Bei Flüssigdünger handelt es sich meistens um eine Ammonnitrat-Harnstoff-Lösung (AHL), die in der Regel als schwach wassergefährdender Stoff in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 eingestuft wird. Heizöl und Diesel werden in der Regel als deutlich wassergefährdend in die WGK 2 eingestuft. Damit sind bei der Lagerung dieser Flüssigkeiten das Wasserhaushaltsgesetz sowie die landesrechtlichen Vorschriften zu dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu beachten. So gilt in Sachsen gegenwärtig die Sächsische Anlagenverordnung – SächsVAwS. Die landesrechtlichen Vorschriften sollen durch eine bundesweit einheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) abgelöst werden. Damit ist ungefähr Mitte 2015 zu rechnen.
Die Lagerung von Heizöl, Diesel und Flüssigdünger nach der neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Stand: 02.06.2014