211; AVDüV) vom 22. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. November 2022, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23. Mai 2023, im Gebiet des Grundwasserkörpers GWK 2_G048 &#8222;Unterkeuper &#8211; Mainbernheim&#8220; für unwirksam zu erklären.</p><p>Der Antragsgegner beantragt, <strong>die Revision zurückzuweisen.</strong></p><p>Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend dazu aus, die AVV Gebietsausweisung sei keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, weil sie weder einen normativen Begriff konkretisiere noch nach Durchführung eines umfangreichen Beteiligungsverfahrens mit externen Sachverständigen erlassen worden sei. Die Beschränkung der Rechtskontrolle auf Verstöße, die sich auf die Gebietsausweisung auswirkten, sei mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Art. 84 Abs. 2 GG sei eine bloße Kompetenznorm für den Bund, aber kein verfassungsrechtlicher Maßstab für das Handeln eines Bundeslandes. Die richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Eignung der beiden von den Antragstellern in Frage gestellten Messstellen sei nicht zu beanstanden.</p><p>Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Antragsgegners an. § 13a DüV sei formell rechtmäßig ergangen und verfassungskonform.</p>								</div>
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									<p>Die zulässige Revision der Antragsteller ist begründet. Die Ablehnung des Normenkontrollantrags durch den Verwaltungsgerichtshof verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die &#8211; hier allein angegriffene &#8211; Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete durch § 1 i. V. m. Anlagen 1 und 3 der bayerischen Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung vom 22. Dezember 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 783) in der Fassung vom 22. November 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 658) &#8211; Ausführungsverordnung Düngeverordnung &#8211; AVDüV, inhaltlich zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23. Mai 2023 (BayMBl. 2023 Nr. 272), ist ungültig und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären, weil sie in § 13a Abs. 1 der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom 26. Mai 2017 (BGBl. S. 1305, zuletzt geändert durch Art. 32 der Verordnung vom 11. Dezember 2024, BGBl. Nr. 411, Düngeverordnung &#8211; DüV) keine wirksame Ermächtigungsgrundlage findet.</p><h3>1. </h3><p>Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt, denn nach ihrem Vorbringen erscheint es möglich, dass sie durch die angegriffenen Regelungen der Ausführungsverordnung Düngeverordnung in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) oder jedenfalls in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt werden. Sie bewirtschaften landwirtschaftliche Flächen im Bereich des Grundwasserkörpers GWK2_G048 (Unterkeuper-Mainbernheim), die in der bayerischen Ausführungsverordnung Düngeverordnung als mit Nitrat belastete Gebiete ausgewiesen werden und damit strengeren Düngebeschränkungen unterliegen (vgl. insbesondere § 13a Abs. 2 und 3 DüV).</p><p>Soweit der Normenkontrollantrag in der Vorinstanz auf den genannten Grundwasserkörper beschränkt war, haben die Antragsteller diese Beschränkung auf Hinweis des Senats im Revisionsverfahren nicht aufrechterhalten. Die Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete durch die Ausführungsverordnung Düngeverordnung wäre nicht teilbar, wenn ihre Rechtswidrigkeit aus einem Fehler folgen würde, der die Wirksamkeit ihrer Rechtsgrundlage berührt. Die Ausweisung dieser Gebiete könnte dann nicht hinsichtlich derjenigen Grundwasserkörper, in denen die Antragsteller keine Flächen bewirtschaften, aufrecht erhalten bleiben, weil sie auch insoweit nicht mit der Rechtsordnung vereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 &#8211; 7 CN 1.11 &#8211; NVwZ 2013, 227 Rn. 28; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2025 &#8211; 10 KN 66/22 &#8211; NordÖR 2025, 300 &lt;302 f.&gt;). Dem insoweit unbeschränkten Hauptantrag der Antragsteller steht nicht das Verbot der Klageänderung im Revisionsverfahren entgegen (§ 142 Abs. 1 VwGO). Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 ZPO privilegierten Fälle einer Klageänderung werden davon nicht erfasst. Insbesondere kann, wenn der Klagegrund unverändert bleibt, gemäß § 264 Nr. 2 ZPO der Klageantrag erweitert (oder beschränkt) werden. So liegt es hier, weil die Wirksamkeit der &#8211; ihrerseits untergesetzlichen &#8211; Ermächtigungsgrundlage der Ausführungsverordnung Düngeverordnung im vorliegenden Normenkontrollverfahren von Anfang an inzident entscheidungserheblich war. Den Antragstellern fehlt schließlich nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt hat (UA Rn. 23).</p><h3>2. </h3><p>Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete durch die bayerische Ausführungsverordnung Düngeverordnung beruht nicht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage und verstößt deshalb gegen höherrangiges Recht. Die bundesrechtliche Ermächtigung in § 13a Abs. 1 DüV ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Zwar beruht diese Norm ihrerseits auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (2.1). Sie ist auch formell rechtmäßig erlassen worden (2.2). Die Ermächtigung der Landesregierungen zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten durch diese Regelung ist aber mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil sie wesentliche grundrechtsrelevante Vorgaben für die Bestimmung der belasteten Gebiete nicht selbst regelt, sondern dies gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV einer Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung überlässt (2.3). Die für den Fall einer Gebietsausweisung namentlich in § 13a Abs. 2 und 3 DüV vorgesehenen bzw. ermöglichten Düngebeschränkungen sind hingegen mit den Grundrechten der Landwirte vereinbar (3.). Einer Entscheidung über die von den Antragstellern erhobenen Verfahrensrügen bedarf es nicht (4.).</p><p>2.1</p><p>§ 1 AVDüV setzt die bundesrechtliche Verpflichtung der Landesregierungen aus § 13a Abs. 1 und 3 DüV zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten von Grundwasserkörpern sowie zur Vorschreibung zusätzlicher Anforderungen zum Gewässerschutz um. Die letztgenannte Regelung stützt sich auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 und Abs. 5, § 15 Abs. 5 DüngG. Diese Normen ermächtigen das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (heute: Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat) zur näheren Bestimmung der Anwendung von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 DüngG (Düngemittel) und § 2 Satz 1 Nr. 6 bis 8 DüngG (Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel und Kultursubstrate), insbesondere zum Verbot oder zur Beschränkung bestimmter Anwendungen, zum Erlass von Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere durch Nitrat, und in diesem Zusammenhang zu einer Reihe von gesondert aufgeführten möglichen Beschränkungen, sowie zur Übertragung der jeweiligen Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen (sogenannte Subdelegation), welche u. a. bestimmte Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zulassen können.</p><p>Gegen diese gesetzlichen Regelungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie enthalten Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und Berufsausübungsregelungen für die Landwirte (Art. 12 Abs. 1 GG), die mit dem Gewässerschutz einem wichtigen Gemeinwohlinteresse dienen und einer verhältnismäßigen Ausgestaltung ohne weiteres zugänglich sind. Inhalt, Zweck und Ausmaß der dem Bundesverordnungsgeber erteilten Verordnungsermächtigung lassen sich den abstrakten gesetzlichen Regelungen in auf dieser Ebene (noch) hinreichend bestimmter Weise entnehmen (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. näher VGH Mannheim, Urteil vom 9. Februar 2023 &#8211; 13 S 3646/21 &#8211; NuR 2023, 704 Rn. 29 ff.). Dass flächen- oder betriebsbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von Nährstoffen aus Düngemitteln bestimmt werden dürfen, umfasst der Sache nach auch eine Bestimmung von besonders gefährdeten Flächen, in denen diese und weitere Beschränkungen gelten. Eine weitergehende detaillierte Regelung der Verfahrensweise bei der Bestimmung derartiger Flächen musste nicht bereits auf der Ebene des formellen Gesetzes getroffen werden. Soweit Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt werden, handelt es sich nicht um einen zwingenden Parlaments-, sondern um einen Rechtssatzvorbehalt, der auch Rechtsverordnungen umfasst (vgl. Papier/​Shirvani, in: Dürig/​Herzog/​Scholz, Grundgesetz, Stand August 2025, Art. 14 Rn. 418). Beschränkungen von Inhalt und Gebrauch des Eigentums müssen daher nur in den wesentlichen Grundzügen, aber nicht in jedem Detail durch Parlamentsgesetz geregelt werden. Gleiches gilt für Berufsausübungsregelungen, die auch auf Grund eines Gesetzes getroffen werden können (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Bei der Regelung stark technisch geprägter Sachverhalte darf sich der Gesetzgeber zudem im Grundsatz darauf beschränken, hinreichend genaue Zielvorgaben zu machen. Er muss lediglich diejenigen Regelungen erlassen, aus denen ein bestimmt umrissenes Handlungsprogramm für die Exekutive abgeleitet werden kann und die die erforderlichen Abwägungsentscheidungen hinsichtlich konkurrierender Rechtspositionen enthalten. Die fachlich-technischen, die Zielvorgaben nachvollziehenden Konkretisierungen kann er demgegenüber dem Verordnungsgeber (und je nach Bedeutung auch den Vollzugsbehörden) überlassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 &#8211; 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 &#8211; BVerfGE 150, 1 Rn. 243).</p><p>Diesen Anforderungen genügen die gesetzlichen Vorgaben des Düngegesetzes noch. Der Gesetzgeber musste nicht selbst über die Vorgehensweise bei der Bestimmung besonders belasteter Gebiete &#8211; etwa die bei der Abgrenzung nichtbelasteter von belasteten Gebieten anzuwendenden Regionalisierungsverfahren und die notwendige Messstellendichte &#8211; entscheiden. Er durfte vielmehr davon ausgehen, dass der Verordnungsgeber in Anbetracht des fortschreitenden Erkenntnisstandes hinsichtlich der Eignung von Messstellen und der Fortentwicklung entsprechender Regionalisierungsverfahren eher in der Lage ist, die Anforderungen auf dem aktuellen Stand zu halten und damit den berührten grundrechtlichen Interessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 &#8211; 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 &#8211; BVerfGE 136, 69 Rn. 102 ff., 105; siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 &#8211; 7 C 4.08 &#8211; NVwZ 2009, 647 Rn. 31).</p><p>2.2</p><p>§ 13a Abs. 1 DüV, der durch Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) in die Düngeverordnung eingefügt worden ist und den Landesregierungen im Wege der Subdelegation die Befugnis zur Ausweisung bestimmter gefährdeter Gebiete überträgt, ist formell rechtmäßig.</p><p>a)</p><p>Der Bundesrat hat seine gemäß Art. 80 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 4 Satz 1 DüngG erforderliche Zustimmung zu der Änderungsverordnung am 27. März 2020 erteilt. Dass die zum Referentenentwurf der Änderungsverordnung zur Düngeverordnung durchgeführte Strategische Umweltprüfung (SUP) nach §§ 33 ff. UVPG zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war und die Stellungnahmefrist für Behörden und Betroffene zu den gemäß § 42 Abs. 2 UVPG ausgelegten Unterlagen noch bis zum 2. April 2020 lief (UA Rn. 33), steht der Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesrates nicht entgegen und führt auch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Strategischen Umweltprüfung. Dem Bundesrat ist der vollständige Entwurf der Änderungsverordnung übermittelt worden; dieser enthielt namentlich alle nach dem ersten Referentenentwurf vom 13. Dezember 2019 noch vorgenommenen Änderungen (Bundesratsvorlage vom 20. Februar 2020, BR-Drs. 98/20). Der &#8211; vom Bundesrat nicht ausdrücklich erbetenen &#8211; Übermittlung von Unterlagen aus der Strategischen Umweltprüfung, etwa des Umweltberichts, bedurfte es nicht. Die Änderungsverordnung hat nach der Zustimmung des Bundesrates keine Änderungen mehr erfahren; sie ist vielmehr in exakt der Fassung vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft beschlossen worden, die sie durch die vom Bundesrat mit seiner Zustimmung verbundenen Maßgaben (vgl. BR-Drs. 98/20 &lt;Beschluss&gt;) erhalten hatte (vgl. UA Rn. 34).</p><p>Den nationalen und unionsrechtlichen Regelungen über die Strategische Umweltprüfung ist nicht zu entnehmen, dass die Vorlage einer SUP-pflichtigen Norm an den Bundesrat zu dessen Zustimmung generell erst erfolgen darf, wenn die abschließende Bewertung und Berücksichtigung der im Rahmen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen stattgefunden hat. Zwar bestand hier für die Änderung der Düngeverordnung eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 5 Nr. 1.12 UVPG, obwohl diese Prüfung gemäß § 3a Abs. 1 Satz 4 DüngG eigentlich bereits zu dem Entwurf des &#8211; der Düngeverordnung vorgelagerten &#8211; nationalen Aktionsprogramms zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen durchzuführen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 &#8211; <a href="https://www.bverwg.de/081025U10C1.25.0">10 C 1.25 </a>&#8211; Rn. 15). Denn ein solches nationales Aktionsprogramm im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 DüngG ist entgegen der gesetzlichen Verpflichtung bislang nicht erstellt worden. Dann war die Strategische Umweltprüfung aber jedenfalls anlässlich des Erlasses der &#8211; außenwirksamen &#8211; Vorschriften in der in § 3a Abs. 1 Satz 5 DüngG erwähnten Rechtsverordnung (Düngeverordnung) und ihren Änderungen durchzuführen.</p><p>In der Einholung der Zustimmung des Bundesrates vor Ablauf der Stellungnahmefrist des § 42 Abs. 3 Satz 2 UVPG und einer abschließenden Bewertung und Berücksichtigung im Umweltbericht gemäß § 43 UVPG liegt kein Verfahrensfehler. Die geänderte Düngeverordnung vom 28. April 2020 ist am 30. April 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 846) verkündet worden (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG). Nach Ablauf der Stellungnahmefrist sind die eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen ausweislich der nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 UVPG erstellten zusammenfassenden Umwelterklärung ausgewertet und berücksichtigt worden (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 31. Januar 2022 &#8211; 13a NE 21.2474 &#8211; DVBl 2022, 914 &lt;920 f.&gt;). Zu einer Änderung des Verordnungstextes hat dies nicht geführt. Der Zeitraum zwischen Ende der Stellungnahmefrist und Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt ist formell nicht zu beanstanden und ermöglichte eine Auswertung durch die zuständige Behörde. Daran ändert die erst spätere Veröffentlichung der zusammenfassenden Umwelterklärung vom 20. Juli 2020 nichts. Dem steht nicht entgegen, dass die frühe Einholung der Zustimmung des Bundesrates die tatsächliche Bereitschaft des zuständigen Bundesministeriums, den Verordnungstext in der vom Bundesrat konsentierten Fassung noch nachträglich auf berechtigte Einwände betroffener Dritter aus dem SUP-Verfahren hin zu ändern, möglicherweise verringert hat. Zu welchem Zeitpunkt eine etwa erforderliche Zustimmung des Bundesrates zu einer Verordnung, die einen Plan oder ein Programm im Sinne von § 2 Abs. 7 UVPG beinhaltet, eingeholt werden darf bzw. muss, wird in den §§ 38 ff. UVPG nicht geregelt. Das Verfahren bleibt vielmehr in der Hand der &#8222;zuständigen Behörde&#8220;. Das Landwirtschaftsministerium wäre gehalten gewesen, im Falle einer ändernden Berücksichtigung von Einwänden aus den eingegangenen Stellungnahmen einen geänderten Verordnungsvorschlag dem Bundesrat erneut zur Zustimmung zuzuleiten. Eine rechtlich beachtliche Vorfestlegung für das in der Verantwortung des Ministeriums liegende Verfahren der Erarbeitung und des Erlasses der Düngeverordnung hat sich deshalb aus der bereits am 27. März 2020 erteilten Zustimmung des Bundesrates nicht ergeben.</p><p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sowohl die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme &#8211; SUP-Richtlinie &#8211; (ABl. L 197 S. 30) in Art. 2 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 als auch das UVP-Gesetz in § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 eine Strategische Umweltprüfung für Pläne und Programme vorsehen, die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden. In diesem Fall müssen die Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung vor der Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werden. Das UVP-Gesetz führt dies nicht ausdrücklich aus, verlangt aber mit der Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung des Umweltberichts nach § 43 Abs. 2 UVPG und mit der &#8211; nachfolgenden &#8211; Bekanntmachung der Annahme des Plans oder Programms nach § 44 UVPG ebenfalls, dass diese Annahmeentscheidung den zeitlichen Schlusspunkt des Verfahrens darstellt. Diesen Vorgaben ist hier genügt, weil die Strategische Umweltprüfung vor der Annahme der Änderungsverordnung durch den Verordnungsgeber abgeschlossen war. Sie musste nicht bereits vor der Beteiligung des Bundesrates abgeschlossen sein. Die Variante der &#8222;Pläne und Programme, die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden&#8220;, ist hier nicht einschlägig. Denn bei dem Erlass einer Verordnung handelt es sich um eine abschließend in der Hand der (den Entwurf ausarbeitenden) Behörde liegende Annahmeentscheidung und nicht darum, einen Programmentwurf für die Annahme durch das Parlament oder die &#8211; vom Entwurfersteller verschiedene &#8211; Regierung in ein Gesetzgebungs- bzw. Rechtssetzungsverfahren einzubringen.</p><p>b)</p><p>Die im Parallelverfahren BVerwG 10 CN 4.25 erhobene Rüge eines Mangels der Öffentlichkeitsbeteiligung zu Änderungen des Verordnungsentwurfs, welche erst nach der Auslegung im SUP-Verfahren erfolgt sind, greift ebenfalls nicht durch. Ohne Erfolg wird insoweit bemängelt, dass zu nachträglichen Änderungen in § 5 Abs. 1 DüV (Ausnahmeregelung für das Verbot der Aufbringung von Dünger auf gefrorenem Boden), in § 6 Abs. 2 DüV (Streichung von Konkretisierungen der Maßgaben für die Aufbringung von Harnstoff) und § 13a Abs. 2 Nr. 5 DüV (Ausnahmen vom Verbot der Zwischenfruchtdüngung) keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden sei.</p><p>Nach § 42 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und 2 UVPG ist im Falle der Änderung der nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen eine &#8211; auf die Änderungen beschränkte &#8211; erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 UVPG soll hiervon abgesehen werden, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Letzteres hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der nachträglichen Änderung in § 13a Abs. 2 Nr. 5 DüV festgestellt. An diese Tatsachenfeststellung ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Dahinstehen kann, ob die zu § 5 Abs. 1 DüV durchgeführte nachträgliche Öffentlichkeitsbeteiligung einen insoweit etwa bestehenden Mangel heilen konnte und ob es hinsichtlich der Änderung in § 6 Abs. 2 DüV einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft hätte. Hinsichtlich § 5 Abs. 1 DüV hat der Verwaltungsgerichtshof ohne Verletzung revisiblen Rechts darauf abgestellt, dass eine etwaige Unwirksamkeit wegen unterbliebener Öffentlichkeitsbeteiligung nicht auf die Ermächtigungsgrundlage für die Ausführungsverordnung Düngeverordnung in § 13a DüV durchschlüge. Die Teilnichtigkeit einzelner Vorschriften führt nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Gesamtnichtigkeit eines Normkomplexes, wenn &#8211; erstens &#8211; die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und &#8211; zweitens &#8211; ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 &#8211; <a href="https://www.bverwg.de/280715B9B17.15.0">9 B 17.15 </a>&#8211; NVwZ-RR 2015, 906 Rn. 9 m. w. N.). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Vorinstanz hinsichtlich § 5 Abs. 1 DüV rechtsfehlerfrei ausgegangen. Entsprechendes gilt ohne weiteres auch für die nachträgliche Änderung in § 6 Abs. 2 DüV, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich befasst hat.</p><p>c)</p><p>Die Änderungsverordnung zur Düngeverordnung ist &#8211; wie nach § 44 Abs. 1 Satz 1 UVPG für ein SUP-pflichtiges Programm geboten &#8211; durch die Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2020 S. 846) öffentlich bekannt gemacht worden (vgl. näher OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 &#8211; 2 K 9/22 &#8211; juris Rn. 123). Sie wurde auch nicht deshalb formell rechtswidrig erlassen, weil die in § 44 Abs. 2 UVPG vorgesehenen Informationen erst rund drei Monate nach der am 30. April 2020 im Bundesgesetzblatt erfolgten Verkündung der geänderten Düngeverordnung ausgelegt worden sind. Nach dieser Vorschrift sind die dort näher bezeichneten Informationen (u. a. das angenommene Programm, die zusammenfassende Umwelterklärung und eine Rechtsbehelfsbelehrung) &#8222;bei Annahme&#8220; des Programms zur Einsicht auszulegen. Diese Formulierung ist in erster Linie konditional zu verstehen (im Sinne von &#8222;im Falle der Annahme&#8220;). Sie begründet jedenfalls nicht das Erfordernis einer Gleichzeitigkeit (ebenso OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 ​- 2 K 9/22 &#8211; juris Rn. 125). Das folgt sprachlich und systematisch bereits aus einer Zusammenschau des § 44 Abs. 2 mit Absatz 1 UVPG. Absatz 1 befasst sich mit der Annahme (Satz 1) sowie der Ablehnung (Satz 2) eines Programms oder Plans. Absatz 2 bestimmt sodann, welche Informationen &#8222;bei Annahme&#8220; des Programms oder Plans auszulegen sind. Eine konkrete Vorgabe in zeitlicher Hinsicht ist dieser Formulierung nicht zu entnehmen.</p><p>Auch das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordert keine Interpretation dahin, dass die Auslegung der Informationen zwingend gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Programms erfolgen müsste. Dabei kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung, wonach der Beginn des Laufs der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag keine Rechtsbehelfsbelehrung erfordert (BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2000 &#8211; 4 BN 32.00 &#8211; Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 145), auch dann gilt, wenn besondere Rechtsvorschriften eine solche Rechtsbehelfsbelehrung &#8211; wie hier § 44 Abs. 2 Nr. 4 UVPG für den in der Form einer untergesetzlichen Rechtsnorm ergehenden Plan bzw. ein derartiges Programm &#8211; ausdrücklich vorsehen (so im Ergebnis OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 &#8211; 2 K 9/22 &#8211; juris Rn. 125). Selbst wenn man dies unterstellt, läuft die spezialgesetzlich vorgesehene Rechtsbehelfsbelehrung nicht leer und ermöglicht einen wirksamen Rechtsschutz, soweit danach noch ein hinreichender Zeitraum für die Einlegung des Rechtsbehelfs verbleibt, der es zumutbar ermöglicht, hiervon Gebrauch zu machen. Das war hier der Fall.</p><p>Der zeitliche Abstand zwischen der Annahme der Änderungsverordnung und der Auslegung der in § 44 Abs. 2 UVPG genannten Informationen rechtfertigt für sich genommen auch nicht den Schluss, dass eine solche Berücksichtigung nicht bereits vor der Entscheidung über die Annahme stattgefunden hat (vgl. näher OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 &#8211; 2 K 9/22 &#8211; juris Rn. 126).</p><p>d)</p><p>Die Übertragung der Verordnungsbefugnis auf die Landesregierungen (Subdelegation) durch § 13a DüV genügt dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. Dieses Zitiergebot gilt auch im Fall der Subdelegation nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG. Die subdelegierende Verordnung muss in diesem Fall sowohl die gesetzliche Verordnungsermächtigung als auch die gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation nennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 &#8211; 1 BvR 587/17 &#8211; BVerfGE 151, 173 Rn. 16, 24). Das ist hier der Fall. Zwar erwähnt § 13a DüV selbst lediglich die gesetzliche Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 DüngG. In der Präambel der Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) wird in diesem Zusammenhang (zweiter Spiegelstrich) jedoch auch § 15 Abs. 6 Satz 1 DüngG vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54) genannt. Diese Regelung entspricht dem heutigen § 15 Abs. 5 DüngG (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20. Dezember 2022, BGBl. I S. 2752) und enthält die Ermächtigung zur Subdelegation.</p><p>2.3</p><p>Die Subdelegation der Verordnungsbefugnis an die Landesregierungen durch § 13a Abs. 1 DüV ist indes materiell verfassungswidrig. Sie ist mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil wesentliche grundrechtsrelevante Vorgaben für die den Ländern übertragene Bestimmung der belasteten Gebiete nicht durch eine Rechtsnorm (des Außenrechts) geregelt werden. Einer Vorlage des § 13a Abs. 1 DüV an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedurfte es nicht, weil sich dessen Verwerfungsmonopol nur auf nachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinn, nicht aber auf Rechtsverordnungen bezieht (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1984 &#8211; 1 BvR 1249/83 u. a. &#8211; BVerfGE 68, 319 &lt;326&gt;).</p><p>a)</p><p>Den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend als eröffnet angesehen. Er hat die Ausweisung von Flächen, auf denen besondere Düngebeschränkungen gelten, auch rechtsfehlerfrei als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums eingeordnet (vgl. näher UA Rn. 40). Seine Rechtsauffassung, die vorhandenen Regelungen über die Gebietsausweisung genügten auch inhaltlich den Anforderungen an eine rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung, ist aber mit Bundesrecht nicht vereinbar.</p><p>Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz bestimmt. Die Eigentumsgarantie ist in besonderem Maße auf gesetzliche Ausgestaltung angewiesen und auch der verfassungsrechtliche Schutz hängt von der einfachrechtlichen Ausgestaltung ab. Da Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Parlamentsvorbehalt begründet, können Inhalts- und Schrankenbestimmungen nicht nur durch Gesetze im formellen Sinne, sondern auch durch Gesetze im materiellen Sinne getroffen werden. Hierzu zählt jeder gültige Rechtssatz, namentlich Rechtsverordnungen sowie satzungs- oder gewohnheitsrechtliche Regelungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1958 &#8211; 1 BvF 1/58 &#8211; BVerfGE 8, 71 &lt;79 f.&gt; und vom 15. April 2009 &#8211; 1 BvR 3478/08 &#8211; BVerfGK 15, 340 &lt;348&gt;; VGH München, Urteil vom 23. Juli 2009 &#8211; 8 B 08.10 49 &#8211; BayVBl. 2010, 760 Rn. 23), nicht aber eine Verwaltungsvorschrift, deren Verbindlichkeit sich regelmäßig auf den Binnenbereich der Verwaltung beschränkt.</p><p>Etwas anderes folgt hier auch nicht aus dem Bedürfnis, schnell und flexibel auf weitere wissenschaftlich-technische Entwicklungen reagieren zu können. Denn dies ist auch mit der Handlungsform der Rechtsverordnung möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 &#8211; <a href="https://www.bverwg.de/170604U2C34.02.0">2 C 34.02 </a>&#8211; BVerwGE 121, 91 &lt;110&gt;). Gerade dann, wenn es zum Vollzug einer für die Verwirklichung der Grundrechte (hier der Eigentums- und Berufsfreiheit) wesentlichen Norm weiterer Bestimmungen bedarf, die über eine bloße Auslegung derselben hinausgehen, müssen diese Bestimmungen in Rechtssätzen des Außenrechts festgelegt werden. Nur auf Rechtsnormen in diesem Sinne können sich die Grundrechtsbetroffenen unmittelbar berufen und damit effektiven Rechtsschutz erlangen (ähnlich i. E. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2025 &#8211; 10 KN 66/22 &#8211; NordÖR 2025, 300 &lt;310 f.&gt;). Aus den vorgenannten Gründen entbindet auch die Verpflichtung der Bundesregierung zur Umsetzung der Nitratrichtlinie und der unionsrechtlich bedingte Zeitdruck, der bei der Änderung der Düngeverordnung zuletzt bestanden hat, nicht von der Einhaltung der grundrechtlichen Anforderungen an die notwendige Regelungsdichte in Rechtssätzen des Außenrechts (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 &#8211; 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 &#8211; BVerfGE 150, 1 Rn. 239).</p><p>Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht genügt. Zwar besteht mit der streitgegenständlichen bayerischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung eine Rechtsnorm, die mit Nitrat belastete Gebiete ausweist und damit &#8211; in Verbindung mit den in § 13a Abs. 2 und 3 DüV vorgesehenen Rechtsfolgen &#8211; Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt. Daraus ergibt sich aber lediglich ein Ergebnis, ohne dass die &#8211; dieses maßgeblich beeinflussenden &#8211; Kriterien und Vorgehensweisen bei dessen Ermittlung normativ hinreichend geregelt sind. Einer solchen Regelung in Rechtssätzen des Außenrechts bedarf es jedenfalls hinsichtlich der grundlegenden Vorgaben für die Gebietsausweisung, die für die räumliche Lage und den Umfang der auszuweisenden Gebiete &#8211; und damit für das &#8222;Ob&#8220; und das Ausmaß des Grundrechtseingriffs bei den betroffenen Landwirten &#8211; von maßgeblicher Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere die wesentlichen Vorgaben zu dem heranzuziehenden Ausweisungsmessnetz und der Messstellendichte und die Art des für die Abgrenzung von unbelasteten und belasteten Gebieten anzuwendenden Regionalisierungsverfahrens, jeweils einschließlich etwa erforderlicher Übergangsvorschriften, sowie die Frage, ob und in welchem Maße (auch unbelastete) Flächen im Randbereich einbezogen werden (ähnlich i. E. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2025 &#8211; 10 KN 66/22 &#8211; NordÖR 2025, 300 &lt;309&gt;).</p><p>b)</p><p>§ 13a Abs. 1 DüV enthält hierzu selbst keine hinreichenden Vorgaben. Aus der Regelung ergibt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind und infolgedessen verschärften Düngebeschränkungen unterliegen. Zwar knüpfen die drei Tatbestände, die die Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten betreffen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV), in einem ersten Schritt an den Begriff des Grundwasserkörpers und die nach der Grundwasserverordnung (GrwV) erfolgten Einstufungen als Grundwasserkörper im schlechten chemischen Zustand (Nr. 1), mit steigendem Trend von Nitrat und einer bestimmten Nitratkonzentration (Nr. 2) bzw. Grundwasserkörper im guten chemischen Zustand (Nr. 3) an. Diese Begrifflichkeiten sind aufgrund des Verweises auf die Grundwasserverordnung und auf den in der Anlage 2 zur Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwert für Nitrat hinreichend bestimmt (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 9. Februar 2023 &#8211; 13 S 3646/21 &#8211; NuR 2023, 704 Rn. 35 bis 37). Von entscheidender Bedeutung für den Umfang der auszuweisenden Gebiete ist aber die im zweiten Schritt vorzunehmende sogenannte Binnendifferenzierung, bei der innerhalb der Grundwasserkörper, in denen (Teil-)Gebiete auszuweisen sind, belastete von unbelasteten Gebieten abgegrenzt werden. Die Notwendigkeit einer solchen Abgrenzung ist den Tatbeständen der Nummern 1 und 3 ausdrücklich zu entnehmen; weshalb sie in Nummer 2 nicht vorgesehen ist, erschließt sich nicht. Dies verstößt überdies gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung nicht ersichtlich ist.</p><p>Unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben der Nitratrichtlinie mag sich dem Verordnungstext zwar mit (noch) hinreichender Bestimmtheit entnehmen lassen, dass die Gebietsabgrenzungen ausschließlich immissionsbasiert zu erfolgen haben, und dass der in der AVV Gebietsausweisung 2020 zusätzlich vorgesehene emissionsbasierte Ansatz folglich nicht mit § 13a Abs. 1 DüV vereinbar war (vgl. dazu etwa VGH Kassel, Urteil vom 27. August 2024 ‌- 4 C 1035/20.N &#8211; juris Rn. 101). Die näheren Vorgaben für diese Binnendifferenzierung hinsichtlich der Methodik und der Anforderungen an das Messstellennetz bleiben in der bundesrechtlichen Verordnung selbst aber auch insoweit ungeregelt, als sie von wesentlicher Bedeutung für die Lage und den Umfang der auszuweisenden Gebiete sind. § 6 Abs. 2 GrwV behebt dieses Regelungsdefizit nicht. Diese Norm enthält zwar Vorgaben für eine Ermittlung der flächenhaften Ausdehnung einer Belastung im Falle der Überschreitung von Schwellenwerten in Grundwasserkörpern. Diese dienen im Zusammenhang mit der Grundwasserverordnung aber lediglich zur Einstufung des chemischen Grundwasserzustands als gut oder schlecht (vgl. insbesondere § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GrwV), welche in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 DüV nur den Ausgangspunkt der Gebietsausweisung bildet. Die nach diesen Regelungen im zweiten Schritt vorzunehmende Binnendifferenzierung wird hingegen auch nach Auffassung des Antragsgegners nicht durch § 6 Abs. 2 GrwV, sondern lediglich in der AVV Gebietsausweisung geregelt.</p><p>Dass die Methodik der Gebietsausweisung erhebliche Auswirkungen auf den Umfang der auszuweisenden Gebiete haben kann, gilt namentlich auch für die Einbeziehung von Randbereichen in Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 AVV GeA. Danach wird eine landwirtschaftliche Referenzparzelle nach § 3 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung), die zu einem Anteil von mindestens 20 Prozent in dem belasteten Gebiet liegt, diesem mit ihrer Gesamtfläche zugerechnet. Selbst wenn das &#8222;Ob&#8220; einer solchen Arrondierung aus bewirtschaftungstechnischen Gründen und für eine vollzugstaugliche Kontrollierbarkeit zwingend erforderlich und dann in der Ermächtigung des § 13a Abs. 1 DüV dem Grunde nach enthalten wäre, ist jedenfalls das genaue Maß der Einbeziehung eigentlich unbelasteter Teilflächen nicht selbstverständlich. Gleiches gilt auch für die Bestimmung der Referenzfläche, auf die ein entsprechender Prozentwert anzuwenden ist (vgl. insoweit § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 AVV GeA, jeweils i. V. m. § 3 InVeKoSV), und die Frage, ob diese an die &#8211; in den Bundesländern unterschiedlich festgelegten &#8211; Bewirtschaftungseinheiten für landwirtschaftliche Beihilfen anknüpfen soll. Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bedarf es einer Regelung dieser Fragen durch einen Rechtssatz des Außenrechts. Das Gleiche gilt im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, soweit sich die an die Gebietsausweisungen anknüpfenden Düngebeschränkungen als Regelungen der Berufsausübung darstellen.</p><p>Die in der AVV Gebietsausweisung enthaltenen Vorgaben für die Gebietsausweisung erschöpfen sich auch nicht in einer Wiedergabe von allgemein anerkannten Regeln der Technik, die der Verordnungsgeber auch ohne nähere Wiedergabe in seinen Regelungswillen aufgenommen haben könnte (vgl. insoweit BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1995 &#8211; 4 B 250.95 &#8211; juris Rn. 4 und vom 2. Februar 2005 &#8211; 7 BN 4.04 &#8211; juris Rn. 7). Sie enthalten vielmehr konstitutive Festlegungen und wählen unter mehreren denkbaren, fachlich vertretbaren Vorgehensweisen. Dies betrifft neben den Regelungen über die Einbeziehung der Randbereiche etwa auch die Übergangsvorschrift in § 15 AVV GeA, nach der die Anforderungen an die Messnetzdichte übergangsweise noch nicht eingehalten werden müssen.</p><p>c)</p><p>An dem beschriebenen Regelungsdefizit ändert nichts, dass § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 auf eine auf der Grundlage von Art. 84 GG zu erlassende allgemeine Verwaltungsvorschrift verweist und die Bundesregierung eine solche in Gestalt der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) erlassen hat. In dieser Verwaltungsvorschrift wird die Methodik der Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV) sowie der eutrophierten Gebiete (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV) festgelegt. Sie ist aber &#8211; wovon auch der Verwaltungsgerichtshof ohne Verletzung von Bundesrecht ausgegangen ist &#8211; mangels Außenwirkung keine Rechtsnorm.</p><p>Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich keine für Dritte verbindlichen Normen, sondern binden nur die Exekutive. Sie sind deshalb Gegenstand und nicht Maßstab richterlicher Kontrolle. Die Gerichte sind bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung an Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht gebunden. Sie dürfen ihren Entscheidungen vielmehr nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 &#8211; 8 C 16.96 &#8211; BVerwGE 107, 338 &lt;340&gt;).</p><p>Nur ausnahmsweise wird Verwaltungsvorschriften eine normkonkretisierende Wirkung zugebilligt mit der Folge, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen auch für Gerichte verbindlich und dann wie Normen auszulegen sind (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 &#8211; 7 C 9.19 &#8211; BVerwGE 171, 140 Rn. 22). Diese vor allem auf das Umwelt- und Technikrecht bezogene Ausnahme setzt voraus, dass die Verwaltungsvorschrift der Ausfüllung eines der Verwaltung eingeräumten Beurteilungsspielraums dient, dass die Exekutive bei ihrem Erlass höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen hat bzw. dass die vom Gesetz getroffenen Wertungen beachtet werden. Auch darf die Verwaltungsvorschrift nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sein. Schließlich kann einer Verwaltungsvorschrift nur dann ausnahmsweise normkonkretisierende Wirkung zukommen, wenn dem Erlass ein umfangreiches Beteiligungsverfahren vorangeht, dessen Zweck es ist, vorhandene Erfahrungen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auszuschöpfen. Nur dann verkörpert sie in hohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 &#8211; 8 C 16.96 &#8211; BVerwGE 107, 338 &lt;340 ff.&gt;).</p><p>Nach diesen Maßstäben kommt der AVV Gebietsausweisung eine normkonkretisierende Wirkung nicht zu. Es fehlt schon an Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber der Verwaltung bei der Bestimmung der Flächen, die verschärften Düngebeschränkungen unterliegen, einen von dieser letztverbindlich auszufüllenden Beurteilungsspielraum einräumen wollte. Ein solcher Spielraum muss im Gesetz angelegt sein, d. h. sich durch dessen Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 &#8211; <a href="https://www.bverwg.de/141015U6C17.14.0">6 C 17.14 </a>&#8211; BVerwGE 153, 129 Rn. 35). Anders als etwa § 48 Abs. 1 Satz 1 BImSchG oder § 7a Abs. 1 Satz 2 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3017), die den Erlass von in der Rechtsprechung als normkonkretisierend anerkannten Verwaltungsvorschriften vorsehen bzw. vorsahen, erwähnen die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Düngegesetzes eine Konkretisierung dort getroffener Regelungen durch Verwaltungsvorschriften nicht. Auf § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV kann insoweit nicht abgestellt werden, da sich die Exekutive nicht selbst einen Beurteilungsspielraum einräumen kann. Auch ein Verweis auf den Stand von Wissenschaft und Technik, der einen Beurteilungsspielraum der Exekutive indizieren könnte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 &#8211; 7 C 65.82 &#8211; BVerwGE 72, 300 &lt;316 ff.&gt;), ist im Normprogramm des Düngegesetzes nicht enthalten, soweit diesem eine (im Wege der Subdelegation weiter übertragbare) Ermächtigung des Bundesverordnungsgebers zur Ausweisung von besonders belasteten Gebieten, in denen dann strengere Düngebeschränkungen gelten, sinngemäß (noch) entnommen werden kann.</p><p>Das Erfordernis eines dem Erlass vorangegangenen umfangreichen Beteiligungsverfahrens zum Zwecke der Ausschöpfung vorhandener Erfahrungen und des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnis ist ebenfalls nicht erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in tatsächlicher Hinsicht für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass verwaltungsexterne Sachverständige (etwa aus der Wissenschaft) in die Beratungen zur Erarbeitung der AVV Gebietsausweisung nicht einbezogen worden sind. Er hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die durchgeführte förmliche Beteiligung von als &#8222;externe Sachverständige&#8220; bezeichneten Personen im Rahmen der üblichen Verbändeanhörung (vgl. § 47 Abs. 3 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien &#8211; GGO) und die Beteiligung des Umweltbundesamtes zur Ausschöpfung vorhandener Erfahrungen und des Standes wissenschaftlicher Erkenntnis nicht genügen (vgl. UA Rn. 59 ff.; ähnlich OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2025 &#8211; 10 KN 66/22 &#8211; NordÖR 2025, 300 &lt;312&gt;; OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 &#8211; 2 K 9/22 &#8211; juris Rn. 132 ff.).</p><h3>3. </h3><p>Die Verfassungswidrigkeit des § 13a Abs. 1 DüV als Ermächtigungsgrundlage der Ausführungsverordnung Düngeverordnung folgt aus der unzureichenden Regelung des Vorgehens bei der Bestimmung der auszuweisenden Gebiete durch Normen des Außenrechts. Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen hingegen gegen die mit der Ausweisung verbundenen zusätzlichen Düngebeschränkungen, wie der Verwaltungsgerichtshof ohne Verstoß gegen Bundesrecht ausgeführt hat.</p><p>§ 13a Abs. 2 DüV enthält eine Reihe von &#8211; unmittelbar bundesrechtlich vorgegebenen &#8211; zeitlichen, mengenmäßigen und inhaltlichen Düngebeschränkungen, die in den als mit Nitrat belastet ausgewiesenen Gebieten seit dem 1. Januar 2021 gelten. § 13a Abs. 3 DüV verpflichtet die Landesregierungen, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (oder Phosphat) durch Rechtsverordnung in den nach Absatz 1 ausgewiesenen Gebieten und Teilgebieten mindestens zwei zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 vorzuschreiben. Diese müssen geeignet sein, den in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV beschriebenen Belastungszuständen abzuhelfen bzw. entgegenzuwirken (Satz 2). Satz 3 enthält eine nähere Beschreibung der insbesondere in Betracht kommenden zusätzlichen Anforderungen. § 13a Abs. 7 DüV überträgt den Landesregierungen die Befugnis, Ausnahmen von den allgemein geltenden Düngebeschränkungen vorzusehen. Diese bezieht sich aber nur auf andere als die nach § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV ausgewiesenen Gebiete.</p><p>Die wirtschaftlichen Belastungen, die mit den vorgesehenen Einschränkungen der Möglichkeiten zur Düngung in den ausgewiesenen Gebieten verbunden sind, verletzen die betroffenen Landwirte nicht in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit). Die Regelungen verletzen auch nicht einen aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleitenden Grundsatz der Folgerichtigkeit.</p><p>Der Verwaltungsgerichtshof hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die angeordneten Einschränkungen für die Landwirtschaft in den ausgewiesenen Gebieten &#8211; insbesondere die Reduzierung der Stickstoffdüngung um 20% – und die hieraus resultierenden Ertragseinbußen betroffener Betriebe (die der Verordnungsgeber je nach Ackerkultur mit 3% bis 10% prognostiziert, BR-Drs. 98/20 S. 49) die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahren. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, dass der von der Düngeverordnung verfolgte Zweck des Gewässerschutzes eine höchstrangige Gemeinwohlaufgabe darstellt, dass die auferlegten Belastungen dafür erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis hierzu stehen. Einer &#8211; nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (nur) in Ausnahmefällen in Betracht kommenden &#8211; Ausgleichsregelung oder weiterer Befreiungsvorschriften bedarf es in diesem Zusammenhang nicht (UA Rn. 41 ff.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 &#8211; 1 BvR 2821/11 u. a. &#8211; BVerfGE 143, 246 Rn. 258 ff.).</p><p>Eine Ertragsreduktion um durchschnittlich 10% hat der Verwaltungsgerichtshof &#8211; namentlich mit Blick darauf, dass das Eigentumsgrundrecht nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums gewährleistet &#8211; ohne Verletzung von Bundesrecht für zumutbar erachtet (in diesem Sinne auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 &#8211; 2 K 9/22 &#8211; juris Rn. 158; VGH Kassel, Urteil vom 19. März 2025 &#8211; 4 C 2527/21.N &#8211; juris Rn. 91 m. w. N.). Er hat auf die Möglichkeit der Betriebe hingewiesen, selbstbestimmt die vorgegebene Gesamtreduktion des Stickstoffeintrags auf die von ihnen bewirtschafteten Grundstücke zu verteilen. Zudem sind Betriebe, die auf betroffenen Flächen nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen, von der vorgegebenen Reduktion der Stickstoffdüngung um 20 Prozent befreit (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 DüV). Eine weitere Abmilderung hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend in § 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 3 DüV erblickt, wonach die Landesregierungen durch Rechtsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme für Dauergrünlandflächen vorsehen können. Hiervon hat der bayerische Verordnungsgeber mit der durch § 1 Nr. 5 AVDüV 2022 angefügten Anlage 3 Gebrauch gemacht (zu diesen und weiteren Abmilderungen vgl. UA Rn. 46).</p><p>Die Verhältnismäßigkeit dieses Regelungswerks ist im Rahmen der Revision nicht durchgreifend in Frage gestellt worden. Dem Verordnungsgeber steht im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er war daher nicht verpflichtet, sich an dem von der Antragstellerseite im Parallelverfahren BVerwG 10 CN 3.25 favorisierten, in Dänemark praktizierten Regelungsmodell einer einzelbetrieblichen Stickstoffberechnung zu orientieren, zumal eine Vergleichbarkeit der dortigen Ausgangslage in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt ist. Ebenso wenig musste er die Regelungssystematik anderer Rechtsgebiete übernehmen und sich etwa an Regelungen aus dem Wasser- oder Naturschutzrecht orientieren. Ein rechtsgebietsübergreifendes allgemeines Gebot der Folgerichtigkeit existiert nicht (vgl. P. Kirchhof, in: Dürig/​Herzog/​Scholz, GG, Stand August 2025, Art. 3 Abs. 1 Rn. 406, 409, 421). Eine exakte Vergleichbarkeit etwa der Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG mit der &#8211; unionsrechtlich stark vorgeprägten &#8211; großflächigen Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten ist weder dargelegt noch ersichtlich.</p><p>Entgegen der vom Antragsteller im Parallelverfahren BVerwG 10 CN 3.25 vertretenen Auffassung war der Verordnungsgeber auch nicht gehalten, eine Ausnahmeregelung für Betriebe vorzusehen, bei deren Wirtschaftsweise ein Nitrateintrag in das Grundwasser ausgeschlossen ist (vgl. Demonstrationsvorhaben des Julius-Kühn-Instituts, Stand Juni 2024 im Testgebiet Aichach). Insoweit fehlt es schon an tatsächlichen Feststellungen dazu, dass eine Nitratdünger verwendende, aber dennoch nitrateintragsfreie Bewirtschaftungsweise überhaupt möglich ist.</p><p>Für die Zumutbarkeit streitet schließlich, dass die nationalen düngerechtlichen Maßnahmen festgestellten unionsrechtlichen Verpflichtungen aus der Nitratrichtlinie folgen (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 21. Juni 2018 &#8211; C-543/16 [ECLI:​​EU:​​C:​​2018:​​481], Kommission ./. Deutschland -) und eine Rechtfertigung für die weitere Gewährung von Ausnahmen seitens der Kommission der Europäischen Union nicht gesehen wird.</p><h3>4. </h3><p>Einer Entscheidung über die Verfahrensrügen der Antragsteller, mit denen sie eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 VwGO geltend machen, bedarf es nicht. Sie beziehen sich auf die Richtigkeit der Heranziehung einzelner Messstellen. Darauf braucht der Senat nicht einzugehen, da die Revision aus hiervon unabhängigen Gründen Erfolg hat.</p><h3>5. </h3><p>Der Senat kann gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden. § 1 i. V. m. Anlagen 1 und 3 AVDüV ist &#8211; mangels Teilbarkeit ohne räumliche Beschränkung (s. o.) – ungültig und deshalb gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären. Die in verfassungsgerichtlichen Verfahren bestehende Möglichkeit, eine untergesetzliche Norm zur Vermeidung gravierender Folgen lediglich mit der Rechtsordnung für unvereinbar zu erklären, ist im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nicht vorgesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 &#8211; 9 CN 1.09 &#8211; BVerwGE 137, 123 Rn. 29). Es obliegt dem Bundesverordnungsgeber, zügig eine den genannten Maßgaben Rechnung tragende Neuregelung der Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, auf deren Grundlage dann wirksame Gebietsausweisungen durch die Landesregierungen erfolgen können.</p><h3>6. </h3><p>Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.</p>								</div>
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		<p>The post <a href="https://annette-schaefer.de/gebietsausweisung-nitrat-rote-gebiete/">Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.10.2025, Az. 10 CN 1.25</a> appeared first on <a href="https://annette-schaefer.de">Annette Schäfer | Rechtsanwaltskanzlei</a>.</p>
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		<title>Neuerungen bei der Ausweisung von Planungsflächen für Windenergieanlagen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Annette Schäfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Sep 2026 10:11:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Landwirtschaftsbetriebe mit geeigneten Flächen können in Sachsen derzeit von einem besonderen Zeitfenster profitieren: Bis zum 31. Dezember 2027 können Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen eigene Windenergiegebiete ausweisen – auch wenn diese mit bestehenden Zielen der Regionalplanung nicht vereinbar sind. Für Eigentümer windhöffiger landwirtschaftlicher Flächen eröffnet dies neue Möglichkeiten, Windenergieprojekte gemeinsam mit der Standortgemeinde voranzutreiben. Windenergiegebiete in [&#8230;]</p>
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									<p>Landwirtschaftsbetriebe mit geeigneten Flächen können in Sachsen derzeit von einem besonderen Zeitfenster profitieren: Bis zum 31. Dezember 2027 können Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen eigene Windenergiegebiete ausweisen – auch wenn diese mit bestehenden Zielen der Regionalplanung nicht vereinbar sind. Für Eigentümer windhöffiger landwirtschaftlicher Flächen eröffnet dies neue Möglichkeiten, Windenergieprojekte gemeinsam mit der Standortgemeinde voranzutreiben.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Windenergiegebiete in Sachsen: Neue Möglichkeiten für Flächeneigentümer</h2>				</div>
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									<p>Bisher waren Flächeneigentümer, die für die Errichtung von Windkraftanlagen offen waren, hinsichtlich der Ausweisung von Windenergiegebieten auf die regionalen Planungsverbände angewiesen. Das hat sich geändert.</p><p>In Sachsen gibt es vier Planungsregionen: Chemnitz, Leipzig-Westsachsen, Oberes Elbtal/Osterzgebirge und Oberlausitz-Niederschlesien. Die Ausweisung von Windenergiegebieten erfolgte in der Vergangenheit ausschließlich durch die regionalen Planungsverbände, <a href="https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/17907-Landesplanungsgesetz#p4a" target="_blank" rel="noopener">§ 4a Landesplanungsgesetz</a>. Nach den Vorgaben des WindBG müssen</p><ul><li><strong>bis zum 31.12.2027 1,3 Prozent</strong> und</li><li>bis zum 31.12.2032 2,0 Prozent</li></ul><p>der Landesfläche als Vorranggebiete für die Erzeugung von Windenergie ausgewiesen werden. Die aktuellen <strong>Planentwürfe</strong> weisen gegenwärtig durchschnittlich eine Fläche von <strong>1,37 Prozent der Landesfläche</strong> aus.</p><p>Der Gesetzgeber hat den § 245e Abs. 5 BauGB mit Wirkung vom 12.08.2025 neu gefasst. <strong>Gemeinden</strong> erhalten dadurch das Recht, bis spätestens <strong>31.12.2027</strong> Windenergiegebiete auch entgegen den Zielen der Raumordnung auszuweisen. Es gibt gute Argumente dafür anzunehmen, dass das Planungsziel nicht bereits dann erreicht ist, wenn der Plan noch nicht rechtsgültig ausgewiesen ist.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Voraussetzungen für die kommunale Ausweisung: Was jetzt beachtet werden muss</h2>				</div>
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									<p>Es eröffnet sich somit ein kurzes Zeitfenster für Landwirtschaftsbetriebe mit geeigneten, windreichen Flächen. Sie können die Projektierung nun unabhängig von der Regionalplanung und mit Unterstützung der Gemeinde selbst in die Hand nehmen. Für die Fristeinhaltung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__245e.html" target="_blank" rel="noopener">§ 245e BauGB</a> dürfte es ausreichen, dass die Gemeinde das Planaufstellungsverfahren durch Planfeststellungsbeschluss eingeleitet hat und konkretisierte Planungsabsichten vorliegen. Weitere Voraussetzung für eine gemeindliche Windenergiegebietsausweisung ist, dass die Regionalplanung das vorgesehene Gebiet nicht bereits als Vorranggebiet für mit der Windenergie unvereinbare Nutzungen oder Funktionen ausgewiesen hat. Hinsichtlich sonstiger Ziele der Regionalplanung findet keine behördliche Entscheidung über eine Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 ROG mehr statt, <a href="https://www.bverwg.de/280923U4C6.21.0" target="_blank" rel="noopener">BVerwG, Urteil vom 28.09.2023, 4 C 6/21</a>.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Schritt für Schritt zum Windprojekt: So nutzen Landwirtschaftsbetriebe die Chance</h2>				</div>
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									<p>Interessierte Landwirtschaftsbetriebe sollten zunächst den aktuellen Planungsstand beim örtlich zuständigen Planungsverband ermitteln. Die Geeignetheit der Flächen ergibt sich aus Windhöffigkeitskarten und dem Vorhandensein eines möglichst nah gelegenen Einspeisepunktes. In Zusammenarbeit mit der Gemeinde und ggf. mit einem geeigneten Projektierer kann durch die Errichtung von Windkraftanlagen ein wesentlicher Beitrag zur Rentabilität des Landwirtschaftsbetriebes erreicht werden.</p>								</div>
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									<p style="text-align: right;"><em>Bildquelle: KI-generiert (Canva)</em></p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Fazit: Regionalplan prüfen und kommunale Möglichkeiten nutzen</h2>				</div>
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									<p>Für Eigentümer geeigneter landwirtschaftlicher Flächen in Sachsen besteht derzeit ein besonderes, allerdings zeitlich begrenztes Planungspotenzial.</p><p>Der entscheidende erste Schritt ist die <strong>Prüfung des aktuellen Regionalplanungsstands</strong>. Anschließend sollte gemeinsam mit der zuständigen Gemeinde geklärt werden, ob die Voraussetzungen für die Aufstellung eines gemeindlichen Windenergiegebiets nach § 245e Abs. 5 BauGB vorliegen.</p><p>Gerade wegen der gesetzlichen Frist bis zum <strong>31. Dezember 2027</strong> kann es sinnvoll sein, geeignete Flächen frühzeitig rechtlich, technisch und wirtschaftlich prüfen zu lassen.</p>								</div>
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									<p>Dieser Blogbeitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Prüfung der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung kann keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen werden. Die Lektüre dieses Beitrags ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt, die auf Ihre spezifische Situation zugeschnitten ist.</p>
<p>Gerne prüfen wir für Sie, ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen sich auf Ihren Flächen ein Windenergieprojekt realisieren lässt, und begleiten Sie bei der weiteren Entwicklung des Vorhabens.</p>								</div>
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		<title>Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.07.2025, Az.: EnVR1/24 „Batteriespeicher II“</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Annette Schäfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Sep 2026 09:00:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[§ 31 EnWG]]></category>
		<category><![CDATA[Batteriespeicher Verteilernetz]]></category>
		<category><![CDATA[BGH 15.07.2025]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Batteriespeicher]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesnetzagentur Baukostenzuschuss]]></category>
		<category><![CDATA[EnVR1/24]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungspreismodell]]></category>
		<category><![CDATA[Netzanschluss Batteriespeicher]]></category>
		<category><![CDATA[Netzbetreiber Baukostenzuschuss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Netzbetreiber dürfen Baukostenzuschuss für Batteriespeicher fordern Müssen Betreiber von Batteriespeichern einen Baukostenzuschuss (BKZ) an den Netzbetreiber zahlen, obwohl sie Strom auch wieder rückspeisen? Ja, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Die Erhebung nach dem klassischen Leistungspreismodell stellt laut BGH keine unzulässige Diskriminierung dar. Das Urteil stärkt nicht nur die Position der Netzbetreiber bei der Netzausbau-Finanzierung, sondern klärt [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://annette-schaefer.de/baukostenzuschuss-batteriespeicher/">Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.07.2025, Az.: EnVR1/24 „Batteriespeicher II“</a> appeared first on <a href="https://annette-schaefer.de">Annette Schäfer | Rechtsanwaltskanzlei</a>.</p>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Netzbetreiber dürfen Baukostenzuschuss für Batteriespeicher fordern</h2>				</div>
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									<p>Müssen Betreiber von Batteriespeichern einen Baukostenzuschuss (BKZ) an den Netzbetreiber zahlen, obwohl sie Strom auch wieder rückspeisen? Ja, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Die Erhebung nach dem klassischen Leistungspreismodell stellt laut BGH keine unzulässige Diskriminierung dar. Das Urteil stärkt nicht nur die Position der Netzbetreiber bei der Netzausbau-Finanzierung, sondern klärt auch wichtige Fragen zum Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Amtlicher Leitsatz</h2>				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>a) Das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG erfordert, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist.</p><p>b) Es liegt im Entscheidungsspielraum des Verteilernetzbetreibers, für netzgekoppelte Batteriespeicher einen nach dem Leistungspreismodell berechneten Baukostenzuschuss zu erheben.</p>								</div>
				</div>
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									<p>Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen:</p><p>Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2023 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Bundesnetzagentur entschieden worden ist.</p><p>Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 6. Dezember 2022 wird auch im Übrigen zurückgewiesen.</p><p>Die Antragstellerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.</p>								</div>
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									<p style="text-align: right;"><em>Bildquelle: KI-generiert (Google Gemini)</em></p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Sachverhalt</h2>				</div>
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									<p>Die Antragstellerin betreibt bundesweit Batteriespeicher. Die weitere Beteiligte (nachfolgend: Netzbetreiberin) ist Verteilernetzbetreiberin. Im Jahr 2021 beantragte die Antragstellerin bei der Netzbetreiberin den Anschluss eines Batteriespeichers an ihr Verteilernetz. Der Speicher sollte eine maximale Lade- und Entladeleistung von 1.725 Kilowatt und eine entsprechende Speicherkapazität von 3.450 Kilowattstunden aufweisen und als rein netzgekoppelter Speicher errichtet und betrieben werden. Die Netzbetreiberin wies der Antragstellerin einen Netzverknüpfungspunkt auf der Mittelspannungsebene zu und machte einen Baukostenzuschuss in Höhe von 216.159,75 € geltend. Die Höhe des Baukostenzuschusses errechnete sie auf der Grundlage des Positionspapiers der Bundesnetzagentur zur Erhebung von Baukostenzuschüssen im Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung aus dem Jahr 2009 (BK6p-06-003; nachfolgend: Positionspapier 2009) und ihres eigenen Preisblatts mit Stand vom 1. Januar 2022 nach dem sogenannten Leistungspreismodell. Danach legte sie bei einer Jahresbenutzungsdauer oberhalb von 2.500 Stunden für Energieentnahmen in der Mittelspannung einen Jahresleistungspreis in Höhe von 125,31 €/kW zugrunde, den sie mit der vertraglich vereinbarten Jahreshöchstleistung &#8211; hier 1.725 Kilowatt &#8211; multiplizierte.</p><p>Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 beantragte die Antragstellerin bei der Bundesnetzagentur die Durchführung eines Missbrauchsverfahrens gegen die Netzbetreiberin mit dem Ziel, ihr die Forderung eines Baukostenzuschusses dem Grunde nach und hilfsweise in der errechneten Höhe zu untersagen. Die Bundesnetzagentur wies den Antrag mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 zurück (BK6-22-242). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht die Bundesnetzagentur unter Aufhebung des Beschlusses vom 6. Dezember 2022 und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde zur Neubescheidung verpflichtet. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Bundesnetzagentur ihren Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde weiter.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Die Entscheidung des Gerichts</h2>				</div>
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									<p>Die zulässige Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur ist begründet.</p><h3>I.</h3><p>Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Baukostenzuschussforderung der Netzbetreiberin sei missbräuchlich (Beschluss vom 20. Dezember 2023 &#8211; VI-3 Kart 183/23,  RdE 2024, 130). Ein Baukostenzuschuss zähle zwar nicht zu den vom Befreiungstatbestand des § 118 Abs. 6 Satz 1 EnWG erfassten Entgelten. Ein nach dem Leistungspreismodell berechneter Baukostenzuschuss sei aber diskriminierend. Die Netzbetreiberin erhebe den Baukostenzuschuss von allen Letztverbrauchern, die an die Mittelspannungsebene angeschlossen werden. Zu diesen Letztverbrauchern rechne sie auch den verfahrensgegenständlichen Batteriespeicher. Das sei jedoch nicht zu rechtfertigen. Ein wesentlicher Unterschied zu anderen Letztverbrauchern bestehe darin, dass ein Batteriespeicher die vereinbarte Anschlusskapazität nicht andauernd, sondern nur zeitlich verzögert nach zwischenzeitlicher Rückeinspeisung der gespeicherten Elektrizität nutze. Wenn bei Batteriespeichern die (Rück-)Einspeisung nicht berücksichtigt werde, wirke der Baukostenzuschuss nicht wesentlich anders als ein Baukostenzuschuss für Einspeisesachverhalte, der bislang zu weiten Teilen rechtlich ausgeschlossen sei. Zudem unterschieden sich die zu vergleichenden Entnahmesachverhalte hinsichtlich der Lenkungs- und Steuerungsfunktion des Baukostenzuschusses. Der Baukostenzuschuss diene der Steuerung des Nachfrageverhaltens, um eine Überdimensionierung des Netzanschlusses zu verhindern. Das sei bei Batteriespeichern von untergeordneter Bedeutung. Ein nach dem Leistungspreismodell berechneter Baukostenzuschuss wirke bei einem Batteriespeicher in erster Linie standortsteuernd. Jedenfalls sei die mit dem Baukostenzuschuss verbundene unterschiedslose Gleichbehandlung der Netzbetreiberin mit anderen Anschlusspetenten &#8211; auch unter Berücksichtigung eines nationalen Gestaltungs- und Konkretisierungsspielraums &#8211; im hier maßgeblichen Zusammenhang unionsrechtswidrig. Die Netzbetreiberin verstoße daher durch die Forderung des Baukostenzuschusses missbräuchlich gegen § 17 Abs. 1 EnWG.</p>								</div>
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									<h3>II.</h3><p>Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Die Begründung des Beschwerdegerichts, mit der es die Forderung des Baukostenzuschusses durch die Netzbetreiberin wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG als missbräuchlich im Sinn des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG angesehen hat, erweist sich als rechtsfehlerhaft.</p><p>1.</p><p>Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde als ihr günstig nicht angegriffen nimmt das Beschwerdegericht an, dass sich die Berechtigung der Netzbetreiberin, einen Baukostenzuschuss für einen Anschluss an das Mittelspannungsnetz zu fordern, aus § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG ergibt (vgl.  BGH, Urteil vom 13. Juli 1983 &#8211; VIII ZR 70/82, NVwZ 1985, 291; Beschluss vom 9. Oktober 2012 &#8211; EnVZ 14/12, juris Rn. 3; Hartmann/Wagner in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand: Dezember 2024, § 17 EnWG Rn. 117; Heller/Schneider, EWeRK 2024, 59, 60). Danach haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen Letztverbraucher und andere Anschlusspetenten, einschließlich Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. Zu den wirtschaftlichen Bedingungen des Netzanschlusses gehören Baukostenzuschüsse (Marquering in BeckOK EnWG, 14. Ed. Stand: 1. Dezember 2024, § 17 Rn. 32), die &#8211; im Unterschied zu den Netzentgelten, die über den Verbrauch abgerechnet werden &#8211; einmalig vom Anschlussnehmer zu zahlen sind und die Kosten des Netzbetriebs senken (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StromNEV). Das wird bestätigt durch § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 EnWG in der Fassung vom 22. Dezember 2023, wonach die Bundesnetzagentur durch Festlegung gemäß § 29 Abs. 1 EnWG insbesondere auch Vorgaben für Baukostenzuschüsse machen kann (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 19. Juni 2023, BT-Drucks. 20/7310, S. 76, 77).</p><p>2.</p><p>Das Beschwerdegericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass netzgekoppelte Speicher nicht nach § 118 Abs. 6 Satz 1 EnWG von Baukostenzuschüssen befreit sind. Nach § 118 Abs. 6 Satz 1 EnWG sind Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie unter bestimmten Voraussetzungen für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. Der Baukostenzuschuss zählt &#8211; was die Antragstellerin in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr in Zweifel gezogen hat &#8211; nicht zu den Entgelten für den Netzzugang in diesem Sinne (Lamy/Kleene, EnWZ 2024, 166, 167 ff.; Schulz-Gardyan/Blatt-von Raczeck, N&amp;R 2024, 103, 104; aA Peiffer in BeckOK EnWG, 14. Ed. Stand: 1. Dezember 2024, § 118 Rn. 32 ff.; Missling in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand: Dezember 2024, § 118 EnWG Rn. 40; Schwintowski/Wojanowski/Sauer, EWeRK 2016, 94, 97; Heller/Schneider, EWeRK 2024, 59, 63). Damit sind vielmehr &#8211; wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat &#8211; Netznutzungsentgelte im eigentlichen Sinn gemeint, die gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 6 StromNEV aus einem Leistungs-, Arbeits- und Grundpreis bestehen (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2017 &#8211; EnVR 24/16, EnWZ 2017, 454 Rn. 9, 10 &#8211; Netzentgeltbefreiung III; vom 5. Dezember 2023 &#8211; EnVR 59/21,  RdE 2024, 191 Rn. 31 &#8211; Kommunalrabatt).</p><p>3.</p><p>Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Beschwerdegerichts, die Erhebung eines nach dem Leistungspreismodell ermittelten Baukostenzuschusses für rein netzgekoppelte Batteriespeicher im Sinn des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG sei diskriminierend.</p>								</div>
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									<p>a)</p><p>Das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG erfordert, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Dieser Maßstab &#8211; von dem das Beschwerdegericht im Grundsatz zu Recht ausgegangen ist &#8211; entspricht den allgemeinen Anforderungen, die für unionsrechtliche Diskriminierungsverbote gelten (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juli 1963 &#8211; Rs. 13/63, Slg. 9, 357 &#8211; Italien/Kommission; vom  9. März 2017 &#8211; C-406/15, NZA 2017, 439 Rn. 55 &#8211; Milkova; vom  23. November 2023 &#8211; C-260/22, WRP 2024, 49 Rn. 45 &#8211; Seven.One Entertainment Group/Corint Media;  BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 &#8211; X ZR 106/21, juris Rn. 13; Bien in MüKoWettbR, 4. Aufl., Art. 102 AEUV Rn. 434; Streinz in Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl., Art. 18 AEUV Rn. 46). Der Gerichtshof wendet ihn auch auf die Diskriminierungstatbestände der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG an (ABl. EG L 211 vom 14. August 2009, S. 55 bis 93; nachfolgend: Elektrizitätsrichtlinie 2009 oder EltRL 2009;  EuGH, Urteil vom 28. November 2018 &#8211; C-262/17, C-263/17 und C-273/17,  ECLI:EU:C:2018:961 Rn. 66 &#8211; Solvay Chimica Italia SpA ua). Aus Erwägungsgrund 4, Art. 3 Abs. 3 Satz 3, Art. 37 Abs. 6, 10 EltRL 2009, den Erwägungsgründen 2, 8, 13 sowie Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 23 Abs. 1 und 2 der Vorgängerrichtlinie 2003/54/EG (Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ABl. EG L 176 vom 15. Juli 2003, S. 37 bis 56; nachfolgend: EltRL 2003) und Art. 6, 59 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. EU L 158 vom 14. Juni 2019, S. 125 bis 199; nachfolgend auch Elektrizitätsrichtlinie 2019 oder EltRL 2019) leitet sich eine Pflicht der Netzbetreiber ab, alle Kunden diskriminierungsfrei an ihre Netze anzuschließen (vgl. Säcker/Boesche in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 17 EnWG Rn. 5). Die Regulierungsbehörden haben sicherzustellen, dass der Anschluss an die Elektrizitätsnetze einschließlich der Verteilernetze zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen erfolgt (Art. 59 Abs. 7 Buchst. a und b, Art. 60 Abs. 1 EltRL 2019; Art. 32 Abs. 1, Art. 37 Abs. 10 EltRL 2009; Art. 23 Abs. 1 Buchst. f, Abs. 2 EltRL 2003; BGH, Beschluss vom 23. November 2021 &#8211; EnVR 91/20,  WM 2023, 537 Rn. 46 &#8211; Netzreservekapazität II; Säcker/Boesche in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 17 EnWG Rn. 25). Sie sind dem Ziel verpflichtet, nichtdiskriminierende Systeme zu verwirklichen (vgl. Art. 58 Buchst. d EltRL 2019; Art. 36 Buchst. d EltRL 2009). § 17 EnWG dient der Umsetzung dieser Anforderungen (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 14. Oktober 2004, BT-Drucks. 15/3917, S. 58; Marquering in BeckOK EnWG, Stand 1. Dezember 2024, § 17 Rn. 1). Der Gesetzgeber stellt in § 17 Abs. 1 EnWG damit auf den unionsrechtlichen Diskriminierungsbegriff ab.</p><p>b)</p><p>Mit nach dem Leistungspreismodell ermittelten Baukostenzuschüssen sollen die Anschlusspetenten angehalten werden, Netzanschlüsse nur ihrem tatsächlichen Leistungsbedarf entsprechend zu beantragen; sie erfüllen ferner eine Finanzierungsfunktion. Das Beschwerdegericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Anschluss von netzgekoppelten Batteriespeichern und von anderen Letztverbrauchern (§ 3 Nr. 25 EnWG) an das Verteilernetz wesentliche Unterschiede aufweist, so dass die Gleichbehandlung der Sachverhalte im Hinblick auf die Erhebung von Baukostenzuschüssen objektiv gerechtfertigt sein muss.</p><p>Der Annahme unterschiedlicher Sachverhalte steht nicht entgegen, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG die dort genannten Netznutzer, zu denen neben Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie unter anderem Erzeugungsanlagen (§ 3 Nr. 18d EnWG) und andere Letztverbraucher (§ 3 Nr. 25 EnWG) gehören, grundsätzlich gleichgestellt sind. Daraus ergibt sich nur, dass für alle Netznutzer angemessene, diskriminierungsfreie und transparente Netzanschlussbedingungen herzustellen sind. Das schließt aber nicht aus, dass Unterschiede zwischen den verschiedenen Nutzergruppen bestehen können, die eine Gleichbehandlung bei bestimmten Netzanschlussbedingungen als ungerechtfertigt erscheinen lassen.</p><p>Keine Unterschiede bestehen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts allerdings im Hinblick auf die physikalische Wirkung des Entnahmevorgangs bei der netzgekoppelten Energiespeicherung und bei anderen Letztverbrauchern gemäß § 3 Nr. 25 EnWG (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 14. Dezember 2016, BT-Drucks. 18/10668, S. 145). Bei der Speicherung wird zunächst Elektrizität aus dem Verteilernetz entnommen. Das Elektrizitätsverteilernetz muss darauf ausgelegt sein, die dem vereinbarten Anschluss entsprechende Leistung dauerhaft zusammen mit allen zeitgleichen Lasten bereitzustellen. Das bedingt einen entsprechenden Ausbaubedarf des Verteilernetzes. Die Speicherung elektrischer Energie durch Entnahme aus dem Netz entspricht daher in technischer Hinsicht der Nutzung des Netzes durch andere Entnahmen (Heller/Schneider, EWeRK 2024, 59, 60; für Pumpspeicher: BGH, Beschlüsse vom 17. November 2009 &#8211; EnVR 56/08,  RdE 2010, 223 Rn. 9 f. &#8211; Pumpspeicherkraftwerke I; vom 9. Oktober 2012 &#8211; EnVR 47/11,  RdE 2013, 169 Rn. 8 &#8211; Pumpspeicherkraftwerke II). Dem steht nicht entgegen, dass netzgekoppelte Batteriespeicher eine der entnommenen Energiemenge annähernd entsprechende Menge zeitlich versetzt wieder in das Netz einspeisen. Ihnen kommt insoweit eine Doppelrolle zu. Sie sind energiewirtschaftlich sowohl Letztverbraucher als auch Erzeuger (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2024 &#8211; EnVR 17/22, juris Rn. 24 &#8211; Batteriespeicher als Erzeugungsanlage; Drerup/Bourwieg, ER 2016, 197, 198). Beide Rollen sind grundsätzlich getrennt voneinander zu betrachten.</p><p>Ein technischer Unterschied zu anderen Letztverbrauchern besteht nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts aber darin, dass bei netzgekoppelten Batteriespeichern die maximale Entnahmeleistung nicht ununterbrochen abgerufen werden kann, sondern wieder zurückgespeist werden muss, bevor eine erneute Entnahme möglich ist. Hinzu kommt, dass Batteriespeicher nicht allein Netzlasten verursachen, sondern netzdienliche Wirkungen haben können, die sowohl das Gesamtnetz als auch das Verteilernetz betreffen. Sie können Regelenergie bereitstellen und hohe Lastspitzen im lokalen Verteilernetz ausgleichen. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts können sie dazu beitragen, kostspielige Netzausbaumaßnahmen zu vermeiden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. November 2024 &#8211; EnVR 17/22, juris Rn. 29 &#8211; Batteriespeicher als Erzeugungsanlage). Ein weiterer Unterschied liegt nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts darin, dass der Baukostenzuschuss bei Batteriespeichern typischerweise eine besondere standortsteuernde Wirkung hat. Das ergibt sich daraus, dass der nach der Jahreshöchstlast berechnete Leistungspreis erheblichen örtlichen Schwankungen unterliegt, und der nach dem Leistungspreis errechnete Baukostenzuschuss typischerweise einen hohen Anteil an den Investitionskosten für Batteriespeicher hat. Für eine Teilnahme am Strom- oder Regelenergiemarkt ist der Speicherstandort unerheblich. Insoweit besteht ein Unterschied zu anderen Letztverbrauchern, die entweder ohnehin an einen bestimmten Ort gebunden sind, oder bei denen unternehmerische Investitionsentscheidungen nicht in gleicher Weise von der Höhe des Baukostenzuschusses abhängen.</p><p>c)</p><p>Die Bundesnetzagentur rügt aber zu Recht, dass das Beschwerdegericht nicht nach den zutreffenden Maßstäben geprüft hat, ob die Gleichbehandlung von netzgekoppelten Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern &#8211; trotz ihrer Unterschiede &#8211; nach dem Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses objektiv gerechtfertigt ist.</p><p>Eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte ist &#8211; wie eine unterschiedliche Behandlung gleicher Sachverhalte &#8211; gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven und angemessenen Kriterien beruht. Das ist der Fall, wenn die Gleichbehandlung im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der betreffenden Regelung verfolgt wird, und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Dezember 2008 &#8211; C-524/06,  InfAuslR 2009, 89 Rn. 75; vom  4. Mai 2023 &#8211; C-529/21 bis C-536/21 und C-732/21 bis C-738/21 Rn. 52; vom  23. November 2023 &#8211; C-260/22, WRP 2024, 49 Rn. 45).</p><p>Dem anschlussverpflichteten Netzbetreiber kommt mangels über § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG hinausgehender gesetzlicher Vorgaben und aufgrund seiner wirtschaftlichen Gestaltungsfreiheit in Bezug auf die Festlegung der Vertragsbedingungen ein Entscheidungsspielraum zu (vgl. Hartmann/Wagner in Theobald/Kühling, aaO, § 17 EnWG Rn. 116; Gerstner in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 17 Rn. 39; vgl. aber ferner § 11 NAV und dazu:  OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2014 &#8211; VI-3 Kart 64/13 (V), juris Rn. 31). Er ist nicht verpflichtet, einen Baukostenzuschuss zu verlangen. Entscheidet er sich in Ausfüllung seines wirtschaftlichen Gestaltungsspielraums dafür, muss er sicherstellen, dass die von ihm festgelegte Erhebung und Berechnung des Baukostenzuschusses die von § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG geforderte Transparenz aufweist und in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihm verfolgten Zielen steht. Er kann dabei auf Leitlinien der Bundesnetzagentur &#8211; wie hier das Positionspapier 2009 &#8211; zurückgreifen, sofern diese ihrerseits den Anforderungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG genügen. Aus den Erfordernissen der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit ergibt sich zudem, dass der Netzbetreiber eine generalisierende Betrachtungsweise anzustellen und in den Blick zu nehmen hat, ob der Baukostenzuschuss im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele bei einer bestimmten Gruppe von Anschlusspetenten typischerweise angemessen ist.</p><p>Vorliegend hat sich die Netzbetreiberin in Ausübung ihres Entscheidungsspielraums entschieden, Baukostenzuschüsse nach Maßgabe des Positionspapiers 2009 zu verlangen. Bei den Vorgaben des Positionspapiers 2009 handelt es sich nicht um rechtlich verbindliche Festlegungen, sondern um Verwaltungsvorschriften, in denen die Bundesnetzagentur ihre Rechtsauffassung &#8211; unter anderem zur Auslegung des § 17 Abs. 1 EnWG &#8211; äußert. Ihr Inhalt ist &#8211; hier bei der Kontrolle der im Missbrauchsverfahren gemäß § 31 Abs. 1 EnWG ergangenen Entscheidung der Bundesnetzagentur &#8211; gerichtlich überprüfbar. Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich Gegenstand, nicht jedoch Maßstab gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfGE 78, 214 [juris Rn. 37]; BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2018 &#8211; EnVR 12/17,  RdE 2018, 531 Rn. 26; vom 26. Juni 2024 &#8211; EnVR 3/22,  RdE 2024, 414 Rn. 34 &#8211; Netzreservekapazität III; Boos in Theobald/Kühling, aaO, § 29 EnWG Rn. 28, 29; Bentke/Hennig, ZNER 2025, 103, 104). Allerdings steht der Regulierungsbehörde bei der Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG im Hinblick auf die von ihr für zulässig erachteten Methoden der Berechnung des Baukostenzuschusses ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2018 &#8211; EnVR 12/17,  RdE 2018, 531 Rn. 26; vom 23. Februar 2021 &#8211; EnVR 6/20, ZNER 2021, 389 Rn. 18, 25 zum Leitfaden zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV vom 26. Oktober 2010; vgl. auch  EuGH, Urteil vom 2. September 2021 &#8211; C-718/18,  RdE 2021, 534 Rn. 132). Die in § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG enthaltenen Vorgaben der Angemessenheit, Diskriminierungsfreiheit und Transparenz erfordern bei der Ausgestaltung von Baukostenzuschüssen und der Vorgabe einer für die Berechnung ihrer Höhe geeigneten Methode eine komplexe Prüfung und Bewertung. Bei dieser Bewertung stellen sich eine Vielzahl von Fragen, die nicht exakt im Sinne von &#8222;richtig oder falsch&#8220;, sondern nur durch eine wertende Entscheidung beantwortet werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 &#8211; EnVR 39/13, juris Rn. 18 &#8211; Thyssengas GmbH; vom 17. Juli 2018 &#8211; EnVR 12/17,  RdE 2018, 531 Rn. 24; vom 23. November 2021 &#8211; EnVR 91/20,  WM 2023, 537 Rn. 46 &#8211; Netzreservekapazität II; vgl. zu einem Wertungsspielraum der Regulierungsbehörde auch EuGH,  RdE 2021, 534 Rn. 132). Das gilt insbesondere für die Frage, welche Berechnungsmethode anzuwenden ist. Wie der Vortrag der Antragstellerin und der Bundesnetzagentur im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren belegt, erfordert dies eine umfassende Beurteilung, Gewichtung und Abwägung unter anderem der Interessen der Netzbetreiber und der Belange des Gesamtnetzes, der Interessen der anschlussverpflichteten Verteilernetzbetreiber und der Belange der örtlichen Verteilernetze, der Netznutzer und der Betreiber von Batteriespeichern. Daher ist die von der Bundesnetzagentur gebilligte Methode des Leistungspreismodells zur Ermittlung des Baukostenzuschusses und deren Anwendbarkeit auf die Anschlusspetenten nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, nämlich nur daraufhin, ob die Regulierungsbehörde von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs &#8211; hier dem Maßstab von § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG &#8211; ausgegangen ist, den Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, insbesondere Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses und seine Auswirkungen auf die verschiedenen Anschlusspetenten zutreffend erfasst hat, und sich bei der Beurteilung an allgemein gültige Wertmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 &#8211; EnVR 59/12,  RdE 2014, 495 Rn. 25 &#8211; Stromnetz Berlin GmbH; vom 5. Juli 2022 &#8211; EnVR 77/20,  RdE 2022, 527 Rn. 38 mwN &#8211; REGENT; vom 27. Juni 2023 &#8211; EnVR 22/22,  RdE 2023, 366 Rn. 9 &#8211; Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III).</p><p>Diese Maßstäbe hat das Beschwerdegericht &#8211; von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig &#8211; nicht beachtet. Es hat sich nicht mit der Frage befasst, ob die Erhebung des Baukostenzuschusses und die Art seiner Berechnung für netzgekoppelte Batteriespeicher nach Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses objektiv gerechtfertigt ist, und hat daher auch der Netzbetreiberin und der Bundesnetzagentur keinen Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum zugebilligt. Es hat vielmehr unmittelbar aus verschiedenen Vorschriften des Unionsrechts hergeleitet, dass eine Erhebung des Baukostenzuschusses nach dem Leistungspreismodell bei Batteriespeichern grundsätzlich unzulässig sei und gemeint, § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG sei in diesem Sinn unionsrechtskonform auszulegen. Das ist so nicht richtig. Das Beschwerdegericht geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass eine über die eigentlichen Anschlusskosten hinausgehende Zahlungsforderung für den Netzanschluss grundsätzlich nicht unionswidrig ist, und das Unionsrecht die Erhebung von Baukostenzuschüssen im Zusammenhang mit der Errichtung von Speicheranlagen nicht ausdrücklich regelt. Es meint aber zu Unrecht, dass sich die Unzulässigkeit der unterschiedslosen Erhebung eines Baukostenzuschusses für Batteriespeicher aus einer Gesamtbetrachtung verschiedener Vorschriften im Zusammenhang mit der Energiespeicherung ableiten lasse. Regelungen zur Energiespeicherung sind in der Elektrizitätsrichtlinie 2019 und in der Verordnung (EU) 2019/943 vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EU L 158 vom 14. Juni 2019, S. 54 bis 124; nachfolgend: EltVO) enthalten, so etwa in Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Buchst. l, Art. 42 Abs. 1, Art. 58 Buchst. e EltRL 2019 und in Art. 18 Abs. 1 EltVO. Dabei handelt es sich aber um allgemeine Zielbestimmungen, die dem nationalen Recht einen Umsetzungsspielraum belassen und in einem Spannungsverhältnis mit anderen Zielen der Richtlinie stehen, wie etwa dem Ziel, Haushaltskunden mit den Kosten für die Stromversorgung nicht unverhältnismäßig zu belasten (Erwägungsgründe 22 und 23 EltRL 2019). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts lässt sich aus den genannten Vorschriften des Unionsrechts nicht ableiten, dass Speicheranlagen grundsätzlich nicht mit anderen Anschlusspetenten gleichbehandelt werden dürfen. Insbesondere folgt das nicht aus dem Umstand, dass das Unionsrecht &#8211; wie auch das nationale Recht &#8211; die Energiespeicherung häufig in einen Zusammenhang mit der Energieerzeugung stellt.</p>								</div>
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									<p>(1)</p><p>Daraus, dass die Mitgliedstaaten nach den Erwägungsgründen 61 und 64 EltRL 2019 den Ausbau von Energiespeicheranlagen fördern sollen, der Unionsgesetzgeber in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Buchst. l EltRL 2019 die Energiespeicherung ausdrücklich als Alternative zur Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten sieht und sie für geeignet hält, kostspielige Netzausbaumaßnahmen zu vermeiden, sowie die Regulierungsbehörde nach Art. 58 Buchst. e EltRL 2019 (auch) das Regulierungsziel zu verfolgen hat, den Anschluss neuer Erzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen an das Netz zu erleichtern, folgt nicht zwingend, dass die Erhebung eines Baukostenzuschusses für Batteriespeicher grundsätzlich und ohne Prüfung seiner objektiven Rechtfertigung unzulässig ist. Insoweit handelt es sich um allgemeine Zielsetzungen, die einer Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bedürfen. Der deutsche Gesetzgeber hat dem etwa mit der Freistellung von Netzentgelten nach § 118 Abs. 6 EnWG, mit Sonderregeln für die Stromsteuer nach § 5 Abs. 4 StromStG sowie durch Speicherförderprogramme Rechnung getragen (vgl. Bundesbericht Energieforschung 2023 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, S. 49 ff.). Ein unmittelbar wirkendes Gebot, Batteriespeicherbetreiber von sämtlichen sie belastenden Regelungen zwingend freizustellen, lässt sich aus den genannten Vorschriften des Unionsrechts nicht ableiten.</p><p>(2)</p><p>Auch aus Art. 18 Abs. 1 EltVO folgt keine generelle Unzulässigkeit eines Baukostenzuschusses für Energiespeicher. Nach Art. 18 Abs. 1, 1. Unterabsatz EltVO müssen die Entgelte, die die Netzbetreiber für den Netzzugang, einschließlich der Entgelte für den Anschluss an die Netze und deren Ausbau erheben, kostenorientiert und transparent sein und unterschiedslos angewandt werden; sie dürfen insbesondere keine Kosten zur Unterstützung damit nicht zusammenhängender politischer Ziele umfassen. Nach Art. 18 Abs. 1, 2. Unterabsatz der Verordnung dürfen die Netzentgelte die Energiespeicherung weder bevorteilen noch benachteiligen und auch keine Negativanreize für Eigenerzeugung, Eigenverbrauch oder die Teilnahme an der Laststeuerung setzen. Diese Regelungen sind &#8211; wie § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG &#8211; Ausdruck des Diskriminierungsverbots (vgl. Schulz-Gardyan/Blatt-von Raczeck, N&amp;R 2024, 103, 106). Die Netzbetreiber haben bei den Anschlusskosten unterschiedslos von den tatsächlichen Kosten auszugehen und dürfen sie nicht von übergeordneten Zielen der Energiewirtschaft abhängig machen. Ein (unbedingtes) Gebot zur Bevorzugung von Batteriespeichern ergibt sich daraus nicht.</p><p>(3)</p><p>Das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG ist schließlich auch unter Berücksichtigung des Investitionsbehinderungsverbots nach Art. 3 Abs. 1 EltRL 2019 nicht zwingend und ohne Berücksichtigung anderer Ziele des Energierechts dahingehend auszulegen, dass ein Baukostenzuschuss für netzgekoppelte Speicher grundsätzlich nicht erhoben werden darf. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass durch ihr nationales Recht Investitionen unter anderem in die Energiespeicherung nicht unnötig behindert werden (Buchst. g). Mit dem Merkmal &#8222;nicht unnötig&#8220; ist gemeint, dass eine Investitionsbehinderung nicht ohne sachlichen Grund erfolgen soll (Lamy/Kleene, EnWZ 2024, 166, 172). Wie das Beschwerdegericht an anderer Stelle zu Recht ausführt, belassen die allgemeinen unionsrechtlichen Vorgaben und Zielsetzungen zur Speicherung von Elektrizität den Mitgliedstaaten einen Ausgestaltungsspielraum. Die Elektrizitätsrichtlinie 2019 nimmt keine abschließende Harmonisierung der von ihr geregelten Bereiche vor (EuGH, Urteil vom 28. November 2024 &#8211; C-293/23, ZNER 2024, 483 Rn. 56, 59). Sie betont etwa in den Erwägungsgründen 22 und 28, dass den Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der Ziele der Richtlinie ein breiter Ermessensspielraum zukommt. Dieser Spielraum ist bei der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen. Das Verbot unnötiger Behinderung zwingt die Mitgliedstaaten daher nicht, Batteriespeicher in allen Belangen gegenüber anderen Letztverbrauchern zu privilegieren.</p><p>(4)</p><p>Nach Art. 42 Abs. 1 EltRL 2019 muss der Übertragungsnetzbetreiber transparente und effiziente Verfahren für den diskriminierungsfreien Anschluss neuer Erzeugungs- und Energiespeicheranlagen an das Übertragungsnetz entwickeln. Diese Regelung betrifft den Anschluss an Übertragungsnetze und greift daher im vorliegenden Fall nicht ein. Ihr lässt sich auch kein allgemeiner Grundsatz zur Gleichbehandlung von Erzeugungs- und Speicheranlagen entnehmen. Die Regelung bezweckt, dass keine unzulässigen Hindernisse für deren Markteintritt geschaffen werden. Das schließt ausdrücklich nicht aus, dass die Anlagen die Kosten für ihren Anschluss zu tragen haben (Art. 42 Abs. 2, 2. Unterabs., Satz 2, Satz 3 EltRL 2019).</p><p>Für eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV besteht kein Anlass. Es unterliegt nach den dafür geltenden Maßgaben (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 &#8211; Rs. 283/81 Rn. 21 &#8211; Cilfit u. a.; vom  15. September 2005 &#8211; C-495/03 Rn. 33 &#8211; Intermodal Transports; vom  4. Oktober 2018 &#8211; C-416/17 Rn. 110 &#8211; Kommission/Frankreich) keinem vernünftigen Zweifel, dass die genannten unionsrechtlichen Bestimmungen einem Baukostenzuschuss, der unterschiedslos für Letztverbraucher und Batteriespeicher nach dem Leistungspreismodell erhobenen wird, nicht zwingend entgegenstehen.</p>								</div>
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									<h3>III.</h3><p>Die Beschwerdeentscheidung kann hiernach keinen Bestand haben. Sie erweist sich auch nicht gemäß § 88 Abs. 5 Satz 1, § 85 EnWG in Verbindung mit § 561 ZPO sowie § 144 Abs. 4 VwGO insoweit jedenfalls im Ergebnis als richtig, als der Beschluss aufzuheben und die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung zu verpflichten wäre (vgl. auch  BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 &#8211; 5 C 9/21,  BVerwGE 177, 154 Rn. 7). Der Senat kann auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen gemäß § 88 Abs. 5 Satz 1, § 85 EnWG in Verbindung mit § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO (zur Anwendung verwaltungsgerichtlicher Grundsätze vgl.  BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003 &#8211; KVR 24/01,  BGHZ 154, 21 [juris Rn. 18] &#8211; Verbundnetz II; Kalwa/Göge in Elspas/Graßmann/Rasbach, EnWG, 2. Aufl., § 85 Rn. 5; Johanns/Roesen in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 85 EnWG Rn. 1; van Rossum in BeckOK EnWG, Stand 1. März 2025, § 85 Rn. 5; Laubenstein/Bourazeri in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 85 Rn. 2) abschließend entscheiden und die Beschwerde gegen die angefochtene Festlegung zurückweisen, weil weitere Ermittlungen nicht mehr erforderlich sind. Der Beschluss der Bundesnetzagentur, mit der der Untersagungsantrag der Antragstellerin gemäß § 31 Abs. 1 EnWG als unbegründet abgewiesen wurde, erweist sich als rechtmäßig.</p><p>1.</p><p>Nach den getroffenen Feststellungen ist die Erhebung des Baukostenzuschusses nach dem Leistungspreismodell auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegericht festgestellten Unterschiede zwischen Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern sowohl dem Grunde nach als auch in der errechneten Höhe nach den obigen Maßstäben objektiv gerechtfertigt. Ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung von Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern ergibt sich unter Berücksichtigung des Entscheidungsspielraums der Netzbetreiberin und des Beurteilungsspielraums der Bundesnetzagentur aus dem Sinn und Zweck des so berechneten Baukostenzuschusses. Der Netzbetreiber durfte auf Grundlage des Positionspapiers 2009 der Bundesnetzagentur davon ausgehen, dass seine Erhebung auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegericht festgestellten Unterschiede zwischen Betreibern von Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen steht.</p>								</div>
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									<p>a)</p><p>Mit der Erhebung des Baukostenzuschusses nach dem Leistungspreismodell verfolgt der Netzbetreiber rechtlich zulässige Ziele.</p><p>Der Baukostenzuschuss erfüllt nach seinem Sinn und Zweck in erster Linie eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion. Der Anschlussnehmer soll angehalten werden, den Netzanschluss seinem tatsächlichen Leistungsbedarf entsprechend zu beantragen, um eine Überdimensionierung des Verteilernetzes zu vermeiden (vgl. Positionspapier 2009, S.2, 4; Begründung zu § 11 NAV, BR-Drucks. 367/06 vom 26. Mai 2006, S. 45 f.;  BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 &#8211; VIII ZR 341/11,  RdE 2013, 123 Rn. 23;  OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2014 &#8211; VI-3 Kart 64/13 (V), juris Rn. 29; Bentke/Hennig, ZNER 2025, 103, 104; Mohr in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 17 StromNEV Rn. 9; Hartmann/Voß in Theobald/Kühling, aaO, § 19 StromNEV Rn. 54). Mit der Berechnung nach dem Leistungspreismodell richtet sich der Baukostenzuschuss nach der zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarten Anschlussleistung. Der Leistungspreis spiegelt die Bedeutung der Kapazität für die Netzdimensionierung wider und stellt daher einen diesem Ziel entsprechenden Steuerungsfaktor dar.</p><p>Darüber hinaus kommt dem Baukostenzuschuss eine Finanzierungs- und Investitionsfunktion zu. Zwar soll die Finanzierung des Netzes nach dem Positionspapier 2009 nicht als ein die Angemessenheit des Baukostenzuschusses (allein) begründender Zweck anzuerkennen sein, weil die Kosten der Elektrizitätsnetze grundsätzlich aus den der Anreizregulierung unterfallenden Netznutzungsentgelten zu refinanzieren sind (Positionspapier 2009 S. 2). Baukostenzuschüsse sind aber nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StromNEV von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Sie senken damit die Kosten des Netzbetriebs und kommen der Gesamtheit der Energiekunden zugute ( BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 &#8211; VIII ZR 341/11,  RdE 2013, 123 Rn. 23; Hartmann/Wagner in Theobald/Kühling, aaO, § 17 EnWG Rn. 116; Heller/Schneider, EWeRK 2024, 59, 65). Bei der Prüfung, ob ein sachlicher Grund besteht, Baukostenzuschüsse nicht nur für Letztverbraucher, sondern auch für Batteriespeicher zu erheben, kann das neben der Lenkungs- und Steuerungsfunktion bestehende Ziel der Netzfinanzierung daher berücksichtigt werden. Es werden dabei Mittel für Investitionen bereitgestellt, die &#8211; bezogen auf das örtliche Verteilernetz &#8211; auch verursachungsorientiert sind (vgl. nunmehr auch das Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen der Beschlusskammer 8 vom 20. November 2024, S. 6). Der Baukostenzuschuss dient damit (auch) dem Ziel einer preisgünstigen, verbraucherfreundlichen und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität (§ 1 EnWG; Erwägungsgründe 22 und 23 EltRL 2019).</p><p>b)</p><p>Die Erhebung eines nach dem Leistungspreismodell berechneten Baukostenzuschusses ist bei Batteriespeichern zur Verfolgung der genannten Ziele geeignet und erforderlich.</p><p>Die Gefahr einer Überdimensionierung besteht auch bei netzgekoppelten Batteriespeichern (vgl. Schulz-Gardyan/Blatt-von Raczeck, N&amp;R 2024, 103, 105; aA Peiffer in BeckOK EnWG, aaO, § 118 Rn. 34; Schwintowski/Noack, EWeRK 2024, 43, 45; Heller/Schneider, EWeRK 2024, 59, 64). Die Antragstellerin hat nicht in Abrede gestellt, dass der Betreiber eines Batteriespeichers grundsätzlich &#8211; wie jeder andere Anschlussnehmer auch &#8211; bei der angefragten Kapazität einen zunächst nicht benötigten Puffer berücksichtigen kann, um die Möglichkeit einer späteren Erweiterung des Speichers zu gewährleisten. Sie hat im Beschwerdeverfahren die Gefahr einer Überdimensionierung lediglich deshalb für praktisch ausgeschlossen gehalten, weil der Netzbetreiber dem Speicherbetreiber von vornherein nur einen der beantragten Speicherkapazität entsprechenden Anschluss anbieten werde. Das greift deshalb nicht durch, weil der Netzbetreiber den Anschluss gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG entsprechend der vom Anschlusspetenten gewünschten und beantragten Entnahmeleistung zu dimensionieren hat. Es erscheint deshalb &#8211; ebenso wie bei anderen Anschlusspetenten &#8211; nicht ausgeschlossen, dass der Batteriespeicherbetreiber für mögliche spätere Erweiterungen vorsorglich eine (noch) nicht benötigte höhere Entnahmeleistung beantragt, wenn damit keine Kosten verbunden sind.</p><p>Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur für die Lenkungs- und Steuerungsfunktion des Baukostenzuschusses die Entnahmeleistung der Batteriespeicher als maßgeblich angesehen hat. Für die Dimensionierung des Netzanschlusses kommt es auf die Entnahmeleistung an. Insoweit gilt bei Batteriespeichern nichts anderes als bei anderen Letztverbrauchern. Dem steht nicht entgegen, dass Batteriespeicher der verfahrensgegenständlichen Art die Anschlussleistung nicht ständig abrufen können, sondern nach einem Entnahmevorgang erst wieder eine annähernd entsprechende Energiemenge in das Netz einspeisen müssen. Dies hat keine Auswirkungen auf den Netzanschluss, denn er ist entsprechend der vom Anschlusspetenten beantragten (maximalen) Entnahmeleistung zu dimensionieren.</p><p>Die Bundesnetzagentur durfte auch davon ausgehen, dass eine mögliche netzdienliche Wirkung von Batteriespeichern die Eignung eines nach dem Leistungspreismodell berechneten Baukostenzuschusses zur Verfolgung der damit bezweckten Ziele nicht ausschließt.</p>								</div>
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									<p>(1)</p><p>Zwar können Batteriespeicher im Unterschied zu anderen Letztverbrauchern auch netzdienliche Wirkungen haben. Sie können in Überschussphasen Strom aufnehmen und bei Engpässen in das Netz einspeisen. Das kann &#8211; jedenfalls bei einer ausschließlich netzdienlichen Betriebsweise &#8211; dazu führen, dass in Zeiten hoher Einspeisung Erzeugungsanlagen in geringerem Umfang abgeregelt, weniger Strom in vorgelagerte Netzebenen zurückgespeist und letztlich auch Netze weniger stark ausgebaut werden müssen. Insoweit können Batteriespeicher daher eine Funktion erfüllen, wie sie auch mit dem Baukostenzuschuss angestrebt wird, nämlich einen unnötigen Netzausbau zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2024 &#8211; EnVR 17/22, juris Rn. 29 &#8211; Batteriespeicher als Erzeugungsanlage; Schwintowski/Noack, EWeRK 2024, 43, 44; Hagmann, N&amp;R 2021, 135, 141; vgl. auch Erwägungsgründe 61, 62 EltRL 2019). Wäre wegen der netzdienlichen Wirkung daher sichergestellt, dass die (auch überdimensionierte) Entnahmeleistung eines Batteriespeichers nicht zur Erforderlichkeit von Netzausbaumaßnahmen im lokalen Verteilernetz führen kann, wäre der Baukostenzuschuss bereits nicht geeignet, um das mit ihm verfolgte Lenkungs- und Steuerungsziel zu erreichen (vgl. Bentke/Hennig, ZNER 2025, 103, 108). Im Hinblick auf die Finanzierungsfunktion könnte es gegebenenfalls an der Erforderlichkeit fehlen, wenn mit dem Anschluss eines Batteriespeichers grundsätzlich bestimmte sicher vorhersagbare netzdienliche Wirkungen für das lokale Verteilernetz und damit einhergehend geringere Kosten für den Netzausbau verbunden wären.</p><p>(2)</p><p>Das macht aber die Antragstellerin schon nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die netzdienlichen Wirkungen von Batteriespeichern von der Betriebsweise des Batteriespeichers abhängen, und sie sich zwar im Gesamtnetz zeigen können, aber nicht notwendig im lokalen Verteilernetz auftreten. Die Dimensionierung des Speichers folgt &#8211; wie die Bundesnetzagentur im angegriffenen Beschluss zu Recht ausgeführt hat &#8211; in erster Linie betriebswirtschaftlichen Erwägungen und berücksichtigt nicht die Netzsituation vor Ort. Das gilt auch für die Betriebsweise des Batteriespeichers. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Betrieb eines Batteriespeichers, mit dem der Betreiber seine eigenen wirtschaftlichen Ziele verfolgt, notwendig dazu beiträgt, Netzausbaumaßnahmen des lokalen Verteilernetzbetreibers zu vermeiden. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der nach dem Leistungspreismodell berechnete Baukostenzuschuss seine Lenkungs- und Steuerungswirkung grundsätzlich verfehlt oder im Hinblick auf die Finanzierungsfunktion nicht erforderlich ist.</p><p>(3)</p><p>Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise kommt es nicht darauf an, dass die Antragstellerin im vorliegenden Einzelfall bereit war, mit ihrem Batteriespeicher netzentlastende Maßnahmen zu ergreifen. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts plante die Antragstellerin neben der Erbringung von Regelleistung gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber und der Ausführung von Handelsgeschäften am Intraday-Markt, also dem kurzfristigen Stromgroßhandel, die gezielte Einspeisung zu Zeitpunkten besonders hoher Lastspitzen vor Ort sowie die Bereitstellung von Blindleistung. Sie hatte der Netzbetreiberin auch angeboten, ihr bei Netzengpässen die uneingeschränkte Steuerungshoheit über den Batteriespeicher zu übertragen. Es unterliegt indes gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG dem Entscheidungsspielraum des Netzbetreibers sowie &#8211; sofern er auf Leitlinien der Bundesnetzagentur zurückgreift &#8211; dem Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur, ob und unter welchen Voraussetzungen der netzdienliche Betrieb von Batteriespeichern im örtlichen Verteilernetz zur Verhinderung von Netzausbaumaßnahmen und einer damit einhergehenden Verringerung von Kosten führen kann, dafür Anreize gesetzt werden sollen, und welche angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Grundsätze für den Anschluss von Batteriespeichern und die Erhebung von Baukostenzuschüssen für alle Anschlusspetenten festzulegen sind. Das gilt in besonderem Maße auch deshalb, weil &#8211; worauf die Bundesnetzagentur zu Recht hinweist &#8211; Ausnahmeregelungen ihrerseits die Gefahr der Diskriminierung in sich bergen. Anhaltspunkte dafür, dass der der Netzbetreiberin und der Bundesnetzagentur zustehende Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum nach den dafür geltenden Grundsätzen vorliegend überschritten worden wäre, sind nicht gegeben. Im Übrigen ist &#8211; auch wenn es nach dem Ausgeführten darauf nicht ankommt &#8211; weder dargelegt noch ersichtlich, dass die von der Antragstellerin angebotenen Maßnahmen im vorliegenden Fall geeignet gewesen wären, im Verteilernetz der Netzbetreiberin eine netzdienliche Wirkung zu entfalten, die zu einer netzkostenneutralen Betriebsweise geführt hätte.</p><p>Der nach dem Leistungspreismodell berechnete Baukostenzuschuss für Batteriespeicher ist schließlich auch zur Finanzierung der Netzkosten geeignet und erforderlich. Würde man Batteriespeicher von Baukostenzuschüssen freistellen oder diese rabattieren, müssten die Anschlusskosten in entsprechender Höhe auf die Netzentgelte umgelegt und damit von der Gemeinschaft der Letztverbraucher getragen werden, während die wirtschaftliche Nutzung der Speicher, etwa durch Ausnutzung der Preisschwankungen auf den Spotmärkten (Spreads), allein dem Betreiber der Speicheranlage zugutekäme.</p>								</div>
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									<p>2.</p><p>Der von der Antragstellerin angegriffene Beschluss der Bundesnetzagentur ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Bundesnetzagentur die Einspeisung von Elektrizität durch Batteriespeicher in das Verteilernetz unberücksichtigt gelassen und Batteriespeicher damit gegenüber Erzeugungsanlagen ohne sachlichen Grund ungleich behandelt hätte.</p>								</div>
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									<p>a)</p><p>Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist bei der Erhebung von Baukostenzuschüssen keine Ausnahme von dem Grundsatz geboten, dass die Erzeugung und die Einspeisung von Elektrizität durch eine Energieanlage getrennt zu betrachten sind. Es trifft zwar zu, dass Speicheranlagen in energiewirtschaftlichen Regelungen teilweise den Erzeugungsanlagen gleichgestellt beziehungsweise ungeachtet ihrer Doppelwirkung als Einheit betrachtet werden. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 EnWG können Übertragungsnetzbetreiber die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie auffordern, zur Entlastung von Netzengpässen die Entnahme beziehungsweise die Einspeisung anzupassen oder die Anpassung zu dulden (sogenannter Redispatch). Das ändert jedoch nichts daran, dass Entnahme und Einspeisung getrennte Vorgänge sind, die unterschiedliche Auswirkungen auf das Netz haben können (vgl. BGH,  RdE 2010, 223 Rn. 9 f. &#8211; Pumpspeicherkraftwerke; zu § 18 StromNEV: BGH, Beschluss vom 26. November 2024 &#8211; EnVR 17/22, juris Rn. 24 &#8211; Batteriespeicher als Erzeugungsanlage). Ein Gebot zur einheitlichen Betrachtung von Speicheranlagen besteht daher nicht. Etwas anderes kann entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nicht dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG entnommen werden, der Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie gesondert aufführt und nicht von Letztverbrauchern und Erzeugungsanlagen als mitumfasst ansieht. Die zusätzliche Nennung dient &#8211; ebenso wie in § 13a Abs. 1 Satz 1 EnWG &#8211; vor allem der Klarstellung (Sötebier in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 13a Rn. 16). Dafür spricht auch, dass nach der Entwurfsbegründung eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes vom 6. November 2015 ebenso Ladepunkte für Elektromobile aufgenommen wurden, was ausdrücklich der Klarstellung diente, dass sie Letztverbraucher sind und wie andere Letztverbraucher einen Anspruch auf Netzanschluss haben (BT-Drucks. 542/15, S. 136). Nichts anderes lässt sich auch dem Bericht und der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie zum Gesetzentwurf zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 29. Juni 2011 entnehmen, wonach Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit Erzeugungsanlagen gleichgestellt werden sollen, da sie zumindest dann, wenn die gespeicherte Energie an das Netz abgegeben wird, mit einer Erzeugungsanlage vergleichbar sind (BT-Drucks. 17/6365, S. 33). Die vom Gesetzgeber für notwendig gehaltene Gleichstellung bezieht sich auf den Netzanschlussanspruch an sich. Eine Angleichung sämtlicher Anschlussbedingungen unabhängig von der Funktion der Anlage kann daraus nicht abgeleitet werden.</p><p>b)</p><p>Dem steht nicht entgegen, dass aufgrund der veränderten energiewirtschaftlichen Lage nicht mehr nur Entnahmen, sondern auch Einspeisungen Auswirkungen auf den Netzausbau haben (können). Zwar zahlen Erzeuger von Elektrizität, die in das Netz einspeisen, grundsätzlich weder Baukostenzuschüsse noch allgemeine Netzentgelte (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 StromNEV; § 8 Abs. 3 KraftNAV; vgl. auch § 13 Abs. 2 EEG 2004;  BGH, Urteil vom 27. Juni 2007 &#8211; VIII ZR 149/06, RdE 2007, 306 Rn. 11; Hartmann/Blumenthal-Barby in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand: Dezember 2024, § 11 NAV Rn. 60). Das stellt jedoch für Batteriespeicher nicht die mit dem Baukostenzuschuss intendierte Lenkungs- und Steuerungswirkung in Frage, die verhindern soll, dass der Batteriespeicherbetreiber als Anschlusspetent nicht benötigte Entnahmekapazitäten beantragt. Für den Baukostenzuschuss wird nach diesem Modell nur die Entnahmeleistung, nicht hingegen die Einspeiseleistung herangezogen. Im Hinblick auf ihre Einspeiseleistung werden Batteriespeicher dagegen mit Erzeugungsanlagen gleichbehandelt.</p>								</div>
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									<h3>IV.</h3><p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG.</p>								</div>
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		<p>The post <a href="https://annette-schaefer.de/baukostenzuschuss-batteriespeicher/">Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.07.2025, Az.: EnVR1/24 „Batteriespeicher II“</a> appeared first on <a href="https://annette-schaefer.de">Annette Schäfer | Rechtsanwaltskanzlei</a>.</p>
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		<title>Fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Änderung des Flurbereinigungsgebiets</title>
		<link>https://annette-schaefer.de/aenderung-des-flurbereinigungsgebiets/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Annette Schäfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Aug 2026 07:49:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[§ 86 FlurbG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 87 FlurbG]]></category>
		<category><![CDATA[Bodenordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermessensentscheidung Flurbereinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Flurbereinigungsgesetz § 8]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutz Flurbereinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensflurbereinigung]]></category>
		<category><![CDATA[vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Anspruch der Verfahrensteilnehmer auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Änderung des Flurbereinigungsgebiets Üblicherweise wird im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens der anwaltliche Berater relativ spät mandatiert. Meist geschieht dies erst mit der Übersendung des neuen Bestandsblatts bzw. der Abfindungskarte an die Mandantschaft. Wenn die Abfindungsgrundstücke nicht zur Zufriedenheit ausfallen, wird anwaltliche Hilfe gesucht. Zu diesem Zeitpunkt sind [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="3656" class="elementor elementor-3656" data-elementor-post-type="post">
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Der Anspruch der Verfahrensteilnehmer auf fehlerfreie Ermessensentscheidung  
über die Änderung des Flurbereinigungsgebiets</h2>				</div>
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									Üblicherweise wird im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens der anwaltliche Berater relativ spät mandatiert. Meist geschieht dies erst mit der Übersendung des neuen Bestandsblatts bzw. der Abfindungskarte an die Mandantschaft. Wenn die Abfindungsgrundstücke nicht zur Zufriedenheit ausfallen, wird anwaltliche Hilfe gesucht. Zu diesem Zeitpunkt sind die Ergebnisse der
Wertermittlung regelmäßig bereits bestandskräftig. Die Möglichkeiten, den Flurbereinigungsplan erfolgreich gerichtlich anzugreifen, sind dadurch stark eingeschränkt. Vorliegend soll daher untersucht werden, ob der Antrag auf Änderung des Flurbereinigungsgebiets, der Antrag auf Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses oder der Antrag auf Einstellung des Verfahrens eine erfolgversprechende ergänzende Alternative darstellen kann.
Nach § 4 Flurbereinigungsgesetz kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluss). Dieser Beschluss hat auch eine Begründung für die Feststellung des Flurbereinigungsgebiets unter Angabe der Ziele der konkreten Flurbereinigung zu enthalten.								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">I. Allgemeine Ziele des Flurbereinigungsverfahrens</h2>				</div>
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									<p>Im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens soll das Flurbereinigungsgebiet unter Wahrung der öffentlichen Interessen zweckmäßig gestaltet werden. Insbesondere soll zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammengelegt werden. Es sollen Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen geschaffen werden, um den Arbeitsaufwand zu vermindern und die Bewirtschaftung zu erleichtern. Die Flurbereinigungsbehörde ist dabei nach § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG verpflichtet, die Landabfindung in möglichst großen Grundstücken auszuweisen. Ziel der Flurbereinigung kann neben der Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung auch die ordnungsgemäße bauliche Entwicklung einer Stadt sein. (vgl. <a href="https://research.wolterskluwer-online.de/document/d1e09048-adf0-418f-997a-b2f5fdf188b3" target="_blank" rel="noopener">BVerwG, Beschluss vom 28.12.1959 – I CB 170.59</a>)</p>								</div>
				</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">1. Die Unternehmensflurbereinigung</h3>				</div>
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									<p>Ein Sonderfall eines Flurbereinigungsverfahrens ist die sogenannte <strong>Unternehmensflurbereinigung</strong>.</p><p>Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung ist <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__87.html" target="_blank" rel="noopener">§ 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG</a>. Hier wird auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet. Voraussetzung ist, dass eine Enteignung, durch die ländliche Grundstücke im großen Umfang in Anspruch genommen würden, aus besonderem Anlass zulässig ist. Ziel des Verfahrens ist in der Hauptsache, dass der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt wird. Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes ist im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln. Die Unternehmensflurbereinigung kann nach § 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG bereits dann angeordnet werden, wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, ein geleitet ist. Die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung erfordert nicht, dass sich der Vorhabenträger bereits vor der Anordnung ernsthaft um den freihändigen Erwerb der für die Umsetzung des Unternehmens erforderlichen Flächen vergeblich bemüht hat. (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1989 – 5 C 51.87; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.02.2009 – 15 MF 5/09)</p>								</div>
				</div>
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									<p style="text-align: right;"><em>Bildquelle: KI-generiert (Canva)</em></p>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">2. Die Flurbereinigung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz</h3>				</div>
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									<p>Ein weiterer Sonderfall eines Flurbereinigungsverfahrens ist ein Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, das darauf abzielt, die Eigentumsverhältnisse neu zu ordnen. Nach § 53 Abs. 3 Landwirtschaftsanpassungsgesetz erfolgt diese Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">II. Die Auswirkungen des Flurbereinigungsverfahrens auf die betroffenen Eigentümer</h2>				</div>
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									<p>Der in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__37.html" target="_blank" rel="noopener">§ 37 FlurbG</a> genannte Gestaltungsauftrag der Flurbereinigung scheint auf den ersten Blick für die betroffenen Eigentümer nur Vorteile zu bieten.</p><p>Allerdings setzt eine Zielerreichung nicht voraus, dass durch die Flurbereinigung eine Förderung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugung bei jedem einzelnen Teilnehmer eintritt. Es ist vielmehr auf die bestehenden Verhältnisse und die zu erwartenden Ergebnisse des gesamten Bereinigungsgebietes abzustellen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.1974 – V B 14.72) Das Interesse der nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__4.html" target="_blank" rel="noopener">§ 4 FlurbG</a> Beteiligten wird bereits dann als gegeben angenommen, wenn bei Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände und bei objektiver Abwägung der sachlichen Gesichtspunkte der betriebswirtschaftliche Erfolg der Flurbereinigung nicht infrage gestellt werden kann. Da bei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf abzustellen, ob das objektive Interesse an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe für die überwiegende Fläche des Gesamtgebietes vorliegt. Maßgebend ist nicht die subjektive Meinung einzelner, sondern das wohlverstandene Interesse der Beteiligten. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.12.1960 – I B 159.60) Eine numerische Abstimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.07.1961 – I B 56.61) Selbst gegen den Willen der Mehrheit der Teilnehmer – nach der Grundfläche gerechnet – kann eine Flurbereinigung zulässig sein, wenn sich ihre Durchführung bei Anlegung eines objektiven Maßstabes als im wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer erweist und damit sachgerecht ist. Danach kann es nicht auf die gegenteilige subjektive Beurteilung auch einer größeren Anzahl von Teilnehmern über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Flurbereinigung ankommen. Die Anordnung bedarf deshalb keiner Zustimmung der Beteiligten, weil auch ohne Zustimmung der Grundeigentümer die Flurbereinigung im wohlverstandenen objektiven Interesse der Beteiligten liegen kann. (BVerwG, Beschluss vom 28.06.1967 – IV B 144.66; BVerwG, Beschluss vom 06.11.1956 – I B 170.56)</p><p>Tatsächlich ist die Einbeziehung des Grundbesitzes in ein Flurneuordnungsverfahren aber auch mit erheblichen Einschränkungen der Eigentumsposition verbunden. So dürfen in der Nutzungsart der Grundstücke ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden, soweit landeskulturelle Belange, ins besondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere im Hinblick darauf, dass sich ein Flurbereinigungsverfahren nicht selten über Jahrzehnte hinzieht, sind diese in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__34.html" target="_blank" rel="noopener">§ 34 Flurbereinigungsgesetz</a> geregelten eigentumsrelevanten Beschränkungen in vielen Fällen ein Ärgernis für die Betroffenen. Immerhin kann die Flurbereinigungsbehörde nach § 34 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz den früheren Zustand wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. Auf der anderen Seite kann das Eigentum auch durch die Versagung der Einbeziehung von Eigentumsflächen betroffen sein, da den nicht berücksichtigten Eigentümern die Möglichkeit genommen wird, an den Vorteilen einer Flurbereinigung teilzuhaben. Sie haben zwar kein subjektives Recht auf Teilnahme an einer Flurbereinigung, jedoch haben sie ein subjektives Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch bei der Entscheidung, ob ihre Grundstücke durch eine Flurbereinigung neu geordnet werden können. (vgl. <a href="https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJRE001564652" target="_blank" rel="noopener">OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2016 – 9 C 11007/15. OVG</a>)</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">III. Der Antrag auf geringfügige Änderung des 
Flurbereinigungsgebiets</h2>				</div>
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									<p>Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__8.html" target="_blank" rel="noopener">§ 8 Abs. 1 FlurbG</a> kann die Flurbereinigungsbehörde geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebiets jederzeit ohne die Einhaltung von Formalitäten anordnen. Es kann daher für den anwaltlichen Berater sinnvoll sein, für die Mandantschaft eine solche Änderung des Flurbereinigungsgebiets zu beantragen.</p><p>Die Auslegung des Begriffes „geringfügige Änderung“ hat sich neben dem Wortlaut, der umfangreiche Änderungen ausschließt, auch an dem Sinn der Regelung des § 8 Abs. 1 im Verhältnis zu § 8 Abs. 2 FlurbG zu orientieren. Als geringfügige Änderungen sind danach solche anzusehen, die gerade nicht die Frage aufwerfen, ob die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung, nämlich ihre Erforderlichkeit und das Interesse der Beteiligten, gegeben sind. Es geht lediglich darum, das Gebiet, für das diese Voraussetzungen vorliegen, so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst voll kommen erreicht wird. Für die Abgrenzung zwischen geringfügigen und erheblichen Änderungen ist maßgeblich, ob die Änderung so wesentlich ist, dass das förmliche Verfahren nach §§ 4–6 FlurbG als notwendig erscheint. (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1971 – IV C 36.68) Eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes ist nur anzunehmen, wenn sie ihrem Umfang nach keine wesentlichen Auswirkungen auf die Planung und die Bodenordnung hat, sodass die betroffenen Eigentümer vor der Anordnung der Gebietserweiterung nicht angehört werden und auch ihre Mitwirkungsrechte nicht durch eine andere Zusammensetzung des Teilnehmervorstandes nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__21.html" target="_blank" rel="noopener">§ 21 Abs. 6 FlurbG</a> beachtet werden müssen. (vgl. <a href="https://www.judicialis.de/Oberverwaltungsgericht-Rheinland-Pfalz_9-C-10827-03-OVG_Urteil_01.10.2003.html" target="_blank" rel="noopener">OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2003 – 9C 10827/03</a>)</p><p>Demnach darf die Fläche des Erweiterungsgebietes im Verhältnis zur Fläche des bereits bestehenden Flurbereinigungsgebietes nur einen geringen Umfang ein nehmen. Darüber hinaus darf die Flurbereinigung in dem Erweiterungsgebiet keine Probleme aufwerfen, die nicht bereits bei Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens berücksichtigt worden sind. Die Flurbereinigung in dem Erweiterungsgebiet muss dem gleichen Zweck entsprechen wie im Flurbereinigungsgebiet, da der Zweck der Flurbereinigung gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__7.html" target="_blank" rel="noopener">§ 7 FlurbG</a> für die Gebietsabgrenzung maßgeblich ist. Gemeint ist dabei der Zweck des konkreten Verfahrens, der sich aus dem bestandskräftigen Flurbereinigungsbeschluss ergibt, und nicht etwa der allgemeine Zweck einer Flurbereinigung entsprechend den Zielen der Flurbereinigung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__1.html" target="_blank" rel="noopener">§ 1 FlurbG</a> oder dem Handlungsrahmen nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__37.html" target="_blank" rel="noopener">§ 37 Abs. 1 FlurbG</a> oder gar die bei der Durchführung der Flurbereinigung zu berücksichtigenden Belange nach § 37 Abs. 2 FlurbG. (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2014 – 9 C 10644/13. OVG)</p><p>Wenn es sich um eine erhebliche Änderung im Sinne des § 8 Abs. 2 FlurbG handelt, aber der Änderungsbeschluss ohne Aufklärungsversammlung stattfindet, da die Flurbereinigungsbehörde fälschlicherweise von einer geringfügigen Änderung des Flurbereinigungsgebiets ausgeht, ist dieser Beschluss rechtswidrig und damit erfolgreich gerichtlich angreifbar.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">IV. Die gerichtliche Durchsetzung</h2>				</div>
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									<p>Der Beschluss zur Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens ist ein Verwaltungsakt. Dieser Beschluss ist somit zunächst mit einem Widerspruch angreifbar. Gegen den Einleitungsbeschluss in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist sodann die Anfechtungsklage unter Beachtung der in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__144.html" target="_blank" rel="noopener">§ 144 Flurbereinigungsgesetz</a> geregelten Besonderheiten die richtige Klageart.</p>								</div>
				</div>
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									<p style="text-align: right;"><em>Bildquelle: KI-generiert (Google Gemini)</em></p>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">1. Die Klage auf Aufhebung des Flurbereinigungsverfahrens</h3>				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Die erste Möglichkeit, eine Änderung des Flurbereinigungsgebiets zu erreichen, ist eine Anfechtungsklage gegen den Einleitungsbeschluss. Die Klage auf Aufhebung des Einleitungsbeschlusses in der Fassung des Widerspruchsbescheides muss dabei die in § 144 FlurbG geregelten Besonderheiten berücksichtigen. Gemäß § 144 Satz 1 FlurbG kann das Flurbereinigungsgericht den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Hingegen fehlt es grundsätzlich an einer Ermächtigung des Flurbereinigungsgerichts, neben dem Widerspruchsbescheid auch den ihm zugrunde liegenden Verwaltungsakt, z. B. den Flurbereinigungsplan, aufzuheben. (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Beschluss vom 26.10.2016 – 9 B 70/15)</p><p>Ausnahmsweise hat das Bundesverwaltungsgericht eine auf die Aufhebung eines Einleitungsbeschlusses gerichtete Anfechtungsklage unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erachtet, etwa wenn die Voraussetzungen für die Fortführung der Unternehmensflurbereinigung nicht gegeben sind, weil die notwendige Rechtsgrundlage für das Unternehmen fehlt. Da dieser Mangel nicht von den Flurbereinigungsbehörden geheilt werden kann, besteht für das Flurbereinigungsgericht in dieser Konstellation auch nicht die Möglichkeit, gemäß § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG lediglich den Widerspruchsbescheid aufzuheben. (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2015 – 15 KF 3/14)</p><p>Die Klage muss dahingehend begründet werden, dass die Anordnung verfahrensfehlerhaft sei, die sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Verfahrens nicht vorlägen oder die Abgrenzung des Verfahrensgebietes gegen die Ermessensrichtlinien, die sich aus § 7 FlurbG ergeben, verstoßen würde. (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26.03.1974 – V B 14.72) Für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren gilt nach Maßgabe des § 86 FlurbG nichts anderes. (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2025 – 8 K 1/24; SächsOVG, Urteil vom 29.01.2018 – 7 C 22/16.F)</p><p>Für die Feststellung, ob die Anordnung einer Flurbereinigung verfahrensfehlerfrei ist, kommt es zunächst darauf an, ob es sich um eine Regelflurbereinigung oder um eine solche im vereinfachten Verfahren handelt.</p>								</div>
				</div>
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					<h5 class="elementor-heading-title elementor-size-default">a) Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren</h5>				</div>
				</div>
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				<div class="elementor-widget-container">
									<p>Gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__86.html" target="_blank" rel="noopener">§ 86 FlurbG</a> kann ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, um Maßnahmen der Landentwicklung – insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserungen, Siedlungs-, Dorferneuerungs- und städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umwelt- und Naturschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, der Landschaftspflege sowie der Orts- und Landschaftsgestaltung – zu ermöglichen oder auszuführen. Weiterhin kann es eingeleitet werden, um Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch die Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen oder durch ähnliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind. Als weiteren Anwendungsfall zählt das Gesetz die Lösung von Landnutzungskonflikten auf. Geeignet ist es zudem, wenn eine Neuordnung des Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren Umfanges oder in Gebieten mit Einzelhöfen sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen ist.</p><p>Im Fall eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens ist die Anordnung einer Flurbereinigung gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 FlurbG verfahrensfehlerfrei, wenn die Flurbereinigungsbehörde abweichend von § 4 1. Halbsatz sowie von § 6 Abs. 2 und 3 die Flurbereinigung durch Beschluss anordnet und das Flurbereinigungsgebiet feststellt. Der entscheidende Teil des Beschlusses kann den Beteiligten dabei in Abschrift übersandt oder gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__6.html" target="_blank" rel="noopener">§ 6 Abs. 2</a> i. V. m. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__110.html" target="_blank" rel="noopener">§ 110 FlurbG</a> öffentlich bekannt gemacht werden. Der Anordnungsbeschluss ist gemäß § 4 FlurbG zu begründen. Die Flurbereinigungsbehörde hat zudem ihrer Aufklärungspflicht gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__5.html" target="_blank" rel="noopener">§ 5 Abs. 1 FlurbG</a> nachzukommen. Nach dieser Vorschrift sind die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer vor der Anordnung in geeigneter Weise eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären.</p><p>Die öffentliche Bekanntmachung muss dabei die mit der Aufklärung nach § 5 Abs. 1 FlurbG verfolgten Zwecke erfüllen. Die betroffenen Grundstückseigentümer sollen auf diese Weise über Zweck und Ziele der beabsichtigten Flurbereinigung informiert werden. Da die Information vor dem eigentlichen Flurbereinigungsverfahren zu erfolgen hat, kann von der Flurbereinigungsbehörde nicht verlangt werden, bereits im Verfahrensstadium der Aufklärung nach § 5 Abs. 1 FlurbG konkrete, ins Detail gehende Planungen zur Umsetzung der Planungsziele darzulegen. (vgl. <a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2017/9a_B_149_16_G_Beschluss_20170119.html" target="_blank" rel="noopener">OVG NRW, Beschluss vom 19.01.2017 – 9a B 149/16.G</a>)</p><p>Die Form der Aufklärung steht im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde. Meistens werden „Aufklärungsversammlungen“ abgehalten. (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 5 Rn. 3) Die Durchführung solcher Versammlungen ist aber nicht vorgeschrieben. Die Form muss lediglich geeignet sein, den Zweck der Aufklärung zu erfüllen, die Beteiligten für die geplanten Maßnahmen zu gewinnen und durch die Erörterung mit den Betroffenen die notwendigen Unterlagen für die Beurteilung ihres Interesses an der Flurbereinigung zu erhalten. (vgl. <a href="https://research.wolterskluwer-online.de/document/d28e4739-3c81-4725-b375-fe0d1a8a9c86" target="_blank" rel="noopener">BVerwG, Urteil vom 03.03.1959 – I C 142.56</a>; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.02.1998 – C 8 S 2/97) Auch eine öffentliche Bekanntmachung kann diesem Zweck entsprechen.</p><p>Bei der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens müssen die in dem Flurbereinigungsbeschluss beschriebenen Zwecke den Tatbestandsmerkmalen des § 86 Abs. 1 FlurbG entsprechen. Einer Darstellung konkreter Maßnahmen bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, da die Umsetzung der Planungsziele letztlich erst im Flurbereinigungsverfahren zu erfolgen hat. (vgl. <a href="https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001611451" target="_blank" rel="noopener">OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2025 – 8 K 1/24</a>)</p><p>Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren dient auch privatnützigen Zwecken. Aus der Systematik des Gesetzes, aus der Gesetzeshistorie und aus verfassungsrechtlichen Gründen ergibt sich das Erfordernis vorrangiger Privatnützigkeit. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.2011 – 9 C 1.10; <a href="https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJRE001581182" target="_blank" rel="noopener">OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2024 – 9 C 10986/22</a>) Der Annahme der Privatnützigkeit steht nicht entgegen, dass das Flurbereinigungsverfahren auch im öffentlichen Interesse liegende Ziele verfolgt, wie etwa der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes, des Naturschutzes und der Lan despflege. Auch eine im öffentlichen Interesse liegende Maßnahme kann zugleich – und vorrangig – den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer dienen. (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2024 – 9 C 10986/22; OVG Thüringen, Urteil vom 20.10.2009 – 7 F 761/07; <a href="https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/8a4f9687-1bd9-44be-a6f8-3ffc3ecc77e0" target="_blank" rel="noopener">OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.10.2016 – 15 MF 8/16</a>)</p><p>Die Voraussetzungen des § 4 FlurbG sind gerichtlich voll nachprüfbar; die Behörde hat insoweit – anders als hinsichtlich der Entscheidung, ob das Verfahren ein geleitet und wie das Gebiet abgegrenzt wird – kein Ermessen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.2019 – 9 B 20.18 – juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2025 – 8 K 1/24; <a href="https://openjur.de/u/2381523.html" target="_blank" rel="noopener">OVG NRW, Urteil vom 06.09.2021 – 9a D 108/19.G</a> – juris Rn. 88) Bei Anfechtungsklagen gegen die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens ist dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen. (vgl. <a href="https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/4d69de42-52e7-43df-9156-f424e2f45b49" target="_blank" rel="noopener">NdsOVG, Urteil vom 20.10.2015 – 15 KF 24/13</a>)</p><p>Wie bereits dargestellt, kann die Flurbereinigung selbst gegen den Willen der überwiegenden Anzahl der Teilnehmer zulässig sein. Dies ist der Fall, wenn sich die Durchführung bei Anlegung eines objektiven Maßstabes als im wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer liegend und damit als sachgerecht erweist. Auf die gegenteilige subjektive Beurteilung auch einer größeren Anzahl von Teilnehmern über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Flurbereinigung kann es danach nicht ankommen. Die Anordnung bedarf deshalb keiner Zustimmung der Beteiligten. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.1974 – V B 14.72)</p><p>Die Begrenzung des Verfahrensgebiets erfolgt nach § 7 Abs. 1 FlurbG als Ermessensentscheidung. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist das Flurbereinigungsgebiet so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Diese Regelung enthält die zwingende Vorgabe einer Ermessensrichtlinie, deren Einhaltung vom Flurbereinigungsgericht gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__138.html" target="_blank" rel="noopener">§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG</a> i. V. m. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__114.html" target="_blank" rel="noopener">§ 114 VwGO</a> zu überprüfen ist. Bei der Gebietsabgrenzung ist entscheidend, den Flurbereinigungszweck, der über den Flurbereinigungsbeschluss definiert wird, möglichst vollkommen zu erreichen. Rechtswidrig ist nur eine Abgrenzung, die erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als ganz ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern. (vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.09.2021 – 9a D 108/19.G)</p>								</div>
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					<h5 class="elementor-heading-title elementor-size-default">b) Die Regelflurbereinigung</h5>				</div>
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									<p>Die Voraussetzungen für die Anordnung der Regelflurbereinigung ergeben sich aus den §§ 1, 37 FlurbG.</p><p>Nach diesen Bestimmungen kann ländlicher Grund besitz zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung neu geordnet werden. Dabei ist u. a. zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichts punkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten. Ferner sind u. a. Wege und Straßen zu schaffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert wird.</p><p>Weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Regelflurbereinigung nach §§ 1, 37 FlurbG ist, dass die Flurbereinigung in erster Linie privatnützigen Zwecken der Teilnehmer dient. Fremdnützige Zwecke treten im Konfliktfall dahinter zurück. Zudem muss ein objektives Interesse der Teilnehmer im Sinne des § 4 FlurbG gegeben sein. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Stelle eine Flurbereinigung nur dann anordnen, wenn sie diese für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält. Mithin ist für die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens ein objektives Interesse der Beteiligten an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe erforderlich.</p><p>Für die Beurteilung, welche Zwecke mit einem Flur bereinigungsverfahren vorrangig verfolgt werden sollen, ist zunächst maßgeblich, was die zuständigen Behör den in Erfüllung ihrer Begründungspflicht (§ 4 Halbsatz 2 FlurbG) im Flurbereinigungsbeschluss in der Gestalt des Widerspruchsbescheides als Zwecke angegeben haben. Fehlt diesen Bescheiden eine Begründung oder gibt die Begründung die für die Anordnung maßgeblichen Erwägungen nicht vollständig wieder, so kann sie nach Maßgabe des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__45.html" target="_blank" rel="noopener">§ 45 Abs. 2 VwVfG</a> noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt oder ergänzt werden. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.2011 – 9 C 1.10; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2024 – 9 C 10986/22)</p>								</div>
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					<h5 class="elementor-heading-title elementor-size-default">c) Die Unternehmensflurbereinigung</h5>				</div>
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									<p>Demgegenüber gelten für die Anordnung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens die Besonderheiten der §§ 87 ff. FlurbG. Die Ermessensentscheidung über die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__87.html" target="_blank" rel="noopener">§ 87 Abs. 1 FlurbG</a> ist am Verhältnismäßigkeitsgebot zu messen und muss sich sowohl auf das „Ob“ als auch auf das „Wie“ der Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung beziehen. (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2025 – 8 K 4/24) Der Zugriff auf Grundstücke außer halb des Vorhabenbereichs ist nur dann zulässig, wenn er mit Blick auf das konkrete Interesse an einer solidarischen Verteilung der durch die Verwirklichung des Vorhabens entstehenden Lasten oder an der Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur erforderlich und zumutbar ist. Nicht zu prüfen ist die Verhältnismäßigkeit des Unternehmens selbst, soweit die enteignungsrechtliche Vorwirkung der Planfeststellung reicht. Diese Prüfung ist ausschließlich dem Planfeststellungsverfahren und dessen gerichtlicher Kontrolle vorbehalten.</p>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">2. Die Klage auf Änderung des Flurbereinigungsgebiets</h3>				</div>
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									<p>Die Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens haben keine Wahl, ob sie im Wege der Anfechtungsklage gegen den Flurbereinigungsbeschluss vorgehen oder mit einer auf <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__8.html" target="_blank" rel="noopener">§ 8 FlurbG</a> gestützten Verpflichtungsklage die Änderung des Flurbereinigungsgebietes erstreben. Damit würde nämlich die Bestandskraft des Flurbereinigungsbeschlusses unterlaufen. (vgl. <a href="https://www.bverwg.de/080519B9B20.18.0" target="_blank" rel="noopener">BVerwG, Beschluss vom 08.05.2019 – 9 B 20.18</a>) Eine Verpflichtungsklage nach § 8 FlurbG kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn Umstände geltend gemacht werden, die bei der ursprünglichen Feststellung des Flurbereinigungsgebiets nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie erst nach dem für die Beurteilung des Flurbereinigungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten oder bekannt geworden sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978; BVerwG, Beschluss vom 08.05.2019 – 9 B 20.18)</p><p>Für den letzteren Fall ist die Bescheidung über die beantragte Änderung des Flurbereinigungsgebiets nach den allgemeinen Grundsätzen für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen einer gerichtlichen Entscheidung unterworfen.</p><p>Entsprechend dieser allgemeinen Grundsätze spricht das Gericht unter Anwendung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__113.html" target="_blank" rel="noopener">§ 113 Abs. 5 VwGO</a>, wenn die Sache nicht spruchreif ist, die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__144.html" target="_blank" rel="noopener">§ 144 FlurbG</a> kann es den Widerspruchsbescheid aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Widerspruchsbehörde zurückverweisen.</p><p>Der Flurbereinigungsbehörde ist, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 oder <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__2.html" target="_blank" rel="noopener">§ 2 FlurbG</a> vorliegen, ein Ermessen eingeräumt, ob sie das bestandskräftig fest gestellte Flurbereinigungsgebiet überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang ändert. Bei dieser Entscheidung kann die Flurbereinigungsbehörde den Fortschritt des Flurbereinigungsverfahrens, dessen Ge biet geändert werden soll, ihre Arbeits- und Finanzplanung, die Einstellung der voraussichtlich Beteiligten sowie den Zweck, den sie ausweislich der Begründung des Flurbereinigungsbeschlusses mit dem bestandskräftig angeordneten Verfahren verfolgt, berücksichtigen. Insbesondere hat sie auch den Beschleunigungsgrundsatz zu beachten, dem das Flurbereinigungsverfahren unterliegt und der etwa in § 2 Abs. 2 Satz 1 FlurbG seinen Ausdruck findet. (vgl. <a href="https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJRE001564652" target="_blank" rel="noopener">OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2016 – 9 C 11007/15.OVG</a>)</p><p>Die Flurbereinigung ist eine Maßnahme, die erhebliche Ausführungskosten verursacht, welche nur zu einem geringen Teil durch die Beiträge der Teilnehmer, im Wesentlichen aber durch öffentliche Zuschüsse gedeckt werden. Dazu kommen noch Verwaltungskosten in Form des Personal- und Sachaufwandes der Flurbereinigungsbehörde. Diese kann deshalb von einer Änderung des Flurbereinigungsgebietes etwa unter Effizienzgesichtspunkten selbst dann absehen, wenn sie von den betroffenen Teilnehmern gefordert wird. Erst recht kann sie dies tun, wenn selbige die Änderung des Flurbereinigungsgebietes überwiegend ablehnen. (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2016 – 9 C 11007/15.OVG)</p><p>Durch das Bundesverwaltungsgericht ist klargestellt worden, dass selbst ein arrondierter Teilbereich innerhalb des Verfahrensgebietes weder ein Einleitungshindernis bildet noch die Verpflichtung nach sich ziehen kann, einzelne ausreichend geformte Betriebe von der Flurbereinigung auszunehmen oder die Grenzen des Verfahrensgebietes danach auszurichten. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.1974 – V B 14.72) Die Beiziehung eines voll arrondierten Besitzes ist insbesondere dann bedenkenfrei, wenn andere Maßnahmen, z. B. wasserwirtschaftliche oder wegebauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, notwendig sind. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.1960 – I B 156.60) Betriebsinhaber, bei denen ein betriebswirtschaftlicher Erfolg durch die Flurbereinigung nicht eintreten würde, haben keinen Anspruch darauf, von dem Verfahren aus geschlossen zu werden. Um den Gesamterfolg der Verbesserung der Agrarstruktur zu sichern und die Förderung der einzelnen Betriebe zu ermöglichen, ist auch solchen Betriebsinhabern die Beteiligung am Verfahren zuzumuten. (vgl. <a href="https://research.wolterskluwer-online.de/document/8307a286-fb56-4338-87b4-e7aeb265e7de" target="_blank" rel="noopener">BVerwG, Beschluss vom 04.07.1961 – I B 56.61</a>) Auf die subjektive – gegenteilige – Beurteilung eines Teilnehmers über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Flurbereinigung kommt es danach nicht an. (vgl. <a href="https://research.wolterskluwer-online.de/document/4a57e0c9-cf67-4c6c-887f-3a08a16c0287" target="_blank" rel="noopener">BVerwG, Beschluss vom 26.09.1975 – V B 35.73</a>)</p>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">3. Die Klage auf Einstellung des Verfahrens 
nach § 9 FlurbG</h3>				</div>
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									<p>Sollte sich herausstellen, dass die Umsetzung des Flurbereinigungsverfahrens zu einer dauerhaften Umweltbelastung führen könnte, dann wäre die Zweckmäßigkeit der Flurbereinigung in Frage gestellt und die Einstellung des Verfahrens nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__9.html" target="_blank" rel="noopener">§ 9 FlurbG</a> angezeigt. Hierauf zu achten, obliegt nicht nur der Flurbereinigungsbehörde, sondern auch der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer, unter deren Mitwirkung das behördlich geleitete Verfahren durchgeführt wird. § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG räumt der oberen Flurbereinigungsbehörde auf der Tatbestandsseite einen Beurteilungsspielraum ein. Während die Frage, ob die zur Verfahrenseinstellung Anlass gebenden Umstände nachträglich eingetreten sind, gerichtlich voll überprüfbar ist, unterliegt die gerichtliche Kontrolle der rechtlichen Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung Einschränkungen. Die der Behörde aufgegebene Zweckmäßigkeitsprüfung und die damit verknüpfte Einschätzung des Erfolgs der angeordneten Flurbereinigung verlangen die Einschätzung und Bewertung komplexer Zusammenhänge einschließlich künftiger Entwicklungen. Diese Beurteilungen sind in erster Linie Aufgabe der Verwaltung und unterliegen gerichtlicher Nachprüfung nur dahingehend, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erkannt und angemessen berücksichtigt sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.1983 – 5 C 30.82; <a href="https://www.bverwg.de/190310B9B76.09.0" target="_blank" rel="noopener">BVerwG, Beschluss vom 19.03.2010 – 9 B 76.09</a>)</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">V. Zusammenfassung</h2>				</div>
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									<p>Hinsichtlich der Geltendmachung der Interessen der Mandantschaft im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens ist wegen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit der Entscheidungen der Flurbereinigungsbehörde der Schwerpunkt auf das Verwaltungs verfahren zu legen. Hier ist an die Stellung eines Antrags auf geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets, eines Antrags auf Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses oder eines Antrags auf Einstellung des Verfahrens zu denken. Die Argumentation sollte in allen Fällen von der im Flurbereinigungsbeschluss niedergelegten Zielsetzung des Verfahrens aus gehen. Bei der Begründung der Anträge sollte die Interessenlage der Mandantschaft nach Möglichkeit mit dieser Zielsetzung des Verfahrens, dem Interesse an einer Kostenersparnis der Verwaltung und Umweltgesichtspunkten in Übereinstimmung gebracht werden.</p><p>Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Ausschlussfrist des § 142 Flurbereinigungsgesetz zu legen.</p>								</div>
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									<p data-path-to-node="3,0">Haben Sie Fragen zum Ablauf eines Flurbereinigungsverfahrens oder sind Sie von einer Gebietsänderung betroffen? Ich berate Sie gerne zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und unterstütze Sie bei der Wahrung Ihrer Ansprüche.</p>								</div>
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		<title>Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.06.2025, Az. 7 B 29/24</title>
		<link>https://annette-schaefer.de/sichere-kenntnis-klagefrist-58-vwgo/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Annette Schäfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Aug 2026 09:16:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[§ 58 VwGO]]></category>
		<category><![CDATA[7 B 29/24]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[Bekanntgabe]]></category>
		<category><![CDATA[BVerwG 25.06.2025]]></category>
		<category><![CDATA[immissionsschutzrechtliche Genehmigung]]></category>
		<category><![CDATA[Klagefrist]]></category>
		<category><![CDATA[Windkraftanlage]]></category>
		<category><![CDATA[Windpark]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>§ 58 Abs. 2 VwGO: „Sichere Kenntnis“ ersetzt offizielle Bekanntgabe bei Windenergieanlagen Wann beginnt die Jahresfrist zur Klageerhebung nach § 58 Abs. 2 VwGO, wenn eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung dem Betroffenen gar nicht offiziell bekannt gegeben wurde? Mit dieser praxisrelevanten Frage musste sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Fall eines geplanten Windparks auseinandersetzen. Die klare Antwort der Richter: [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="3404" class="elementor elementor-3404" data-elementor-post-type="post">
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">§ 58 Abs. 2 VwGO: „Sichere Kenntnis“ ersetzt offizielle Bekanntgabe bei Windenergieanlagen</h2>				</div>
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									<p>Wann beginnt die Jahresfrist zur Klageerhebung nach § 58 Abs. 2 VwGO, wenn eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung dem Betroffenen gar nicht offiziell bekannt gegeben wurde? Mit dieser praxisrelevanten Frage musste sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Fall eines geplanten Windparks auseinandersetzen. Die klare Antwort der Richter: Es reicht aus, dass der Betroffene sichere Kenntnis davon hat, <i data-path-to-node="11" data-index-in-node="380">dass</i> eine Genehmigung vorliegt und wie das Vorhaben im Wesentlichen aussieht – der exakte Inhalt des Bescheids ist Nebensache.</p>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Amtlicher Leitsatz</h3>				</div>
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									<p>Wann ein Nachbar sichere Kenntnis von dem erlangt oder hätte erlangen können, was auf dem Nachbargrundstück tatsächlich genehmigt worden ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und setzt nicht stets voraus, dass er die Genehmigung &#8222;in den Händen&#8220; hält (Bestätigung von BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 1989 &#8211; 4 B 28.89 &#8211; Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 87 und vom 11. September 2018 &#8211; 4 B 34.18 &#8211; NJW 2019, 383).</p>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Tenor</h3>				</div>
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									<div class="rubrum"><p class="text-justify">In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Juni 2025 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Günther und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Bähr beschlossen:</p></div><div class="tenor"><ol class="text-justify"><li>Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. August 2024 wird zurückgewiesen.</li><li>Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.</li><li>Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.</li></ol></div>								</div>
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															<img loading="lazy" decoding="async" width="800" height="600" src="https://annette-schaefer.de/wp-content/uploads/2026/06/11.-Juni-2026-11_04_33-1024x768.png" class="attachment-large size-large wp-image-3406" alt="Klagefrist und sichere Kenntnis der Genehmigung: Am Boden liegende Rotorblätter einer im Bau befindlichen Windkraftanlage verdeutlichen den Projektfortschritt" srcset="https://annette-schaefer.de/wp-content/uploads/2026/06/11.-Juni-2026-11_04_33-1024x768.png 1024w, https://annette-schaefer.de/wp-content/uploads/2026/06/11.-Juni-2026-11_04_33-300x225.png 300w, https://annette-schaefer.de/wp-content/uploads/2026/06/11.-Juni-2026-11_04_33-768x576.png 768w, https://annette-schaefer.de/wp-content/uploads/2026/06/11.-Juni-2026-11_04_33.png 1448w" sizes="(max-width: 800px) 100vw, 800px" />															</div>
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									<p style="text-align: right;"><em>Bildquelle: KI-generiert (ChatGPT)</em></p>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Sachverhalt</h3>				</div>
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									<div class="rdn" data-rdn="1"><p class="text-justify">Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines aus sechs Windenergieanlagen bestehenden Windparks. Er ist Eigentümer eines Grundstücks (Flurstück 45), für das der Voreigentümer 2017 mit der Beigeladenen einen Nutzungsvertrag für Einrichtungen des Windparks abgeschlossen hat. Dem Vertrag ist ein Lageplan beigefügt, aus dem sich die einzelnen Standorte der Windenergieanlagen ergeben. Die 2021 erteilte Genehmigung ist dem Kläger nicht amtlich bekannt gegeben worden. Der Kläger hat den Nutzungsvertrag mit Schreiben vom 10. Februar 2022 gekündigt. Der vormalige Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen hat der Kündigung mit Schreiben vom 1. März 2022 widersprochen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da sie nicht innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben worden sei. Der Kläger habe sichere Kenntnis von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Zugang des Schreibens des vormaligen Rechtsbeistandes der Beigeladenen vom 1. März 2022 erhalten. Er hätte daher Klage an einem Tag im März einlegen müssen, der jedenfalls vor dem Tag der Klageeinreichung am 30. März 2023 liege.</p></div><div class="rdn" data-rdn="2"><p class="text-justify">Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.</p></div>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Die Entscheidung des Gerichts</h3>				</div>
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									<div class="rdn" data-rdn="3"><p class="text-justify">Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtssatz aufgestellt, dass die &#8222;sichere Kenntnis&#8220; eines Nachbarn von einer Bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die die Frist der §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO auslöse, bereits dann vorliege, wenn er Kenntnis davon erlange, dass überhaupt eine Genehmigung vorliege und wie das Vorhaben im Wesentlichen ausgestaltet sei. Darin liege eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), eine verfahrensfehlerhafte Handhabung der Sachurteilsvoraussetzungen der Klage (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die Sache werfe die grundsätzliche Frage auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob für eine sichere und damit fristauslösende Kenntnis einer Genehmigung stets auch Kenntnis vom Inhalt des Genehmigungsbescheides erforderlich sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision unter keinem der geltend gemachten Revisionsgründe.</p></div><div class="rdn" data-rdn="4"><p class="text-justify">Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung als rechtlichen Maßstab ausdrücklich den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2018 &#8211; <a href="https://www.bverwg.de/110918B4B34.18.0">4 B 34.18 </a>&#8211; (NJW 2019, 383) zugrunde gelegt. Danach tritt der Zeitpunkt, zu dem der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis nehmen konnte, ein, wenn sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste &#8211; beispielsweise aufgrund eines sichtbaren Beginns der Bauausführung &#8211; und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber &#8211; etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde &#8211; Gewissheit zu verschaffen. Daraus folgt: Ab dem Zeitpunkt, an dem der Nachbar davon ausgehen muss, dass der Bauherr eine Baugenehmigung erhalten hat, hat er sich regelmäßig innerhalb eines Jahres über die Genehmigungslage zu informieren. Tut er dies, so wird die Widerspruchsfrist erst dadurch versäumt, dass er nach Erhalt der Information, die ihm die sichere Kenntnis von der Baugenehmigung verschafft, nicht fristgerecht Widerspruch einlegt (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 &#8211; 4 C 2.72 &#8211; BVerwGE 44, 294 &lt;296&gt;; BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018 &#8211; <a href="https://www.bverwg.de/110918B4B34.18.0">4 B 34.18 </a>&#8211; NJW 2019, 383 Rn. 11).</p></div><div class="rdn" data-rdn="5"><p class="text-justify">Aus diesen Entscheidungen lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht der Rechtssatz ableiten, sichere Kenntnis liege stets erst dann vor, wenn der Nachbar den vollständigen Genehmigungsbescheid &#8222;in den Händen hält&#8220; oder hätte halten können. Zwar haben das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 11. September 2018 und ihm folgend das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 17. Juli 2024 &#8211; 10 S 18.24 &#8211; juris Rn. 9) die sichere Kenntnis erst mit der Einsichtnahme in die Bauakte beginnen lassen. Dem vorausgegangen waren in beiden Fällen allerdings entsprechende explizite Anträge auf Akteneinsicht, die über längere Zeit nicht beschieden bzw. sogar zunächst ausdrücklich abgelehnt und nur eingeschränkt erfüllt wurden. Eine über den Einzelfall hinausgehende Aussage über die Voraussetzungen der sicheren Kenntnisnahme lässt sich den Entscheidungen nicht entnehmen. Wann ein Nachbar Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können, hängt allein von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1989 &#8211; 4 B 28.89 &#8211; Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 87). Es ist nicht stets erforderlich, dass der Nachbar den Genehmigungsinhalt in seinen Einzelheiten kennt. Ausreichend ist vielmehr, dass er sichere Kenntnis davon hat, dass und wofür eine Genehmigung erteilt worden ist, er mithin nicht &#8222;ins Blaue hinein&#8220; Widerspruch einlegen oder klagen muss. Insofern kann es genügen, dass der Nachbar aufgrund von Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück und weiteren &#8211; auch nicht amtlichen &#8211; Informationen diese sichere Kenntnis von der Erteilung der Genehmigung und deren Inhalt erlangt oder hätte erlangen können. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Januar 1974 ‌- 4 C 2.72 &#8211; (BVerwGE 44, 294 &lt;302&gt;) die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur Klärung der Frage zurückverwiesen, ob der Kläger &#8222;etwa auf Grund einer Unterrichtung durch seinen heutigen Prozessbevollmächtigten&#8220; sichere Kenntnis von einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung hatte.</p></div><div class="rdn" data-rdn="6"><p class="text-justify">Hiermit steht die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger habe sichere Kenntnis durch das Schreiben des Rechtsbeistandes der Beigeladenen vom 1. März 2022 erlangt, in Einklang. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der damalige Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen dem Kläger in diesem Schreiben mitgeteilt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu dem Projekt vorliege. Mit der Bezeichnung &#8222;Projekt&#8220; sei auf den Nutzungsvertrag Bezug genommen worden, den die Beigeladene am 23. Mai 2017 mit der damaligen Eigentümerin des Flurstücks 45 geschlossen habe und der später mit dem Kauf dieses Flurstücks 45 auf den Kläger übergegangen sei. In der Präambel zu diesem Vertrag habe die damalige Eigentümerin des Flurstücks 45 die für die Errichtung des Windparks erforderliche Benutzung des Flurstücks gestattet. In der Anlage zu diesem Nutzungsvertrag werde die Ausgestaltung des Windparks durch den beigefügten Lageplan deutlich. Das dort dargestellte Vorhaben stimme auch in hinreichender Weise mit dem überein, was 2021 tatsächlich genehmigt worden sei.</p></div><div class="rdn" data-rdn="7"><p class="text-justify">Aus dem Umstand, dass es sich vorliegend um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung handelt, folgt nichts Anderes. Auch hier liegt ein nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis vor (zu dessen Notwendigkeit BVerwG, Beschluss vom 13. März 2020 &#8211; <a href="https://www.bverwg.de/8B2.20">8 B 2.20 </a>&#8211; ZOV 2020, 120 Rn. 17) und aus einem möglicherweise größeren Umfang einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergeben sich entgegen der Auffassung der Beschwerde keine generell erhöhten Anforderungen an eine Kenntnisnahme des Inhalts der Genehmigung. Ebenso wie im baunachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ist bei einem immissionsschutzrechtlichen Vorhaben entscheidend, ob eine einer amtlichen Bekanntmachung entsprechende Kenntnis des Drittbetroffenen über das Vorliegen einer Genehmigung und deren Inhalt vorliegt, die ihn zur Geltendmachung seiner Einwendungen in die Lage versetzt. Dies ist auch bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten.</p></div><div class="rdn" data-rdn="8"><p class="text-justify">Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.</p></div>								</div>
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		<p>The post <a href="https://annette-schaefer.de/sichere-kenntnis-klagefrist-58-vwgo/">Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.06.2025, Az. 7 B 29/24</a> appeared first on <a href="https://annette-schaefer.de">Annette Schäfer | Rechtsanwaltskanzlei</a>.</p>
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		<title>Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 12.08.2025, Az. 6 U 73/23</title>
		<link>https://annette-schaefer.de/einspeiseleistung-entschaedigung-netzengpass/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Annette Schäfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Jul 2026 09:17:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[§ 15 EEG 2017]]></category>
		<category><![CDATA[6 U 73/23]]></category>
		<category><![CDATA[Einspeisemanagement]]></category>
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		<category><![CDATA[Netzengpass]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Brandenburg 12.08.2025]]></category>
		<category><![CDATA[Spannungsanhebung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Anspruch auf Entschädigung für die reduzierte Einspeiseleistung wegen Netzengpasses Müssen Netzbetreiber zahlen, wenn sie die Einspeiseleistung von erneuerbaren Energien wegen drohender Spannungsanhebungen begrenzen? Ja, entschied das OLG Brandenburg. Mit Urteil vom 12.08.2025 wies das Gericht die Berufung eines Netzbetreibers zurück und sprach der Klägerin eine Härtefallentschädigung nach § 15 EEG 2017 zu. Warum eine [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://annette-schaefer.de/einspeiseleistung-entschaedigung-netzengpass/">Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 12.08.2025, Az. 6 U 73/23</a> appeared first on <a href="https://annette-schaefer.de">Annette Schäfer | Rechtsanwaltskanzlei</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="3354" class="elementor elementor-3354" data-elementor-post-type="post">
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Der Anspruch auf Entschädigung für die reduzierte Einspeiseleistung wegen Netzengpasses</h2>				</div>
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									<p><span data-path-to-node="2,1,0">Müssen Netzbetreiber zahlen, wenn sie die Einspeiseleistung von erneuerbaren Energien wegen drohender Spannungsanhebungen begrenzen? </span><span data-path-to-node="2,1,2"><span class="citation-80">Ja, entschied das OLG Brandenburg</span></span><span data-path-to-node="2,1,4">. </span><span data-path-to-node="2,1,6"><span class="citation-79">Mit Urteil vom 12.08.2025 wies das Gericht die Berufung eines Netzbetreibers zurück und sprach der Klägerin eine Härtefallentschädigung nach § 15 EEG 2017 zu. </span></span><span data-path-to-node="2,1,10"><span class="citation-78">Warum eine technisch bedingte Havarie-Umschaltung rechtlich als entschädigungspflichtiger Netzengpass gilt, erfahren Sie in dem hier vorgestellten Urteil</span></span><span data-path-to-node="2,1,12">.</span></p>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Tenor</h3>				</div>
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									<div class="docLayoutText"><div><dl class="RspDL"><dd><p>Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.08.2023, Az. 18 O 91/23, wird zurückgewiesen.</p><p>Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.</p><p>Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><p>Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 110.000 € festgesetzt.</p></dd></dl></div></div>								</div>
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									<p style="text-align: right;"><em>Bildquelle: KI-generiert (Google Gemini)</em></p>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Sachverhalt</h3>				</div>
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									<dl class="RspDL"><dd><p>I.</p><p>Die Klägerin betreibt in … (Ort01) eine im Dezember 2010 in Betrieb genommene Windenergieanlage mit einer installierten Leistung von 2,3 MW, die Strom in das Netz der Beklagten einspeist. Der Netzanschluss der Anlage befindet sich an der 20 kV-Leitung … (Ort02) in einer Entfernung von 600 Metern zum Anlagenstandort. Die Anlage war über die Leitung … (Ort02) an dem Schaltfeld J04 der Mittelspannungssammelschiene des Blocks A des Umspannwerks … (Ort01) angeschlossen. Die betreffende Mittelspannungssammelschiene wiederum war über das Schaltfeld J06 mit dem Transformator T101 des Umspannwerks verbunden.</p><p>Mit Telefax-Schreiben vom 03.11.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass aufgrund einer Störung im Block A des Umspannwerks … (Ort01) ein vom Normalschaltzustand abweichender Schaltzustand hergestellt worden und dadurch der netzverträgliche Parallelbetrieb der hier in Rede stehenden Windenergieanlage nicht mehr gewährleistet sei. Die Klägerin wurde aufgefordert, zur Vermeidung einer Trennung ihrer Anlage vom Versorgungsnetz die installierte Einspeiseleistung auf 30 % zu reduzieren. Der Aufforderung, die die Beklagte mit Telefax-Schreiben vom 14.11.2017 in zeitlicher Hinsicht ausweitete und schließlich bis zum 28.03.2018 aufrecht erhielt, kam die Klägerin nach.</p><p>Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt sie die Beklagte auf Entschädigung für die ihr hierdurch entstandenen Ertragsausfälle in Höhe von – unstreitig – 103.012,83 € nebst Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB in Anspruch. Sie hat gemeint, ihre Hauptforderung sei nach § 15 EEG 2017 gerechtfertigt.</p><p>Die Beklagte ist der Forderung entgegengetreten. Sie hat behauptet, das Schaltfeld J06 sei am 01.11.2017 durch einen Störlichtbogenfehler beschädigt worden. Hierdurch sei ein Betrieb der Sammelschiene im Block A zur Übertragung und Verteilung des Stroms über den Transformator T101 nicht mehr möglich gewesen. Für die Dauer der Reparatur durch Austausch des Schaltfelds J06 habe sie eine Havarie-Lösung dahingehend geschaffen, die Leitung … (Ort02) auf das Schaltfeld J34 des weiter entfernt liegenden Umspannwerks … (Ort03) umzuschalten. Bei dieser Schaltung sei eine Einspeisung durch die hier in Rede stehende Anlage der Klägerin mit ihrer installierten Leistung aus näher ausgeführten technischen Gründen nicht mehr ohne unzulässige Spannungsanhebungen möglich gewesen. Deshalb sei die Einspeiseleistung auf 30 % der installierten Leistung begrenzt worden. Die Beklagte hat gemeint, der von ihr getroffenen Anordnung liege kein von der Härtefallregelung des § 15 Abs. 1 EEG 2017 vorausgesetzter Netzengpass zugrunde. Denn maßgeblicher Bezugspunkt hierfür sei die (in Ampere gemessene) Aufnahme- und Transportkapazität des Netzes und die Auswirkung von weiteren Einspeisungen auf die Sicherheit des Netzbetriebs. Vorliegend sei die Leistungsbegrenzung hingegen erforderlich gewesen, um den Netzanschluss der Anlage an ihrem Verknüpfungspunkt an der Leitung … (Ort02) weiterhin netzverträglich zu halten. Die Leistungsbegrenzung der Anlage sei daher nicht anders zu behandeln als eine von vornherein bestehende Beschränkung des Netzanschlusses auf die nach den technischen Regelungen netzverträgliche Leistung.</p><p>Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage – abgesehen von dem den Zinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB übersteigenden Teil der Nebenforderung – stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen der im Streitfall anwendbaren Vorschrift des § 15 EEG 2017 seien gegeben. Die Reduzierung der Einspeiseleistung sei wegen eines Netzengpasses im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 erfolgt. Hierfür genüge es, dass in dem betroffenen Bereich des Stromnetzes mehr Strom eingespeist zu werden drohe, als dieser in seinem aktuellen Belastungszustand aufnehmen oder transportieren könne, ohne dass die Sicherheit des Netzbetriebes gefährdet werde. So habe es sich hier nach der Umschaltung der Leitung … (Ort02) auf das Umspannwerk … (Ort03) verhalten.</p><p>Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt, die Erwägungen des Landgerichtes gingen an ihrem Vorbringen vorbei, wonach die Leistungsbegrenzung auf einer neuen Netzverträglichkeitsprüfung für die Windenergieanlage der Klägerin im Hinblick auf die Einhaltung der maßgeblichen Spannungsgrenzwerte beruht habe. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass Betreiber von Neuanlagen, die wegen unzureichender Netzkapazitäten von vornherein keinen Netzzugang erhalten, nicht in den Anwendungsbereich der Härtefallregelung des EEG fielen. Nichts anderes könne für den Fall gelten, dass nach einer neuen Netzverträglichkeitsprüfung für den Verknüpfungspunkt einer bestehenden Anlage aufgrund einer geänderten Netzsituation ebenfalls kein oder nur noch ein beschränkter Netzzugang gewährt werden könne. Maßgebliche materielle Unterschiede zwischen den Betreibern von Neuanlagen und den Betreibern von Bestandsanlagen bestünden insoweit nicht. In beiden Fällen fehle es bereits begrifflich am Reduzieren, also Zurückführen der Leistung, da es an dem notwendigen Ausgangspunkt fehle, nämlich dass zunächst tatsächlich eine höhere Einspeisung vorgenommen worden sei.</p><p>Ergänzend trägt die Beklagte vor, durch den Störfall vom 01.11.2017 sei die Leitung … (Ort02) ab 6:58 Uhr spannungslos und die hier in Rede stehende Anlage der Klägerin somit vom Netz getrennt gewesen. Mit der Umschaltung für die neue Versorgung über das Umspannwerk … (Ort03) sei die Leitung ab 8:16 Uhr teilweise und ab 9:40 Uhr vollständig wiederversorgt worden. Am 02.11.2017 um 18:38 Uhr habe sie versucht, zur Einhaltung der Spannungsgrenzen die im betroffenen Regelungsbereich gelegenen PV- und BHKW-Anlagen über das Trafosicherheitsmanagement händisch zu regulieren. Da die betroffenen Anlagen jedoch weitgehend über bloße Funkrundsteuerempfänger verfügt hätten, die sich nach 10 Stunden automatisch zurücksetzten, wäre eine weitere händische Regelung bis zur endgültigen Reparatur nur mit sehr hohem Aufwand möglich gewesen. Deshalb habe sie sich entschieden, die Leistung der Anlage der Klägerin mit dem Schreiben vom 03.11.2017 auf 30 % zu begrenzen.</p><p>Die Beklagte beantragt,</p><blockquote><p><em>das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.08.2023, Az. 18 O 91/23, abzuändern und die Klage abzuweisen.</em></p></blockquote><p>Die Klägerin beantragt,</p><blockquote><p><em>die Berufung zurückzuweisen.</em></p></blockquote><p>Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und führt weiter aus, der zuletzt von der Beklagten gehaltene Vortrag, die Leitung … (Ort02) sei vorübergehend spannungsfrei und ihre Windenergieanlage vom Netz getrennt gewesen, treffe nicht zu, da es sich bei der an die Umspannwerke … (Ort01) und … (Ort03) angeschlossenen Leitung um eine Ringleitung handele, an der kontinuierlich von beiden Seiten Spannung anliege. Davon abgesehen komme es, da für den 01.11.2017 keine Härtefallentschädigung geltend gemacht werde, auf eine Unterbrechung an diesem Tag nicht an. Auch nach Herstellung der behaupteten Havarie-Lösung habe die Anlage zunächst mit mehr als 30 % ihrer Leistung, windbedingt insbesondere am 02.11.2017 nach 18:00 Uhr nahe an ihrer Volllast, eingespeist.</p></dd></dl>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Die Entscheidung des Gerichts</h3>				</div>
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									<div class="docLayoutText"><dl class="RspDL"><dd><p>II.</p><p>Die statthafte Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil ist richtig.</p><p>1.</p><p>Die klagegegenständliche Hauptforderung ist begründet. Der Klägerin steht dafür, dass sie die Einspeiseleistung ihrer Anlage gemäß der Aufforderung der Beklagten vom 03.11.2017 ab diesem Tag bis zum 28.03.2018 auf 30 % der installierten Leistung reduziert hat, eine Entschädigung nach § 15 Abs. 1 EEG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2017) in der geforderten Höhe von 103.012,83 € zu.</p><p>a)</p><p>Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass sich der streitgegenständliche Entschädigungsanspruch nach §§ 15, 14 EEG 2017 bestimmt. Auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, denen auch die Berufung ausdrücklich beitritt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.</p><p>b)</p><p>Nach der mithin im Streitfall maßgeblichen Vorschrift des § 15 Abs. 1 EEG 2017 sind Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien von dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, für entgangene Einnahmen zu entschädigen, wenn die Einspeisung von Strom aus der Anlage wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 14 Abs. 1 EEG 2017 reduziert wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.</p><p>aa)</p><p>Dass die Klägerin die Einspeisungsleistung ihrer hier in Rede stehenden Anlage in der Zeit vom 03.11.2017 bis zum 28.03.2018 gemäß den Schreiben der Beklagten vom 03.11.2017 und 14.11.2017 eingeschränkt hat, stellt eine Einspeisereduzierung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 dar. Die Vorschrift setzt weder ihrem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck nach eine Regelung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017, also eine ferngesteuerte Änderung der Einspeiseleistung der Stromerzeugungsanlage voraus (zum Begriff der Regelung s. König, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Auflage 2018, § 14 EEG, Rn. 39). Eine Reduzierung der Einspeiseleistung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Anlagenbetreiber aufgrund einer vom Netzbetreiber veranlassten Drosselung der Anlage keinen oder weniger Strom ins Netz einspeisen konnte, als die Anlage zu diesem Zeitpunkt ohne die Maßnahme eingespeist hätte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2015 – 7 U 42/14, BeckRS 2015, 4270, Rn. 6 m.w.N.). Dies war vorliegend unstreitig der Fall.</p><p>bb)</p><p>Die Reduzierung der Einspeisung erfolgte auch wegen des Vorliegens bzw. der Gefahr des Eintritts eines Netzengpasses.</p><p>(1)</p><p>Ein Netzengpass im Sinne von § 14 Abs. 1 EEG 2017 meint einen bestimmten (Gefährdungs-)Zustand, dass nämlich in den betroffenen Bereich des Stromnetzes mehr Strom eingespeist zu werden droht, als dieser in seinem aktuellen Belastungszustand aufnehmen oder transportieren kann, ohne dass die Sicherheit des Netzbetriebs gefährdet würde. Für die Annahme eines Netzengpasses ist es demnach unerheblich, auf welcher Ursache die Überlastung beruht, insbesondere also, ob eine zu große Menge Strom in den betreffenden Netzbereich eingespeist wird oder aber bei gleichbleibender Einspeisung eine verringerte Ausspeisung erfolgt. Ein Netzengpass kann somit auch dadurch verursacht werden, dass die Kapazität des betroffenen Netzes oder Teilbereichs gegenüber dem Normalzustand reduziert ist, weil beispielsweise ein dazugehöriges Betriebsmittel infolge von Störungen oder der Durchführung von Reparatur-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Netzausbau- oder sonstigen Maßnahmen nicht zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 11.02.2020 – XIII ZR 27/19, NVwZ-RR 2020, 1018, Rn. 20 m.w.N.; Urteil vom 26.01.2021 – XIII ZR 17/19, NVwZ-RR 2021, 657, Rn. 19).</p><p>Dementsprechend liegt keine durch einen Netzengpass bedingte Reduzierung der Stromeinspeisung im Sinne von § 14 Abs. 1 EEG 2017 dann vor, wenn eine Anlage vollständig vom Stromnetz getrennt wird und die Trennung auf dem Umstand beruht, dass ein Betriebsmittel, über welches die Stromeinspeisung der betreffenden Anlage erfolgt, beispielsweise die Zuleitung von der Anlage zum Netz, aufgrund einer Reparatur-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahme außer Funktion gesetzt ist, sodass eine Stromeinspeisung von der betreffenden Anlage unabhängig von den aktuellen Netzkapazitäten nicht erfolgen kann. Anderes gilt hingegen, wenn in den betroffenen Bereich des Netzes weiterhin von anderen Stromerzeugungsanlagen Strom eingespeist wird und die geregelte Anlage gerade zu dem Zweck vom Netz getrennt wird, eine Verringerung der insgesamt einzuspeisenden Strommenge herbeizuführen. Ist dies der Fall, stellt die Trennung vom Netz für die betroffenen Anlagen zugleich eine Maßnahme des Einspeisemanagements dar. Voraussetzung für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs ist mithin, dass die jeweilige Reparaturmaßnahme einen (drohenden) Netzengpass verursacht und die Regelungsmaßnahme des Netzbetreibers eine Reaktion auf diesen Umstand ist, also der Entlastung des andernfalls überlasteten Netzes dient (BGH, Urteil vom 11.02.2020 – XIII ZR 27/19, a.a.O., Rn. 21 f. m.w.N.).</p><p>(2)</p><p>Nach diesem Maßstab stellt die Gefahr, welcher die Beklagte ihrem Vorbringen nach mit den Einspeisereduzierungen begegnen wollte, nämlich dass es bei einer Einspeisung der klägerischen Anlage mit der gesamten installierten Leistung zu unzulässigen Spannungsanhebungen kommt, einen Netzengpass dar.</p><p>Der dagegen von der Berufung vorgebrachte Einwand, der Begriff des Netzengpasses sei in seiner bisherigen Würdigung durch die Rechtsprechung und in den Gesetzesmaterialien vor allem auf die in Ampere gemessene Aufnahme- und Transportkapazität des Netzes bezogen worden, greift nicht durch. Weder der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch den Gesetzesmaterialien lassen sich Anhaltspunkte für eine Beschränkung des Begriffs auf Einspeisemanagementmaßnahmen wegen Transportkapazitätsüberschreitungen entnehmen. Vielmehr heißt es bereits im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP für ein Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 06.06.2011 (BT-Drs. 17/6071, Seite 64): <em>„Netzengpässe bestehen, wenn die Spannungsbänder nicht eingehalten werden können oder die Strombelastbarkeit der Leitungen überschritten wird.“</em></p><p>Der Annahme eines Netzengpasses steht dementsprechend auch nicht der Vortrag der Beklagten entgegen, wonach die Gefahr für die Sicherheit des Netzbetriebes nicht nach dem für die Überschreitung der Transportkapazität ausgelegten Einspeisemanagement, sondern auf der Grundlage einer neuen Netzverträglichkeitsprüfung angenommen worden sei. Denn dies ändert nichts daran, dass die geltend gemachte drohende Überschreitung des zulässigen Spannungsbandes durch die Reparaturmaßnahme am Schaltfeld J06 des Umspannwerks … (Ort01) und die in diesem Zusammenhang als Havarie-Maßnahme durchgeführte Umbindung der Leitung … (Ort02) an das Umspannwerk … (Ort03) verursacht worden ist und die hier in Rede stehenden Regelungsmaßnahmen Reaktionen auf diesen Umstand darstellten. Die Einspeisereduzierungen beruhten nämlich letztlich darauf, dass die Übertragungskapazität in dem hier maßgeblichen Netzbereich, der jedenfalls auch die Leitung … (Ort02) umfasste, infolge der Reparaturmaßnahme vorübergehend vermindert war. Dafür, eine derartige Fallgestaltung vom Anwendungsbereich der §§ 14, 15 EEG 2017 auszunehmen, besteht nach dem Vorstehenden kein Anlass (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2020 – XIII ZR 27/19, a.a.O., Rn. 25).</p><p>Der Senat vermag schließlich auch nicht der Auffassung der Beklagten beizutreten, wonach der vorliegende Sachverhalt dem Fall gleichzustellen sei, dass die Einspeisung einer EEG-Anlage von vornherein auf eine bestimmte Leistung beschränkt wird. Den in der Berufungsbegründung hierfür angeführten Erwägungen ist zwar im Ausgangspunkt zu folgen, wonach das von § 15 Abs. 1 EEG 2017 vorausgesetzte Reduzieren ein Zurückführen bzw. Verringern der Einspeiseleistung erfordert und daher nur gegeben ist, wenn der Netzbetreiber eine im Zeitpunkt der Regelmaßnahme gegebene Einspeiseleistung einschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2020 − XIII ZR 5/19, EnWZ 2020, 115, Rn. 22; Senat, Urteil vom 20.06.2017 − 6 U 58/15, EnWZ 2017, 467, Rn. 18). Eben dies war vorliegend aber der Fall. Nach dem Vortrag der Beklagten ist zugrunde zu legen, dass die Anlage der Klägerin nach der Umbindung an das Umspannwerk … (Ort03) ab 9:40 Uhr des 01.11.2017 wieder in vollem Umfang an dem ihr zugewiesenen Anschlusspunkt in das Netz der Beklagten einspeisen konnte. Anhaltspunkte dafür, dass diese Möglichkeit bei Zugang des Telefax-Schreibens vom 03.11.2017, mit dem die Beklagte erstmals eine Reduzierung der Einspeiseleistung anordnete, nicht mehr bestand, sind nicht ersichtlich. Selbst nach dem Beklagtenvorbringen entspricht der Streitfall demnach nicht der Fallgestaltung einer von Beginn an eingeschränkten Einspeisung, vielmehr war bei Zugang des Schreibens vom 03.11.2017 eine Einspeiseleistung gegeben, die eingeschränkt werden sollte und konnte. Darauf, dass die Anlage der Klägerin – wie sie in ihrem am Tag des Ablaufs der Schriftsatzfrist nach § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 18.07.2025 ausführt – zwischen dem 01.11.2017 und dem 03.11.2017 auch tatsächlich mit mehr als 30 % der installierten Leistung und zeitweise nahe Volllast eingespeist hat, kommt es daher nicht mehr an; einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO), um der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schriftsatz vom 18.07.2025 zu geben, bedurfte es daher nicht.</p><p>c)</p><p>Die der Klägerin demnach dem Grunde nach zustehende Entschädigung beläuft sich auf 103.012,83 €. Die Beklagte ist der in der Anspruchsbegründung und deren Anlagen schlüssig dargelegten Berechnung nicht entgegengetreten.</p><p>2.</p><p>Der als Nebenforderung geltend gemachte Zinsanspruch ist in dem vom Landgericht angenommenen Umfang nach § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB begründet.</p><p>3.</p><p>Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.</p><p>Der Streitwert für die Berufungsinstanz ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.</p></dd></dl></div>								</div>
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		<p>The post <a href="https://annette-schaefer.de/einspeiseleistung-entschaedigung-netzengpass/">Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 12.08.2025, Az. 6 U 73/23</a> appeared first on <a href="https://annette-schaefer.de">Annette Schäfer | Rechtsanwaltskanzlei</a>.</p>
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		<title>Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 18.06.2025, Az. 10 K 511/24</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Annette Schäfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Jul 2026 09:19:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vorsatz bei Cross Compliance: Wann die Kürzung von Agrarsubventionen um 33 % rechtmäßig ist Die Einhaltung von Konditionalitäten und Cross-Compliance-Regelungen bildet die dogmatische Schnittstelle zwischen dem Erhalt von Unionsbeihilfen und ordnungsrechtlichen Pflichten in der Landwirtschaft. Verstöße hiergegen führen nach den unionsrechtlichen Vorgaben zwingend zur Kürzung der Zahlungen – im Falle von Vorsatz in erheblichem Ausmaß. [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="3488" class="elementor elementor-3488" data-elementor-post-type="post">
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Vorsatz bei Cross Compliance: Wann die Kürzung von Agrarsubventionen um 33 % rechtmäßig ist</h2>				</div>
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									<p>Die Einhaltung von Konditionalitäten und Cross-Compliance-Regelungen bildet die dogmatische Schnittstelle zwischen dem Erhalt von Unionsbeihilfen und ordnungsrechtlichen Pflichten in der Landwirtschaft. Verstöße hiergegen führen nach den unionsrechtlichen Vorgaben zwingend zur Kürzung der Zahlungen – im Falle von Vorsatz in erheblichem Ausmaß. Mit dem hier vorgestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht Minden die Klage eines Betriebsinhabers abgewiesen, dem die zuständige Behörde wegen wiederholter Mängel bei der Materialausführung und der Lichtstärke die Einkommensgrundstützung sowie Zuwendungen für die Sommerweidehaltung um 33 % gekürzt hatte. </p><p>Die Entscheidung schärft die Konturen des unionsrechtlichen Vorsatzbegriffs im Agrarrecht nach Art. 85 Abs. 1 VO (EU) 2021/2116 und Art. 10 Abs. 1 VO (EU) 2022/1172. Der folgende Beitrag analysiert die behördlichen Ermessensspielräume bei der Bewertung von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit von Verstößen sowie die Anforderungen an die gerichtliche Überprüfbarkeit dieser Sanktionen.</p>								</div>
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									<p style="text-align: right;"><em>Bildquelle: KI-generiert (Google Gemini)</em></p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Tenor</h2>				</div>
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									<ol><li>Die Klage wird abgewiesen.</li><li>Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.</li><li>Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.</li><li>Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</li></ol>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Sachverhalt</h2>				</div>
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									<p>Am 15. Mai 2023 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Auszahlung von Einkommensgrundstützung 2023 und auf Auszahlung von Umverteilungseinkommensstützung 2023 sowie auf Gewährung von Zuwendungen für die Sommerweidehaltung 2023.</p><p>Mit Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 2024 gewährte der Beklagte dem Kläger Einkommensgrundstützung 2023 in Höhe von 2.588,88 € und Umverteilungseinkommensstützung 2023 in Höhe von 1.155,33 €. Von den eigentlichen Auszahlungsbeträgen hatte der Beklagte einen Abzug von 33% vorgenommen. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid u.a.:</p><p style="padding-left: 40px;">&#8222;Der festgesetzte Kürzungssatz von 33,00 % beruht auf den im Kontrolljahr 2023 festgestellten Verstößen gegen die von Ihnen einzuhaltenden Verpflichtungen, Standards und Anforderungen der Konditionalitäten Regelungen und ist nach dem mir nach Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit §§ 7 und 8 der Verordnung (EU) 2022/1172 eingeräumten Beurteilungsspielraums, insbesondere im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Antragsteller, angemessen und geboten. Die Festlegung der Höhe des Kürzungssatzes erfolgt auf der Grundlage von Artikel 85 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2022/1172, wonach der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen bei jeder auf Vorsatz zurückzuführenden Nichteinhaltung der Konditionalitäten- Regelungen um mindestens 15 % gekürzt wird. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage einer Bewertung der Bedeutung des Verstoßes/der Verstöße durch die zuständige Kontrollbehörde den genannten Prozentsatz auf bis zu 100 % erhöhen.</p><p style="padding-left: 40px;">Die Höhe der Kürzung ist nach den Kriterien Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit des/der festgestellten Verstoßes/Verstöße, unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenenfalls aufgrund einer Anhörung gemachten Einlassungen und unter Einbeziehung der Erwägungen der zuständigen Kontrollbehörde, nach meiner Auffassung als Zahlstelle geeignet und erforderlich, die Anforderungen des/der betroffenen Konditionalitäten-Standards umzusetzen. Hierbei war für die ermessensgerechte Bestimmung des zu bildenden Gesamtkürzungssatzes die zusammenfassende Würdigung der im Kontrolljahr 2023 festgestellten Verstöße, unter Berücksichtigung der vorgenannten Normen, maßgeblich.&#8220;</p><p>Mit Zuwendungs- und Auszahlungsbescheid vom 15. Februar 2024 setzte er die Zuwendung für die Förderung der Sommerweidehaltung 2023 auf 1.085,40 € fest. Auch hierbei hatte der Beklagte von dem eigentlichen Auszahlungsbetrag einen Abzug von 33% vorgenommen. Zur Begründung lässt sich dem Bescheid u.a. entnehmen:</p><p style="padding-left: 40px;">&#8222;Abzüglich Kürzung wegen Verstößen gegen Cross Compliance, Verstoß im CC-Bereich: Tierschutz &#8230; </p><p style="padding-left: 40px;">Der festgesetzte CC-Kürzungssatz von 33.00% ist nach dem mir eingeräumten Ermessen, insbesondere im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Antragsteller, angemessen und geboten. Die Festlegung der Höhe des Kürzungssatzes erfolgt auf der Grundlage von Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014, wonach der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen bei jeder auf Vorsatz zurückzuführenden Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen in der Regel um 20 % gekürzt wird, die Zahlstelle jedoch auf der Grundlage einer Bewertung der Bedeutung des Verstoßes/der Verstöße durch die zuständige Kontrollbehörde den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des Gesamtbetrages vermindern oder auf bis zu 100 % erhöhen kann. Die Höhe der Kürzung ist nach den Kriterien Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit des/der festgestellten Verstoßes/Verstöße, unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenenfalls aufgrund einer<br />Anhörung gemachten Einlassungen und unter Einbeziehung der Erwägungen der zuständigen Kontrollbehörde, nach meiner Auffassung als Zahlstelle geeignet und erforderlich, die Anforderungen des/der betroffenen Cross-Compliance-Standards umzusetzen. Hierbei war für die ermessensgerechte Bestimmung des zu bildenden Gesamtkürzungssatzes die zusammenfassende Würdigung der im Kontrolljahr 2023 festgestellten Verstöße, unter Berücksichtigung der Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und Artikel 73 ff. der Verordnung (EU) Nr. 809/2014, maßgeblich.&#8220;</p><p>Am 29. Februar 2024 hat der Kläger gegen die Bescheide vom 7. Februar 2024 und 15. Februar 2024 Klage erhoben. Zur Begründung führt er an, die Bescheide genügten nicht der Begründungspflicht. Die Kontrollen des Kreises X. am 5. Januar 2023 und 23. Mai 2023 seien nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die seitens des Kreises X. durchgeführten Kontrollen kämen zudem unter Umgehung sämtlicher rechtlicher Vorgaben zustande und könnten nicht die Grundlage für CC-Abzüge bilden. Es sei bei den Kontrollen des Veterinärdienstes des Kreises X. zu zahlreichen Rechtsverstößen gekommen. Die Kontrollen seien nicht angekündigt worden, eine ausreichende Beteiligung des Landwirtes sei nicht erfolgt, vielmehr seien die Ergebnisse ohne vorherige Kenntnisnahme- und Stellungnahmemöglichkeit des Landwirtes sogleich an die Landwirtschaftskammer übermittelt worden. Der Landwirt erfahre erst im Subventionsbescheid, ob und in welchem Umgang eine Kürzung vorgenommen worden sei, wobei der Bescheid zumeist nicht der Begründungspflicht genüge. So werde der Landwirt gezwungen, ein Klageverfahren zu betreiben, um die Gründe für die Prämienkürzung zu erfahren. Wenn Fotos gefertigt würden, sei nicht sichergestellt, dass eine Zuordnung zu einer bestimmten Kontrolle bestehe. Die Anfertigung von Fotos ohne ausreichende Dokumentation und genügendem Anlass mache nicht nur das Kontrollprotokoll mangelhaft, sondern verstoße auch gegen datenschutzrechtliche Vorgaben. Das nunmehr angewandte Bewertungsverfahren des Beklagten zur Festlegung der Höhe der Abzüge sei höchst dubios, da der Landwirt nunmehr auf Gedeih und Verderb den Prüfungen durch die Veterinäre ausgeliefert sei. So könne es ja sein, wenn die Veterinäre mehrmals im Jahr kämen, dass der Landwirt allein schon deshalb keine Prämien mehr erhalte, weil jedes Mal ein sanktionsrelevanter Verstoß festgestellt würde.</p><p>Der Kläger beantragt, <strong>den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 7. Februar 2024 (betreffend die </strong><strong>Direktzahlungen 2023) und 15. Februar 2024 (betreffend die Sommerweidehaltung 2023) &#8211; soweit diese </strong><strong>entgegenstehen &#8211; zu verpflichten, über seine Auszahlungsanträge jeweils vom 15. Mai 2023 unter Beachtung </strong><strong>der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.</strong></p><p>Der Beklagte beantragt, <strong>die Klage abzuweisen.</strong></p><p>Er macht geltend, der Kürzungssatz von 33 % beruhe darauf, dass im Rahmen der Verstöße gegen die Materialausführung zunächst am 5. Januar 2023 bei der Kontrolle ein Kürzungssatz von 25 % seitens der Veterinäre festgesetzt worden sei. Dieser Kürzungssatz sei bereits erhöht gewesen, da es sich um einen wiederholten Verstoß gehandelt habe. Bei der zweiten Kontrolle im Mai 2023 seien erneut Verstöße gegen die Materialausführung festgestellt worden, sodass der Kürzungssatz von 25 % noch einmal um weitere 5 % erhöht worden sei. Hinzugekommen sei dann noch ein Verstoß gegen das Prüfkriterium PK K31b bezüglich der Lichtstärke, der mit 3 % aufgrund der Fahrlässigkeit sanktioniert worden sei. So errechne sich insgesamt der Kürzungssatz von 33 %. Diese<br />Festlegung des Kürzungssatzes fuße auf der Neuregelung, beispielsweise in Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1172/2022. Das Veterinäramt sei für die hier durchgeführten Kontrollen zuständig gewesen. Für das Verwaltungs- und Kontrollsystem werde nach der Unionsregelung zum Zwecke der Einhaltung und der Durchführung der Konditionalitäten das Integrierter Verwaltungs- und Kontrollsystem angewendet. Nach § 14 prüfe die zuständige Behörde die Einhaltung der GAB gem. § 3 Abs. 1 Nummer 1 und der GLÖZ Standards gem. § 3 Abs. 1 Nummer 2. Zuständige Behörden für die Kontrollen seien nach dem Tierschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen gem. der Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts (Zuständigkeitsverordnung Tierschutz Nordrhein-Westfalen &#8211; ZustVO Tierschutz NRW) die Kreisordnungsbehörden. Unabhängig davon, kenne die Verwaltungsprozessordnung &#8211; anders als etwa die StPO &#8211; kein Beweisverwertungsverbot.</p><p>Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung von Frau Dr. W. und Herrn Dr. H. als Zeugen. Wegen des Beweisthemas und das Ergebnis der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.</p>								</div>
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									<p>1.</p><p>Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig. Dass der Kläger in der Klageschrift zunächst nur einen Anfechtungsantrag angekündigt und die Verpflichtung des Beklagten beantragt hat, die streitbefangenen Bescheide zu begründen, führt nicht zu der Annahme, dass ihm für den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Neubescheidung das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten worden, so kommt der Antragsformulierung zwar gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstigen Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht.</p><p>Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 8. April 2024 &#8211; 22 A 17.40026 -, juris Rn. 66.</p><p>So liegt der Fall hier. Das Klagebegehren ist bereits bei Klageerhebung mit Blick auf die Verwendung von Formulierungen wie &#8222;Kürzung der EU Direktzahlungen&#8220; und &#8222;Kürzung der Prämie für Sommerweidehaltung&#8220; ersichtlich darauf gerichtet gewesen, sich gegen die vorgenommenen Abzüge zu wenden.</p><p>2.</p><p>Die Klage ist jedoch nicht begründet.</p><p>a)</p><p>Der Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 2024 ist &#8211; soweit dieser entgegensteht &#8211; rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2023 vom 15. Mai 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).</p><p>Der seitens des Beklagten vom eigentlichen Auszahlungsbetrag der Direktzahlungen 2023 vorgenommene Abzug von 33 % ist rechtlich nicht zu beanstanden.</p><p>Nach Art. 85 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/2016 werden Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 84 in Form einer Kürzung oder eines Ausschlusses des Gesamtbetrags der in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführten Zahlungen, der dem betreffenden Begünstigten für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, eingereicht hat oder einreichen wird, gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, angewendet. Diese Kürzungen oder Ausschlüsse werden auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr der Begehung des Verstoßes gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Wenn es jedoch nicht möglich ist festzustellen, in welchem Kalenderjahr der Verstoß begangen wurde, werden die Kürzungen oder Ausschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße berücksichtigt. Die verhängten Verwaltungssanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Verwaltungssanktionen stützen sich auf die gemäß Artikel 83 Absatz 6 durchgeführten Kontrollen. Nach Art. 85 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2016 beträgt die Kürzung in der Regel 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1. Art. 85 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/2016 besagt, dass wenn der Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat, keine Verwaltungssanktion verhängt wird. Die Mitgliedstaaten richten einen Informationsmechanismus ein, um sicherzustellen, dass die Begünstigten über den festgestellten Verstoß und etwaige zu ergreifende Abhilfemaßnahmen unterrichtet werden. Dieser Mechanismus umfasst auch die spezifischen landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115, zu deren Teilnahme die betroffenen Begünstigten verpflichtet werden können. Nach Art. 85 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/2016 kann, sofern ein Mitgliedstaat das in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannte Flächenüberwachungssystem zur Feststellung von Verstößen einsetzt, er beschließen, eine prozentual geringere als die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene Kürzung vorzunehmen. Nach Art. 85 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2021/2016 wird, sofern der Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat, oder er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit bedeutet, eine prozentual höhere als die in Absatz 2 vorgesehene Kürzung vorgenommen. Nach Art. 85 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2021/2016 beträgt, wenn derselbe Verstoß innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin andauert oder einmal wiederholt auftritt, die prozentuale Kürzung in der Regel 10 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1. Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin wiederholt auf, so gelten diese Fälle als vorsätzliche Verstöße. Bei einem vorsätzlichen Verstoß beträgt die Kürzung mindestens 15 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1.</p><p>Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/1172 besagt, dass bei festgestellten nicht vorsätzlichen Verstößen die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen kann, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 2 der genannten Verordnung auf bis zu 1 % zu senken. Nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/1172 kann, sofern ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat, oder er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit bedeutet, die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 5 der genannten Verordnung auf bis zu 10 % anzuheben. Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/1172 besagt, dass wenn ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß gegen dieselbe Anforderung oder denselben Standard innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin andauert, der Kürzungssatz gemäß Artikel 85 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 nur dann Anwendung findet, wenn der Begünstigte über den zuvor festgestellten Verstoß unterrichtet wurde. Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin auf, so gilt dieser Fall als vorsätzlicher Verstoß. Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/1172 besagt, dass wenn ein festgestellter Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat und wird keine Verwaltungssanktion gemäß Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 verhängt, so wird der Verstoß bei der Feststellung, ob ein Verstoß wiederholt auftritt oder andauert, nicht berücksichtigt. Nach Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2022/1172 kann, sofern ein Mitgliedstaat das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2116 zur Aufdeckung von Verstößen nutzt, die für festgestellte nicht vorsätzliche Verstöße zu verhängende Kürzung niedriger sein als die Kürzung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, muss jedoch mindestens 0,5 % des Gesamtbetrags betragen, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung ergibt.</p><p>Nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2022/1172 beträgt die die prozentuale Kürzung bei einem festgestellten vorsätzlichen Verstoß mindestens 15 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt. Auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung kann die Zahlstelle beschließen, diesen Prozentsatz auf bis zu 100 % anzuheben.</p><p>Hiervon ausgehend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Höhe des Abzugs für die Direktzahlungen 2023 auf 33 % festgesetzt hat.</p><p>Die Bediensteten des Kreises X. haben bei der Vor-Ort-Kontrolle am 5. Januar 2023 im Bereich &#8222;Tierschutz Haltung Nutztiere RL 98/58/EG&#8220; Verstöße in der Kategorie &#8222;PK A31 Materialausführung&#8220; festgestellt, die sie als vorsätzlich eingestuft und mit einem Abzug von 25% bewertet haben. Bei der weiteren Vor-Ort-Kontrolle am 23. Mai 2023 haben die Bediensteten des Kreises X. erneut Verstöße im Bereich &#8222;Tierschutz Haltung Nutztiere RL 98/58/EG&#8220; Verstöße in der Kategorie &#8222;PK A31 Materialausführung&#8220; festgestellt, die sie wieder als vorsätzlich eingestuft und nunmehr mit einem Abzug von 30 % bewertet haben. Zusätzlich wurde bei der Kontrolle am 23. Mai 2023 ein Verstoß in der Kategorie &#8222;PK K31b Lichtstärke&#8220; angenommen, der als fahrlässig eingestuft und mit 3 % bewertet wurde.</p><p>Zu den nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuhaltenden Vorgaben im Bereich Tierschutz zählt als GAB 13 die Richtlinie 98/58/EG vom 20 Juli 1998 zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere. Nach Ziffer 8 des Anhangs muss das für den Bau von Unterkünften, insbesondere von Buchten und Einrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, für die Tiere ungefährlich sein und sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen. Nach § 3 Abs. 2 der &#8211; die Vorgaben der vorgenannten Verordnung in nationales Recht umgesetzten &#8211; Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung &#8211; TierSchNutztV) müssen Haltungseinrichtungen u.a. nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.</p><p>Dass der Kläger gegen diese Vorgaben verstoßen hat, ergibt sich aus den Feststellungen der Prüfer bei den Vor-Ort-Kontrollen am 5. Januar 2023 und 23. Mai 2023 sowie den Angaben der Zeugen Dr. W. und Dr. H. in der mündlichen Verhandlung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es nach Angabe des Klägers bislang zu keiner Verletzung seiner Tiere gekommen ist, denn es reicht insoweit aus, wenn eine potentielle Verletzungsgefahr besteht. Die vom Kläger gegen die Protokollierung erhobenen Einwände führen nicht dazu, dass die festgestellten Verstöße seitens des Beklagten nicht berücksichtigt werden dürften. Entscheidend und insgesamt ausreichend ist es bereits, wenn die Behörde Kenntnis von einem Verstoß erhalten hat, sei es durch eine Kontrolle oder auf andere Weise.</p><p>Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 14. November 2022 &#8211; B 8 K 20.908 -, juris Rn. 73.</p><p>Es ist entgegen der Auffassung des Klägers auch unerheblich, wenn mit ihm vorab die Bewertung der Prüfer und die Festsetzung der Sanktionshöhe nicht besprochen wird, da er aufgrund der Besonderheiten eines Massenverfahrens und der damit verbundenen erforderlichen Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens auf die nachfolgenden Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen eines Klageverfahrens etc. verwiesen werden darf. Hinzu kommt, dass der Kläger, obgleich er ortsanwesend war, bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht mit den Prüfern mitgegangen ist und so die Möglichkeit, bereits zu diesem Zeitpunkt die Einzelheiten der Feststellungen zu erfahren, nicht genutzt hat.</p><p>Die Annahme, dass Vorsatz vorgelegen habe, ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.</p><p>Der Begriff des vorsätzlichen Verstoßes ist dahin auszulegen, dass es hierfür erforderlich ist, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder &#8211; ohne, dass er ein solches Ziel verfolgt &#8211; die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt.</p><p>Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 &#8211; C-396/12 -, juris Rn. 54.</p><p>Die vorgenannten Vorgaben des EuGH zur Frage, wann ein vorsätzlicher Verstoß gegeben ist, entsprechen im Wesentlichen denen des nationalen Rechts Deutschlands. Danach ist unter Vorsatz das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung zu verstehen. Damit sind ein kognitives und ein voluntatives Element beschrieben. Verschiedene Formen des Vorsatzes unterscheidet man je nach der Art von Vorstellung und Wille, nämlich den unbedingten, direkten Vorsatz und den bedingten Vorsatz (dolus eventualis). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung weder anstrebt noch für sicher, sondern nur für möglich hält.</p><p>Vgl. Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 62. Auflage, 2015, § 15 Rn. 3, 5 und 9.</p><p>Ein bedingt vorsätzlich Handelnder hält die in Rede stehende Tatbestandsverwirklichung für möglich und ist mit dem Eintreten des Erfolges in dem Sinne einverstanden, dass er ihn billigt oder zumindest billigend in Kauf. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Täter mit dem von ihm für möglich gehaltenen Erfolg ausdrücklich oder konkludent einverstanden ist, sondern auch dann, wenn er sich mit einem an sich unerwünschten, aber notwendigerweise eintretenden Erfolg um seines erstrebten Zieles willen abfindet. Ausreichend ist, wenn dem Täter der als möglich erkannte Handlungserfolg gleichgültig ist. Ist der Täter mit der als möglich erkannten Folge seines Handelns nicht einverstanden und vertraut er deshalb auf ihren Nichteintritt, liegt lediglich (bewusste) Fahrlässigkeit vor.</p><p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2006 &#8211; 2 WD 2/06 -, juris Rn. 75 m.w.N.</p><p>Im vorliegenden Fall hat der Kläger zumindest mit Eventualvorsatz agiert. Der Kläger war bereits mit der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 8. Februar 2019 darauf hingewiesen worden sei, welche Verletzungsgefahren bestünden und was er zu beseitigen habe. Bei den Kontrollen im Jahr 2023 wurde dann seitens der Prüfer gleichwohl keine Besserung im Vergleich zum Zustand der Vorjahre festgestellt. In den Jahren 2017 und 2018 waren die Verstöße gegen das Prüfkriterium PK A31 &#8222;Materialausführung&#8220; noch als fahrlässig bewertet, in den Jahren 2019 und 2021 jedoch bereits als vorsätzlich eingestuft worden. Diese Historie an festgestellten Verstößen führt überdies zur Bejahung von Vorsätzlichkeit der im Jahre 2023 festgestellten Verstöße auf der Grundlage von Art. 85 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2021/2116.</p><p>Dass die Höhe der Sanktion hinsichtlich der Verstöße gegen das Prüfkriterium A31 &#8222;Materialausführung&#8220; schließlich auf 30 % festgesetzt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat dabei rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass unter Berücksichtigung der Kriterien Ausmaß, Schwere, Dauer und wiederholtes Auftreten (vgl. Art 85 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116) hierbei insbesondere das Kriterium der Wiederholung in den Blick genommen worden sei, und trotz der Kontrolle im Januar 2023 auch im Mai 2023 erneut Verstöße gegeben gewesen seien.</p><p>Dadurch, dass bei der Kontrolle am 23. Mai 2023 festgestellt wurde, dass für 5 Kälber im Stall die Lichtintensität deutlich unter 80 Lux lag, hat der Kläger gegen die Vorgaben der RL 2008/119 Anhang I Ziffer 5 i.V.m. § 11 Nr. 9 TierSchNutztV verstoßen. Diesen Verstoß gegen das Prüfkriterium der Lichtstärke K31b hat der Beklagte auf der Grundlage der Bewertung der Veterinäre ebenfalls als fahrlässig eingestuft und in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise nach Art. 85 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 mit einem Abzug von 3 % sanktioniert.</p><p>Soweit der Kläger sich auf einen Begründungsmangel beruft, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Sofern eine Kürzung im Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid nur kurz begründet wird, ist dies nicht ermessensfehlerhaft, weil zum einen die verfahrensmäßige, teils automatisierte Bewältigung der Förderanträge den Erfordernissen eines Massenverfahrens geschuldet war und zum anderen die Behörde seine Ermessenserwägungen im Klageverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzen kann</p><p>Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2025 &#8211; W 8 K 24.609 -, juris Rn. 39.</p><p>So liegt der Fall hier. Denn der Beklagte hat die im Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 2024 enthaltene &#8211; wenn auch kurze &#8211; Begründung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens (u.a. mit Schriftsatz vom 27. Mai 2025) ergänzt.</p><p>b)</p><p>Der Zuwendungs- und Auszahlungsbescheid vom 15. Februar 2024 betreffend die Zuwendung zur Förderung der Sommerweidehaltung ist &#8211; soweit dieser entgegensteht &#8211; ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Gewährung von Zuwendung zur Förderung der Sommerweidehaltung 2023 vom 15. Mai 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).</p><p>Der seitens des Beklagten vom eigentlichen Auszahlungsbetrag der Zuwendung zur Förderung der Sommerweidehaltung 2023 vorgenommene Abzug von 33 % ist rechtlich nicht zu beanstanden.</p><p>Nach Ziffer 5.5 der Richtlinien zur Förderung der Sommerweidehaltung (Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz II.4-63.03.06.04-001003 vom 15. März 2023) verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Art. 93 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1) im gesamten Betrieb einzuhalten. Ziffer 8.5.2 der Förderrichtlinie werden, wenn die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß der Nummer 5.4 von den Zuwendungsempfängern aufgrund einer unmittelbar ihnen zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt werden, der Gesamtbetrag der nach diesen Richtlinien gewährten Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen von Titel V der Verordnung (EU) Nr. 809/2014. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diese letztgenannte Regelung auch auf Verstöße gegen die Ziffer 5.5 ausgeweitet hat.</p><p>Gemäß Art. 93 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, Grundanforderungen an die Betriebsführung und Standards für die Erhaltung von Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m.§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen sowie der Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen erfüllen, soweit gemäß Art. 91 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind.</p><p>Wie bereits unter 2.a) ausgeführt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bediensteten des Kreises X. &#8211; deren Bewertung sich der Beklagte angeschlossen hat &#8211; bei der Vor-Ort-Kontrolle am 5. Januar 2023 im Bereich &#8222;Tierschutz Haltung Nutztiere RL 98/58/EG&#8220; Verstöße in der Kategorie &#8222;PK A31 Materialausführung&#8220; festgestellt haben, die sie als vorsätzlich eingestuft und mit einem Abzug von 25% bewertet haben. Bei der weiteren Vor-Ort-Kontrolle am 23. Mai 2023 haben die Bediensteten des Kreises X. erneut Verstöße im Bereich &#8222;Tierschutz Haltung Nutztiere RL 98/58/EG&#8220; Verstöße in der Kategorie &#8222;PK A31 Materialausführung&#8220; festgestellt, die sie wieder als vorsätzlich eingestuft und nunmehr mit einem Abzug von 30 % bewertet haben. Zusätzlich wurde bei der Kontrolle am 23. Mai 2023 ein Verstoß in der Kategorie &#8222;PK K31b Lichtstärke&#8220; angenommen, der als fahrlässig eingestuft und mit 3 % bewertet wurde.</p><p>Die Höhe des Abzugs von 33 % begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.</p><p>Nach Art. 40 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 640/2014 ist, sofern der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden ist, der in Art. 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen. Absatz 2 der vorgenannten Verordnung bestimmt, dass auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 die Zahlstelle jedoch beschließen kann, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen.</p><p>Bereits der Wortlaut der einschlägigen Bestimmung legt mit der Verwendung der Worte &#8222;Die Zahlstelle kann &#8230;&#8220; ein Verständnis im Sinne einer Ermessensentscheidung nahe. Wenngleich die Wortwahl nicht stets einen zwingenden Schluss auf eine Ermessensvorschrift zulässt, kommt vorliegend hinzu, dass die Entscheidung über ein Abweichen vom Regelbetrag einer Kürzung &#8211; 3% vom Gesamtbetrag der Förderleistung bei Fahrlässigkeit, 20% bei Vorsatz &#8211; an der Schwere, dem Ausmaß, der Dauer und der Häufigkeit der Verstöße auszurichten ist. Angesichts der Komplexität der zu treffenden Entscheidung, die überdies eine gleichmäßige Sanktionierungspraxis gewährleisten und folglich eine gewisse Querschnittsbetrachtung einschließen muss, liegt es gänzlich fern, das &#8222;kann&#8220; im Verordnungstext ausnahmsweise als Ausdruck einer bloßen Ermächtigungsregelung zu verstehen. Dem entspricht, dass in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht daran gezweifelt wird, dass die Entscheidung über die Sanktionshöhe nach den vorliegend einschlägigen oder inhaltsähnlichen Bestimmungen im Ermessen der ermächtigten Behörde liegt.</p><p>Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 &#8211; 16 A 2599/13 -, n.v., unter Hinweis auf u.a.: Vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 28. April 2009 &#8211; 2 L 171/07 -, juris Rn. 8 und 12 ff.; Schl.-H. OVG, Urteil vom 26. Oktober 2010 &#8211; 2 LB 14/10 -, juris Rn. 53; OVG S.-A., Beschluss vom 22. März 2013 &#8211; 1 L 96/12 -, juris Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 19. August 2013 &#8211; 21 ZB 13.1097 -, juris Rn. 11ff.</p><p>Zwar ist dem Beklagten zuzubilligen, dass in sog. Masseverfahren die Anforderungen an die Qualität einer Begründung nicht überspannt werden dürfen, entscheidet sich der Beklagte aber dafür, zu Lasten des Betriebsinhabers vom vorgegebenen Regelfall des Abzugs abzuweichen, muss &#8211; zumindest bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung &#8211; eine sich mit den besonderen Umständen des Einzelfalls auseinandersetzende, nachvollziehbare Begründung für Erhöhung des Kürzungsbetrages vorliegen.</p><p>In Fällen, in denen eine Prämienkürzung um 15% ebenso rechtmäßig sein kann wie eine solche um 100%, muss die Behörde daher nachvollziehbar begründen, wie sie unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes und gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung ihrer Entscheidungspraxis in vergleichbaren Konstellationen den konkreten Prozentsatz der Kürzung ermittelt hat.</p><p>Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 &#8211; 16 A 2599/13 -, n.v.</p><p>Vorliegend hat der Beklagte seine bereits im Bescheid enthaltenen Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise ergänzt und so verdeutlicht, warum er dem Kriterium der Wiederholung im Zusammenhang mit den festgestellten Verstößen gegen das Prüfkriterium PK A31 &#8222;Materialausführung&#8220; besondere Bedeutung beigemessen hat, die eine Erhöhung auf 30% gerechtfertigt haben und zu der Sanktion von 3 % für den fahrlässigen Verstoß gegen das Prüfkriterium PK K31b &#8222;Lichtstärke&#8220; hinzuzuaddieren waren.</p><p>Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.</p><p>Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p>								</div>
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		<title>Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2025, Az. 10 U 165/24</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Annette Schäfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Jul 2026 12:26:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[§ 3 ProdHaftG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 475b BGB]]></category>
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		<category><![CDATA[Kapazitätsdrosselung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kein Rücktritt bei Batteriespeicher: Sicherheitsupdates sind kein Mangel Darf ein Hersteller die Kapazität eines Solarspeichers per Software-Update drosseln, um die Produktsicherheit zu gewährleisten? Ja, entschied das Gericht und gab der Berufung des Verkäufers statt. Ein Rücktritt vom Vertrag ist in solchen Fällen nicht gerechtfertigt, wenn der Batteriespeicher in seiner Funktion dadurch nicht grundlegend beeinträchtigt wird [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="3335" class="elementor elementor-3335" data-elementor-post-type="post">
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									<p>Darf ein Hersteller die Kapazität eines Solarspeichers per Software-Update drosseln, um die Produktsicherheit zu gewährleisten? Ja, entschied das Gericht und gab der Berufung des Verkäufers statt. Ein Rücktritt vom Vertrag ist in solchen Fällen nicht gerechtfertigt, wenn der Batteriespeicher in seiner Funktion dadurch nicht grundlegend beeinträchtigt wird und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Das Urteil zeigt zudem deutlich, an welchen hohen Hürden die Beweislast für Käufer bei technischen Drosselungen scheitern kann.</p>								</div>
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									<p>Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin wird das am 20.11.2024 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve – Einzelrichterin – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:</p><p>Die Klage wird abgewiesen.</p><p>Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.</p><p>Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</p><p>Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.</p>								</div>
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									<p style="text-align: right;">Bildquelle: KI-generiert (Google Gemini)</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Sachverhalt</h2>				</div>
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									<p class="absatzLinks">Die Klägerin und die Beklagte sind durch einen „Vertrag über die Lieferung und Montage einer Solaranlage“ (Photovoltaikanlage) vom 11.12.2021, der Bestandteil eines als „Kaufvertrag“ betitelten Konvoluts (Anl. B1, Bl. 145 ff. GA) ist, miteinander verbunden. Die Solaranlage war zur privaten Nutzung im Eigenheim der Klägerin bestimmt. Die Klägerin begehrt die teilweise Rückabwicklung dieses Vertrags in Bezug auf einen von den Leistungen der Beklagten umfassten Batteriespeicher des Typs „A.“, der von der Streithelferin hergestellt worden ist.</p><p class="absatzLinks">Die Auslieferung und Inbetriebnahme des Batteriespeichers erfolgte am 04.05.2022. Die in dem Batteriespeicher verwendete Batterietechnologie wird in dem dazugehörigen Datenblatt (Anl. K3, Bl. 31 ff. GA) mit „Lithium-Ionen (Lithium-Nickel-Cobalt-Aluminium-Oxid)“ (nachfolgend: „NCA“) angegeben. Der Batteriespeicher ist per Internet mit Servern verbunden, die von der Herstellerin betrieben werden. In dem Datenblatt wird unterhalb der Darstellung der „Technischen Daten“ unten rechts darauf hingewiesen, dass eine dauerhafte Internetverbindung zwingend notwendig sei.</p><p class="absatzLinks">Die Streithelferin bestätigt in einer EU-Konformitätserklärung vom 16.09.2019 (Anl. CMS1), dass die Batteriespeicher des streitgegenständlichen Typs den maßgeblichen produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften und Normen entsprechen.</p><p class="absatzLinks">Anfang März 2022 gerieten drei von der Streithelferin hergestellte Batteriespeicher in Brand. Die Streithelferin versetzte hierauf am 09.03.2022 im Wege des Fernzugriffs per Internet ca. 66.000 Speichersysteme in einen Standby-Modus, wodurch die Speicherfunktion deaktiviert wurde. Auf diese Weise sollte bis zu einer Klärung der Ursache der aufgetretenen Brände weiteren Bränden vorgebeugt werden. Diese Maßnahme dauerte noch bis zum 15.05.2022 an. Auch der an die Klägerin ausgelieferte Speicher war von dieser Maßnahme betroffen, er wurde am 05.05.2022 – einen Tag nach seiner Inbetriebnahme – deaktiviert.</p><p class="absatzLinks">Im Mai 2022 aktivierte die Streithelferin die Speicherfunktion der betroffenen Batteriespeicher – wiederum im Wege des Fernzugriffs – wieder, versetzte diesen jedoch in einen eingeschränkten Betriebsmodus, durch den die nutzbare Speicherkapazität auf 70 % der maximalen Speicherkapazität beschränkt wurde.</p><p class="absatzLinks">Im Juni 2022 stattete die Streithelferin die Betriebssoftware der betroffenen Speicher mit der zusätzlichen Diagnose- und Überwachungsfunktion „SmartGuard“ aus, die die Speicher zusätzlich überwachen und kurzschlussgefährdete Batteriezellen frühzeitig erkennen können soll. Speicher, bei denen SmartGuard keine Auffälligkeiten feststellte, wurden wieder in der Normalbetrieb versetzt. Hierzu zählte auch das an die Klägerin ausgelieferte Gerät.</p><p class="absatzLinks">Am 18.03.2023 geriet erneut ein von der Streithelferin hergestellter Batteriespeicher in Brand. Die Streithelferin beschränkte hierauf erneut am 19.03.2023 – wiederum per Fernzugriff – die nutzbare Speicherkapazität auf zunächst nur 50 % und später auf 70 % der maximalen Speicherkapazität. Darüber hinaus wurde auch die Be- und Entladeleistung der betroffenen Speicher gedrosselt. Hierüber informierte die Streithelferin mit einer Pressemitteilung vom 20.03.2023 (Anl. CMS6, Bl. 408 GA).</p><p class="absatzLinks">Ab Mai 2023 wurden die betroffenen Speicher wieder in den Regelbetrieb versetzt.</p><p class="absatzLinks">Zwei weitere Brände ereigneten sich Anfang August 2023. Die Streithelferin beschränkte hierauf ab dem 09.08.2023 erneut die nutzbare Speicherkapazität zunächst auf 50 %, später auf 70 % und drosselte wiederum die Be- und Entladeleistung aller Speicher, deren Batteriemodulen mit den in den Brand geratenen Speichern baugleich waren.</p><p class="absatzLinks">Jedenfalls mit Schreiben vom 18.08.2023 (Anl. K14, Bl. 520 GA) forderte die Klägerin die Beklagte zur Nacherfüllung in Form einer Nachbesserung oder Nachlieferung eines mangelfreien Batteriespeichers binnen vierzehn Tagen auf. Hierauf reagierte die Beklagte per E-Mail vom 22.08.2023 (Anl. K14, Bl. 522 GA), mit der sie erklärte, dass es sich bei den Beschränkungen hinsichtlich der Nutzbarkeit des Batteriespeichers lediglich um eine Sicherheitsmaßnahme der Streithelferin handele, die keinen Mangel darstelle. Die Streithelferin arbeite an einer Lösung, um die betroffenen Batteriespeicher wieder in den Regelbetrieb versetzen zu können. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2023 (Anl. K6, Bl. 41 GA) ließ die Klägerin in Bezug auf den Batteriespeicher einen Teilrücktritt erklären und die Beklagte auffordern, den anteiligen Kaufpreis bis zum 02.11.2023 zu erstatten.</p><p class="absatzLinks">Mit einem Newsletter vom 24.11.2023 (Anl. K8) wandte sich die Streithelferin an die von den Nutzungsbeschränkungen betroffenen Eigentümer – und dementsprechend auch an die Klägerin. Sie teilte mit, sich für eine „umfassende Lösung“ entschieden zu haben, die einen Austausch sämtlicher Module beinhalte, die anstelle der bisher eingesetzten NCA-Zellen nunmehr mit Lithium-Eisenphosphat-Zellen (nachfolgend: „LFP“) ausgestattet seien, die „state-of-the-art“ seien. Der Austausch werde kostenfrei ab Sommer 2024 erfolgen. Bis zu einem Austausch verbleibe es bei den bisherigen Einschränkungen mit einer nutzbaren Speicherkapazität von 70 %.</p><p class="absatzLinks">Die Klägerin hat geltend gemacht, wirksam von dem Vertragsverhältnis, das ein Verbraucherkaufvertrag mit Montageverpflichtung sei, in Bezug auf den Batteriespeicher zurückgetreten zu sein. Der an sie gelieferte Batteriespeicher sei mangelhaft.</p><p class="absatzLinks">Ein Mangel liege in den verbauten kurzschlussgefährdeten NCA-Zellen und den damit verbundenen Einschränkungen der Speicher- und Ladeleistung, die nicht der vertraglich vereinbarten Kapazität von 7,5 kWh entspreche. Obgleich die Speicher bereits seit 2018 auf dem Markt seien, seien Brände erstmals 2022 aufgetreten, nachdem die Streithelferin dazu übergegangen sei, NCA-Zellen chinesischer No-Name-Hersteller zu verbauen. Auf ein Technologie-Risiko, das mit dem Einsatz von NCA-Zellen einhergehe, sei sie, die Klägerin, vor Vertragsabschluss nicht hingewiesen worden.</p><p class="absatzLinks">Jedenfalls ergebe sich aus den Maßnahmen der Streithelferin ein Mangelverdacht dahin, dass der streitgegenständliche Speicher im Regelbetrieb nicht sicher betrieben werden kann.</p><p class="absatzLinks">Die Streithelferin der Beklagten habe die Beschränkung der Kapazität seit August 2023 keineswegs rein vorsorglich veranlasst. Vielmehr berufe sich die Streithelferin selbst darauf, dass die Maßnahmen erforderlich seien, um ihren Verpflichtungen aus dem Produktsicherheitsrecht nachzukommen. Nachdem die Streithelferin nunmehr angekündigt habe, es bei der Drosselung dauerhaft zu belassen, wenn sich der Kunde gegen eine Umrüstung des Speichers mit NFP-Zellen entscheide, sei die Funktionsfähigkeit des Batteriespeichers auch dauerhaft eingeschränkt. Der von der Streithelferin angebotene Modulaustausch sei keine Maßnahme der Mängelbeseitigung, vielmehr werde ihr, der Klägerin, ein Aliud zum jetzigen Batteriespeicher angeboten, das sie nicht akzeptieren müsse.</p><p class="absatzLinks">Das Vorhandensein der Mängel der Batteriezellen sei im Übrigen nach § 477 BGB zu vermuten, da der Mangel mit der aufgrund der Zelldefekte erforderlichen Fernabschaltung innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrübergang aufgetreten sei.</p><p class="absatzLinks">Ohnehin entspreche der Einsatz von NCA-Zellen nicht dem Stand der Technik. Dies ergebe sich aus den eigenen Ausführungen der Streithelferin in ihrem Newsletter vom 24.11.2023, in dem sie selbst die im Rahmen des Austauschs eingesetzten LFP-Zellen als „state-of-the-art“ bezeichnet habe.</p><p class="absatzLinks">Darüber hinaus ergebe sich ein Mangel auch aus § 475b BGB. Der Batteriespeicher stelle eine Ware mit digitalem Element im Sinne des § 327a Abs. 3 BGB dar, da er ohne das Batteriemanagementsystem nicht betrieben werden könne.</p><p class="absatzLinks">Die Diagnosesoftware „SmartGuard“ sei mangelhaft und entspreche nicht dem Stand der Technik. Auch nach ihrer Einführung sei es zu Bränden gekommen, so dass die Software ihre Aufgabe nicht erfülle, eine Brandgefahr rechtzeitig zu erkennen.</p><p class="absatzLinks">Die „freiwilligen Kulanzzahlungen“ der Streithelferin seien im Hinblick auf die im Verhältnis zu der Beklagten bestehenden gewährleistungsrechtlichen Ansprüche unbeachtlich. Freiwillige Zahlungen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht änderten nichts an bestehenden Mängeln des Speichers und dem Gewährleistungsrecht auf einen sicheren und voll funktionierenden, insbesondere voll beladbaren Batteriespeicher.</p><p class="absatzLinks">Ein weiterer Sachmangel liege schließlich darin, dass der Betrieb des Batteriespeichers eine aktive Internetverbindung und eine Verbindung zu den Servern der Streitverkündeten voraussetze. Bei Verlust der Internetverbindung oder der Verbindung zu den Servern der Streitverkündeten, schalte sich der Speicher nach 72 Stunden ab. Der Speicher erfordere daher nicht nur eine Internetverbindung auf Seiten der Klägerin, sondern auch auf Seiten der Streithelferin.</p><p class="absatzLinks">Aufgrund der erfolglos gebliebenen Fristsetzung zur Nacherfüllung sei sie, die Klägerin, zum Teilrücktritt berechtigt gewesen und könne auch eine Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sie bereits mit Schreiben vom 02.05.2023 (Anl. K14, Bl. 517 GA) die Beklagte vergeblich zu einer Nacherfüllung bis zum 16.05.2023 aufgefordert habe.</p><p class="absatzLinks">Die Beklagte und ihre Streithelferin haben demgegenüber den Standpunkt eingenommen, dass das streitgegenständliche Vertragsverhältnis als Werkvertrag anzusehen sei. Die Planung der Anlage sowie deren Montage und Inbetriebnahme seien keineswegs nur als untergeordnete Nebenleistungen anzusehen.</p><p class="absatzLinks">Die Klägerin sei zu einem TeilRücktritt nicht berechtigt gewesen.</p><p class="absatzLinks">Es fehle bereits an einem Mangel.</p><p class="absatzLinks">Soweit einige Batteriespeicher in Brand geraten seien, stehe dies in keinem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Batteriespeicher. Die Klägerin habe auch keine auf den konkreten, an sie ausgelieferten Speicher bezogenen Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ein Mangelverdacht ergebe. Aus dem Umstand, dass einige wenige von der Streithelferin hergestellte Speicher in Brand geraten seien, könne nicht darauf geschlossen werden, dass eine Brandgefahr auch in Bezug auf den an die Klägerin gelieferten Speicher besteht.</p><p class="absatzLinks">Bei den von der Streithelferin veranlassten Leistungsbeschränkungen des Speichers handele es sich um eine aus Gründen der Produktsicherheit ergriffene vorübergehende Maßnahme, die nur bis zu dem ab Sommer 2024 erfolgenden Modulaustausch gelte.</p><p class="absatzLinks">Die aufgetretenen Brände beruhten nicht auf einem Qualitätsmangel der von der Streithelferin produzierten Speicher. Vielmehr seien sie auf das allgemeine Technologierisiko zurückzuführen, das jeglichen Batteriezellen innewohne, die auf der Lithium-Ionen-Technologie basierten. Dies habe eine Untersuchung der im März 2022 aufgetretenen Brände ergeben. Eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2019 (vgl. die als Anlage CMS3 vorgelegte Ergebnispräsentation, Bl. 378 ff. GA) zu dem allgemeinen Brandrisiko von Brandspeichern habe ergeben, dass im Jahr 2019 von ca. 130.000 installieren Speichern nur 9 in Brand geraten seien. Dies entspreche einem Anteil von 0,0069 %. Das Brandrisiko bei den Speichern der Streithelferin liege noch darunter. Der Anteil der insgesamt sechs in Brand geratenen Speicher belaufe sich auf 0,0046 % der im März 130.000 insgesamt installierten Speicher.</p><p class="absatzLinks">Die im Juni 2022 eingeführte Software SmartGuard beruhe auf den Erkenntnissen, die bei der Untersuchung der im März 2022 aufgetretenen Brände gewonnen worden seien. Sie diene der Reduktion des allgemeinen Technologierisikos. Sie bewirke, dass Speicher abgeschaltet würden, sobald kritische Zellspannungsdifferenzen detektiert würden, die den genannten Bränden vorausgegangen seien.</p><p class="absatzLinks">Der im März 2023 aufgetretene Brand habe sich demgegenüber plötzlich entwickelt und habe daher von der SmartGuard-Funktion nicht verhindert werden können. Nachdem eine entsprechende Untersuchung ergeben habe, dass von einem isolierten Einzelfall und nicht von einem Serienschaden auszugehen sei, sei die vorsorglich erfolgte erneute Leistungsbeschränkung der Speicher wieder aufgehoben worden. Zudem sei die SmartGuard-Funktion weiterentwickelt worden, um auch eine Störung in der Art, die im März 2023 zu dem Brand geführt habe, erkennen zu können.</p><p class="absatzLinks">Entsprechend sei nach den im August 2023 aufgetretenen Bränden verfahren worden. Die Streithelferin habe sich zu dem Austausch der Batteriemodule gegen solche auf LFP-Basis entschieden, um eine Marktberuhigung herbeizuführen. Aus dieser Maßnahme lasse sich jedoch nicht auf einen Sachmangel des an die Klägerin ausgelieferten Speichers schließen.</p><p class="absatzLinks">Auch im Hinblick auf das Batteriemanagementsystem liege kein Mangel vor. Unabhängig davon, dass § 475b BGB schon deshalb nicht anwendbar sei, weil ein Werkvertrag und nicht ein Verbrauchsgüterkauf vorliege, liege auch eine Ware mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Abs. 3 Satz 1 BGB nicht vor, da der Batteriespeicher auch ohne das Batteriemanagementsystem als digitales Element seine Funktion erfüllen könne. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die SmartGuard-Software.</p><p class="absatzLinks">Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Streithelferin eine Kompensation für die mit den Nutzungsbeschränkungen verbundenen finanziellen Einbußen gewährt habe.</p><p class="absatzLinks">Im Übrigen stehe dem Rücktritt entgegen, dass die Klägerin keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Die von ihr mit Schreiben vom 18.08.2023 gesetzte Frist von 14 Tagen sei zu kurz bemessen; das vorherige Schreiben vom 16.05.2023 sei der Beklagten nicht zugegangen.</p><p class="absatzLinks">In jedem Fall müsse sich die Klägerin einen angemessenen Wertersatz für die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen.</p><p class="absatzLinks">Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.</p><p class="absatzLinks">Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 11.998,00 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Speichers sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass sich die Beklagte mir der Rücknahme des Speichers in Annahmeverzug befinde.</p><p class="absatzLinks">Unabhängig davon, ob das streitgegenständliche Vertragsverhältnis als Kauf- oder Werkvertrag angesehen werde, liege ein Sachmangel vor, der die Klägerin zu dem von ihr erklärten Teilrücktritt berechtigt habe. Der Mangel liege darin, dass der Speicher nicht die vertraglich vereinbarte Leistungskapazität von 7,5 kWh erbringe, sondern dauerhaft in seiner Leistungskapazität beschränkt sei. Auf die Hintergründe der Leistungsreduzierung komme es dabei nicht an vielmehr stellte bereits die Leistungsreduzierung an sich eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit dar. Die Leistungsreduzierung sei in dem Speicher selbst angelegt. Dies sei auch bereits bei Gefahrübergang der Fall gewesen, da die Gründe, die die Streithelferin zu den Nutzungsbeschränkungen veranlasst haben, mit der konstruktionsbedingten Eigenart des Speichers zusammenhingen. Anknüpfungspunkt für die Leistungsreduzierung sei die in dem Speicher verbaute Zelltechnologie.</p><p class="absatzLinks">Allerdings müsse sich die Klägerin einen Nutzungsersatz entgegenhalten lassen, der ausgehend von einer voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer des Speichers von 20 Jahren und unter Berücksichtigung der Leistungsreduzierungen des Speichers mit 1.330 € zu bewerten sei.</p><p class="absatzLinks">Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.</p><p class="absatzLinks">Die Beklagte und die Streithelferin verfolgen im Wege der Berufung ihr erstinstanzliches Begehren, die Klage abzuweisen, weiter. Sie wiederholen dabei ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entgegen der Beurteilung des Landgerichts ergebe sich aus der Nutzungsbeschränkung, die ohnehin erst nach dem Gefahrübergang eingesetzt habe, kein Sachmangel, da es sich um eine vorsorgliche Maßnahme gehandelt habe.</p><p class="absatzLinks">Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragten sinngemäß,</p><p class="absatzLinks">unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.</p><p class="absatzLinks">Die Klägerin beantragt,</p><p class="absatzLinks">die Berufung der Beklagten und der Streithelferin zurückzuweisen.</p><p class="absatzLinks">Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.</p><p class="absatzLinks">Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Berufungsverfahren wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Entscheidung des Gerichts</h2>				</div>
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									<p>Die Berufung der Beklagten und der Streithelferin ist zulässig und auch in der Sache begründet.</p>								</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">I.</h3>				</div>
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									<p class="absatzLinks">Entgegen der Beurteilung des Landgerichts ist der von der Klägerin erklärte Teilrücktritt nicht wirksam.</p><p class="absatzLinks">Als Grundlage für die begehrte Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Batteriespeichers kommt allein ein Anspruch aus §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB in Betracht. Das streitgegenständliche Vertragsverhältnis ist als ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung anzusehen (nachfolgend 1.). Einem Rücktritt steht jedoch entgegen, dass entgegen der Beurteilung des Landgerichts nicht von einem Sachmangel des an die Klägerin gelieferten Batteriespeichers auszugehen ist (nachfolgend 2.).</p><p><strong>1.</strong></p><p class="absatzLinks">Entgegen der Ansicht der Berufung ist das streitgegenständliche Vertragsverhältnis als Kaufvertrag anzusehen.</p><p class="absatzLinks">a)</p><p class="absatzLinks">Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den „Besteller“ im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages (mit Montageverpflichtung) geboten (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.2004 – VIII ZR 76/03 – juris Rn. 10 m.w.N.).</p><p><span class="absatzRechts">b)</span></p><p class="absatzLinks">Auf Grundlage dieses Maßstabs ist von einem Kaufvertrag auszugehen. Dies entspricht der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Einordnung von Verträgen über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.2025 – I-2 U 5/25 – juris Rn. 11; OLG Dresden, Urt. v. 27.03.2025 – 10 U 923/24 – juris Rn. 4; OLG Köln, Beschl. v. 19.12.2024 – 3 U 73/24 – juris Rn. 3 ff.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 06.08.2024 – 2 U 75/23 – juris Rn. 16 ff.).</p><p class="absatzLinks">Aus den vorgelegten Vertragsunterlagen (Anl. B1), die auf der Titelseite mit „Kaufvertrag“ umschrieben sind, ergibt sich, dass die vertragsgegenständliche Photovoltaikanlage aus serienmäßig hergestellten und typenmäßig bezeichneten Komponenten nebst Zubehör besteht, die jeweils keine individuelle, auf die konkreten Bedürfnisse zugeschnittene Prägung oder Konfiguration aufweisen, sondern je für sich auch in beliebigen anderen Anlagen einsetzbar gewesen wären. Der Vertrag setzt sich aus einem Ankreuz-Formular zusammen, welches das Baukastenmodell des Systems aufzeigt.</p><p class="absatzLinks">Anhaltspunkte für umfangreiche und individuelle Planungsleistungen ergeben sich aus den Vertragsunterlagen nicht. Der Vertrag enthält lediglich eine standardisierte „Checkliste“, die eine individuell abgestimmte Planung nicht erkennen lässt.</p><p class="absatzLinks">Der von der Beklagten in ihrer Berufung hervorgehobene Punkt, sie habe den Erfolg einer funktionstüchtigen Anlage geschuldet, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Der Umstand, dass ein funktionstüchtiges Endprodukt geschuldet ist, ist einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vielmehr denknotwendig immanent. Ist das Endprodukt nicht funktionstüchtig, ist die Montageverpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt. Das ändert indes nicht die Rechtsnatur des Vertrages. Dass in dem hier zu beurteilenden Fall aufwändige und den Vertragsschwerpunkt bildende Montageleistungen von Seiten der Beklagten geschuldet waren, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Wird schließlich vergegenwärtigt, dass die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Hauses zwar unter Eingehen auf die Kapazitätswünsche des Kunden, aber im Übrigen inzwischen routinemäßig und im Rahmen eines Massengeschäfts erfolgt, spricht auch das für einen Kauf mit Montageverpflichtung (vgl. hierzu: MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB vor § 433 Rn. 23).</p><p><strong>2.</strong></p><p class="absatzLinks">Entgegen der Beurteilung des Landgerichts liegt ein Sachmangel, der die Klägerin zu einem Rücktritt berechtigt, nicht vor. Weder ist dargetan, dass in dem streitgegenständlichen Batteriespeicher schadhafte Batteriezellen verbaut sind (nachfolgend a)) noch liegt ein Mangel in den von der Streithelferin veranlassten Nutzungsbeschränkungen (nachfolgend b)).</p><p><span class="absatzRechts">a)</span></p><p class="absatzLinks">Dass der streitgegenständliche Solarstromspeicher deshalb mangelhaft ist, weil in ihm schadhafte Batteriezellen verbaut sind, hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt. Konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden Mangel benennt die Klägerin nicht.</p><p>aa)</p><p class="absatzLinks">Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich nicht bereits aus dem Umstand, dass andere Speicher baugleichen Typs in insgesamt sechs Fällen in Brand geraten sind. Die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten, dass die aufgetretenen Brände allein auf das Technologierisiko, das mit dem Einsatz von Lithium-Ionen-Zellen unweigerlich verbunden sei, zurückzuführen seien, nicht erheblich entgegengetreten. Dieses Technologierisiko stellt jedoch keinen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB dar.</p><p class="absatzLinks">Die nach den Bränden im März 2022 im Juni 2022 eingeführte und nach dem Brand im März 2023 nochmals überarbeitete SmartGuard-Funktion der Betriebssoftware des Speichers zielte darauf ab, dieses Risiko weiter zu minimieren. Auch aus dem Umstand, dass es gleichwohl im August 2023 zwei weitere Brände gegeben hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass sich ein konstruktionsbedingtes Risiko der von der Streithelferin angebotenen Batteriespeicher realisiert hat, das über das allgemeine Technologierisiko hinausgeht.</p><p class="absatzLinks">Einem Schluss von aufgetretenen Bränden auf einen grundlegenden Mangel der verbauten Zellen oder der sonstigen Bauart des Speichers zu schließen, steht bereits entgegen, dass von insgesamt 130.000 installierten Speichern der Streithelferin (Stand März 2023, Bl. 351 GA) nur sechs Speicher betroffen waren. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von ca. 0,0046 %. Bei einem Mangel, der bauartbedingt oder aus sonstigen Gründen als mangelbehaftet anzusehen wäre, wäre ein deutlich höherer Anteil zu erwarten.</p><p><span class="absatzRechts">bb)</span></p><p class="absatzLinks">Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte in Folge der Brandereignisse im Wege der Fernüberwachung per Internet den Speicher zunächst vollständig abschaltete und nachfolgend drosselte, lässt sich nicht auf einen Mangel schließen. Die Streithelferin hat insoweit geltend gemacht, diese Maßnahmen vorsichtshalber im Hinblick auf die ihr nach § 6 Abs. 2 ProdSG obliegenden Verkehrssicherungspflichten getroffen zu haben.</p><p class="absatzLinks">Dass sie sich schließlich entschlossen hat, eine kostenfreie Umrüstung der Speicher mit Lithium-Eisen-Phosphat-Modulen (LFP-Modulen) anzubieten und bis zu dem Austausch die Drosselung der betroffenen Speicher aufrechtzuerhalten, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (Beschl. v. 11.04.2025 – I-2 U 5/25 – juris Rn. 17) keine andere Beurteilung. Aus den Maßnahmen der Streithelferin kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Brandgefahr der Baureihe, der das von der Klägerin erworbene Gerät angehört, über das von jedem Käufer hinzunehmende und allgemein bekannte Technologierisiko hinausgeht.</p><p class="absatzLinks">Aus diesen Maßnahmen, die die Streitverkündete mit ihren produktsicherheitsrechtlichen Obliegenheiten begründet, kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass der streitgegenständliche Speicher nicht den Anforderungen des § 3 ProdHaftG entspricht und deshalb als mangelhaft im Sinne des § 434 BGB anzusehen wäre.</p><p class="absatzLinks">Zwar wird ein Produktfehler im Sinne des § 3 ProdHaftG regelmäßig zugleich als Mangel im Sinne des § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB anzusehen sein, da die Freiheit von Produktfehlern zu der Beschaffenheit zählt, die bei Sachen üblich sind und die der Käufer in der Regel erwarten kann (vgl. BeckOGK/Goehl, 1.6.2024, ProdHaftG § 3 Rn. 6). Ein Fehler im Sinne des § 3 ProdHaftG liegt gerade dann vor, wenn ein Produkt nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann.</p><p class="absatzLinks">Demgegenüber legt § 6 Abs. 2 ProdSG (unter anderem) dem Hersteller eines Produkts auf, Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, verbunden sein können. Dabei ist nach § 2 Nr. 22 ProdSG ein Risiko „die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des möglichen Schadens“.</p><p class="absatzLinks">Der Begriff des Risikos im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes geht damit über den Fehlerbegriff des § 3 ProdHaftG hinaus. Gerade vorliegend kann zwar in dem Umstand, dass mehrere Speicher der Streithelferin in Brand geraten sind, ein Risiko für weitere Brände gesehen werden, das Anlass zu Maßnahmen nach dem Produktsicherheitsgesetz auch dann gibt, wenn die Batteriespeicher als solche fehlerfrei im Sinne des § 3 ProdHaftG anzusehen sind, weil sich letztlich nur das hinzunehmende Technologierisiko als Unterfall des allgemeinen Lebensrisiko verwirklich hat. Dementsprechend kann aus dem Umstand, dass die Streithelferin erklärt, mit der Leistungsreduzierung ihren produktsicherheitsrechtlichen Pflichten aus § 6 Abs. 2 ProdSG Rechnung zu tragen und ihren Verkehrspflichten aus § 823 Abs. 1 BGB nachzukommen, nicht darauf geschlossen werden, dass die Batteriespeicher im Sinne des § 3 ProdHaftG als fehlerhaft und damit als mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB anzusehen sind.</p><p><span class="absatzRechts">cc)</span></p><p class="absatzLinks">Aus den vorgenannten Gründen besteht auch kein Mangelverdacht, auf den die Klägerin unter Umständen ihren Rücktritt stützen könnte.</p><p><span class="absatzRechts">c)</span></p><p class="absatzLinks">Auch in der Kapazitätsbeschränkung selbst, die die Streithelferin in Wahrnehmung ihrer Verkehrspflichten aus § 6 Abs. 2 ProdSG vorgenommen hat, ist kein Sachmangel zu sehen. Diese von der Streithelferin im Wege des Fernzugriffs getroffenen Maßnahmen berühren die Beschaffenheit des Stromspeichers als solchen nicht, seine Qualität und Funktionalität bestehen unverändert fort. Werden die Maßnahmen aufgehoben, kann der Stromspeicher wieder mit seiner maximalen, vertraglich vereinbarten Speicherkapazität im Regelbetrieb genutzt werden.</p><p class="absatzLinks">Die Leistungsbeschränkung hat die Streithelferin im Wege des Fernzugriffs vorgenommen und hierbei ihre Möglichkeit genutzt, auf die von ihr ausgelieferten Batteriespeicher über das Internet zuzugreifen und in deren Steuerung einzugreifen.</p><p class="absatzLinks">Ob der Klägerin gegenüber der Streithelferin ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zusteht, bedarf vorliegend keiner abschließenden Erörterung. Ein solcher käme etwa aus § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn die Maßnahmen der Streithelferin als unzulässiger Eingriff in das Eigentum der Klägerin anzusehen wäre. Im Verhältnis zu der Beklagten sind die Maßnahmen an den Anforderungen zu messen, die sich aus § 475b BGB an die Mangelfreiheit einer Ware mit digitalen Elementen ergeben.</p><p><span class="absatzRechts">aa)</span></p><p class="absatzLinks">Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Streithelferin ist der Batteriespeicher als eine Ware mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Abs. 3 Satz 1 BGB anzusehen.</p><p class="absatzLinks">Eine Ware mit digitalen Elementen liegt nach dieser Bestimmung vor, wenn eine Ware in einer Weise digitale Produkte enthält oder mit ihnen verbunden ist, dass die Ware ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen kann. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die Steuerung des Batteriespeichers erfolgt ersichtlich durch eine Steuersoftware (digitales Produkt), die zudem eine dauerhafte Internetverbindung erfordert. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin schaltet die Software die Speicherfunktion des Batteriespeichers nach 72 Stunden ab, wenn die Verbindung zu den Servern der Streithelferin verloren geht.</p><p>bb)</p><p class="absatzLinks">Aus der Eigenschaft als Ware mit digitalen Elementen folgt, dass neben einer Erfüllung der subjektiven und objektiven Anforderungen aus § 434 Abs. 2 und Absatz 3 BGB zur Mangelfreiheit auch erforderlich ist, dass die vereinbarten bzw. zu erwartenden Aktualisierungen der digitalen Elemente erfolgt (§ 475b Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 BGB), mithin die Aktualisierungspflicht erfüllt wird.</p><p class="absatzLinks">Ein Sachmangel ist in Bezug auf die Aktualisierungspflicht nicht nur dann gegeben, wenn eine Aktualisierung unterbleibt, sondern auch dann, wenn durch eine fehlerhafte oder unpassende Aktualisierung die bis dahin bestehende Funktionstüchtigkeit der Ware beeinträchtigt wird (vgl. Staudinger/Artz Neues KaufR über dig. Produkte/Artz, 1. Aufl. 2022, Rn. 155; Wendehorst, JZ 2021, 974, 979). Dies lässt sich sowohl dem Erwägungsgrund 28 der Warenkaufrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2019) als auch der Begründung zu dem Gesetzentwurf für das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags (BT-Drucksache 19/27424, Seite 34) entnehmen.</p><p><span class="absatzRechts">cc)</span></p><p class="absatzLinks">In der Aktivierung der Nutzungsbeschränkungen (Herabsetzung der nutzbaren Speicherkapazität, Herabsetzung der Be- und Entladeleistung) ist eine Aktualisierung im Sinne des § 475b Abs. 3 und Abs. 4 BGB zu sehen.</p><p class="absatzLinks">Für das Vorliegen einer Aktualisierung kommt es nicht darauf an, ob die Nutzungsbeschränkungen durch Einspielen einer neuen Version der Steuerungssoftware implementiert worden sind, oder ob nur die für die Funktionsweise maßgeblichen Parameter geändert worden sind. Die Frage, wie die Nutzungsbeschränkungen technisch umgesetzt worden sind, spielt für die betroffenen Endverbraucher keine Rolle. Maßgeblich ist, dass der Betriebszustand der Steuersoftware durch einen Eingriff der Streithelferin verändert worden ist, indem das Laden des Speichers bereits bei einem Ladezustand von 70 % der an sich vorhandenen Speicherkapazität abgeschaltet wird und zudem die Be- und Entladeleistung anders geregelt wird.</p><p><span class="absatzRechts">dd)</span></p><p class="absatzLinks">Ob in dieser Änderung ein Sachmangel liegt, ist anhand der Maßstäbe zu beurteilen, die sich aus § 475b Abs. 3 und Abs. 4 BGB ergeben. Bei der Beurteilung, ob die erfolgte Nutzungsbeschränkung als Sachmangel zu sehen ist, etwa weil sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit tangiert (§ 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) oder die Beschaffenheit der Ware berührt, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann (§ 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB), ist zu berücksichtigen, dass die Nutzungsbeschränkung von der Streithelferin in Wahrnehmung ihrer produktsicherheitsrechtlichen Obliegenheiten vorgenommen worden ist.</p><p class="absatzLinks">Mit entsprechenden Maßnahmen aus Gründen der Produktsicherheit muss jedoch jeder Verbraucher grundsätzlich rechnen. Im Hinblick hierauf ist – jedenfalls so lange nicht etwas Anderes vereinbart ist, was vorliegend nicht ersichtlich ist – in einer Nutzungsbeschränkung aufgrund eines erkannten Risikos im Sinne des § 2 Nr. 22 ProdSG keine Abweichung der Ware von den im Hinblick auf eine Mangelfreiheit an sie zustellenden subjektiven und objektiven Anforderungen zu sehen.</p><p class="absatzLinks">Die Schwelle zu einem Sachmangel ist erst dann als überschritten anzusehen, wenn die Nutzungsbeschränkungen den Endverbraucher unangemessen beeinträchtigen. Hiervon ist auszugehen, wenn nach einer Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen des Endverbrauchers und des Produktherstellers die getroffene Nutzungsbeschränkung als unverhältnismäßig anzusehen ist.</p><p><span class="absatzRechts">ee)</span></p><p class="absatzLinks">Diese Schwelle ist vorliegend nicht überschritten.</p><p class="absatzLinks">Durch die aufgetretenen Brände wurde ein Risiko im Sinne des § 2 Nr. 22 ProdSG offenbar, zu dessen Abwehr die Streitverkündete berechtigt und gehalten war, die vorgenommenen Nutzungsbeschränkungen vorzunehmen.</p><p class="absatzLinks">Die getroffenen Maßnahmen dienten (zunächst) einer vorläufigen Sicherung. Eine solche war zum einen geboten, um überprüfen zu können, ob die Brände auf Umständen beruhten, die über das allgemeine Technologierisiko hinausgingen. Die Nutzungsbeschränkung erscheint den Verbrauchern auch zumutbar. Zunächst hatten sie selbst ein Interesse daran, vor einem Brand des bei ihnen eingesetzten Speichers bis zu einer weiteren Aufklärung geschützt zu sein. Zum anderen hat die Beklagte die Speicherfunktion nicht vollständig deaktiviert, sondern nur ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt. Zusätzlich hat sie den betroffenen Verbrauchern eine Kompensation für die finanziellen Auswirkungen der beschränkten Speicherkapazität gewährt.</p><p class="absatzLinks">Die getroffenen Nutzungsbeschränkungen sind auch nicht im Hinblick auf ihre Dauer als unverhältnismäßig anzusehen. Dies gilt insbesondere auch für die seit August 2023 anhaltende Nutzungsbeschränkung. Die Streithelferin hat insoweit nach ca. 3 Monaten mit dem Newsletter vom 24.11.2023 eine Wiederherstellung der vollen Nutzbarkeit durch einen Modultausch in Aussicht gestellt. Unter Berücksichtigung der zu treffenden unternehmerischen Entscheidung ist dieser Zeitraum nicht zu beanstanden. Auch der für den Modulaustausch angesetzte Zeitraum ab Sommer 2024 ist unter Berücksichtigung der Vielzahl von Modulen, die von der Streithelferin zunächst beschafft und sodann eingebaut werden müssen, nicht zu beanstanden.</p><p class="absatzLinks">Schließlich erscheint der Austausch auch für die Klägerin zumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit kann auch auf die Wertungen der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit (Produktsicherheitsverordnung, nachfolgend: GPSR) abgestellt werden, auch wenn diese erst seit dem 13.12.2024 gilt (Art. 52 GPSR). Diese sieht als Abhilfemaßnahme im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs gerade auch den Ersatz des zurückgerufenen Produkts durch ein sicheres Produkt desselben Typs mit mindestens demselben Wert und derselben Qualität vor (Art. 37 Abs. 2 lit. b) GPSR).</p><p class="absatzLinks">Soweit die Klägerin geltend macht, dass nicht zu erwarten sei, dass mit LFP-Zellen die volle Kapazität des Speichers wiederhergestellt werden könne, da diese Zellen eine geringere Energiedichte aufwiesen, so dass sie nahezu den doppelten Raum benötigten (Schriftsatz vom 08.07.2024, Seite 24, Bl. 295 GA), benennt sie für diese Behauptung keine konkreten Anhaltspunkte. Schließlich spricht für eine Zumutbarkeit des beabsichtigten Modultauschs auch die E-Mail der Klägerin an die Beklagte vom 30.03.2023 (Anl. K14, Bl. 515 f. GA). In dieser sprach die Klägerin Speicher auf Basis der LFP-Technik an, bei denen eine Brand- und Explosionsgefahr praktisch ausgeschlossen werden könne.</p><p>c)</p><p class="absatzLinks">Aus den vorgenannten Gründen kann der Umstand, dass die Streithelferin eine Drosselung vorgenommen hat, auch nicht als ein Mangelsymptom angesehen werden, das nach § 477 Abs. 1 BGB die Vermutung begründen würde, dass der streitgegenständliche Speicher einen Mangel im Sinne des § 434 BGB aufweist.</p><p><span class="absatzRechts">d)</span></p><p class="absatzLinks">Auch im Übrigen ist kein Mangel im Sinne des § 475b BGB ersichtlich.</p><p class="absatzLinks">Dass durch die erst nach der Auslieferung des Speichers ergänzte SmartGuard Funktion ein Mangel verursacht worden ist, ist nicht ersichtlich. Die Drosselung beruht auf Grundlage des Vorbringens der Streithelferin nicht auf einer Funktion dieser Software, sondern ist eine von ihr aus Gründen der Vorsicht im Rahmen ihrer Pflichten aus § 6 Abs. 2 Satz 1 ProdSG ungeachtet der konkreten Beschaffenheit des streitgegenständlichen Speichers getroffene Maßnahme.</p><p><span class="absatzRechts">e)</span></p><p class="absatzLinks">Soweit die Klägerin erstinstanzlich geltend gemacht hat, dass ein Mangel auch darin zu sehen sei, dass die Funktion des Speichers von einer Internetverbindung zu den von der Herstellerin bereitgestellten Server abhänge, kann sie hierauf einen Rücktritt schon deshalb nicht stützen, da sie insoweit der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung, die etwa in der Ersatzlieferung eines vergleichbaren Speichers eines anderen Typs hätte bestehen können, gesetzt hat. Der Käufer muss aber den Mangel, dessentwegen er Nacherfüllung begehrt, derart bezeichnen, dass dem Verkäufer eine Prüfung des Mangels und der in Betracht kommenden Abhilfemöglichkeiten ermöglich wird (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15 – juris Rn. 25; BeckOK BGB/Faust, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 439 Rn. 10).</p><p class="absatzLinks">Das Erfordernis einer Aufforderung zur Nacherfüllung in Bezug auf diesen vermeintlichen Mangel ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil ein entsprechender Mangel – wie die Klägerin erstinstanzlich geltend gemacht hat – als nicht behebbar anzusehen wäre. So ist nicht dargetan, dass eine Nacherfüllung im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB etwa durch die Lieferung eines vergleichbaren Speichers eines anderen Anbieters, der eine dauerhafte Nutzung auch ohne eine bestehende Internetverbindung erlaubt, ausscheidet.</p>								</div>
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									<h3><strong>II.</strong></h3><p class="absatzLinks">Nachdem der Rücktritt der Klägerin als unwirksam anzusehen ist, besteht auch für die Zinsforderung und die übrigen Klageanträge auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten keine Grundlage.</p><h3><strong>III.</strong></h3><p class="absatzLinks">Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p><p class="absatzLinks">Die Revision gegen dieses Urteil ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen präventive Maßnahmen des Produktherstellers einen Sachmangel im Sinne des kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht begründen, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt und kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen.</p><p class="absatzLinks">Das Vorbringen der Klägerin in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 17.07.2025 gibt keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin geht von einem falschen Verständnis der Ausführungen des Senats in dem Verhandlungstermin aus; die Beurteilung des Senats beruht gerade nicht auf der Annahme, dass die Leistungsbeschränkung des streitgegenständlichen Speichers auch gegenwärtig nur vorübergehend erfolgte. Die von der Streithelferin aus Gründen der Produktsicherheit ergriffenen Maßnahmen sind vielmehr im Hinblick darauf (weiterhin) als zumutbar anzusehen, dass die Streithelferin durch das Angebot eines Austauschs der Batteriemodule eine zumutbare Möglichkeit zur Wiederherstellung der vollen Speicherkapazität eröffnet hat (vgl. oben unter B. I. 2. b) ee)).</p><p class="absatzLinks">Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 11.998 € festgesetzt.</p>								</div>
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		<p>The post <a href="https://annette-schaefer.de/batteriespeicher-ruecktritt-sachmangel/">Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2025, Az. 10 U 165/24</a> appeared first on <a href="https://annette-schaefer.de">Annette Schäfer | Rechtsanwaltskanzlei</a>.</p>
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		<title>Das Wasserentnahmeentgelt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Annette Schäfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Jun 2026 09:43:25 +0000</pubDate>
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										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="3128" class="elementor elementor-3128" data-elementor-post-type="post">
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									<p>Das Wasserentnahmeentgelt – oft auch als ‚Wasserpfennig‘ bezeichnet – gewinnt als Kostenfaktor zunehmend an Bedeutung. Ob für die Beregnung sandiger Böden in der Landwirtschaft oder die notwendige Grubenwasserhaltung im Bergbau – wer Wasser aus der Natur entnimmt, wird zur Kasse gebeten. Während das Bundesverfassungsgericht klare Grenzen für diese nichtsteuerliche Abgabe setzt, stehen viele Betriebe vor einer existenziellen finanziellen Belastung.</p><p>In diesem Beitrag werden die rechtlichen Grundlagen und die massiven regionalen Preisunterschiede zwischen den Bundesländern beleuchtet. Außerdem wird anhand aktueller Urteile aufgezeigt, warum selbst ein „Entnehmen-Müssen“ am Ende teuer bezahlt werden muss.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">„Wasserpfennig“ – Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts</h2>				</div>
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									<p>Die Entnahme von Grundwasser ist regelmäßig kostenpflichtig.</p><p>Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung ist in den Artikeln 104a ff. GG geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus daraus, dass die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben, zu denen auch das Wasserentnahmeentgelt zählt, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedarf, die über die Zwecke der Einnahmeerzielung hinausgeht. Als sachliche Gründe sind soziale Zwecke, Lenkungszwecke sowie Zwecke des Vorteilsausgleichs bzw. der Vorteilsabschöpfung anerkannt. (BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995, Az.: 2 BvR 413/88; BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, Az.: 2 BvL 9/98)</p><p>Die grundsätzliche Regelung zur Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 6a WHG.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Kostendruck für Landwirtschaftsbetriebe</h2>				</div>
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									<p>Die kostenpflichtigen Nutzungsarten und Ausnahmetatbestände werden auf Länderebene geregelt, beispielsweise in § 21 Niedersächsisches Wassergesetz und den §§ 91 ff. Sächsisches Wassergesetz. Auch bei dem gegenwärtig in der Entwurfsphase befindlichen neuen Landeswassergesetz des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern entzündet sich der Streit um die zusätzliche Belastung der Landwirtschaftsbetriebe.</p><p>Die Böden in Mecklenburg-Vorpommern sind sehr sandhaltigen, d. h. „leichten“. Dadurch ist der Anbau von Sonderkulturen, wie Zwiebeln und Kartoffeln, ohne Beregnung schlicht unmöglich. Was das in der Praxis bedeutet, verdeutlicht ein Blick auf einen trockenen Sommer:</p><ul><li><strong>Der Bedarf:</strong> Um das Überleben der Kulturen bei vollem Blattwerk zu sichern, sind rund 30 Liter Zusatzwasser pro Quadratmeter und Woche nötig.</li><li><strong>Die Kostenexplosion:</strong> Mit den geplanten Gebührensätzen von bis zu 6 Cent pro Kubikmeter für Grundwasser summiert sich dies auf eine zusätzliche Belastung von <strong>6 € bis 18 € pro Hektar – und das jede Woche</strong> Bauernzeitung, 3. Woche 2026, Seite 11.</li></ul><p><br />Für einen mittleren Betrieb mit 100 Hektar Sonderkulturen bedeutet das allein in einer hitzeintensiven Woche Mehrkosten von bis zu 1.800 €. Auf eine gesamte Anbausaison gerechnet, können diese Gebühren den schmalen Grat zwischen Gewinn und Verlust entscheiden.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Der „Flickenteppich“ Deutschland: Das Wasserentnahmeentgelt im Vergleich</h2>				</div>
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									<p>Dass das Wasserrecht Ländersache ist, zeigt sich nirgends deutlicher als beim Blick auf die Rechnung. Während einige Bundesländer die Landwirtschaft moderat belasten, greifen andere tief in die Taschen der Betriebe.</p><p>Die Abgabensätze für die <strong>Entnahme von Grundwasser</strong> weisen bundesweit teilweise deutliche Unterschiede auf, wie der nebenstehende beispielhafte Preisvergleich (Stand 2024) verdeutlicht.</p><p>Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite des VKU:</p><p><strong><a href="https://www.vku.de/themen/preise-und-gebuehren/artikel/aktualisierte-vku-grafik-stand-2024-wasserentnahmeentgelte-der-bundeslaender-im-vergleich/">https://www.vku.de/themen/preise-und-gebuehren/artikel/aktualisierte-vku-grafik-stand-2024-wasserentnahmeentgelte-der-bundeslaender-im-vergleich/</a></strong></p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">„Entnehmen-Dürfen“ sticht „Entnehmen-Müssen“</h2>				</div>
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									<p>Im Bergbau sind die Wassermengen ungleich höher als in der Landwirtschaft. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.01.2022, Az. 9 C 5.20, eine entscheidende Grenze gezogen: Wer zahlt, wenn die Wasserentnahme gar nicht freiwillig erfolgt?</p><p>Kläger war ein Bergbaubetrieb, der seit 2008 für die Grubenwasserhaltung ein jährliches Entgelt nach dem Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetz entrichtete. Auch nach Beendigung der aktiven Abbautätigkeit führte die Klägerin die Grubenwasserhaltung an fünf Standorten auf der Grundlage zugelassener Hauptbetriebspläne fort. Für die Hebung von Grubenwasser setzte der Beklagte per Bescheid für ein Veranlagungsjahr ein Wasserentnahmeentgelt in Höhe von rund 500.000 € fest.</p><p>Die Klage wurde damit begründet, dass die Grubenwasserhaltung nach dem Ende des aktiven Steinkohlebergbaus für den Kläger keinen betrieblichen Nutzen mehr habe. Die Grubenwasserhaltung erfolge nunmehr ausschließlich im Gemeinwohlinteresse und verschaffe ihr keinen Sondervorteil. Im Übrigen könnte die Wasserhaltung, wenn sie nicht freiwillig durchgeführt würde, sicherheitsbehördlich angeordnet werden, was eine Entgeltfreiheit zur Folge hätte.</p><p>Das Gericht folgte dieser Argumentation der Klägerin nicht.</p><ul><li><strong>Der Sondervorteil:</strong> Allein die rechtliche Möglichkeit, auf die Ressource Wasser zuzugreifen, stellt einen abschöpfbaren Vorteil dar.</li><li><strong>Die Erlaubnis zählt:</strong> Es kommt nicht darauf an, ob man entnehmen muss (z. B. aus Sicherheitsgründen), sondern dass man es aufgrund einer wasserrechtlichen Erlaubnis darf.</li><li><strong>Kein wirtschaftlicher Zwang:</strong> Ob der Betrieb dabei einen Gewinn macht oder die Entnahme nur eine Last ist, spielt für die Gebührenpflicht keine Rolle.</li></ul><p><br />Die Wasserentnahmeabgabe ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung für die Einräumung einer besonderen Nutzungsmöglichkeit – unabhängig davon, wie „unfreiwillig“ diese Nutzung erfolgt.</p>								</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Fazit</h2>				</div>
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									<p>Die rechtlichen und wirtschaftlichen Hürden rund um das Wasserentnahmeentgelt werden in Zeiten zunehmender Trockenheit immer komplexer. Die Grenze zwischen einer rechtmäßigen „Vorteilsabschöpfung“ durch den Staat und einer unverhältnismäßigen Belastung für den einzelnen Betrieb ist oft fließend. Für Unternehmen in der Landwirtschaft und Industrie ist es daher essenziell, die regionalen Spielräume der Landeswassergesetze genau zu kennen und ihre Bescheide kritisch zu prüfen.</p><p>Dieser Blogbeitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Prüfung der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung kann keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen werden. Die Lektüre dieses Beitrags ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt, die auf Ihre spezifische Situation zugeschnitten ist.</p><p>Die rechtssichere Gestaltung und Kalkulation von Wasserentnahmen ist eine strategische Aufgabe. Gern unterstützen wir Sie dabei, die finanziellen Folgen zu minimieren und rechtliche Risiken abzufedern.</p>								</div>
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		<p>The post <a href="https://annette-schaefer.de/wasserentnahmeentgelt-wasserpfennig/">Das Wasserentnahmeentgelt</a> appeared first on <a href="https://annette-schaefer.de">Annette Schäfer | Rechtsanwaltskanzlei</a>.</p>
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