Der Anspruch auf Entschädigung für die reduzierte Einspeiseleistung wegen Netzengpasses
Müssen Netzbetreiber zahlen, wenn sie die Einspeiseleistung von erneuerbaren Energien wegen drohender Spannungsanhebungen begrenzen? Ja, entschied das OLG Brandenburg. Mit Urteil vom 12.08.2025 wies das Gericht die Berufung eines Netzbetreibers zurück und sprach der Klägerin eine Härtefallentschädigung nach § 15 EEG 2017 zu. Warum eine technisch bedingte Havarie-Umschaltung rechtlich als entschädigungspflichtiger Netzengpass gilt, erfahren Sie in dem hier vorgestellten Urteil.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.08.2023, Az. 18 O 91/23, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 110.000 € festgesetzt.
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Sachverhalt
I.
Die Klägerin betreibt in … (Ort01) eine im Dezember 2010 in Betrieb genommene Windenergieanlage mit einer installierten Leistung von 2,3 MW, die Strom in das Netz der Beklagten einspeist. Der Netzanschluss der Anlage befindet sich an der 20 kV-Leitung … (Ort02) in einer Entfernung von 600 Metern zum Anlagenstandort. Die Anlage war über die Leitung … (Ort02) an dem Schaltfeld J04 der Mittelspannungssammelschiene des Blocks A des Umspannwerks … (Ort01) angeschlossen. Die betreffende Mittelspannungssammelschiene wiederum war über das Schaltfeld J06 mit dem Transformator T101 des Umspannwerks verbunden.
Mit Telefax-Schreiben vom 03.11.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass aufgrund einer Störung im Block A des Umspannwerks … (Ort01) ein vom Normalschaltzustand abweichender Schaltzustand hergestellt worden und dadurch der netzverträgliche Parallelbetrieb der hier in Rede stehenden Windenergieanlage nicht mehr gewährleistet sei. Die Klägerin wurde aufgefordert, zur Vermeidung einer Trennung ihrer Anlage vom Versorgungsnetz die installierte Einspeiseleistung auf 30 % zu reduzieren. Der Aufforderung, die die Beklagte mit Telefax-Schreiben vom 14.11.2017 in zeitlicher Hinsicht ausweitete und schließlich bis zum 28.03.2018 aufrecht erhielt, kam die Klägerin nach.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt sie die Beklagte auf Entschädigung für die ihr hierdurch entstandenen Ertragsausfälle in Höhe von – unstreitig – 103.012,83 € nebst Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB in Anspruch. Sie hat gemeint, ihre Hauptforderung sei nach § 15 EEG 2017 gerechtfertigt.
Die Beklagte ist der Forderung entgegengetreten. Sie hat behauptet, das Schaltfeld J06 sei am 01.11.2017 durch einen Störlichtbogenfehler beschädigt worden. Hierdurch sei ein Betrieb der Sammelschiene im Block A zur Übertragung und Verteilung des Stroms über den Transformator T101 nicht mehr möglich gewesen. Für die Dauer der Reparatur durch Austausch des Schaltfelds J06 habe sie eine Havarie-Lösung dahingehend geschaffen, die Leitung … (Ort02) auf das Schaltfeld J34 des weiter entfernt liegenden Umspannwerks … (Ort03) umzuschalten. Bei dieser Schaltung sei eine Einspeisung durch die hier in Rede stehende Anlage der Klägerin mit ihrer installierten Leistung aus näher ausgeführten technischen Gründen nicht mehr ohne unzulässige Spannungsanhebungen möglich gewesen. Deshalb sei die Einspeiseleistung auf 30 % der installierten Leistung begrenzt worden. Die Beklagte hat gemeint, der von ihr getroffenen Anordnung liege kein von der Härtefallregelung des § 15 Abs. 1 EEG 2017 vorausgesetzter Netzengpass zugrunde. Denn maßgeblicher Bezugspunkt hierfür sei die (in Ampere gemessene) Aufnahme- und Transportkapazität des Netzes und die Auswirkung von weiteren Einspeisungen auf die Sicherheit des Netzbetriebs. Vorliegend sei die Leistungsbegrenzung hingegen erforderlich gewesen, um den Netzanschluss der Anlage an ihrem Verknüpfungspunkt an der Leitung … (Ort02) weiterhin netzverträglich zu halten. Die Leistungsbegrenzung der Anlage sei daher nicht anders zu behandeln als eine von vornherein bestehende Beschränkung des Netzanschlusses auf die nach den technischen Regelungen netzverträgliche Leistung.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage – abgesehen von dem den Zinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB übersteigenden Teil der Nebenforderung – stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen der im Streitfall anwendbaren Vorschrift des § 15 EEG 2017 seien gegeben. Die Reduzierung der Einspeiseleistung sei wegen eines Netzengpasses im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 erfolgt. Hierfür genüge es, dass in dem betroffenen Bereich des Stromnetzes mehr Strom eingespeist zu werden drohe, als dieser in seinem aktuellen Belastungszustand aufnehmen oder transportieren könne, ohne dass die Sicherheit des Netzbetriebes gefährdet werde. So habe es sich hier nach der Umschaltung der Leitung … (Ort02) auf das Umspannwerk … (Ort03) verhalten.
Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt, die Erwägungen des Landgerichtes gingen an ihrem Vorbringen vorbei, wonach die Leistungsbegrenzung auf einer neuen Netzverträglichkeitsprüfung für die Windenergieanlage der Klägerin im Hinblick auf die Einhaltung der maßgeblichen Spannungsgrenzwerte beruht habe. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass Betreiber von Neuanlagen, die wegen unzureichender Netzkapazitäten von vornherein keinen Netzzugang erhalten, nicht in den Anwendungsbereich der Härtefallregelung des EEG fielen. Nichts anderes könne für den Fall gelten, dass nach einer neuen Netzverträglichkeitsprüfung für den Verknüpfungspunkt einer bestehenden Anlage aufgrund einer geänderten Netzsituation ebenfalls kein oder nur noch ein beschränkter Netzzugang gewährt werden könne. Maßgebliche materielle Unterschiede zwischen den Betreibern von Neuanlagen und den Betreibern von Bestandsanlagen bestünden insoweit nicht. In beiden Fällen fehle es bereits begrifflich am Reduzieren, also Zurückführen der Leistung, da es an dem notwendigen Ausgangspunkt fehle, nämlich dass zunächst tatsächlich eine höhere Einspeisung vorgenommen worden sei.
Ergänzend trägt die Beklagte vor, durch den Störfall vom 01.11.2017 sei die Leitung … (Ort02) ab 6:58 Uhr spannungslos und die hier in Rede stehende Anlage der Klägerin somit vom Netz getrennt gewesen. Mit der Umschaltung für die neue Versorgung über das Umspannwerk … (Ort03) sei die Leitung ab 8:16 Uhr teilweise und ab 9:40 Uhr vollständig wiederversorgt worden. Am 02.11.2017 um 18:38 Uhr habe sie versucht, zur Einhaltung der Spannungsgrenzen die im betroffenen Regelungsbereich gelegenen PV- und BHKW-Anlagen über das Trafosicherheitsmanagement händisch zu regulieren. Da die betroffenen Anlagen jedoch weitgehend über bloße Funkrundsteuerempfänger verfügt hätten, die sich nach 10 Stunden automatisch zurücksetzten, wäre eine weitere händische Regelung bis zur endgültigen Reparatur nur mit sehr hohem Aufwand möglich gewesen. Deshalb habe sie sich entschieden, die Leistung der Anlage der Klägerin mit dem Schreiben vom 03.11.2017 auf 30 % zu begrenzen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.08.2023, Az. 18 O 91/23, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und führt weiter aus, der zuletzt von der Beklagten gehaltene Vortrag, die Leitung … (Ort02) sei vorübergehend spannungsfrei und ihre Windenergieanlage vom Netz getrennt gewesen, treffe nicht zu, da es sich bei der an die Umspannwerke … (Ort01) und … (Ort03) angeschlossenen Leitung um eine Ringleitung handele, an der kontinuierlich von beiden Seiten Spannung anliege. Davon abgesehen komme es, da für den 01.11.2017 keine Härtefallentschädigung geltend gemacht werde, auf eine Unterbrechung an diesem Tag nicht an. Auch nach Herstellung der behaupteten Havarie-Lösung habe die Anlage zunächst mit mehr als 30 % ihrer Leistung, windbedingt insbesondere am 02.11.2017 nach 18:00 Uhr nahe an ihrer Volllast, eingespeist.
Die Entscheidung des Gerichts
II.
Die statthafte Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil ist richtig.
1.
Die klagegegenständliche Hauptforderung ist begründet. Der Klägerin steht dafür, dass sie die Einspeiseleistung ihrer Anlage gemäß der Aufforderung der Beklagten vom 03.11.2017 ab diesem Tag bis zum 28.03.2018 auf 30 % der installierten Leistung reduziert hat, eine Entschädigung nach § 15 Abs. 1 EEG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2017) in der geforderten Höhe von 103.012,83 € zu.
a)
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass sich der streitgegenständliche Entschädigungsanspruch nach §§ 15, 14 EEG 2017 bestimmt. Auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, denen auch die Berufung ausdrücklich beitritt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
b)
Nach der mithin im Streitfall maßgeblichen Vorschrift des § 15 Abs. 1 EEG 2017 sind Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien von dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, für entgangene Einnahmen zu entschädigen, wenn die Einspeisung von Strom aus der Anlage wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 14 Abs. 1 EEG 2017 reduziert wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
aa)
Dass die Klägerin die Einspeisungsleistung ihrer hier in Rede stehenden Anlage in der Zeit vom 03.11.2017 bis zum 28.03.2018 gemäß den Schreiben der Beklagten vom 03.11.2017 und 14.11.2017 eingeschränkt hat, stellt eine Einspeisereduzierung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 dar. Die Vorschrift setzt weder ihrem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck nach eine Regelung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017, also eine ferngesteuerte Änderung der Einspeiseleistung der Stromerzeugungsanlage voraus (zum Begriff der Regelung s. König, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Auflage 2018, § 14 EEG, Rn. 39). Eine Reduzierung der Einspeiseleistung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Anlagenbetreiber aufgrund einer vom Netzbetreiber veranlassten Drosselung der Anlage keinen oder weniger Strom ins Netz einspeisen konnte, als die Anlage zu diesem Zeitpunkt ohne die Maßnahme eingespeist hätte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2015 – 7 U 42/14, BeckRS 2015, 4270, Rn. 6 m.w.N.). Dies war vorliegend unstreitig der Fall.
bb)
Die Reduzierung der Einspeisung erfolgte auch wegen des Vorliegens bzw. der Gefahr des Eintritts eines Netzengpasses.
(1)
Ein Netzengpass im Sinne von § 14 Abs. 1 EEG 2017 meint einen bestimmten (Gefährdungs-)Zustand, dass nämlich in den betroffenen Bereich des Stromnetzes mehr Strom eingespeist zu werden droht, als dieser in seinem aktuellen Belastungszustand aufnehmen oder transportieren kann, ohne dass die Sicherheit des Netzbetriebs gefährdet würde. Für die Annahme eines Netzengpasses ist es demnach unerheblich, auf welcher Ursache die Überlastung beruht, insbesondere also, ob eine zu große Menge Strom in den betreffenden Netzbereich eingespeist wird oder aber bei gleichbleibender Einspeisung eine verringerte Ausspeisung erfolgt. Ein Netzengpass kann somit auch dadurch verursacht werden, dass die Kapazität des betroffenen Netzes oder Teilbereichs gegenüber dem Normalzustand reduziert ist, weil beispielsweise ein dazugehöriges Betriebsmittel infolge von Störungen oder der Durchführung von Reparatur-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Netzausbau- oder sonstigen Maßnahmen nicht zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 11.02.2020 – XIII ZR 27/19, NVwZ-RR 2020, 1018, Rn. 20 m.w.N.; Urteil vom 26.01.2021 – XIII ZR 17/19, NVwZ-RR 2021, 657, Rn. 19).
Dementsprechend liegt keine durch einen Netzengpass bedingte Reduzierung der Stromeinspeisung im Sinne von § 14 Abs. 1 EEG 2017 dann vor, wenn eine Anlage vollständig vom Stromnetz getrennt wird und die Trennung auf dem Umstand beruht, dass ein Betriebsmittel, über welches die Stromeinspeisung der betreffenden Anlage erfolgt, beispielsweise die Zuleitung von der Anlage zum Netz, aufgrund einer Reparatur-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahme außer Funktion gesetzt ist, sodass eine Stromeinspeisung von der betreffenden Anlage unabhängig von den aktuellen Netzkapazitäten nicht erfolgen kann. Anderes gilt hingegen, wenn in den betroffenen Bereich des Netzes weiterhin von anderen Stromerzeugungsanlagen Strom eingespeist wird und die geregelte Anlage gerade zu dem Zweck vom Netz getrennt wird, eine Verringerung der insgesamt einzuspeisenden Strommenge herbeizuführen. Ist dies der Fall, stellt die Trennung vom Netz für die betroffenen Anlagen zugleich eine Maßnahme des Einspeisemanagements dar. Voraussetzung für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs ist mithin, dass die jeweilige Reparaturmaßnahme einen (drohenden) Netzengpass verursacht und die Regelungsmaßnahme des Netzbetreibers eine Reaktion auf diesen Umstand ist, also der Entlastung des andernfalls überlasteten Netzes dient (BGH, Urteil vom 11.02.2020 – XIII ZR 27/19, a.a.O., Rn. 21 f. m.w.N.).
(2)
Nach diesem Maßstab stellt die Gefahr, welcher die Beklagte ihrem Vorbringen nach mit den Einspeisereduzierungen begegnen wollte, nämlich dass es bei einer Einspeisung der klägerischen Anlage mit der gesamten installierten Leistung zu unzulässigen Spannungsanhebungen kommt, einen Netzengpass dar.
Der dagegen von der Berufung vorgebrachte Einwand, der Begriff des Netzengpasses sei in seiner bisherigen Würdigung durch die Rechtsprechung und in den Gesetzesmaterialien vor allem auf die in Ampere gemessene Aufnahme- und Transportkapazität des Netzes bezogen worden, greift nicht durch. Weder der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch den Gesetzesmaterialien lassen sich Anhaltspunkte für eine Beschränkung des Begriffs auf Einspeisemanagementmaßnahmen wegen Transportkapazitätsüberschreitungen entnehmen. Vielmehr heißt es bereits im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP für ein Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 06.06.2011 (BT-Drs. 17/6071, Seite 64): „Netzengpässe bestehen, wenn die Spannungsbänder nicht eingehalten werden können oder die Strombelastbarkeit der Leitungen überschritten wird.“
Der Annahme eines Netzengpasses steht dementsprechend auch nicht der Vortrag der Beklagten entgegen, wonach die Gefahr für die Sicherheit des Netzbetriebes nicht nach dem für die Überschreitung der Transportkapazität ausgelegten Einspeisemanagement, sondern auf der Grundlage einer neuen Netzverträglichkeitsprüfung angenommen worden sei. Denn dies ändert nichts daran, dass die geltend gemachte drohende Überschreitung des zulässigen Spannungsbandes durch die Reparaturmaßnahme am Schaltfeld J06 des Umspannwerks … (Ort01) und die in diesem Zusammenhang als Havarie-Maßnahme durchgeführte Umbindung der Leitung … (Ort02) an das Umspannwerk … (Ort03) verursacht worden ist und die hier in Rede stehenden Regelungsmaßnahmen Reaktionen auf diesen Umstand darstellten. Die Einspeisereduzierungen beruhten nämlich letztlich darauf, dass die Übertragungskapazität in dem hier maßgeblichen Netzbereich, der jedenfalls auch die Leitung … (Ort02) umfasste, infolge der Reparaturmaßnahme vorübergehend vermindert war. Dafür, eine derartige Fallgestaltung vom Anwendungsbereich der §§ 14, 15 EEG 2017 auszunehmen, besteht nach dem Vorstehenden kein Anlass (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2020 – XIII ZR 27/19, a.a.O., Rn. 25).
Der Senat vermag schließlich auch nicht der Auffassung der Beklagten beizutreten, wonach der vorliegende Sachverhalt dem Fall gleichzustellen sei, dass die Einspeisung einer EEG-Anlage von vornherein auf eine bestimmte Leistung beschränkt wird. Den in der Berufungsbegründung hierfür angeführten Erwägungen ist zwar im Ausgangspunkt zu folgen, wonach das von § 15 Abs. 1 EEG 2017 vorausgesetzte Reduzieren ein Zurückführen bzw. Verringern der Einspeiseleistung erfordert und daher nur gegeben ist, wenn der Netzbetreiber eine im Zeitpunkt der Regelmaßnahme gegebene Einspeiseleistung einschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2020 − XIII ZR 5/19, EnWZ 2020, 115, Rn. 22; Senat, Urteil vom 20.06.2017 − 6 U 58/15, EnWZ 2017, 467, Rn. 18). Eben dies war vorliegend aber der Fall. Nach dem Vortrag der Beklagten ist zugrunde zu legen, dass die Anlage der Klägerin nach der Umbindung an das Umspannwerk … (Ort03) ab 9:40 Uhr des 01.11.2017 wieder in vollem Umfang an dem ihr zugewiesenen Anschlusspunkt in das Netz der Beklagten einspeisen konnte. Anhaltspunkte dafür, dass diese Möglichkeit bei Zugang des Telefax-Schreibens vom 03.11.2017, mit dem die Beklagte erstmals eine Reduzierung der Einspeiseleistung anordnete, nicht mehr bestand, sind nicht ersichtlich. Selbst nach dem Beklagtenvorbringen entspricht der Streitfall demnach nicht der Fallgestaltung einer von Beginn an eingeschränkten Einspeisung, vielmehr war bei Zugang des Schreibens vom 03.11.2017 eine Einspeiseleistung gegeben, die eingeschränkt werden sollte und konnte. Darauf, dass die Anlage der Klägerin – wie sie in ihrem am Tag des Ablaufs der Schriftsatzfrist nach § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 18.07.2025 ausführt – zwischen dem 01.11.2017 und dem 03.11.2017 auch tatsächlich mit mehr als 30 % der installierten Leistung und zeitweise nahe Volllast eingespeist hat, kommt es daher nicht mehr an; einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO), um der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schriftsatz vom 18.07.2025 zu geben, bedurfte es daher nicht.
c)
Die der Klägerin demnach dem Grunde nach zustehende Entschädigung beläuft sich auf 103.012,83 €. Die Beklagte ist der in der Anspruchsbegründung und deren Anlagen schlüssig dargelegten Berechnung nicht entgegengetreten.
2.
Der als Nebenforderung geltend gemachte Zinsanspruch ist in dem vom Landgericht angenommenen Umfang nach § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB begründet.
3.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.