Frist zur Stellung des Antrags auf Erteilung einer Zahlungsberechtigung nach § 37 d EEG 2017 und § 37 d EEG 2021

  • L e i t s ä t z e

    zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 29.05.2024

    – VI-3 Kart 237/23 –

  1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die Frist zur Stellung des Antrags auf Erteilung einer Zahlungsberechtigung (§ 37d EEG 2017 und § 37d EEG 2021) als materielle Ausschlussfrist ausgestaltet und nicht danach unterschieden hat, ob die Inbetriebnahme einer Anlage erfolgt oder unterblieben ist.
  2. Eine Nachsichtgewährung kommt in Betracht, wenn erstens die Versäumung der Ausschlussfrist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Bieter seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde.
  3. Nachsicht ist nicht schon dann zu gewähren, wenn die Bundesnetzagentur gleichheitswidrig darauf verzichtet hat, im Zuschlagsbescheid auf die Antragsfrist hinzuweisen, und der Bieter deshalb nicht in gleicher Weise wie Bieter aus anderen Ausschreibungsrunden, denen ein solcher Hinweis erteilt worden war, zur Wahrung seiner Rechte im Stande war.

 

In dem diesem Beschluss des OLG Düsseldorf zugrunde liegenden Sachverhalt wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Entwertung eines ihr im Innovationsausschreibungsverfahren erteilten Zuschlags durch die Bundesnetzagentur und begehrt zugleich deren Verpflichtung zur Erteilung einer Zahlungsberechtigung.

Besonders problematisch bei diesem Sachverhalt war die Tatsache, dass der Anschlussnetzbetreiber die bezuschlagte fixe Marktprämie ab der Inbetriebnahme an die Beschwerdeführerin gezahlt hatte. Auch erfolgte die Netzbetreiberprüfung der im Marktstammdatenregister registrierten Daten ohne Beanstandungen. Erst etwa ein Jahr später entwertete die Bundesnetzagentur mit dem angegriffenen Bescheid den wiederum bereits drei Jahre alten Zuschlag. Der Bescheid wurde damit begründet, dass für 9.000 kW der bezuschlagten Gebotsmenge kein Antrag auf Zahlungsberechtigung gestellt worden sei. Nach den intertemporal einschlägigen Bestimmungen des EEG und der Verordnung zu den Innovationsausschreibungen sei der Zuschlag im Umfang von 9.000 kW erlöschen, sodass er entwertet werden müsse. Auf diese Rechtsfolge eines unterlassenen Antrags auf Zahlungsberechtigung war die Beschwerdeführerin nicht hingewiesen worden. Dennoch wurde ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattgegeben. Der Beschluss des OLG untersucht nun, ob eine Nachsichtgewährung in Betracht kommt, wenn die Versäumung der Ausschlussfrist für die Stellung des Antrag auf Erteilung einer Zahlungsberechtigung nach § 37 d EEG 2017 und § 37 d EEG 2021 auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist.  Das OLG lehnt dies im Ergebnis ab, da sich die Beschwerdeführerin hätte ausreichend auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur sowie in den gesetzlichen Vorschriften hätte informieren können.

Der Beschluss ist nicht nur im Hinblick auf die Rückzahlungsverpflichtung von Anlagenbetreibern für den Fall einer unterlassenen Meldung interessant, sondern auch im Hinblick auf die Frage, in welchen Fällen den Unternehmen Nachsicht zu gewähren ist unter dem Gesichtspunkt von staatlichem Fehlverhalten. 

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Beschluss VI-3 Kart 237/23