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Aktuelle Gerichtsentscheidungen von besonderer Bedeutung für Agrarbetriebe
EuGH, Aktenzeichen C-396/12
In der Sache ging es um einen Niederländischen Betrieb, bei dem im Jahr 2009 anlässlich einer Kontrolle festgestellt wurde, dass Dung nicht emissionsarm ausgebracht worden war. Das betreffende Wiesengrundstück war im Auftrag des Betriebes durch einen landwirtschaftlichen Lohnunternehmer gedüngt worden.
Durch die anstehende Novelle der Düngeverordnung werden die Anforderungen an den Landwirt voraussichtlich weiter verschärft. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit von Verstößen gegen die Vorgaben der EU. Bisher haben die Verwaltungsgerichte das Fehlverhalten beauftragter Lohnunternehmer immer dem Betriebsinhaber zugerechnet und Kürzungen der EU-Prämienzahlung als rechtmäßig beurteilt. Das ändert sich durch das Urteil des EuGH.
Das EU-Recht stellt bei Cross-Compliance Verstößen alleinig auf das Verhalten des Betriebsinhabers ab. Insofern war die Klärung der Haftungsfrage im Rahmen einer Vorabentscheidung des EuGH überfällig. Der Umstand alleine, dass Arbeiten von anderen Personen ausgeführt werden, schließt allerdings auch nach EU-Recht ein eigenes Verschulden des Betriebsinhabers nicht aus. Dieses kann sich insbesondere auf die Auswahl, Instruktion oder Überwachung des Auftragnehmers beziehen. Der Betriebsinhaber muss sicherstellen, dass derjenige, der für ihn betriebliche Arbeiten durchführt, über die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, um Verstöße zu vermeiden. Er ist weiter zu einer präzisen Auftragserteilung und einer angemessenen Überwachung verpflichtet. Eine entsprechende Protokollierung erscheint empfehlenswert.
Wie Sie dem obigen Urteil des EuGH entnehmen können, muss die Rechtsprechung deutscher Gerichte nicht immer als unabänderlich hingenommen werden. Es lohnt sich der Abgleich deutscher Gesetze mit den zugrundeliegenden europäischen Regelungen.
Das vielbeachtete Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 24.11.2015, AZ: 3 L 386/14 zu der Breite von Kastenständen in der Schweinehaltung soll hier daher diesbezüglich untersucht werden.
Nach diesem Urteil erfüllen die Vorgabe des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV nur Kastenstände, deren Breite mindestens dem Stockmaß des darin untergebrachten Schweins entsprechen.
In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt war einem Schweinehalter die Korrektur der Kastenstände unter Androhung eines Zwangsgeldes von 60.000 € aufgegeben worden.
Die Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18.12.2008, insbesondere dort der Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) sieht eine Mindestfläche von 1,3 m² je Sau vor. Allerdings können die Mitgliedstaaten gem. Art. 12 der Richtlinie strengere Bestimmungen für die Haltung von Schweinen festlegen, als in der Richtlinie vorgesehen. Die Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt widerspricht daher nicht dem EU-Recht.
Brand-Erbisdorf/Dresden, den 09.06.2016 http://www.annette-schaefer.de
Rechtsanwältin Annette Schäfer
Mitglied des Fachanwaltsausschusses für Agrarrecht der Rechtsanwaltskammer Sachsen
Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Agrarrecht e.V.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
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