Leitsätze zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 29.05.2024
- Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die Frist zur Stellung des Antrags auf Erteilung einer Zahlungsberechtigung (§ 37d EEG 2017 und § 37d EEG 2021) als materielle Ausschlussfrist ausgestaltet und nicht danach unterschieden hat, ob die Inbetriebnahme einer Anlage erfolgt oder unterblieben ist.
- Eine Nachsichtgewährung kommt in Betracht, wenn erstens die Versäumung der Ausschlussfrist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Bieter seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde.
- Nachsicht ist nicht schon dann zu gewähren, wenn die Bundesnetzagentur gleichheitswidrig darauf verzichtet hat, im Zuschlagsbescheid auf die Antragsfrist hinzuweisen, und der Bieter deshalb nicht in gleicher Weise wie Bieter aus anderen Ausschreibungsrunden, denen ein solcher Hinweis erteilt worden war, zur Wahrung seiner Rechte im Stande war.
Zugrundeliegender Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Entwertung eines ihr im Innovationsausschreibungsverfahren erteilten Zuschlags durch die Bundesnetzagentur. Zugleich begehrt sie deren Verpflichtung zur Erteilung einer Zahlungsberechtigung. Besonders problematisch bei diesem Sachverhalt:
Der Anschlussnetzbetreiber hatte die bezuschlagte fixe Marktprämie ab der Inbetriebnahme an die Beschwerdeführerin gezahlt. Die Netzbetreiberprüfung der im Marktstammdatenregister registrierten Daten erfolgte ohne Beanstandungen. Erst etwa ein Jahr später entwertete die Bundesnetzagentur mit dem angegriffenen Bescheid den Zuschlag. Dieser wiederum war mittlerweile bereits drei Jahre alt. Der Bescheid wurde damit begründet, dass für 9.000 kW der bezuschlagten Gebotsmenge kein Antrag auf Zahlungsberechtigung gestellt worden sei. Nach den intertemporal einschlägigen Bestimmungen des EEG und der Verordnung zu den Innovationsausschreibungen sei der Zuschlag im Umfang von 9.000 kW erloschen. Daher müsse er entwertet werden. Die Beschwerdeführerin war auf diese Rechtsfolge eines unterlassenen Antrags auf Zahlungsberechtigung nicht hingewiesen worden. Dennoch wurde ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattgegeben.
Die Entscheidung des Gerichts
Der Beschluss des OLG untersucht nun, ob eine Nachsichtgewährung in Betracht kommt, wenn die Versäumung der Ausschlussfrist für die Stellung des Antrags auf Erteilung einer Zahlungsberechtigung nach § 37 d EEG 2017 und § 37 d EEG 2021 auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist. Das OLG lehnt dies im Ergebnis ab. Die Beschwerdeführerin hätte sich ausreichend auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur sowie in den gesetzlichen Vorschriften informieren können.
Der Beschluss ist nicht nur im Hinblick auf die Rückzahlungsverpflichtung von Anlagenbetreibern für den Fall einer unterlassenen Meldung interessant. Auch die Frage, in welchen Fällen den Unternehmen unter dem Gesichtspunkt von staatlichem Fehlverhalten Nachsicht zu gewähren ist, spielt eine bedeutende Rolle.
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