Das Forstrecht

Lange galt Waldbesitz als Sparbuch für viele Generationen. Heute kann es aufwändig und teuer sein Wald zu besitzen. Beispiele hierfür sind § 8 des Pflanzenschutzgesetzes und § 4 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung, auf deren Grundlage am 8. Februar 2022 die Allgemeinverfügung zur Erfassung und Bekämpfung von holz- und rindenbrütenden Schaderregern (Nadelholzborkenkäfer) im Privat- und Körperschaftswald für den Erzgebirgskreis erlassen worden ist. Eine vergleichbare Verfügung existiert für den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Ein Verstoß gegen die umfangreichen Bekämpfungspflichten ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 68 Abs. 1 Nr. 3. PflSchG und kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Ein anderer Kostenfaktor ist die Wiederaufforstungspflicht nach § 20 Sächsisches Waldgesetz, wenn nach der erfolgreichen Bekämpfung des Käferbefalls durch großflächige Abholzung, nach einem Brand oder Sturmwurf die Flächen wieder aufgeforstet werden müssen.

Ein weiteres Thema in der Kanzlei ist die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers. Wenn beispielsweise Bestandsbauten den Mindestabstand von 30 m (§ 25 Abs. 3 Sächsisches Waldgesetz) zu der Waldfläche nicht einhalten, entsteht Streit über die Frage, wer für Wurfholz haftet und wer für die Kosten der Baumpflege aufkommen muss.

Das Wasserrecht

Die mit den zunehmenden Starkregenereignissen und Dürren zusammenhängenden Schäden sind erheblich. Nicht immer muss der Betroffene sie als höhere Gewalt hinnehmen. Wenn keine Versicherung für den Schaden aufkommt, lohnt es sich, die Angelegenheit anwaltlich prüfen zu lassen. Die Fachanwältin für Agrarrecht, Frau Annette Schäfer bietet hierzu am 6. Februar 2025 einen mehrstündigen Vortrag über die RAK.seminare GmbH Celle und Oldenburg an.